Urteil des KG Berlin vom 02.09.2008
KG Berlin: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsmittelbelehrung, dolmetscher, glaubhaftmachung, gebühr, sammlung, quelle, link, umdeutung, heimat
Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(4) 1 Ss 8/09 (15/09)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 341 Abs 1 StPO
Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung als Beweis
für deren korrekte Übersetzung
Leitsatz
Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung beweist nicht nur die Belehrung als
solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit, sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers
deren korrekte Übersetzung.
Tenor
1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den
Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. September 2008, soweit mit ihm die Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2008 als unzulässig verworfen
worden ist, wird als unbegründet verworfen. Denn das Rechtsmittel - die Revision vom
25. August 2008 - ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, die mit der
Verkündung des angefochtenen Urteils am 4. August 2008 begonnen hat und am 11.
August 2008 abgelaufen ist (§ 43 Abs. 1 StPO), sondern erst am 25. August 2008 und
damit verspätet beim Landgericht eingegangen. Soweit der Angeklagte geltend macht,
die Rechtsmittelfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil ihm als einem der deutschen
Sprache nicht mächtigen Ausländer die Rechtsmittelbelehrung nicht übersetzt worden
sei und er nach Urteilsverkündung kein Merkblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung
ausgehändigt erhalten habe, kann er damit nicht gehört werden. Ausweislich des
Verhandlungsprotokolls ist dem durch einen Dolmetscher der kasachischen Sprache
unterstützten Angeklagten bei Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung erteilt
worden. Die Übersetzung der protokollierten Rechtsmittelbelehrung bedurfte nicht der
Protokollierung, weil es sich insoweit nicht um in die Sitzungsniederschrift
aufzunehmende Förmlichkeiten handelt. Wenn ein Dolmetscher für die ganze Zeit der
Hauptverhandlung hinzugezogen wurde, so braucht seine Mitwirkung nicht bei jedem
Verhandlungsakt erwähnt werden (vgl. für die Rechtsmittelverzichtserklärung Senat,
Beschluss vom 19. April 2001 – (4) 1 Ss 26/01 (43/01) [bei juris]). Der Protokollvermerk
beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. KG,
Beschluss vom 18. Januar 2002 – 3 Ws(B) 3/02 – [bei juris]), sondern auch bei
Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (vgl. OLG Frankfurt
Beschluss vom 5. November 2002 – 3 Ws 1172/02 – [bei juris]). Anhaltspunkte dafür,
dass der in seiner Heimat als Dentist ausgebildete, gerichtserfahrene, zur Zeit der
Urteilsverkündung 50-jährige Angeklagte, der seit 1999 in Deutschland mehrmals,
zuletzt 2007, verurteilt worden ist, die mündlich erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht
richtig verstanden, interpretiert oder in Erinnerung behalten haben könnte, liegen nicht
vor und sind auch nicht überzeugend vorgetragen worden. Eine Aushändigung eines die
Rechtsmittelbelehrung ergänzenden Merkblattes war damit nicht erforderlich (vgl. KG,
Beschluss vom 7. September 2000 – 3 Ws 356/00 – [bei juris]). Zu Recht führt die
Generalstaatsanwaltschaft aus, dass eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - der im übrigen mangels Glaubhaftmachung der
Behauptung der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung unzulässig wäre - nicht in Betracht
kommt, weil der Verteidiger ausdrücklich auf Entscheidung des Revisionsgerichts
angetragen hat.
2. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, weil das KVGKG für das Verfahren keine
Gebühr vorsieht und Auslagen nicht entstehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 346
Rdnr. 12).
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