Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003

KG Berlin: erstellung, ausführung, firma, abnahme, einheitspreis, aufrechnung, honorarforderung, vollstreckung, mangel, durchschnitt

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Gericht:
KG Berlin 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 U 62/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Nr 7 VOB B, § 13 Nr 1 VOB B,
§§ 13 Nr 1ff VOB B
VOB-Vertrag: Keine Erheblichkeitsschwelle für Mängel vor der
Abnahme
Tenor
Die Berufung gegen das am 27. Januar 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin –
99 O 3/01 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich
10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des
jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Gründe
I.
Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die Darstellung des Tatbestands in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe hinsichtlich der Position 6 der Schlussrechnung
26.465,00 DM nicht zuerkannt, weil es zu Unrecht von dem ursprünglich vereinbarten
Einheitspreis von 176,00 DM und nicht von einem Einheitspreis von 395,00 DM
ausgegangen sei. Die Restwerklohnforderung sei entgegen der Annahme des
Landgerichts auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten erloschen, weil die
Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs
nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B nicht vorliegen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts vom 27. Januar 2003 abzuändern und die Beklagte zu
verurteilen, an sie 98.374,57 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf
78.611,02 Euro seit dem 8. Juli 2000 und auf weitere 19.763,55 Euro seit dem 14. April
2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet
worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin sich mit der Berufung gegen die Aberkennung von 26.465,00 DM aus
Position 6 der Schlussrechnung wendet, ist dies unbegründet. Die Klägerin geht in der
Berufungsbegründung davon aus, dass das Landgericht der vorgenommenen
Berechnung nicht den erhöhten Einheitspreis von 395,00 DM, sondern den ursprünglich
in Position 1.2.3 des Leistungsverzeichnisses angesetzten Einheitspreis von 176,00 DM
zugrunde gelegt hat. Dies trifft aber nicht zu. Die Zuerkennung von lediglich 36.340,00
DM beruht vielmehr darauf, dass das Landgericht anstatt der von der Klägerin
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DM beruht vielmehr darauf, dass das Landgericht anstatt der von der Klägerin
berechneten 159 Meter vom Einbau von 92 Metern HEB 280 zur Erstellung einer
durchgehenden Gurtung ausgegangen ist. Dies begründet das Landgericht damit, dass
in der im Leistungsverzeichnis als Bedarfsposition aufgeführten Position 1.2.3 die
Leistung nach laufenden Metern der Gurtung ausgeschrieben worden ist und der durch
die Erstellung einer durchgehenden Gurtung verursachte Mehraufwand durch die
Anhebung des Einheitspreises auf 395,00 DM ausgeglichen worden ist. Dem ist die
Klägerin mit der Berufung nicht entgegen getreten, so dass der Berechnung der
Vergütung nach Position 6 die sich aus den Aufmassblättern ergebenden laufenden
Meter der Gurtung zugrunde zu legen sind und nicht etwa die doppelte Menge, weil die
Gurtung aus zwei parallel laufenden HEB-Trägern hergestellt worden ist.
Zu Recht ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die somit 164.897,27 DM
betragende Restwerklohnforderung der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten
erloschen ist.
Die Werkleistung der Klägerin erwies sich schon während der Ausführung als mangelhaft
bzw. vertragswidrig, so dass die Klägerin der Beklagten die hierdurch entstandenen
Kosten nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B und der zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarung vom 5. Juli 2000, wonach die Klägerin die von ihr verursachten Kosten
übernimmt, zu ersetzen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte oder ein
von ihr beauftragtes Subunternehmen die zur Erstellung der Verbauwände erforderliche
Träger und Anker gesetzt hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Leistung der Klägerin
schon deshalb als mangelhaft oder vertragswidrig anzusehen ist, weil die erstellte
durchgehende Gurtung Stöße auch im Bereich der Anker aufweist, wie die Beklagte
bemängelt, während die ursprünglich geplante unterbrochene Gurtung so anzubringen
gewesen wäre, dass sich die Anker jeweils in Mitte eines Trägers befinden. Die Klägerin
bestreitet nämlich nicht, dass die bei den von ihr zu erbringenden Vergurtungsarbeiten
anfallenden Schweißnähte nachgearbeitet werden mussten. Einen weiteren Mangel der
Werkleistung der Klägerin hat das Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die
Gurtstöße nicht korrekt ausgeführt worden sind. Wie sich aus den Prüfbemerkungen und
Schreiben des bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben als Prüfingenieur tätigen
Zeugen H. ergibt, hat dieser neben der Ausführung der Schweißnähte die Herstellung
der Stöße der Gurtung kritisiert und deswegen weitere statische Nachweise gefordert. So
hat der Zeuge H. bereits im Überwachungsbericht vom 8. Mai 2000 die konstruktive und
statische Überarbeitung der Verbindungsdetails gefordert. Mit Schreiben vom 24. Mai
2000 hat der Zeuge H. u.a. im Hinblick auf die versetzte Ausführung der Stöße einen
statischen Nachweis der Übergänge durch Blech- und Schweißnähte gefordert. Unter
dem 22. Juni 2000 hat der Zeuge H., nachdem der Nachweis der fachgerechten
Ausführung der Schweißnähte erbracht war, nochmals darauf hingewiesen, dass für den
Bereich der Kopfplattenstöße der durchgehenden Gurtung und die ausgeführten
Längsversatzanordnungen der Flansche der statische Nachweis noch zu erbringen sei.
Auch nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist von
der mangelhaften Herstellung der Stöße auszugehen. Der von der Klägerin benannte
Zeuge B. hat nach seinen Bekundungen lediglich die Schweißnähte begutachtet. Zu
dem Versatz in den Stößen, die der Zeuge auf Unregelmäßigkeiten der Wand
zurückgeführt hat, hat er dagegen keine Stellungnahme abgegeben. Wie der Zeuge B.
betont hat, ist deren kraftschlüssige Berechnung nicht Gegenstand einer
schweißtechnischen Untersuchung. Dagegen hat der Zeuge H. im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2002 bestätigt, dass die Stöße nicht korrekt
ausgeführt worden sind. Wie der Zeuge H., der entgegen den Ausführungen der Klägerin
nicht schon deshalb als parteiisch angesehen werden kann, weil er als
Sicherheitsingenieur die Verantwortung für die Baustelle hatte, bekundet hat, musste
die Vergurtung nachgearbeitet werden. Die Gurtung habe an den Kopfblechen nicht die
volle Tragkraft gewährleistet, weil die Stöße wie Federgelenke gewirkt haben. Die im
Gutachten des Ingenieurs Krone vom 25. Juli 2000 festgestellten Versätze der
Stirnplatten seien eindeutig zu groß gewesen. Anhand der Nachbearbeitung hätten für
die Stöße detaillierte zulässige Momente und Querkräfte ermittelt werden und sodann
der Verbau neu berechnet und nachgewiesen werden können. Dabei seien auch die
Ankerkräfte neu zu berechnen gewesen. Erst dann habe die Freigabe des Verbaus unter
der Voraussetzung der Lastrücknahme an einzelnen Stellen und mit weiteren Auflagen
erfolgen können. Der Zeuge K. hat ausgesagt, dass die Rückstöße unterschiedlich große
Abweichungen zwischen wenigen Millimetern und 15 cm aufwiesen. Der Versatz habe
durch Stirnplatten aufgenommen werden müssen. Bei großen Versetzen habe sich
dadurch eine verminderte Tragfähigkeit ergeben. Die Zeugin F.-K. von der Firma G. hat
bekundet, dass die Gurtung als Besonderheit Versatzstöße aufwies, die nur ein
begrenztes Lastmoment ertragen konnte. Der Zeuge Z. von der Firma I. hat schließlich
bekundet, dass sich nach Ausführung der Gurtung Gurtstöße mit Versatz ergäben
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bekundet, dass sich nach Ausführung der Gurtung Gurtstöße mit Versatz ergäben
hätten. Bei der vom Prüfingenieur deswegen verlangten Neuberechnung sei auch der
Lastfall Ankerausfall zu berücksichtigen gewesen. Dieser habe nur äußerst knapp
nachgewiesen werden können, es seien geringe lokale Spannungsüberschreitungen
verblieben.
Soweit der vom Landgericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens
beauftragte Sachverständige Dr.-Ing. H. ausgeführt hat, dass die Ausführungen einer
durchgehenden Gurtung mit Versatz im Stoßbereich den anerkannten Regeln der
Baukunst nicht widersprechen würde, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Dabei
kann dahinstehen, ob es für die Erstellung von Gurtungen für Baugruben keine
Vorschriften gibt, wie der Sachverständige Dr. H. in seinem Gutachten vom 26. Mai 2002
ausgeführt hat, oder insofern die DIN 18201-18203 entsprechend angewandt werden,
wie der Zeuge K. ausgeführt hat. Der Sachverständige Dr. H. führt zwar aus, dass es
durchaus üblich sei, Träger durch Kopfplatten zu stoßen, und zwar auch solche mit
unterschiedlichen Profilhöhen. Wie der Sachverständige betont, ist letztlich aber
ausschlaggebend für die Mangelfreiheit einer konstruktiven Lösung von Trägerstößen der
Nachweis der Standsicherheit. Dieser konnte aber, wie die Zeugen F.-K. und Z. bestätigt
hat, nur eingeschränkt erbracht werden, da wegen der Gurtstöße mit ihrem Versatz
nicht überall von einer durchgehenden Gurtung ausgegangen werden konnte und
geringe lokale Spannungsüberschreitungen verblieben sind. Eine Freigabe der Baugrube
ist deswegen nur unter Auflagen erfolgt.
Ein Mangel oder eine Vertragswidrigkeit im Sinne des § 4 Nr. 7 VOB/B besteht nicht nur,
wenn die ausgeführte Leistung von der vorgesehenen beachtlich abweicht. Auch
unerhebliche Mängel oder Vertragswidrigkeiten werden von § 4 Nr. 7 VOB/B erfasst. Dies
gilt, weil der Auftraggeber gerade während der Bauausführung ein schutzwürdiges Recht
hat, den Auftragnehmer zur uneingeschränkt ordnungsgemäßen Bauleistung anzuhalten
(vgl. Ingenstau/ Korbion, VOB, 15. Aufl., Rdnr. 11 zu § 4 Nr. 7 VOB/B).
Soweit die Klägerin ausführt, dass es zu den beanstandeten Versätzen gekommen ist,
weil die senkrechten Träger nicht fluchtgerecht eingesetzt worden seien, entlastet sie
dies nicht. Zwar ist für eine Haftung nach § 4 Nr. 7 VOB/B die Verursachung durch den
Auftragnehmer ausschlaggebend. Der Auftragnehmer hat grundsätzlich nicht für die
Fehlleistungen anderer einzustehen. Dies gilt vor allem für Mängel an den Arbeiten
vorangehend leistender Unternehmer. Etwas anderes gilt indessen dann, wenn den
Auftragnehmer wegen Verletzung seiner Pflichten aus § 4 Nr. 3 VOB/B eine
Verantwortlichkeit trifft (vgl. Ingenstau/Korbion a.a.O., Rdnr. 13 ff. zu § 4 Nr.7). So liegt
der Fall hier, weil die Klägerin Bedenken gegen die ordnungsgemäße Einbringung der
Träger der Beklagten nicht angezeigt hat.
Der somit dem Grunde nach zu bejahenden Haftung der Klägerin aus § 4 Nr. 7 Satz 2
VOB/B kann diese nicht entgegenhalten, dass die Gurtungsarbeiten, wie die Klägerin
ausführt, von der Beklagten nach Fertigstellung konkludent vorbehaltslos abgenommen
worden sind und es zu einer Stilllegung der Baugrube nicht gekommen ist. Von einer
konkludenten Abnahme der Vergurtungsarbeiten gemäß § 12 Nr. 5 VOB/B vor der
Freigabe der Baugrube durch den Zeugen H. kann schon deshalb nicht ausgegangen
werden, weil die Beklagte die Beanstandungen des Prüfingenieurs jeweils an die Klägerin
weitergeben, diese zur Nachbesserung aufgefordert und die Klägerin im Schreiben vom
21. Juni 2000 ausdrücklich aufgefordert hat, die Leistungen in einen abnahmefähigen
Zustand zu bringen. Zudem hat die Beklagte der Klägerin auf die von dieser erstellten
Abschlagsrechnungen unter dem 23. Juni 2000 mitgeteilt, dass Zahlungen bis zur
Abnahme der Gurtung durch den Prüfingenieur eingestellt würden. Mit Schreiben vom
28. Juni 2000 hat die Beklagte die Klägerin darüber informiert, dass die S.-A.
Grundstücksgesellschaft die Abnahme verweigert habe, weil eine Freigabe durch den
Prüfingenieur nicht erteilt werden kann. Schließlich haben die Parteien unter dem 5. Juli
2000 darüber verhandelt, wie angesichts der Beanstandungen des Prüfingenieurs weiter
zu verfahren sei. Dabei haben sie sich, was unstreitig ist, auf die Beauftragung von
Statikerbüros zur statischen Berechnung und Erstellung der geforderten Nachweise und
Übernahme der Kosten durch die Klägerin, soweit von dieser zu verantworten,
verständigt. Eine Freigabe der Baugrube durch den Prüfingenieur ist aufgrund dieser
Nachweise dann erst im Oktober 2000 erfolgt. Es kann dahinstehen, ob der von der
Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch gemäß § 4 Nr. 7 Satz 2
VOB/B unter diesen Umständen von einer Geltendmachung noch bis zur Abnahmereife
ausgegangen werden kann, auch wenn die Beklagte den Anspruch erst unter dem 26.
Januar 2001 und hinsichtlich der durch die Tätigkeit des Zeugen H. bedingten Kosten
erst im Prozess beziffert hat. Denn der bei Abnahme nicht erledigte Anspruch nach § 4
Nr. 7 VOB/B geht durch die Abnahme nicht etwa unter, sondern wird in einen diesem
entsprechenden Anspruch aus § 13 Nr. 5 - 7 VOB/B umgewandelt (vgl. BGH NJW 2003,
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entsprechenden Anspruch aus § 13 Nr. 5 - 7 VOB/B umgewandelt (vgl. BGH NJW 2003,
1450 = NZBau 2003, 165, 166 = BauR 2003, 689; auch schon BGH NJW 1982, 1524 für
Mängelbeseitigungsanspruch).
Die von der Beklagten aufgewandten Kosten zur Erreichung der Freigabe der Baugrube
sind auch adäquat-kausal auf die mangelhafte Ausführung der Gurtung zurückzuführen.
Die von der Beklagten zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Zeugen H. haben sich
sowohl durch die unzureichenden, zunächst von der Klägerin durch ihren
Schweißingenieur unrichtig nachgewiesenen Schweißnähte als auch durch die
mangelhafte Erstellung der Gurtungsstöße erhöht. Wie der Zeuge H. in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Januar 2002 ausgesagt hat, hätte er bei einer
durchgehenden Gurtung ohne mangelhafte Stöße vielleicht zur Sicherheit eine
Überprüfung der Schweißnähte durch einen Schweißfachingenieur verlangt. Weitere
Nachweise und Berechnungen, die eine umfassende weitere Tätigkeit des Zeugen und
damit die Höhe seiner Honorarforderung bedingten, wären nach dessen Aussage
dagegen nicht notwendig gewesen. Auch die Beauftragung des Büros K. und der Firmen
G. und I. ist auf die Auseinandersetzung um die Tragfähigkeit der von der Klägerin
erstellten Gurtung zurückzuführen. Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, dass zum
Zeitpunkt der Beauftragung im Mai bzw. Juli 2000 noch kein Streit über Mängel der
Gurtung bestand, folgt das Gegenteil aus dem Schreiben des Zeugen H. vom 24. Mai
2000. Der Zeuge K., der die vom Zeugen H. verlangte Bestandsaufnahme durchgeführt
hat, hat vor dem Landgericht zudem ausgesagt, dass seine gesamte Tätigkeit, deren
Ziel die Ermittlung der Tragfähigkeit der vorgefundenen Gurte gewesen sei, und seine
gesamte Honorarforderung allein aus dem Streit um die Ordnungsgemäßheit der
Gurtung resultiert. Die Zeugin F.-K. von der mit der Erstellung einer statischen
Berechnung mit dem Lastfall Ankerausfall beauftragten Firma G. hat ausgesagt, dass
die G. lediglich insofern in Anspruch genommen worden und daneben lediglich im
Zusammenhang mit den Stellplätzen von der Firma H. beauftragt worden ist. Auch der
Zeuge Z. von der Firma I. hat bestätigt, dass ein umfassender Teil der Leistungen der I.
den Gurtversatz betraf.
Soweit die Klägerin einwendet, dass nach Ziffer 6 ihrer mit dem Angebot vom 25.
Februar 2000 übermittelten Geschäftsbedingungen Festigkeitsberechnungen nicht zu
den von ihr zu erbringenden Leistungen gehört hätten, entlastet sie dies nicht. Dabei
bedarf es keiner Entscheidung, ob die Geschäftsbedingungen der Klägerin überhaupt
Vertragsbestandteil geworden sind oder jedenfalls Nachweisberechnungen nach Ziffer
4.7 der Nachunternehmerbedingungen der Beklagten, die nach deren
Bestätigungsschreiben vom 1. März 2000 vorrangig vereinbart wurden, von der Klägerin
beizubringen waren. Den bei den streitgegenständlichen Nachweisberechnungen handelt
es sich - wie ausgeführt - um solche, die durch die mangelhafte Leistung der Klägerin
erforderlich wurden. Für solche haftet die Klägerin selbst dann, wenn diese nach dem
Inhalt des geschlossenen Werkvertrages grundsätzlich von der Beklagten beizubringen
waren.
Der von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch übersteigt
schließlich auch die Restwerklohnforderung der Klägerin. Zwar erscheint zweifelhaft,
inwieweit die geltend gemachten Kosten für Vermessungsleistungen des Dr.-Ing. B.
tatsächlich auf eine Anordnung des Zeugen H. zurückzuführen ist. Die Klägerin hat dies
bestritten, allerdings ohne sich im Einzelnen mit der Aufstellung der Beklagten in der
Anlage B 21, in der einzelne Leistungen des Vermessungsingenieurs aus den von
diesem erstellten Rechnungen aufgeführt worden sind, auseinanderzusetzen. Die
Beklagte bestreitet nicht, dass der Vermessungsingenieur B. auch mit anderen Arbeiten
als der Überwachung der Baugrube betraut war. Der diesem erteilt Auftrag datiert nach
den Rechnungen des Vermessungsingenieurs bereits vom 14. Juni 1999. Eine Anweisung
zur täglichen Überwachung der Verbauwände findet sich in den Schreiben des Zeugen
H. auch erst unter dem 30. Mai 2000, so dass die Tätigkeit des Vermessungsingenieurs
bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine Anordnung des Zeugen H. zurückgeführt werden
kann. Wenn aber der Vermessungsingenieur ohnehin eine tägliche Vermessung der
Baugrube durchzuführen hatte, stellen die hierdurch anfallenden Kosten keinen durch
die mangelhafte Leistungserbringung der Klägerin verursachten Schaden dar. Auch ist
unklar, wann eine Änderung der Anordnung der Überwachung der Verbauwände erfolgt
ist. Der Zeuge H. hat vor dem Landgericht ausgesagt, dass im Zuge der Freigabe der
Baugrube eine Auflage zur wöchentlichen Überprüfung erfolgt sei. In den Rechnungen
des Vermessungsingenieurs B. findet sich lediglich bis Anfang Juli 2000 eine nahezu
tägliche Aufmessung, während danach eine im Durchschnitt wöchentliche Überprüfung
stattgefunden hat.
Letztlich kann aber dahinstehen, ob und inwieweit die Vermessungskosten einen
erstattungsfähigen Schaden darstellen. Die durch die Beauftragung des Büros K.
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erstattungsfähigen Schaden darstellen. Die durch die Beauftragung des Büros K.
entstandenen Kosten belaufen sich auf 30.817,50 DM netto. Für die Tätigkeit der G.
musste die Beklagte 8.565,00 DM netto aufwenden. Die auf den beanstandeten
Gurtversatz zurückzuführende Tätigkeit der I. kostete die Beklagte nach den Angaben
des Zeugen Z. im Termin am 28. Januar 2002 und der ergänzenden Berechnung der
Beklagten im Schriftsatz vom 21. Februar 2002 13.636,88 DM netto. Hinzu kommen die
Kosten für die auf die mangelhafte Leistung der Klägerin zurückzuführende Tätigkeit des
Zeugen H.. Diese belaufen sich nach der Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom
21. Februar 2002 auf 209.225,72 DM netto. Insgesamt belaufen sich die von der
Beklagten geltend gemachten Kosten also auch ohne die Kosten für
Vermessungsarbeiten auf 262.245,10 DM netto.
Soweit die Klägerin die in den Rechnungen ausgewiesenen Arbeitsaufwand und
insbesondere die angesetzten Stundensätze mit der bloßen Behauptung bestreitet, die
Aufrechnungsforderung sei ohne Substanz, ist dies unerheblich. Maßgebend für den
Umfang des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs sind die
§§ 249 ff. BGB (vgl. Ingenstau/Korbion a. a. O., Rdnr. 33 zu § 4 Nr. 7 VOB/B). Hiernach
sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender
Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl.
nur Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Rdnr. 6 zu § 249 m. w. Nachw.). Zwar ist der
Auftraggeber gehalten, sich bei der Beseitigung von Mängeln hinsichtlich des damit
verbundenen kostenmäßigen Aufwands in gebotenen Grenzen zu halten. Er darf nur das
veranlassen, was nach objektiven Maßstäben aus seiner Sicht notwendig ist. Allgemein
darf der hier gesteckte Rahmen der Erforderlichkeit allerdings nicht zu eng gesehen
werden. Der zum Ersatz der Mängelbeseitigungskosten verpflichtete Auftragnehmer hat
nämlich nicht nur die geschuldete Leistung nicht vertragsgerecht erbracht, er hat auch
die Nacherfüllung nicht veranlasst. Folgerichtig muss der Auftragnehmer davon
ausgehen können, dass ihm die durch Einsatz eines Dritten entstandenen Kosten auch
von Auftragnehmer erstattet werden (vgl. hierzu auch Ingenstau/Korbion a. a. O., Rdnr.
154 ff. zu § 13 Nr. 5 VOB/B). Die berechneten Stundensätze und Nebenkosten
erscheinen auch nicht derart ungewöhnlich hoch, dass die Beklagte Zweifel an deren
Angemessenheit haben musste. Soweit die Klägerin behauptet hat, die Abrechnungen
würden gegen Bestimmungen der HOAI verstoßen, ist schließlich weder dargetan, noch
sonst ersichtlich, dass die abgerechneten Leistungen von den Bestimmungen der HOAI,
etwa den §§ 91 ff. oder den §§ 96 ff. erfasst werden. Für sonstige Leistungen ist das
Honorar frei vereinbar (§§ 95, 100 Abs. 2 HOAI).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Insbesondere liegt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines obersten Gerichts
oder eine sonstige Rechtsprechungsdivergenz nicht vor.
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