Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: unternehmer, arbeitskraft, geschäftsführung, minderung, geschäftsführer, auflage, verdienstausfall, gefährdung, arbeitsunfähigkeit, unternehmen
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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 81/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 254 BGB
Leitsatz
1. Der Unternehmer kann seinen Erwerbsschaden nicht fiktiv in Höhe des Gehalts einer
gleichwertigen Ersatzkraft geltend machen, weil der zu ersetzende Schaden liegt nicht im
Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern nur in der unfallbedingt
tatsächlich eingetretenen Minderung des Gewinns.
2. Kosten für eine tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskraft begründen regelmäßig einen
erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Unternehmers, wenn durch deren Einsatz ein
Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag als es durch den
unfallbedingt ausgefallenen Mitarbeiter hätte wahrscheinlich erzielt werden können.
3. Betragen die tatsächlich angefallenen Kosten einer Ersatzkraft für 21 Tage mehr als das
6,5-fache des durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns des Inhabers und
Geschäftsführers eines Bestattungsunternehmens, ist der Einsatz der Ersatzkraft
betriebswirtschaftlich nicht vertretbar und bedeutet einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB).
Hier erfolgte die Rücknahme der Berufung
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss
zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Kläger macht einen Erwerbsschaden infolge eines Verkehrsunfalls geltend.
Der Kläger wurde am 28. Februar 2009 bei einem Verkehrsunfall verletzt. Für den ihm
entstandenen Schaden hat die Beklagte als Haftpflichtversicherer unstreitig zu 100 %
einzustehen.
Der Kläger ist Inhaber und Geschäftsführer eines Bestattungsunternehmens mit
insgesamt 3 Angestellten. Er erzielt einen durchschnittlichen monatlichen
Unternehmerlohn in Höhe von 3.266,67 EUR.
Der Kläger behauptet er sei aufgrund des durch den Unfall erlittenen Schleudertraumas
und einer Prellung des Thorax in der Zeit vom 2. bis 23. März arbeitsunfähig krank
gewesen. Er habe sich während dieser Zeit in der Geschäftsführung seines
Unternehmens durch seine Mutter, die ihrerseits Inhaberin eines anderen
Bestattungsunternehmens sei, vertreten lassen.
Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründet der Kläger wie folgt: Ihm
seien von seiner Mutter für die Vertretung 22.089,15 EUR in Rechnung gestellt worden.
Ein mit der Vertretung beauftragter Bestattungsdienstleister hätte 8.364,00 EUR in
Rechnung gestellt. Von dem zuletzt genannten Betrag bringt der Kläger den unstreitig
von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von 3.266,67 EUR in Abzug und macht den
Differenzbetrag in Höhe von 5.097,33 EUR als Betriebsschaden geltend. Ferner verlangt
er Rechtsverfolgungskosten nach teilweiser Erstattung durch die Beklagte in Höhe von
weiteren 72,00 EUR.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt:
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Dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil es von
vornherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten gewesen sei, im
Hinblick auf einen zu erwartenden Gewinn von allenfalls 3.266,67 EUR im Monat
Mehraufwendungen in Höhe eines Vielfachen davon entstehen zu lassen. Es seien keine
Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger zum Erhalt seines
Betriebes trotz dieser Relation zwingend auf eine Ersatzkraft angewiesen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
Klageantrag weiter verfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:
Mit der Klage sei unter Beweisantritt die besondere Rolle der Arbeitsleistung des Klägers
für den Bestand seines Kleinbetriebes vorgetragen worden. Diesen Beweisangeboten
hätte das Landgericht im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensermittlung gemäß § 287
ZPO nachgehen müssen.
Auch bei der zur Schadensermittlung zentralen Frage, ob ein Erwerbsschaden überhaupt
erstattungsfähig sein könne, der deutlich über dem durchschnittlichen Monatsgewinn
liege, hätte das Gericht gegebenenfalls den Kläger vernehmen oder von Amts wegen
weiteren Beweis erheben müssen. Seinem, des Klägers, Vortrag sei zu entnehmen
gewesen, dass er in seinem Betrieb nicht regelmäßig eine Person beschäftige, die ihn in
seiner Rolle als Geschäftsführer so vertreten könne, dass kein Gewinneinbruch oder eine
Gefährdung seines Betriebes insgesamt zu befürchten wäre.
Indem er sich sofort um Ersatz für seine unternehmerische Tätigkeit bemüht habe, sei er
seiner Pflicht zur Schadensminderung nachgekommen. Zum Zeitpunkt seines Unfalls
sei zudem noch gar nicht klar gewesen, wie lange er unfallbedingt ausfallen würde.
Es sei als allgemein bekannt anzusehen, dass in Kleinbetrieben dem geschäftsführenden
Inhaber eine unvergleichlich höhere Bedeutung zukomme. Dies sei bei “kaufmännischen
Gesichtspunkten” zu berücksichtigen.
II.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzlich
Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1
ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass
die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder
nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung
rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die gemäß §§ 7
Abs. 1, 11 S. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 252 BGB, § 115 VVG geltend gemachten Ansprüche
nicht zu.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz eines weiteren
Erwerbsschadens.
a) Der Kläger kann seinen Erwerbsschaden nicht unter Hinweis auf das Kostenangebot
des Bestattungsdienstleisters E. begründen.
Der Unternehmer kann seinen Schaden nämlich nicht abstrakt in Höhe des Gehalts
einer gleichwertige Ersatzkraft geltend machen. Denn der zu ersetzende Schaden liegt
nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher, sondern setzt voraus,
dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsergebnis
konkret ausgewirkt hat (BGH, NZV 2004, 344, 346; NJW-RR 1992, 852).
Da der Kläger den Bestatter E. zur Vertretung gar nicht beschäftigt hat, kann er das von
diesem in seinem Angebot geforderte Entgelt als Schaden nicht geltend machen.
b) Dem Kläger steht über den bereits von der Beklagten gezahlten Betrag in Höhe von
3.266,67 EUR hinaus auch im Hinblick auf die durch seine Mutter für die behauptete
Vertretung in der Geschäftsführung in Rechnung gestellten 22.089,15 EUR kein weiterer
Anspruch zu.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur
Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der
Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich
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Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich
entwickelt hätte. Dabei lässt sich der Verdienstausfall in der Regel nur mit Hilfe des § 252
S. 2 BGB und des § 287 ZPO feststellen. Diese Vorschriften gewähren eine
Beweiserleichterung. Für die Schadensschätzung nach diesen Vorschriften benötigt der
Richter als Ausgangssituation greifbare Tatsachen, da sich nur anhand eines
bestimmten Sachverhalts sagen lässt, wie sich die Dinge ohne das Schadensereignis
entwickelt hätten (BGH, NZV 2004, 344, 346; Senat, NZV 2003, 191). Greifbare
Tatsachen dieser Art können die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft sein,
weil die Ermittlung des Erwerbsschadens durch Schätzung gemäß § 287 ZPO auf der
Basis der den Gewinn mindernden Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft
erfolgen darf (vgl. OLG Celle, ZfS 2006, 84, 85).
Daher können die Kosten für tatsächlich eingestellte Ersatzarbeitskräfte regelmäßig in
voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des Selbstständigen begründen,
wenn durch ihren Einsatz ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht
höher lag, als es ohne das Unfallereignis durch den Unternehmer selbst hätte
voraussichtlich erreicht werden können (BGH, NJW 1997, 941, 942)
Etwas anderes gilt jedoch, wenn es von vornherein unter kaufmännischen
Gesichtspunkten nicht zu vertreten ist, im Hinblick auf einen zu erwartenden geringen
Gewinn Mehraufwendungen in dazu außer Verhältnis stehender Höhe entstehen zu
lassen (vgl. BGH, NJW 1997, 941, 942). Es kommt darauf an, ob ein anderer
Unternehmer bei rationaler betriebswirtschaftlicher Kalkulation den Betrieb fortführen
würde (vgl. OLG Celle, ZfS 2006, 84, 85; Küppersbusch, Ersatzpflicht bei
Personenschäden, 10. Auflage, Rn. 142). Das bedeutet, dass der Einsatz der Ersatzkraft
sinnvoll sein muss, d. h. ihr Einsatz muss kalkulatorisch letztlich über den entstehenden
Kosten liegen (Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Auflage, Kap. 4,
Rn. 81). Anderenfalls stellt die Fortführung des Unternehmens einen Verstoß gegen die
Schadensminderungspflicht dar. Ausnahmen hiervon setzen voraus, dass der Verletzte
ein berechtigtes Interesse an der vorübergehenden Aufrechterhaltung seines Betriebes
nachweist (Küppersbusch, aaO, Rn. 142).
bb) Gemessen hieran kann der Kläger keinen Ersatz für die ihm durch seine Mutter in
Rechnung gestellten Beträge verlangen, der über den bereits im Umfang eines
durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns gezahlten Schadensersatz
hinausgeht. Das Landgericht hat zu Recht die Mehraufwendungen für die Ersatzkraft als
von vornherein unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten beurteilt.
(1) Der Einsatz der Mutter zu den in Rechnung gestellten Kosten ist kalkulatorisch
sinnlos.
Die für 21 Tage angefallenen Vertretungskosten betragen mehr als das 6,5-fache des
durchschnittlichen monatlichen Unternehmerlohns des Klägers. Der Einsatz der
Ersatzkraft ist daher nicht sinnvoll, weil sie von vornherein nicht nur zu einer
Gewinnminderung führt, sondern allein zu hohen Verlusten.
(2) Der Kläger legt auch nicht dar, dass ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse für
die vorübergehende Aufrechterhaltung seines Betriebes durch den Einsatz einer derart
teuren Ersatzkraft bestand.
(aaa) Der Kläger trägt schon nicht vor, für welche Aufgaben der Geschäftsführung die
Einstellung einer Ersatzkraft überhaupt erforderlich gewesen ist.
Dem Vortrag des Klägers kann nämlich nicht entnommen werden, dass die ihm
aufgrund eines Schleudertraumas und einer Prellung des Thorax bescheinigte
Arbeitsunfähigkeit dazu geführt habe, dass er seine Arbeitskraft in keiner Weise mehr in
seinem Betrieb hätte einsetzen können. Der Kläger wäre nämlich verpflichtet gewesen,
seine etwaig verbliebene Arbeitskraft einzusetzen (vgl. BGH, VersR 1959, 874; VersR
1966, 851). Darauf hatte die Beklagte schon in der ersten Instanz hingewiesen, indem
sie in der Klageerwiderung vorgetragen hatte, dass davon auszugehen sei, dass der
Kläger nicht über den gesamten Zeitraum von drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen sei. So ist z. B. nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb der Kläger daran
gehindert gewesen sein soll, Aufträge persönlich entgegen zu nehmen und Kontakte mit
Behörden zur Unterstützung der Hinterbliebenen bei der Dokumentenbeantragung
aufzunehmen, was nach seiner Schilderung, u. a. zu den von ihm wahrgenommenen
Aufgaben gehörte.
Ebenso wenig hat der Kläger konkret dargelegt, weshalb nicht zumindest in einem
gewissen Umfang seine drei Angestellten in der Lage gewesen sein sollen, die Aufgaben
zu übernehmen, die von ihm nicht mehr erbracht werden konnten. Der Kläger genügt
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zu übernehmen, die von ihm nicht mehr erbracht werden konnten. Der Kläger genügt
insoweit seiner Darlegungslast nicht, wenn er in der Berufungsbegründung pauschal
darauf verweist, er beschäftige in seinem Unternehmen nicht regelmäßig jemanden, der
ihn in seiner Rolle als Geschäftsführer so vertreten könne, dass weder ein
Gewinneinbruch noch eine Gefährdung des Betriebs insgesamt zu befürchten seien.
(bbb) Ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des Betriebes zu den geltend
gemachten Kosten ist auch nicht unter Verweis auf die “besondere Rolle der
Arbeitsleistung des Klägers für den Bestand des Kleinbetriebes” oder die unvergleichlich
höhere Bedeutung des geschäftsführenden Inhabers in Kleinbetrieben dargelegt. Dieser
Vortrag ist zu unkonkret, als dass er den Einsatz einer Ersatzkraft gewissermaßen “zu
jedem Preis” rechtfertigen könnte.
Fehl geht auch die Rüge der Berufung, das Landgericht hätte insoweit Beweisangeboten
(welchen?) im Rahmen seiner Pflicht zur Schadensermittlung nachgehen müssen. Die
Tatsachen, die seine Gewinnerwartung wahrscheinlich machen, muss der Verletzte im
Einzelnen darlegen (BGH, NZV 2004, 344, 346). Nichts anderes kann gelten, wenn der
Verletzte ein Interesse an der an sich kalkulatorisch sinnlosen Aufrechterhaltung seines
Betriebes geltend macht. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die zu dieser Annahme
erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.
Im Übrigen legt der Kläger auch mit seiner Berufung nicht dar, welche Tatsachen das
Landgericht im Fall einer Beweiserhebung oder Anhörung des Klägers hätte ermitteln
können. Es ist daher auch nicht dargelegt, dass das etwaig pflichtwidrige Unterlassen der
Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.
(ccc) Keinen Erfolg hat die Berufung mit dem Vortrag, nur die Mutter des Klägers habe
den Ausfall des Klägers so schnell kompensieren können.
Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Fortführung des Betriebs den sofortigen Einsatz
einer Ersatzkraft erforderte. Es ist erst recht nicht zu erkennen, dass die zukünftige
Existenz des Unternehmens den sofortigen Einsatz einer Ersatzkraft erforderte.
Dies ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Kläger wirtschaftlich auf die
Erteilung von Aufträgen durch das Land Berlin angewiesen sein will und sich deshalb
dazu verpflichtet hat, eine täglich durchgehende Rufbereitschaft von 24 Stunden zu
übernehmen (Anlage K 8). Die Beklagte hat nämlich schon in der Klageerwiderung
unwidersprochen darauf hingewiesen, dass es eine Urlaubsvertretung für den Kläger
geben müsse. Der Kläger müsste daher auch in anderen Fällen der persönlichen
Verhinderung eine Ersatzregelung getroffen haben. Weshalb diese hier nicht auch hätte
zum Tragen kommen könne, hat der Kläger nicht dargelegt.
(ddd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Hinweis des Klägers darauf, dass er nicht
von vornherein gewusst habe, wie lange er ausfallen werde.
Da er ausweislich der Anlage K 2 jeweils nur Woche für Woche seine Arbeitsunfähigkeit
attestiert erhalten hat, durfte er anfangs ohnehin nur mit einem relativ kurzen Ausfall
seiner Person rechnen. Angesichts dessen ist noch viel weniger zu erkennen, weshalb
der Kläger meinte, für die Existenz seines Unternehmens sofort eine unverhältnismäßig
teure Ersatzkraft einsetzen zu müssen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz von weiteren außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten. Soweit ihm berechtigte Ansprüche zustanden, hat die Beklagte die
hieraus sich ergebenden Rechtsanwaltskosten jedenfalls schon beglichen. Darüber
hinaus steht dem Kläger kein weiterer Anspruch zu.
III.
Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
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