Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: zustellung, einzahlung, auflage, verfügung, zugang, einheit, vertretung, hauptsache, klagefrist, form
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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 121/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 167 ZPO, § 522 Abs 2 S 1 Nr 1
ZPO, § 522 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO,
§ 926 Abs 1 ZPO
Arrest: Rückwirkung der Zustellung der Klage in der Hauptsache
Leitsatz
Die Vorschrift des § 167 ZPO soll denjenigen, der die Zustellung betreibt, vor Verzögerungen
schützen, die er nicht zu vertreten hat. Dieser Schutzzweck trifft auch auf Klagefristen gemäß
§ 926 Abs.1 ZPO zu.
Das Aufhebungsverfahren bildet mit dem Anordnungsverfahren eine Einheit. Gegen ein im
Aufhebungsverfahren ergangenes Urteil ist die Revision nicht zulässig. § 522 Abs.2 Satz 1
Ziffer 2 und Ziffer 3 ZPO stehen daher einer Entscheidung gemäß § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO im
Aufhebungsverfahren nicht entgegen.
Tenor
Die Berufung der Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin gegen das am 11. Mai
2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat,
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren
Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 24. September
2009 verwiesen, der im Einzelnen wie folgt lautet:
„Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Ergebnis
zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die
Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes
hingewiesen:
I.
Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag der Verfügungsbeklagten, die
Erledigung des Aufhebungsverfahrens festzustellen, ist unbegründet.
Auch bei einem Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 936,
926 Abs. 2 ZPO kann grundsätzlich Erledigung eintreten. Bleibt die Erledigungserklärung
des Antragstellers – wie hier - einseitig, ist sie in einen Feststellungsantrag dahin
umzudeuten, dass Erledigung des Aufhebungsverfahrens eingetreten ist.
Eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, weil der
Antrag auf Aufhebung zu keinem Zeitpunkt begründet war.
Nach § 926 Abs. 2 ZPO kann der Schuldner eines Arrests oder einer einstweiligen
Verfügung die Aufhebung des Arrestbeschlusses oder der einstweiligen Verfügung
beantragen, wenn der Gläubiger des vorläufig gesicherten Anspruchs nicht binnen einer
nach § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist Klage in der Hauptsache erhebt.
Da die Klageerhebung durch die Zustellung der Klageschrift erfolgt (§ 253 Abs. 1
ZPO), wird die Frist nicht bereits durch die Einreichung der Klageschrift bei Gericht
gewahrt, sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an den Schuldner des
vorläufig gesicherten Anspruchs.
Die Hauptsacheklage ist der Verfügungsbeklagten zwar erst am 15. Juni 2009
(Beiakte Bl. 48), also nach Ablauf der gemäß § 926 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist von zwei
Wochen zugestellt worden. Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist aber auch dann gewahrt,
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Wochen zugestellt worden. Die Frist des § 926 Abs. 1 ZPO ist aber auch dann gewahrt,
wenn die Klage innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, aber erst später zugestellt wird,
sofern die Zustellung i.S. § 167 ZPO demnächst erfolgt .
Die Voraussetzungen des § 167 ZPO liegen vor. Der Beschluss des Landgerichts
vom 9. März 2009 (Bd. I Bl. 193), mit dem eine Frist von zwei Wochen zur Erhebung der
Klage beim Gericht der Hauptsache gesetzt worden ist, ist dem
Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin am 11. März 2009 zugestellt worden
(Bd. I, Bl. 194). Die Aufhebungsklage vom 24. März 2009 ist am 25. März 2009 (Beiakte
Bl. 1) und damit innerhalb der gesetzten Frist beim Landgericht Berlin eingegangen.
Die Verfügungsklägerin hat alles Erforderliche und Gebotene getan, um für eine
alsbaldige Zustellung Sorge zu tragen. Den für die Zustellung erforderlichen
Gerichtskostenvorschuss musste sie nicht gleichzeitig mit dem Einreichen der
Klageschrift einzahlen, vielmehr durfte sie zunächst die Anforderung der Kosten
abwarten (BGH, NJW 1986, 1347, KG, a.a.O.).
Das Landgericht hat durch Beschluss vom 9. April 2009 den Streitwert auf vorläufig
4.500.000,00 € festgesetzt und hat der Verfügungsklägerin am gleichen Tag die
Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 44.868,00 € aufgegeben
(Beiakte Bl. 26 ff). 3 Wochen später, nämlich am 30. April 2009 meldete sich
Rechtsanwalt A. J. unter Vorlage eines Betreuerausweises des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 30. April 2009, wonach er für die Verfügungsklägerin zum Betreuer
mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge einschließlich der Wahrnehmung der Rechte
der Betroffenen und Vertretung der Betroffenen in Grundstücksangelegenheiten,
Vertretung vor Behörden und Gerichten und Widerruf von Vollmachten bestellt ist,
bestätigte das Mandatsverhältnis der Verfügungsklägerin mit ihrem
Prozessbevollmächtigten und genehmigte ausdrücklich die Führung des Rechtsstreits
(Beiakte Bl. 35, 36). Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 teilte die D. B. AG die Überweisung
von 44.868,00 € auf das Konto der Justizkasse Berlin mit (Beiakte Bl. 39 – 41).
Ausweislich der in der Beiakte befindlichen Zahlungsanzeige der Kosteneinziehungsstelle
der Justiz, die am 13. Mai 2009 beim Landgericht eingegangen ist, ist der
Gerichtskostenvorschuss am 7. Mai 2009, also genau eine Woche nach der Bestellung
des Betreuers bei der Kosteneinziehungsstelle eingegangen. Der die Verfügungsklägerin
vertretende Betreuer J. hat damit alles Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan.
Der Zeitraum zwischen dem Eingang des Vorschusses am 7. Mai 2009 und der am 15.
Juni 2009 erfolgten Klagezustellung hat bei der Beurteilung der Angemessenheit der bis
zur Zustellung verstrichenen Frist außer Betracht zu bleiben (LG Düsseldorf, Urteil vom
14. Januar 2009, 22 O 159/07). Ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat der Zeitraum
zwischen dem Zugang der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und der
Betreuerbestellung:
Die Verfügungsklägerin hat durch Einreichung des Gutachtens des medizinischen
Sachverständigen und Diplom-Psychologen Dr. H. I. vom 30. April 2009 (Anlage 8 zum
Schriftsatz des Verfügungsklägervertreters vom 12. Juni 2009) glaubhaft
(Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Auflage, § 926, Rdnr. 13, 14) gemacht, dass sie seit
geraumer Zeit und insbesondere auch schon am 22. Oktober 2008, als sie Herrn H. R. K.
zur Urkundenrolle Nr. 286/2008 des Notars K. Generalvollmacht (Anlage Bl. 68 d. A.)
erteilte, aufgrund einer langjährig bestehenden schizotypen Störung geschäftsunfähig
war. Der Senat verweist insoweit auf die weiteren Ausführungen in seinem Beschluss
vom 24. September 2009 in der Sache 8 U 62/09. Da von einer Geschäftsunfähigkeit im
Sinne des § 104 Nr. 2 BGB der Verfügungsklägerin jedenfalls zwischen Zugang der
Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Betreuerbestellung
auszugehen ist, ist ihr nicht vorzuwerfen, dass sie in dieser Zeit nicht für die Einzahlung
des Gerichtskostenvorschusses Sorge getragen hat. Entgegen der Auffassung der
Verfügungsbeklagten scheidet die Zurechnung eines etwaigen Anwaltsverschuldens
gemäß § 85 Abs. 2 ZPO schon deshalb aus, weil dieses das Bestehen einer wirksamen
Vollmacht voraussetzt (vgl. BGH, NJW 1987, 440). Zwar hat der Betreuer die Führung
des Rechtsstreits nachträglich ausdrücklich genehmigt und das Mandatsverhältnis
bestätigt. Da das Mandatsverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten der
Verfügungsklägerin und der Verfügungsklägerin selbst aber nicht die Verpflichtung des
Prozessbevollmächtigten zur Einleitung eines Betreuungsverhältnisses zum Inhalt hatte,
kann auch nicht wegen der nachträglichen Genehmigung der Prozessführung von der
Verletzung einer derartigen Verpflichtung ausgegangen werden.
Nicht zu folgen ist der Verfügungsbeklagten auch soweit sie unter Bezugnahme auf
Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG München (OLG Frankfurt MDR 1982,
328; OLG München, MDR 1976, 761; OLG Frankfurt, GRUR 1987, 650) meint, das
Landgericht hätte ihrem Aufhebungsantrag stattgeben müssen, weil die
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Landgericht hätte ihrem Aufhebungsantrag stattgeben müssen, weil die
Hauptsacheklage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2009 noch nicht
zugestellt war (Bd. II Bl. 178).
Eine Versäumung der Klagefrist mag in den Fällen vorliegen, wo die Hauptsacheklage
– anders als im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht
eingegangen ist und außerdem im Termin zur mündlichen Verhandlung noch nicht
zugestellt ist. Gemäß § 231 Abs. 2 ZPO kann, wenn die Klage nicht fristgerecht bei
Gericht eingegangen ist, eine Heilung erfolgen, wenn bis zum Schluss der
erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Aufhebungsverfahren die Klage erhoben
ist. Bei dieser Form der Klageerhebung ist das Erfordernis der Zustellung im Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung nicht mehr dadurch ersetzbar, dass eine “Demnächst”-
Zustellung i.S.d. § 167 ZPO glaubhaft gemacht wird (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 56, Rdnr. 18; Hanseatisches OLG Hamburg,
WRP 1978, 907).
Darum geht es in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch nicht, sondern allein um
die Frage, ob die Klagefrist selbst – unter der Voraussetzung des § 167 ZPO - bereits
durch die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift gewahrt wird. Wird diese Frage bejaht,
so ist für eine Nachholung gemäß § 231 Abs. 2 ZPO, insbesondere für die Frage, ob §
231 Abs. 2 ZPO dann der Vorschrift des § 167 ZPO vorgeht, kein Raum mehr. Nach
Auffassung des Senats bestehen – wie bereits dargelegt - keine Bedenken, § 167 ZPO,
der nach seinem Wortlaut eindeutig eingreift, auch auf Klagefristen gemäß § 926 ZPO
abzuwenden. Die Vorschrift des § 167 ZPO soll denjenigen, der die Zustellung betreibt,
vor Verzögerungen schützen, die er nicht zu vertreten hat. Dieser Schutzzweck trifft
auch auf Klagefristen gemäß § 926 Abs. 1 ZPO zu (so auch Hanseatisches OLG
Hamburg, WRP 1978, 907; OLG Celle, OLGR 1998, 156; Stein/Jonas/Grunsky § 926, Rdnr.
12; Teplitzky, a.a.O.; KG, KGR Berlin, 2003, 357; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 92).
Letztlich hat der Verfügungsbeklagte den mit Schriftsatz vom 16. März 2009
gestellten Antrag, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch Endurteil
auszusprechen, verfrüht gestellt. Er hat noch nicht einmal den Ablauf der durch
Beschluss vom 9. März 2009 gesetzten Frist von zwei Wochen abgewartet. Durch
Akteneinsicht oder Nachfrage beim Gericht hätte er aber unschwer feststellen können,
ob die Verfügungsklägerin die Hauptsacheklage fristgerecht eingereicht hat und ob ein
Gerichtskostenvorschuss angefordert worden ist.
II.
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 und 3 ZPO stehen einer Entscheidung gemäß § 522 Abs.
2 Satz 1 ZPO nicht entgegen, da der darin enthaltene Zweck, eine Revision zu
ermöglichen, wegen der Sperre des § 542 Abs. 2 ZPO nicht zu erreichen ist (Münchener
Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 522, Rdnr. 21).
III.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.“
Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung und unter Berücksichtigung des
Schriftsatzes der Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin vom 14. Oktober 2009
keinen Anlass, davon abzuweichen.
Das Aufhebungsverfahren bildet mit dem Anordnungsverfahren eine Einheit (Zöller,
ZPO, 26. Auflage, § 926, Rdnr.22). Gegen ein im Aufhebungsverfahren ergangenes Urteil
ist die Revision nicht zulässig, § 542 Abs.2 ZPO (Zöller, a.a.O., § 926, Rdnr.25). Hierüber
werden in der Rechtsprechung keine unterschiedliche Auffassungen vertreten, so dass §
522 Abs.2 Satz 1 Ziffer 2 und Ziffer 3 ZPO einer Entscheidung gemäß § 522 Abs.2 Satz
1 ZPO nicht entgegensteht.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, dass nach seiner
Auffassung keine Bedenken bestehen, § 167 ZPO, der nach seinem Wortlaut eindeutig
eingreift, auch auf Klagefristen gemäß § 926 ZPO anzuwenden. Auch die neuerlichen
Ausführungen der Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin in ihrem Schriftsatz
vom 14. Oktober 2009 vermögen den Senat nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Im
Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen im Hinweisbeschluss des Senates war ein
erneuter Hinweis gemäß § 139 ZPO entbehrlich.
Die Verfügungsbeklagte und Aufhebungsklägerin verkennt bei ihren weiteren
Ausführungen unter 2 b) ihres Schriftsatzes vom 14. Oktober 2009, dass – wie im
Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt – eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens
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Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt – eine Erledigung des Aufhebungsverfahrens
nicht festgestellt werden kann, weil der Antrag auf Aufhebung zu keinem Zeitpunkt
begründet war. Die Klage ist – wie in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt -
innerhalb der gesetzten Frist eingereicht worden und die Zustellung ist - wie ebenfalls in
dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt - zwar erst nach der mündlichen
Verhandlung, aber gleichwohl demnächst erfolgt.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt, dass die
Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass sie jedenfalls zwischen
Zugang der Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und der
Betreuerbestellung, also in der Zeit vom 9. April 2009 bis zum 30. April 2009 – allein um
diesen Zeitraum geht es im vorliegenden Aufhebungsverfahren - geschäftsunfähig im
Sinne von § 104 Nr.2 BGB war. Ihr ist daher nicht vorzuwerfen, dass sie in dieser Zeit
nicht für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Sorge getragen hat. Die von der
Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin nunmehr behaupteten Äußerungen der
Finanzbeamtin März sind schon deshalb völlig unerheblich, weil deren letzter Kontakt mit
der Verfügungsklägerin vor Beginn der hiesigen Rechtsstreitigkeiten gelegen haben soll.
Unerheblich ist die nunmehr von der Verfügungsbeklagten und Aufhebungsklägerin zu
den Akten gereichte Stellungnahme des Dr. H. vom 1. April 2009, der sich mit der Frage
auseinandersetzt, ob es möglich ist, Rückschlüsse auf die Geschäftsunfähigkeit für einen
Zeitpunkt zu treffen, der ein halbes Jahr zurückliegt. In dem Aufhebungsverfahren geht
es allein um die Geschäftsunfähigkeit der Verfügungsklägerin in der Zeit vom 9. April
2009 bis zum 30. April 2009 und nicht um die Frage, ob die Verfügungsklägerin bereits
vorher geschäftsunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.
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