Urteil des KG Berlin vom 05.08.2005
KG Berlin: widerrufsrecht, verbraucher, unterzeichnung, gespräch, kausalität, vermittler, eigentumswohnung, beurkundung, rückabwicklung, widerklage
1
2
3
4
5
6
Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 W 45/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 312 Abs 1 S 1 Nr 1 BGB
Haustürgeschäft: Entfallende Kausalität zwischen der
Haustürsituation und dem Kreditvertragsabschluss durch
notarielle Beurkundung des finanzierten Grundstückskaufs
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin
vom 05. August 2005 - 21a O 140/05 – aufgehoben. Das Landgericht wird angewiesen,
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für
die Rechtsverteidigung gegen die Klage sowie für die Rechtsverfolgung der Beklagten mit
der Widerklage. Wegen des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung
verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 ZPO zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Die Rechtsverfolgung der Beklagten hat die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Danach besteht
nach ganz herrschender Meinung eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann, wenn
die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung schwieriger, bisher
ungeklärter Rechtsfragen abhängt (vgl. etwa BVerfG NJW 1991, 413; BGH, Beschl. v.
19.12.2002 - III ZB 33/02 = NJW 2003, 1192 = MDR 2003, 405; Zöller/Philippi, ZPO, 25.
Aufl., § 114 ZPO Rdn.436 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Das folgt aus
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung aller Rechtssuchenden und
dem Rechtsstaatsprinzip. Denn die Prüfung hinreichender Erfolgsaussicht im
Prozesskostenhilfeverfahren soll, sofern die Erfolgschance nicht nur eine entfernte ist,
den Rechtsschutz lediglich zugänglich machen, nicht aber selbst bieten. Sie darf
insbesondere nicht dazu führen, dass die Entscheidung über schwierige und zweifelhafte
Rechtsfragen in das Nebenverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vorverlagert wird und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens tritt, unter
Verkürzung der im Hauptsacheverfahren besseren Möglichkeiten für die mittellose
Partei, ihr Rechtsschutzziel durchzusetzen und unter Verkürzung und des
Rechtsmittelzuges (vgl. etwa BVerfG NJW 1991, 413). Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze besteht im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats eine hinreichende
Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO für die Rechtsverfolgung der Beklagten.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ergibt sich aus den Darlegungen der
Beklagten in einem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Maße, dass
hier die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG vorliegen können,
ohne dass dies im Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
abschließend entschieden werden muss.
Es besteht mittlerweile Einigkeit darüber, dass auch für Darlehensverträge, die zur
Finanzierung von Immobilien in einer Haustürsituation im Sinne von § 1 HWiG a.F. (jetzt:
§ 312 BGB) geschlossen worden sind, das Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a. F. gilt (vgl.
BGH NJW 2002, 1881 = BGHZ 150, 248).
Im vorliegenden Fall liegen auch für die Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht
ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts
7
8
9
ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen eines Widerrufsrechts
im einzelnen erfüllt sind. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. setzt voraus, dass der Kunde an
seinem Arbeitsplatz oder in einer Privatwohnung zu einer späteren Vertragserklärung
bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreichend ist (vgl. BGH Urteil vom 16.
Januar 1996 – XI ZR 116/95 = NJW 1996, 926; BGHZ 131, 385). Hier hat unstreitig ein für
die H. & B. Gruppe tätiger Vermittler die Beklagte und ihren verstorbenen
Lebensgefährten am 06. November 1993 aufgesucht, umfangreich für den Kauf der
Eigentumswohnung und die Finanzierung durch zwei Bausparverträge sowie
Vorausdarlehen geworben und hierüber mit der Beklagten und ihrem inzwischen
verstorbenen Lebensgefährten ein Gespräch geführt. Die Beklagte und ihr verstorbener
Lebensgefährte haben dann im Verlaufe dieses Besuchs die Bausparanträge über
60.000,00 DM (Anl. BK 2) und über 59.000,00 DM (Anl. BK 3) unterzeichnet, die später
von der Klägerin angenommen worden sind. Ferner haben die Beklagte und ihr
verstorbener Lebensgefährte den Besuchsbericht (Anl. BK4), die Risikohinweise (Anl.
BK5), den bereits sehr konkret ausgestalteten Objekt- und
Finanzierungsvermittlungsauftrag an die H. & B. GmbH Anl. (Anl. BK 6) und die
Vereinbarung über Mietenverwaltung (Mietpool – Anl. BK9) unterschrieben. Der Objekt-
und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthält bereits eine „unwiderrufliche Anweisung"
an den Notar S., die im einzelnen aufgeführten Beträge an die jeweils aufgeführten
Empfänger (Kaufpreis an Verkäuferin A. AG; Grunderwerbssteuer an das Finanzamt,
Notar- und Gerichtskosten an Notar S. ; Finanzierungsvermittlungsgebühr, Courtage und
Abschlussgebühr jeweils an die H. & B. GmbH) weiterzuleiten und den Rest mit ihm
abzurechnen.
Unter diesen Umständen bestehen beim Senat Bedenken gegen die Ansicht des
Landgerichts, vom Fehlen einer Kausalität der Haustürsituation für den Abschluss des
Darlehensvertrages sei allein wegen des Zeitablaufs zwischen dem Gespräch vom 6.
November 1993 in der Wohnung der Beklagten und der Unterzeichnung des
Darlehensvertrages durch die Beklagten am 18. Dezember 1993 auszugehen. Ein enger
zeitlicher Zusammenhang zwischen den mündlichen Verhandlungen im Sinne von § 1
HWiG und der Vertragserklärung wird vom Gesetz nicht gefordert; Entscheidend ist allein
die Fortwirkung der durch die besondere Situation hervorgerufenen Wirkung. (vgl. BGH
Urteil vom 16. Januar 1996 – XI ZR 116/95 = NJW 1996, 926; BGHZ 131, 385; BGH Urteil
vom 17. September 1996 – XI ZR 197/95 = NJW 1996, 3416; Staudinger/Werner,
Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufsgesetz, § 13a UWG,
Teilzeitwohnrechtegesetz, Neubearbeitung 2001, § 1 HWiG Rdn. 70 m.w.N.). Der
Zeitraum zwischen den Vertragsverhandlungen und der Vertragserklärung des
Verbrauchers ist nur im Rahmen der Beweislast und der Beweisführung von Bedeutung
(vgl. Staudinger/Werner, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wirkt das Gespräch in der Wohnung
der Beklagten vom 6. November 1993 schon durch die Unterzeichnung der genannten
Unterlagen durch die Beklagte und ihren verstorbenen Lebensgefährten, vor allem des
Finanzierungsvermittlungsantrages fort und war für den späteren Abschluss der
Darlehensverträge jedenfalls mit ursächlich. Es ist kaum wahrscheinlich, dass es ohne
das von dem Vermittler der H. & B. Gruppe am 06. November 1993 mit den Beklagten
geführte Gespräch und die Unterzeichnung der Unterlagen zum Abschluss des
Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten
einerseits und der B. Bank andererseits gekommen wäre.
Die Kausalität entfällt hier auch nicht dadurch, dass der Kaufvertrag über die
Eigentumswohnung am Tage vor Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die
Beklagte notariell beurkundet worden ist. Dieser Umstand hat nach Auffassung des
Senats den Kausalzusammenhang entgegen teilweise vertretener Ansicht (vgl. etwa
Thüringer OLG vom 13. Januar 2004 – 5 U 250/03) nicht ohne weiteres unterbrochen.
Denn die notarielle Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG, die nach dem Gesetzeszweck
das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, bezieht sich nicht auf das
Darlehen, sondern nur auf das beurkundete Geschäfts selbst. Ohne weiteres dürfte
daher nach Auffassung des Senats die notarielle Beurkundung des finanzierten
Geschäfts die Kausalität zwischen der Haustürsituation und dem Abschluss des
Kreditvertrages nicht unterbrechen (vgl. dazu auch KG Beschluss vom 06.01.2005 – 4 W
43/04; KG, Urteil vom 27. September 2004 – 26 U 8/04). Jedenfalls erscheint es nicht
angezeigt, diese Frage vorab im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen.
Die Zurechenbarkeit der Haustürsituation scheitert hier auch nicht daran, dass die
verantwortlich handelnden Personen bei der B. Bank möglicherweise hiervon nichts
wussten. Die Klägerin hat bei Abschluss der Darlehensverträge nach deren Wortlaut im
Namen und für Rechnung der B. Bank gehandelt, womit sich die B. Bank etwaiges
Wissen der Klägerin gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss. Die Klägerin
ihrerseits hat in erheblichem Umfang mit der H. & B. Gruppe zusammengearbeitet und
es spricht daher Einiges dafür, dass der Klägerin jedenfalls die Art und Weise der
10
11
12
es spricht daher Einiges dafür, dass der Klägerin jedenfalls die Art und Weise der
Vermittler dieser Gruppe bekannt war, Verträge anzubahnen. Das gilt insbesondere
auch, weil zu den Kreditunterlagen auch der so genannte Besuchsbericht gehört, aus
dem eine Haustürsituation ersichtlich ist. Unabhängig davon hat aber der Europäische
Gerichtshof nunmehr mit seinem Urteil vom 25.10.2005 in der Rechtssache C-229/04
entschieden, dass im Falle der Einschaltung eines Dritten in die Aushandlung oder den
Abschluss eines Vertrages die Anwendung der Richtlinie 85/577/EWG nicht davon
abhängig gemacht werden kann, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen
müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation geschlossen wurde. Die Beklagte
könnte der Klägerin als Zedentin und Rechtsnachfolgerin der B. Bank etwa dieser
gegenüber bestehende Einwendungen auch gemäß § 404 BGB entgegenhalten.
Insgesamt sind derzeit die Fragen, welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen ein
wirksamer Widerruf eines durch Grundpfandrechte gesicherten Darlehens nach den
Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes bei sogenannten verbundenen
Geschäften hat, insbesondere unter europarechtlichen Gesichtspunkten in erheblichem
Maße umstritten (vgl. dazu nur die Darstellungen des Meinungsstreits in den
Vorlagebeschlüssen des OLG Bremen vom 27. Mai 2004 - NJW 2004, 2238 und des LG
Bochum vom 29. Juli 2003 – NJW 2003, 2238). Der Europäische Gerichtshof hat zwar
nunmehr mit seinen Urteilen vom 25.10.2005 in den Rechtssachen C 350/03 und C-
229/04 entschieden, dass für den Fall, dass bei einem solchen Geschäft das
Kreditinstitut seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, den Verbraucher über das
Widerrufsrecht zu belehren und der Verbraucher bei ordnungsgemäßer Belehrung die
Risiken, die mit Kapitalanlagen der im vorliegenden Fall vorliegenden Art verbunden sind,
hätte vermeiden können, Artikel 4 der Richtlinie 85/577/EWG die Mitgliedstaaten
verpflichte, Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen
dieser Risiken tragen.
Jedoch wird danach durch die obergerichtliche Rechtsprechung neu zu klären sein, wie
die von europäischen Gerichtshof geforderten Maßnahmen zum Schutze von nicht über
ihr Widerrufsrecht nach § 1 HWiG a. F. belehrten Kreditnehmern vor den Risiken der
finanzierten Geschäfte durch die Rechtsprechung ausgestaltet werden sollen. Hier
könnte etwa an eine entsprechende Anwendung der vom Bundesgerichtshof
entwickelten Regeln über verbundene Geschäfte gemäß § 242 BGB gedacht werden.
Auch kommen Schadensersatzansprüche gegen den Darlehensgeber wegen des
Unterlassens einer Widerrufsbelehrung aus Verschulden bei Vertragsschluss in Betracht.
Solche Ansprüche könnten etwa auf Freistellung von allen im Zusammenhang mit den
hier in Frage stehenden Geschäften eingegangenen Verbindlichkeiten gehen oder auf
Rückabwicklung. Solche Ansprüche gegen die B. Bank wären im vorliegenden Fall schon
wegen der von der Beklagten gegen die B. Bank vor dem Landgericht Dortmund
erhobenen Klage auch nicht verjährt. Die Beklagte könnte der Klägerin, an die die B.
Bank die Darlehensforderung abgetreten hat, solche Ansprüche auch möglicherweise
entgegenhalten. Soweit der Europäische Gerichtshof in den beiden genannten
Entscheidungen darauf abstellt, dass die Verbraucher durch die Belehrung über das
Widerrufsrecht nur vor solchen Rechtsgeschäften geschützt werden sollen, deren
Abschluss sie bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht hätten
vermeiden können, ist auch zu klären, ob und gegebenenfalls wie zu verhindern ist, dass
ein über sein Widerrufsrecht nicht belehrter Verbraucher durch zeitliche Vorverlagerung
des Abschlusses des Grundstückkaufvertrages vor den Abschluss des bereits fest
geplanten Darlehensvertrages durch einen – wie hier – mit dem Kreditinstitut eng
zusammenarbeitenden Veräußerer daran gehindert ist, sich darauf zu berufen, er hätte
bei Belehrung über sein Widerrufsrecht bei Abschluss des Darlehensvertrages den
Abschluss des Kaufertrages vermeiden können. Insgesamt ist jedenfalls aufgrund der
Entwicklung der Rechtsprechung auch im Rahmen des europäischen Rechts bei
kreditfinanzierten Grundstücksgeschäften, die in einer Haustürsituation und ohne
Belehrung über das Widerrufsrecht abgeschlossen werden, derzeit in erheblichem Maße
umstritten und im Fluss, welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen ein Widerruf hat. Es
ist daher nicht angezeigt, die sich insoweit hier stellenden rechtsgrundsätzlichen Fragen
vorab im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen.
Das gilt im vorliegenden Fall auch für die Widerklage, auch wenn, wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, originäre Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die
Klägerin verjährt sein dürften. Denkbar ist aber, dass die Beklagte gegen die Klägerin
etwa gegen die B. Bank bestehende Ansprüche auch auf Rückabwicklung aufgrund der
Abtretung der Darlehensforderung in gewissem Umfang geltend machen kann. Solche
Ansprüche wären, wie bereits ausgeführt, nicht verjährt. Jedenfalls erscheint es auch
insoweit nicht angezeigt, die Prüfung unter Verkürzung des Rechtszuges in das
Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern.
13
14
15
Der Senat sieht sich allerdings daran gehindert, über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage bereits abschließend zu
entscheiden und hat diese Entscheidung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Landgericht
übertragen. Dieses hat bisher nicht geprüft, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
die Beklagte nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist,
die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Sache ist insoweit auch nicht
entscheidungsreif. Denn die Beklagte hat die Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse in der Rubrik E nicht vollständig ausgefüllt und ihr muss
Gelegenheit gegeben werden, dies nachzuholen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) ist nicht zuzulassen, weil die Entscheidung
des Senats, die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem
Landgericht zu übertragen, keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch insoweit die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert und für die Klägerin die Entscheidung
des Senats ohnehin nicht der Anfechtung unterliegt (vgl. dazu BGH NJW 2002, 3554-
3555 = BGHReport 2002, 1052-1053 = MDR 2002, 1388).
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum