Urteil des KG Berlin vom 19.02.2007

KG Berlin: auskunftspflicht, stufenklage, einkünfte, offenlegung, link, quelle, sammlung, einzelrichter, unterhalt, arbeitsstelle

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 76/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 93d ZPO
Kostenentscheidung: Kostentragung bei Unterhaltsklagen
wegen Verletzung der Auskunftspflicht; nicht hinreichende
Offenlegung vorgerichtlicher Erwerbsbemühungen
Leitsatz
§ 93d ZPO ist nicht anzuwenden, wenn der Unterhaltsschuldner vorgerichtlich seine
Erwerbsbemühungen nicht hinreichend dargetan hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Pankow/Weißensee vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 400 € zu
tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat von dem Beklagten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
übergegangenen Unterhalt in Höhe von 1325,90 € begehrt. Er hat dies u.a. damit
begründet, der Beklagte sei trotz unzureichender tatsächlicher Einkünfte als
leistungsfähig anzusehen, da ihm fiktive Erwerbseinkünfte zuzurechnen seien. Der Kläger
hat die Klage – mit Zustimmung des Beklagten – zurückgenommen, nachdem dieser
umfangreiche Bemühungen um eine Arbeitsstelle durch Vorlage einer Vielzahl von
Bewerbungsschreiben dargetan hatte.
Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO dem
Kläger auferlegt. Gegen diesen, ihm förmlich nicht zugestellten Beschluss hat der Kläger
mit am 7.3.2007 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde
eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Er macht geltend, die Kosten des Rechtsstreits habe der Beklagte gemäß § 93 d ZPO zu
tragen, da er vorgerichtlich mehrmals vergeblich aufgefordert worden sei, seine
Erwerbsbemühungen darzulegen. Die Klage wäre nicht erhoben worden, wenn der
Beklagte seine Bemühungen bereits daraufhin dargetan hätte.
Der Beklagte begehrt Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Der Senat entscheidet in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung, da ihm die
Beschwerde durch den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die
Kostenentscheidung des Amtsgerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Kläger nach § 269 Abs. 3 Satz 2
Halbs. 1 ZPO verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Regelung ist
eine Ausprägung des allgemeinen, den §§ 91, 97 ZPO zugrunde liegenden Prinzips, dass
die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nimmt der Kläger
seine Klage zurück, begibt er sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen (BGH NJW-RR
2005, 1662).
§ 93 d ZPO rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Wie das Amtsgericht
8
9
10
11
§ 93 d ZPO rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Wie das Amtsgericht
zutreffend angeführt hat, ist diese Norm nach ihrem Wortlaut nicht anwendbar, da der
Beklagte nicht gegen seine Verpflichtung zur Auskunft über seine Einkünfte oder sein
Vermögen verstoßen hat, sondern seine Erwerbsbemühungen nicht umfassend
dargetan hat. Dies rechtfertigt weder eine unmittelbare noch eine entsprechende
Anwendung von § 93 d ZPO.
Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde (vgl. BT-Drucks. 13/7338, S. 33), dass
gesetzliche Unterhaltsansprüche im Interesse aller Beteiligten bereits außergerichtlich
geklärt werden sollen. Das ist nur möglich, wenn der Verpflichtete freiwillig umfassend
ihm obliegende Auskünfte erteilt, so dass der Berechtigte nicht den umständlichen und
zeitraubenden Weg einer Stufenklage nach § 254 ZPO zu gehen braucht. Verstöße
gegen diese Auskunftspflicht sanktioniert § 93 d ZPO mit einer "Kostenstrafe" (BGH
a.a.O.).
Hier wird aber nicht das Fehlen von Auskünften gerügt, auf die der Kläger einen
Anspruch hatte und die z.B. durch eine Stufenklage durchsetzbar wären. Nur deren
Fehlen soll nach den Motiven des Gesetzgebers (aaO) aber die Kostenfolge des § 93 d
ZPO auslösen. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Kostenfolge umfassend an
die unterbliebene Darlegung unterhaltsrelevanter Umstände zu knüpfen, sondern sich
darauf beschränkt, die Verletzung der Auskunftspflicht hinsichtlich der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse zu sanktionieren. Auch die Motive lassen nicht erkennen, dass
der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung treffen wollte; diese beschränkt sich
vielmehr ausdrücklich auf die genannten – gesetzlich normierten – Auskunftspflichten.
Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB umfasst nicht die Offenlegung der
Erwerbsbemühungen (ebenso z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 361; OLG Bamberg
FamRZ 1986, 685).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung entspricht den
erstinstanzlich entstandenen Kosten. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß §
574 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, um eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu
ermöglichen, da in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine analoge
Anwendung von § 93 d ZPO für gerechtfertigt angesehen wird (z.B. OLG Hamm,
Beschluss vom 12.7.2004 – 1 WF 178/04 – für die Ordnungsgemäßheit des Studiums).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum