Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: abmahnung, nummer, gebühr, ermessen, auflage, beschwerdeschrift, fotokopie, link, quelle, sammlung

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 W 182/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91 Abs 2 S 1 ZPO, § 103 ZPO,
§§ 103ff ZPO, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Teil 3 Vorbem 3 Abs 4 RVG
Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der vorprozessual
entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Leitsatz
Eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr ist auf die Verfahrensgebühr eines
nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens anteilig anzurechnen, wenn sie denselben
Gegenstand betrifft. Dabei ist es grundsätzlich gleichgütlig, welcher Art dieses Verfahren ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss
des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2008 – 27 O 592/08 – abgeändert:
Die nach dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2008 – 27 O 592/08 –
von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf
349,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 23. Juni 2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 433,75 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer
Bildberichterstattung in Anspruch. Das Landgericht Berlin gab dem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 5. Juni 2008 statt und auferlegte der
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.
Auf das Gesuch des Antragstellers hat das Landgericht Berlin die zu erstattenden
Kosten mit dem angefochtenen Beschluss auf 783,33 € festgesetzt. Hiergegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie geltend macht, dass die
vorprozessual entstandene 1,5-fache Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr
anzurechnen sei.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist als sofortige Beschwerde zulässig. In der
Sache hat es auch Erfolg, denn die von dem Antragsteller geltend gemachte
Verfahrensgebühr nach Nummer 3100 VV RVG war anteilig um die Geschäftsgebühr
nach Nummer 2300 VV RVG zu kürzen.
Entgegen der im Beschwerdeverfahren geäußerten Auffassung des Antragstellers ist die
sofortige Beschwerde nicht deshalb unzulässig, weil das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar kann die gebotene Anrechnung der Geschäftsgebühr
auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner als Einwand
geltend gemacht werden. In der Sache ist es aber so, dass beim Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen der Anrechnung die Verfahrensgebühr bereits in ihrer
Entstehung um den in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG (im Folgenden:
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten
Gebühr gekürzt ist (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 – Rn. 8 des
juris-Ausdruckes, NJW 2008, 1323). Der ggf. auch erst im Beschwerdeverfahren geltend
gemachte Anrechnungseinwand zielt damit nur darauf ab, dass die vom Antragsteller
des Kostenfestsetzungsverfahrens angemeldeten Gebühren in der Höhe festgesetzt
werden, in der sie tatsächlich entstanden sind. Hierauf hat der Festsetzungsgegner
unabhängig davon einen Anspruch, ob dem Antragsteller unter Umständen ein
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unabhängig davon einen Anspruch, ob dem Antragsteller unter Umständen ein
materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der gesamten Geschäftsgebühr zusteht.
Damit steht dem Festsetzungsgegner aber auch das für die Beschwerde erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
Die Geschäftsgebühr war auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen. Die Frage, wie
die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in der Praxis im Einzelnen
zu handhaben ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der
Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 - (NJW
2008, 1323) zu den Streitfragen umfassend Stellung genommen. Danach ist die
Vorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG so zu verstehen, dass eine entstandene
Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand
handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
anzurechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nummer
3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene
Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Dieses folgt unmittelbar aus
dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Anrechnungsvorschrift. Dabei ist es gleichgültig,
ob die vom Prozessgegner ggf. auf materiellrechtlicher Grundlage zu erstattende
Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist.
Insbesondere ist die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG unmittelbar im
Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten und anzuwenden.
Dieser Rechtsauffassung hat sich der Senat in Abweichung von seiner früheren
Rechtsprechung angeschlossen und nimmt für die weitere Begründung dieser
Rechtsauffassung auf den zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofes Bezug.
Inzwischen haben sich dieser Rechtsauffassung der 3. Zivilsenat (Beschluss vom
30.4.2008 – III ZB 8/08 - MDR 2008, 886), der 6. Zivilsenat (Beschluss vom 3.6.2008 – VI
ZB 55/07 -) und der 4. Zivilsenat (Beschluss vom 16.7.2008 – IV ZB 24/07) des
Bundesgerichtshofes angeschlossen. Der 8. Zivilsenat hat seine Auffassung in einem
weiteren Beschluss (3.6.2008 – VIII ZB 3/08 -) bekräftigt. Maßgebend ist dabei, dass § 91
Abs. 2 S. 1 ZPO, auf den allein abzustellen ist, für eine Kostenerstattung an die
gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die
Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nummer 3100 VV RVG
anknüpft, sodass diese Bestimmung auch unmittelbar im Kostenfestsetzungsverfahren
zu beachten ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen
Formulierungen des Gesetzes vermochte sich der Senat auch nicht der abweichenden
Auffassung des 1. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 31.3.2008 – 1 W
111/08 - AGS 2008, 216) anzuschließen. In Anbetracht der insoweit eindeutigen
Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes erscheint es auch nicht mehr erforderlich,
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in derartigen Fällen die
Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die mit Schreiben vom 30. Mai 2008 durch die Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers erfolgte Abmahnung der Antragsgegnerin hat nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin eine Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 VV RVG ausgelöst. Diese
ist wegen desselben Gegenstandes im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG
entstanden. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen den Gegenständen der anwaltlichen
Tätigkeit ein innerer und äußerer Zusammenhang besteht (Gerold/Schmidt-Madert,
RVG, 18. Auflage, VV 2300, 2301, Rn. 40). Folgt auf die Abmahnung ein
Verfügungsverfahren, so stellt dieses bei ungezwungener und natürlicher
Betrachtungsweise denselben Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift dar (OLG
München, WRP 1982, 542, zu § 118 Abs. 2 BRAGO). Zwar hat die Abmahnung zum einen
die Funktion, eine Streitbeilegung in der Hauptsache ohne Inanspruchnahme der
Gerichte zu erreichen. Sie soll aber zugleich die Möglichkeit ausschließen, dass der
Gegner ohne vorherige Abmahnung die Möglichkeit hat, den gerichtlich geltend
gemachten Anspruch mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO anzuerkennen (BGH, Beschluss
vom 6.12.2007 – I ZB 16/07- NJW 2008, 2040). Insoweit bereitet die Abmahnung
zumindest auch ein mögliches einstweiliges Verfügungsverfahren vor. Es ist
grundsätzlich gleichgültig, welcher Art das gerichtliche Verfahren ist, das sich der
Abmahnung anschließt (Gerold/Schmidt-Madert, RVG, 18. Auflage, VV 2300, 2301, Rn.
41). Die durch das Abmahnschreiben ausgelöste Gebühr ist daher auf das nachfolgende
Verfahren (Verfügungsverfahren oder Hauptverfahren) anzurechnen. Nach dem
Grundgedanken der Anrechnungsvorschrift ist dafür entscheidend, dass die vom
Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit im anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird
(BGH, Beschluss vom 22.01.2008 – VIII ZB 57/07 – Rn. 11 des juris-Ausdruckes, NJW
2008, 1323). Dies trifft auch auf das Verfügungsverfahren zu (OLG Hamburg, WRP 1981,
470, 472, zu § 118 Abs. 2 BRAGO; OLG Frankfurt, RVGreport, 2008, 314).
Zwar hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 13.6.2006 – 9 U 251/05 - AfP
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Zwar hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts (Urteil vom 13.6.2006 – 9 U 251/05 - AfP
2006, 369) die Auffassung vertreten, dass das Abmahnschreiben und ein späteres
Abschlussschreiben eine einheitliche Angelegenheit darstellen, für die der Rechtsanwalt
nur eine Geschäftsgebühr geltend machen kann, die auf die Gebühren des
Hauptsacheverfahrens zu verrechnen seien. Dies hat das Landgericht Hamburg, das in
einem vergleichbaren Fall zwei verschiedene Angelegenheiten angenommen und die
Abmahnung dem einstweiligen Verfügungsverfahren zugeordnet hat (Urteil vom
18.5.2007 – 324 S 6/06 – dokumentiert bei juris), veranlasst, die Revision zuzulassen. In
seiner Revisionsentscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 4. März 2008 – VI
ZR 176/07 - NJW 2008, 1744) das Landgericht Hamburg in seiner Auffassung bestätigt
und ausgeführt, dass nach allgemeiner Auffassung das Abschlussschreiben zum
Hauptsacheverfahren gehört und sich im Verhältnis zum Eilverfahren, dem die
Abmahnung zuzuordnen ist, als eigenständige Angelegenheit darstellt. Vor diesem
Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, wegen der hier erfolgten Zuordnung
der Abmahnung zum einstweiligen Verfügungsverfahren die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, dass sich das
Kostenfestsetzungsverfahren nicht dazu eigne, derart komplexe Fragen, wie die
Anrechnung der Geschäftsgebühr, zu bewältigen, hat auch hierzu der Bundesgerichtshof
in seinem Beschluss vom 22. Januar 2008 – VIII ZB 57/07 - (NJW 2008, 1323) Stellung
genommen und ausgeführt, dass ein anrechnungserhebliches vorprozessuales
Tätigwerden in der Regel durch die entsprechenden und häufig schon bei den
Gerichtsakten befindlichen Schriftwechsel dokumentiert sei und dass die Bemessung der
Höhe einer Geschäftsgebühr durch die in Nummer 2300 VV RVG vorgesehene
Regelgebühr sowie durch die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene
Anrechnungskappung zumeist ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und
Wertungsaufwand erfordere. Auch sei das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus
geeignet, auch streitigen Sachvortrag zu bearbeiten und zu klären. Dem schließt sich
der Senat an und weist ergänzend daraufhin, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr
auch nicht unzulässig in ein dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers des
Festsetzungsverfahrens unter Umständen gemäß § 14 RVG zustehendes Ermessen
eingreift, denn an sich ist es seine Sache bei der Anmeldung der Gebühren diese
zutreffend zu berechnen und dabei eine mögliche Anrechnung einer Geschäftsgebühr zu
berücksichtigen. Es hindert ihn daher niemand daran, sein Ermessen auszuüben. Aber
selbst dann, wenn die Anrechnung erst auf den Einwand des Gegners in Betracht zu
ziehen ist, steht es dem betroffenen Anwalt frei, sein Ermessen noch ausüben.
Unter Anwendung der dargelegten Grundsätze war die Geschäftsgebühr mit einem Satz
von 0,75 auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Die Antragsgegnerin hat mit der
Beschwerdeschrift vortragen lassen, dass die Verfahrensbevollmächtigten des
Antragstellers außergerichtlich bereits eine 1,5-Gebühr abgerechnet haben. Dem ist der
Antragsteller in der Sache nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich vortragen
lassen, dass die Antragsgegnerin weder substantiiert vorgetragen, noch glaubhaft
gemacht habe, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr angefallen und von ihr zu erstatten
sei. Die hier anzurechnende Geschäftsgebühr ist aber zunächst im Verhältnis zwischen
dem Antragsteller und seinem Verfahrensbevollmächtigten entstanden, so dass es auch
Sache des Antragstellers war, sich hierzu im Einzelnen zu erklären (§ 138 Abs. 1 und
Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat in dem Vortrag des
Antragstellers kein wirksames Bestreiten des Vortrags der Antragsgegnerin über
Entstehen und Höhe der Gebühr zu sehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es
als realistisch erscheint, dass für das als Anlage ASt 2 in Fotokopie vorgelegte Schreiben
eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,5 angefallen ist, was in Pressesachen dem Üblichen
entspricht. Demnach war von dem bereits festgesetzten Betrag in Höhe von 783,33 €
die Hälfte der Geschäftsgebühr in Höhe von 433,75 € (0,75 x 486,00 € = 364,50
zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von 69,25 €) abzusetzen, so dass sich der neue
Festsetzungsbetrag mit 349,58 € ergab.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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