Urteil des KG Berlin vom 13.09.2005

KG Berlin: sammlung, quelle, link

Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ss 272/05 - 3 Ws
(B) 600/05, 3 Ws (B)
600/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 23 Abs 1a StVO
Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Fehlerhafte Erhöhung
der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Benutzung des
Mobiltelefons während der Autofahrt
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 13. September 2005 wird, ohne dass der
Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Senat weist jedoch darauf hin, dass es rechtsfehlerhaft ist, die Geldbuße wegen der
vorsätzlichen Begehungsweise zu erhöhen. Da der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO
regelmäßig vorsätzlich verwirklicht wird, hat dies, nachdem die Nr. 109 bis 109.2 des
Bußgeldkataloges weggefallen waren, bereits in der Regelbuße von 40,00 Euro
entsprechende Berücksichtigung gefunden [vgl. OLG Jena VRS 107, 472 ff.; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 23 Rdn. 39]. Dieser Fehler veranlaßt jedoch als solcher
im Einzelfall die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, zumal der Tatrichter durch
diesen Beschluss darauf hingewiesen wird.
Der Betroffene hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde
zu tragen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
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