Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, gesetzlicher vertreter, juristische person, gesellschafter, parteifähigkeit, prozessfähigkeit, aktivlegitimation, rechtskraft, klageänderung

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Gericht:
KG Berlin 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 184/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 1
ZPO
Berufung: (Un-)Zulässigkeit der Berufung einer partei- bzw.
prozessunfähigen Partei
Leitsatz
Ergibt sich im Berufungsverfahren, dass die in erster Instanz sachlich unterlegene BGB-
Gesellschaft schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung aufgrund liquidationsloser
Vollbeendigung der Gesellschaft durch Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei dem
letzten verbliebenen Gesellschafter nicht mehr existiert, so ist die Berufung wegen des nicht
behebbaren Mangels der Parteifähigkeit als unzulässig zu verwerfen, auch wenn hierdurch das
gegen die BGB-Gesellschaft als Klägerin abweisende Sachurteil in Rechtskraft erwächst (in
Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98 -, Leitsatz und Rdnr. 19 f.)
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das am 15. November 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 14 O 255/07 - werden auf Kosten des Klägers und Berufungsklägers
zu 2. als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Klägerin zu 1. war eine zweigliedrige Anwaltssozietät. Gesellschafter dieser Sozietät
waren der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 1. und die Beklagte. In dem
Sozietätsvertrag ist unter § 18 Abs. 1 geregelt, dass der kündigende Gesellschafter aus
der Sozietät ausscheidet. Gemäß § 18 Abs. 2 des Sozietätsvertrages geht im Falle des
Ausscheidens eines Gesellschafters und Verbleibens nur eines Gesellschafters das
Vermögen der Sozietät ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf den/die
verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis der bisherigen Anteile über (Anlage K 1).
Unstreitig ist die Beklagte spätestens zum 31. März 2007 aus der Sozietät
ausgeschieden.
Mit der am 13. Juni 2007 eingereichten Klage hat die Klägerin zu 1., vertreten durch den
verbliebenen Gesellschafter als Prozessbevollmächtigten, die Beklagte auf Rückzahlung
und Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Laufe des Prozesses erster Instanz hat
der Bevollmächtigte der Klägerin lediglich vorsorglich und hilfsweise für den Fall, dass das
Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. nicht als gegeben ansehen sollte,
bedingte Klage auch im eigenen Namen erhoben mit der Maßgabe, dass dann Zahlung
an den Prozessbevollmächtigten beantragt werden wird.
Das Landgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1. bejaht und die Klage im
Wege einer Sachentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat zunächst nur
die Klägerin zu 1. Berufung eingelegt und diese bis zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist am 21. Januar 2008 begründet.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 ist die Klägerin zu 1. durch den Senat darauf
hingewiesen worden, dass die Berufung nicht begründet ist, da sie weder partei- noch
prozessfähig sei. Im nachgelassenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin zu 1. erklärt, dass er im eigenen Namen dem Rechtsstreit beitrete und
nunmehr im eigenen Namen beantrage, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. den erstinstanzlich geltend gemachten
Betrag von 13.250,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hilfsweise das Urteil des Landgerichts
aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Zugleich
hat er für die bisherige Klägerin erklärt, dass diese aus dem Prozess ausscheide. Er
meint, dass der erklärte Parteiwechsel sachdienlich sei. Die Beklagte hat einem
Klägerwechsel nicht zugestimmt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils, der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
gerichtlichen Hinweise vom 29. Januar 2009 und 26. Februar 2009 Bezug genommen.
II.
Die Berufungen beider Kläger sind unzulässig.
1. Berufung der Klägerin zu 1.
Die Berufung der Klägerin zu 1. ist unzulässig, da sie nicht parteifähig ist, §§ 522 Abs. 1,
50 ZPO.
Gemäß § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Die Klägerin ist nicht rechtsfähig, da
sie nicht mehr existiert.
Unstreitig ist die zweigliedrige Gesellschaft durch Kündigung der Beklagten spätestens
zum 31. März 2007 beendet. Gemäß § 18 Abs. 2 des Sozietätsvertrages ist durch das
Ausscheiden der Beklagten das Vermögen der Sozietät ohne Liquidation mit Aktiva und
Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter, nämlich den Prozessbevollmächtigten der
Klägerin, übergegangen. Eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung
bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, Rdnr. 9 m.w.N., zitiert
nach juris). Aufgrund der liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und der
Gesamtrechtsnachfolge des letzten verbleibenden Gesellschafters ist die Sozietät im
Rechtssinne nicht mehr existent (vgl. BGH a.a.O., Rdnr. 12 f.). Hieraus folgt, dass die
grundsätzlich partei- und prozessfähige GbR (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2002 - II ZR
331/00 -, Rdnr. 9, juris) aufgrund des Erlöschens nicht mehr partei- und prozessfähig ist,
so dass für den Fall, dass die GbR während des Prozesses erlischt, die Regeln der §§ 239
ff., 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (BGH a.a.O., Rdnr. 5). Da hier bereits die
Klägerin spätestens seit dem 31. März 2007 und damit vor Anhängigkeit der Klage am
13. Juni 2007 erloschen ist, finden die Vorschriften über die Unterbrechung und
Aussetzung des Verfahrens gemäß den §§ 239 ff., 246 ZPO - auch sinngemäß - keine
Anwendung. Weder Klage noch Berufung der Klägerin sind demnach zulässig.
Die Unzulässigkeit der Klage führt jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des
Sachurteils des Landgerichts und zur Abweisung der Klage als unzulässig. Stattdessen
war die Berufung der Klägerin zu verwerfen mit der Folge, dass das Sachurteil des
Landgerichts in Rechtskraft erwächst, obwohl sich die Abweisung als unbegründet gegen
eine nicht existierende Partei richtet.
Grundsätzlich ist eine Berufung nicht als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als
unzulässig abzuweisen, wenn sich im Berufungsverfahren ergibt, dass der in erster
Instanz sachlich unterlegene (Berufungs-) Kläger schon seit dem Zeitpunkt der
Klageerhebung prozessunfähig ist (BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98 -,
Leitsatz, zitiert nach juris = NJW 2000, 289 ff.). Diese Vorgabe des Bundesgerichtshofes
beruht auf dem Grundgedanken, dass zwar für die Zulässigkeit der Berufung
grundsätzlich die Prozessfähigkeit des Berufungsklägers als
Prozesshandlungsvoraussetzung erforderlich ist, jedoch im Interesse eines vollständigen
Rechtsschutzes auch der Prozessunfähige die Möglichkeit haben muss, den Prozess
durch seine Handlungen in die höhere Instanz zu bringen, um eine Überprüfung der
angefochtenen Entscheidung darauf zu erreichen, ob die Vorinstanz ihn zu Recht als
prozessfähig oder prozessunfähig behandelt hat. Dies gilt anerkanntermaßen für das
Rechtsmittel der Partei, die sich dagegen wendet, dass sie in der Vorinstanz zu Unrecht,
sei es als prozessfähig, sei es als prozessunfähig behandelt worden ist. Anderenfalls
bliebe ein an dem Verfahrensverstoß leidendes Urteil der unteren Instanz aufrecht
erhalten, erwüchse in Rechtskraft und könnte nur mit der Nichtigkeitsklage beseitigt
werden. Dieser Gesichtspunkt, der die Schutzbedürftigkeit des Prozessunfähigen
Rechnung trägt, hat jedoch nicht nur Bedeutung, wenn die prozessunfähige Partei das
Rechtsmittel mit dem Ziel einer anderen Beurteilung ihrer Prozessfähigkeit einlegt,
sondern auch, wenn die Partei, deren Prozessfähigkeit fraglich ist, sich gegen das in der
Vorinstanz gegen sie ergangene Sachurteil wendet und mit ihrem Rechtsmittel ein
anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil erstrebt. Denn auch in diesem Fall
würde mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig ein möglicherweise fälschlich
gegen den Berufungskläger ergangenes Sachurteil bestätigt, obwohl es sich bei der
Prozessfähigkeit der Partei um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung
handelt (BGH a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N.).
Ergibt sich im Berufungsverfahren jedoch, dass der in erster Instanz sachlich
unterlegene (Berufungs-) Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
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unterlegene (Berufungs-) Kläger schon seit dem Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
parteifähig ist, so ist ausnahmsweise nicht die Klage als unzulässig abzuweisen, sondern
die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn die fehlende Parteifähigkeit nicht wieder
hergestellt werden kann.
Die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes beruhen auf dem
Grundgedanken, dass eine Partei, die zwar partei- nicht aber prozessfähig ist, im
Regelfall den Mangel der fehlenden Prozessfähigkeit heilen kann, indem ein gesetzlicher
Vertreter bestellt wird. Durch eine solche Sachentscheidung wäre die prozessunfähige
Partei beschwert und hätte aufgrund der grundsätzlich bestehenden Rechtskraft des
Sachurteils nach Behebung der fehlenden Prozesshandlungsvoraussetzung nur
eingeschränkte Möglichkeiten (Nichtigkeitsklage), diese Beschwer wieder aus der Welt zu
schaffen. Ein vergleichbares Schutzbedürfnis ist gegeben, wenn eine Partei nicht nur
prozessunfähig, sondern sogar parteiunfähig ist. So ist anerkannt, dass die
Parteifähigkeit einer juristischen Person noch nach ihrer Löschung grundsätzlich bis zur
Eintragung auch ihrer Vermögenslosigkeit fortbesteht (BAG, Urteil vom 22. März 1988 -
3 AZR 350/86 -, Leitsatz zu Nr. 4, zitiert nach juris = NJW 1988, 2637 f;
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 67. Aufl., 2009, § 50 Rdnr. 7 m.w.N.). Die Parteifähigkeit der
juristischen Person ist bereits dann gegeben, wenn sie sich noch einer Forderung
berühmt (BAG a.a.O., Leitsatz zu Nr. 5), da im Falle des Bestehens einer Forderung eine
Nachtragsliquidation durchgeführt werden kann und in diesem Sinne die bereits
erloschene juristische Person wieder auflebt.
Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor. Mit dem Ausscheiden der Beklagten
ist die Sozietät voll beendet. Ein Wiederaufleben im Sinne einer Nachtragsliquidation ist
hier nicht denkbar, da nach der vertraglichen Regelung sämtliche Aktiva und Passiva
dem verbleibenden Gesellschafter zugewachsen sind. Die Gesellschaft hat damit
aufgehört zu existieren, so dass alle nachfolgenden gegen die frühere Sozietät
gerichteten Rechtshandlungen, wie z. B. eine spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der nicht mehr existierenden Gesellschaft ins Leere gehen (BGH,
Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 37/07 -, Leitsatz zu Nr. 2, Rdnr. 13, juris). In diesem Sinne
geht auch das mit der Berufung angegriffene Sachurteil des Landgerichts ins Leere, da
die Klage einer nicht mehr existierenden Klägerin abgewiesen worden ist. Eine
Schutzbedürftigkeit der nicht mehr existierenden Klägerin ist auch nicht ersichtlich. Da
sie nicht mehr besteht, kann gegen sie - im Gegensatz zu einem Prozessunfähigen -
auch keine Zwangsvollstreckung wegen der Kosten betrieben werden. Die
Sachentscheidung bindet die Klägerin in einem Folgeprozess nicht, da rechtlich ein
Folgeprozess ausgeschlossen ist. Der Mangel der Parteifähigkeit ist dauerhaft, so dass
es auch niemanden gibt, der namens der Klägerin Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Beschwert ist durch das Sachurteil des Landgerichts nur die Beklagte, da sie einen
Kostentitel gegen eine nicht existierende Person erhalten hat. Eine Berufung seitens der
Beklagten wegen der in der Kostenentscheidung liegenden Beschwer mit dem Ziel, die
Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Prozessbevollmächtigte der
Klägerin nach dem Veranlassungsprinzip ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen hat,
hat sie jedoch nicht erhoben.
Soweit die Klägerin nach dem Hinweis des Senats vom 29. Januar 2009 im
nachgelassenen Schriftsatz erklärt hat, dass sie aus dem Prozess ausscheide, ist diese
Prozesshandlung aufgrund der fehlenden Parteifähigkeit der Klägerin wirkungslos.
2. Berufung des Klägers zu 2.
Die Berufung des Klägers zu 2. ist nicht zulässig, da sie nicht innerhalb der
Berufungsbegründungsfrist erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2009 ist der Kläger zu 2. im eigenen Namen dem Rechtsstreit
beigetreten. Damit ist er selbst Partei geworden. Ob der Beitritt in zweiter Instanz gemäß
§ 263 ZPO zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da die Berufung des Klägers zu 2.
bereits deshalb unzulässig ist, weil sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
eingegangen ist. Ablauf der Berufungsbegründungsfrist war der 21. Januar 2008. Beitritt
und Begründung des Klägers zu 2. folgten erst mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009.
Zwar hat die Klägerin zu 1. rechtzeitig die eingelegte Berufung begründet, jedoch
handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut um eine Berufung „namens der
Klägerin“ und nicht auch um eine Berufung im eigenen Namen. Auch aus dem
Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass die Berufung auch im Namen des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin erhoben worden ist. So ist bereits im Rubrum des
angefochtenen Urteil nur die Klägerin zu 1. aufgenommen, nicht aber der Kläger zu 2..
Auch aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2. in erster Instanz im eigenen Namen
Klage unter der Bedingung erhoben hat, dass das Landgericht die Aktivlegitimation
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Klage unter der Bedingung erhoben hat, dass das Landgericht die Aktivlegitimation
verneint, ergibt sich nichts anderes. Zum einen ist diese Bedingung nicht eingetreten,
da das Landgericht die Aktivlegitimation bejaht hat; zum anderen kann eine
Parteiänderung, die zu einer subjektiven Klagenhäufung führt, nicht wirksam unter der
Bedingung erfolgen, dass der Anspruch der in erster Linie angeführten Partei für
unbegründet befunden wird (vgl. BGH, MDR 1973, 742). Bei einem nur bedingten
Parteiwechsel handelt es sich nicht wie bei gewöhnlichen Hilfsanträgen darum, ob dem
selben Kläger der eine oder der andere Anspruch zuzubilligen ist, sondern um die
Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses mit einer anderen Partei. Ob ein solches
besteht, darf, schon um der Rechtsklarheit willen, nicht bis zum Ende des Rechtsstreits
in der Schwebe bleiben (BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 -, Rdnr. 9,
juris).
Der Kläger zu 2. hat die am 21. Januar 2008 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist
auch nicht dadurch eingehalten, dass er nunmehr nach über einem Jahr einen
gewillkürten Klägerwechsel vornimmt und damit anstelle der Klägerin zu 1. den
Rechtsstreit fortführt.
Der Klägerwechsel ist nicht zulässig. Die Beklagte hat die gemäß § 263 ZPO erforderliche
Einwilligung nicht erteilt. Der Klägerwechsel ist auch nicht sachdienlich.
Der Streitfall nötigt nicht zu einer Entscheidung der von dem Kläger zu 2. aufgeworfenen
Frage, ob und inwieweit der sachliche Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens
ausgeräumt und einer anderenfalls neuen Klage vorgebeugt werden kann. Denn selbst
wenn man dies bejahen wollte, wäre die Berufung des Klägers zu 2. nicht zulässig.
Der Klägerwechsel in zweiter Instanz wird in Rechtsprechung und Schrifttum wie eine
Klageänderung behandelt und setzt - ebenso wie diese - eine zulässige Berufung voraus
(BGH, Beschluss vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 -, Rdnr. 12 m.w.N., juris = NJW
1994, 3358 f.). Wie oben bereits ausgeführt, ist die Berufung der Klägerin zu 1. mangels
Partei- und Prozessfähigkeit nicht zulässig. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers zu
2. kommt es nicht darauf an, ob überhaupt innerhalb der vorgegebenen Fristen eine
Berufung erhoben worden ist, die den Formalien, wie z. B. Schriftform, gerecht geworden
ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Kläger zu 2. selbst zitierten Beschluss
des BGH’s vom 7. Mai 2003 zu XII ZB 191/02. Dort hat der BGH eindeutig ausgeführt,
dass ein nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärter Parteiwechsel eine bereits
eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht mehr beseitigen kann (BGH a.a.O.,
Rdnr. 14). Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2. kann die Zulässigkeit einer
grundsätzlich unzulässigen Berufung nur nach den Vorschriften über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß den §§ 233 ff. ZPO herbeigeführt werden,
nicht jedoch auch über eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO.
Die Parteierweiterung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz im Wege der
Klageänderung gemäß den §§ 263 f. ZPO ist nicht wirkungslos, da der Senat die
Berufung nicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern
gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss
vom 23. Juni 2006 - 2 U 759/06 -, Leitsatz, juris = MDR 2007, 171 f. m.w.N.). Daher war
der Kläger und Berufungskläger zu 2. in das Rubrum aufzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zu entscheiden war nur über
die Kosten des Berufungsverfahrens. Diese waren dem Kläger zu 2. zur Gänze
aufzuerlegen, da seine eigene Berufung als unzulässig verworfen worden ist und da er
nach dem Veranlasserprinzip die Kosten der unzulässigen Berufung der Klägerin zu 1. zu
tragen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Mai 1996 - 24 W 18/96 -, Leitsatz zu
Ziffer 2.).
Der Antrag des Klägers zu 2., die Rechtsbeschwerde zuzulassen, geht ins Leere, da
bereits von Gesetzes wegen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO gegen den verwerfenden
Beschluss die Rechtsbeschwerde stattfindet. Ob hingegen die Rechtsbeschwerde nicht
nur statthaft, sondern auch zulässig ist, entscheidet nicht der Senat, sondern der BGH
selbst in eigener Zuständigkeit gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO.
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