Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: wirtschaftliche identität, gegenleistung, gesellschaft, beschwerderecht, erstellung, quelle, sammlung, kündigung, link, zwangsvollstreckung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 W 65/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 ZPO
Streitwertbemessung: Wirtschaftliche Identität zwischen Antrag
auf Zug-um-Zug-Verurteilung und Antrag auf Feststellung des
Annahmeverzuges
Leitsatz
Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug
gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung,
dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem
Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch. Der Feststellungsantrag führt aufgrund der
wirtschaftlichen Idendität mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag nicht zu einer
Erhöhung des Streitwertes.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8.
September 2004 gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom
2. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der vorgenannte Beschluss wird von Amts wegen geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz wird hinsichtlich des Klageantrages
zu 2) auf 0,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten
steht gemäß § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die sofortige
Beschwerde vom 8. September 2004 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen des
Beklagten oder im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt wurde.
Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht,
dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten selbst
eingelegt wurde.
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Klageantrages zu
2) nicht zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt. Der angefochtene Beschluss ist von
Amts wegen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.) zu ändern.
Der Wert der mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Feststellung, dass sich der
Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf 0,00
€ festzusetzen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie
des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2004 - 1 U 10/04; OLG Hamburg,
OLGR 2000, 455). Es kann dahin gestellt bleiben, nach welchen Kriterien ein
Feststellungsantrag dieses Inhalts zu bewerten wäre, wenn er den einzigen
Verfahrensgegenstand bilden würde. Im vorliegenden Fall führt der Feststellungsantrag
schon deshalb nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, weil er mit dem zugleich
geltend gemachten Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO
zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände
betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu
unterbleiben. Der Grundsatz, der auch in § 19 Abs. 1 GKG a.F. zum Ausdruck kommt, gilt
für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der
subjektiven Klagehäufung, als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Karlsruhe, a.a.O).
Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um
Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf
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Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf
Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug
befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch (OLG Karlsruhe, a.a.O, OLG
Titelgläubiger
ersparen, im Rahmen einer möglichen und keineswegs mit Sicherheit erforderlichen
Zwangsvollstreckung dem Schuldner die eigene und Zug um Zug geschuldete Leistung
anbieten zu müssen. Selbst unter den Kommentatoren, die entgegen der hier
vertretenen Ansicht von einer gesonderten Bewertung des Feststellungsinteresses
ausgehen (Egon Schneider, „Die neuere Rechtsprechung zum Streitwertrecht“, MDR
1990, 197) ist zumindest anerkannt, dass ein solcher Feststellungsantrag nur sehr
gering festgesetzt werden kann. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem OLG
Karlsruhe und dem OLG Hamburg auch eine so geringe Bewertung nicht für
gerechtfertigt angesichts eines mangelnden über den Zahlungsantrag hinausgehenden
eigenständigen Gläubigerinteresses und eingedenk des Umstands, dass auch die
Erforderlichkeit einer Vollstreckung und in diesem Zusammenhang die konkrete
Ersparung eigener Aufwendungen zur Anbietung der eigenen Leistung nur möglich und
keineswegs gewiss sind. Da die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens bei
ordnungsgemäßer Kündigung - die hier vorliegt - gemäß § 17 Ziffer 8 des
Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft zu tragen hat, es hier aber im Rahmen der
Streitwertfestsetzung auf das Kosteninteresse der Klägerin und Titelgläubigerin und nicht
der Gesellschaft ankommt, können die von dem Beschwerdeführer behaupteten Kosten
für die Erstellung einer Abschichtungsbilanz für die Streitwertbemessung keine Rolle
spielen.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG n.F. ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.
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