Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: egmr, gerichtshof für menschenrechte, emrk, entschädigung, abkommen über den europäischen wirtschaftsraum, wiedereinsetzung in den vorigen stand, ne bis in idem, faires verfahren
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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 81/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 399 BGB, Art 41 MRK, § 851
Abs 1 ZPO, § 35 InsO, § 36 InsO
Insolvenz: Massezugehörigkeit einer vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte zuerkannten Entschädigung
Leitsatz
1) Der Anspruch auf Auszahlung der dem Betroffenen nach Feststellung seiner
Opfereigenschaft nach Art. 41 EMRK zuerkannten gerechten Entschädigung ist gemäß § 399
BGB nicht übertragbar und unterliegt gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung.
Im Falle der Insolvenz des Betroffenen ist dieser Anspruch deshalb an den Gemeinschuldner
selbst und nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen.
2) Für den Fall, dass die Nichterfüllung einer dem Betroffenen von dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsforderung geltend
gemacht wird, ist für die Durchsetzung des Anspruchs eine Leistungsklage des Betroffenen
vor den deutschen Gerichten zulässig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 23 O 382/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Tatsächliche Feststellungen
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn J. G. von der
Beklagten Zahlung einer dem Insolvenzschuldner durch Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) wegen einer Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) zuerkannten Entschädigung. Die Beklagte
hat diesen Betrag in Kenntnis des Insolvenzverfahrens unmittelbar an den
Insolvenzschuldner gezahlt. Der Kläger vertritt die Ansicht, der Entschädigungsanspruch
sei im Hinblick auf die Wirkungen des Insolvenzverfahrens durch die Zahlung an den
Insolvenzschuldner nicht erfüllt worden, sondern bestehe nach wie vor; der Betrag sei an
ihn als Insolvenzverwalter zu leisten.
Im Einzelnen:
Der Insolvenzschuldner J. G. hat im Februar 2001 eine Individualbeschwerde beim EGMR
gegen die Beklagte eingereicht, weil ein von ihm gegen die Stadt Saarbrücken geführtes
Amtshaftungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist entschieden worden sei.
Später ist durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 2004 – 63 IN
9/04, auf den Bezug genommen wird, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Insolvenzschuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 1. und 11. Juni 2004 hat der Kläger dem EGMR zu dem vom
Insolvenzschuldner geführten Verfahren die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angezeigt
und um entsprechende Berichtigung des Rubrums gebeten. Mit Schreiben vom 17. Juni
2004 an den Kläger, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, hat der EGMR eine
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2004 an den Kläger, auf das ebenfalls Bezug genommen wird, hat der EGMR eine
Berichtigung des Rubrums abgelehnt, weil für das bei ihm anhängige Verfahren
„weiterhin die Person, die den Antrag bei Gericht gestellt habe, als Antragsteller“ gelte,
selbst wenn „sie für insolvent erklärt worden“ sei. „Der Insolvenzverwalter“ trete „in
diesem Verfahren nicht für diese Person ein“.
Der Kläger hat auch der Beklagten spätestens mit Schreiben vom 22. September 2006
Mitteilung von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht und im Hinblick auf die
bevorstehende Entscheidung des EGMR Zahlung an sich zur Insolvenzmasse verlangt.
Mit Urteil vom 05. Oktober 2006 (Individualbeschwerde Nr. 66491/01) -, auf das ebenfalls
Bezug genommen wird, hat der EGMR dem Insolvenzschuldner als Ersatzanspruch
wegen einer Amtspflichtverletzung durch überlange Verfahrensdauer 45.000,00 EUR für
den immateriellen Schaden und 14.000,00 EUR für Kosten und Auslagen zuerkannt,
zahlbar binnen 3 Monaten, nachdem „das Urteil endgültig“ werde.
Die Beklagte hat den zuerkannten Betrag innerhalb der in dem Urteil des EGMR
gesetzten Frist an den Insolvenzschuldner persönlich gezahlt.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der dem Insolvenzschuldner insgesamt vom
EGMR zuerkannten 59.000,00 EUR an sich zur Insolvenzmasse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, der Anträge und der
Begründung der Entscheidung erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug
genommen, mit dem das Landgericht den Klageantrag auf Zahlung von 59.000,00 EUR
mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig und den Klageantrag auf
Zahlung von vorgerichtlichen Kosten des Klägers als unbegründet abgewiesen hat.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, der Klage
fehle es entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht nicht am
Rechtsschutzbedürfnis. Eine Vollstreckung aus dem Urteil des EGMR vom 05. Oktober
2006 sei nicht möglich; die Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht vorgesehen. Die
vom Landgericht insoweit zitierten Bestimmungen seien auf Entscheidungen des EGMR
nicht anwendbar.
In der Sache nimmt er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug, mit dem er die
Ansicht vertritt, der vom EGMR zuerkannte Anspruch sei pfändbar und falle daher in die
Insolvenzmasse, durch die Zahlung an den Insolvenzschuldner persönlich habe daher
Erfüllung nicht eintreten können, demgemäß könne er als Insolvenzverwalter Zahlung an
sich zur Insolvenzmasse verlangen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 27. Februar 2008 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin - 23 O 382/07 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zur Insolvenzmasse
59.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 16. August 2007 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ihm entstandene vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 2.028,36 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend und meint, der Kläger hätte
gemäß § 148 Abs. 1 InsO gegenüber dem Insolvenzschuldner die Massezugehörigkeit
des diesem vom EGMR zuerkannten Anspruchs durch Herausgabe des Titels klären
müssen. Ein Rechtsschutzbedürfnis zur Erwirkung eines neuen Titels bestehe nicht.
Auch könne derselbe Anspruch nicht zweimal geltend gemacht werden; die Rechtskraft
des Urteils des EGMR stehe hier entgegen.
Sie, die Beklagte, habe das Urteil des EGMR befolgen müssen, in dem dem
Insolvenzschuldner persönlich ein Anspruch auf Entschädigung zugesprochen worden
sei. Nach Art. 46 EMRK hätte sie nicht an den Insolvenzverwalter leisten dürfen, der
weder materiell noch formell Begünstigter nach dem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte sei.
Im Übrigen könne die Zahlung einer Entschädigung nach Art. 41 EMRK nur vor dem
EGMR geltend gemacht werden; eine Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe insoweit
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EGMR geltend gemacht werden; eine Zuständigkeit deutscher Gerichte bestehe insoweit
nicht.
Allenfalls könnten die Verwaltungsgerichte für das Klagebegehren zuständig sein, nicht
aber die ordentlichen Gerichte.
Im Übrigen gehöre der dem Insolvenzschuldner zuerkannte Anspruch auch nicht zur
Insolvenzmasse. Er sei höchstpersönlicher Natur und darüber hinaus zweckgebunden,
somit nicht übertragbar. Er unterliege daher nach §§ 35, 36 InsO in Verbindung mit § 851
ZPO nicht dem Insolvenzbeschlag.
Aufgrund der Vielzahl der verlorenen Prozesse des Insolvenzschuldners sei die Beklagte
als Gläubigerin am Insolvenzverfahren beteiligt. Eine Massezugehörigkeit des hier
streitgegenständlichen Anspruchs hätte zur Folge, dass die Beklagte nach Zahlung der
Entschädigung an die Insolvenzmasse über die Ausschüttung einer Quote als Schädiger
an der Entschädigungsleistung teilhaben würde. Der Zweck der Entschädigung wäre
damit verfehlt.
Auch gehe der EGMR davon aus, dass durch seine Urteile zugesprochene
Entschädigungen unpfändbar seien.
Im Übrigen behauptet die Beklagte wie schon in erster Instanz, der Insolvenzschuldner
habe den streitgegenständlichen Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
Abtretungserklärung vom 27. März 2001 abgetreten. Auch deshalb gehöre die
Forderung nicht zur Insolvenzmasse.
Auch liege in dem Umstand, dass der Kläger sich nicht bemüht habe, die
Massezugehörigkeit des Anspruchs durch das Insolvenzgericht feststellen zu lassen,
eine konkludente Erklärung der Freigabe aus der Masse.
II. Würdigung
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden,
nachdem dem Kläger durch Beschluss des Senats vom 12. Februar 2009 wegen der
Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gewährt worden ist. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen
Erfolg.
1. Zulässigkeit der Klage
Allerdings ist die Klage entgegen der von der Beklagten und vom Landgericht
vertretenen Ansicht zulässig.
a) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die von der Beklagten gerügt
worden und auch nach Inkrafttreten der aktuellen Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH Urteil vom 16.
Dezember 2003 – XI ZR 474/02 – NJW 2004, 1456 f), ist hier gegeben. Sie folgt
grundsätzlich aus den Regeln über die örtliche Zuständigkeit (vgl. BGH Urteil vom 20.
April 1993 – XI ZR 17/90 – NJW 1993, 2683). Das Landgericht Berlin ist gemäß § 18 ZPO
für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits örtlich zuständig, weil die Beklagte
vom Bundesministerium der Justiz vertreten wird, das seinen Sitz in Berlin hat.
Völkerrechtliche Regelungen, die hier einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte
entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Insbesondere hindert Art. 32 EMRK, nach dem
der EGMR das einzige zur Entscheidung über Menschenrechtsverletzungen berufene
Organ ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 32 Rdn. 1), die Zuständigkeit der deutschen
Gerichte nicht. Denn es geht vorliegend nicht um die Auslegung und Anwendung der
EMRK, sondern um die Frage, ob die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzschuldner
persönlich trotz des innerstaatlichen Insolvenzverfahrens und der hierdurch entfallenen
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners über sein Vermögen zum
Eintritt der Erfüllung des dem Insolvenzschuldner vom EGMR rechtskräftig zuerkannten
Entschädigungsanspruchs geführt hat.
b) Für die Klage ist entgegen der von der Beklagten bereits in erster Instanz erhobenen
Rüge auch nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das ergibt sich gemäß § 40 Abs. 2
VwGO daraus, dass der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Erfüllung einer
Entschädigungsforderung gegen den Staat wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher
Pflichten geltend macht (vgl. dazu auch Cremer in Grote/Marauhn (Hrsg.), EMRK/GG
Konkordanzkommentar, Kap. 32 Rdn. 83 m. w. N. zum Rechtsweg für eine Klage im Falle
der Nichtleistung auf eine vom EGMR zuerkannte Forderung).
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c) Die Klage ist schließlich auch nicht nach der sogenannten „ne bis in idem“ Lehre
unzulässig, weil der EGMR mit seinem Urteil vom 05. Oktober 2006 schon rechtskräftig
über den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits entschieden hätte. Zwar
erwächst ein Urteil des EGMR gemäß Art. 42 und 44 EMRK in formelle Rechtskraft, indem
es „endgültig“ wird. Ein im Individualbeschwerdeverfahren ergangenes Urteil ist auch
gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK für die an dem Verfah-ren vor dem EGMR beteiligten
Parteien verbindlich und entfaltet damit auch in begrenztem Umfang materielle
Rechtskraft im Hinblick auf die jeweiligen personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen
des Streitgegenstandes des Individualbeschwerdeverfahrens insoweit, als die
Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention (hier die Beklagte)
völkerrechtlich verpflichtet sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen (vgl.
etwa BVerfG Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 – NJW 2004,3407/3409 ff;
Cremer, a.a.O., Kap. 32 Rdn. 57; Büscher in Wieczorek/Schütze, Zivilprozessordnung und
Nebengesetze, 3. Aufl., § 322 Rdn. 106).
Jedoch geht es hier nicht um die Frage einer Verletzung der EMRK und die daraus
folgende Pflicht der Beklagten zur Zahlung der dem Insolvenzschuldner vom EGMR
zuerkannten Entschädigung. Vielmehr ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits,
ob die dem Insolvenzschuldner vom EGMR zuerkannte Entschädigungsforderung in die
Insolvenzmasse fällt. Daher ist der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits
nicht mit dem vom Insolvenzschuldner geführten Individualbeschwerdeverfahren vor
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte identisch. Das ergibt sich auch
daraus, dass hier der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes für die Insolvenzmasse
Kläger ist und nicht der am Verfahren vor dem EGMR beteiligte Insolvenzschuldner
persönlich.
Für den Fall, dass Nichterfüllung einer vom EGMR rechtskräftig zuerkannten
Entschädigungsforderung geltend gemacht wird, ist eine Leistungsklage des durch das
Urteil des EGMR Betroffenen vor den deutschen Gerichten zulässig, um ihm zur
Durchsetzung des ihm vom EGMR rechtskräftig zuerkannten Anspruchs zu verhelfen
(vgl. dazu Cremer, a.a.O.; Dörr, EMRK/GG Konkordanzkommentar, a.a.O., Kap. 33 Rdn.
116; Frowein in Handbuch des Staatsrechts, Band VII, Übernationale
Menschenrechtsgewährleistungen, § 180 Rdn. 18; im Ergebnis auch Büscher in
Wieczorek/Schütze, a.a.O., § 322 Rdn. 106). Gleiches muss gelten, wenn über sein
Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird und der Insolvenzverwalter als Partei
kraft Amtes den dem Insolvenzschuldner vom EGMR zuerkannten Anspruch mit der
Begründung geltend macht, er falle in die Insolvenzmasse und sei noch nicht erfüllt
worden. Bei einer solchen Klage geht es nicht mehr um den Anspruch selbst, der auch
von den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht in Frage gestellt wird, sondern um
seine Durchsetzbarkeit, weil es an einer unmittelbaren Möglichkeit der Vollstreckung
fehlt.
Die EMRK ist als Völkerrecht durch das gemäß Art. 59 Abs. 2 GG erlassene
Zustimmungsgesetz Bestandteil des Bundesrechts geworden (vgl. dazu im einzelnen
BVerfG a.a.O.), womit gemäß Art. 41, 46 EMRK letztlich auch im
Individualbeschwerdeverfahren ergangene Leistungsurteile des EGMR innerstaatlich eine
unmittelbare Leistungspflicht begründen (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 2004, 3407/3409;
Dörr, a.a.O., Kap. 33 Rdn. 116; Frowein in Handbuch des Staatsrechts, Band VII,
Übernationale Menschenrechtsgewährleistungen, § 180 Rdn. 14 und 18;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 313; Stöcker, NJW 1982, 1905/1908).
Leistungsurteile des EGMR sind jedoch nach derzeitiger Rechtslage nicht unmittelbar
vollstreckbar. In der EMRK ist eine Zwangsvollstreckung im Sinne einer unmittelbaren
Durchsetzung der in einem Urteil des EGMR ausgesprochenen Verpflichtung nicht
vorgesehen. Vielmehr wird gemäß Art. 46 Abs. 2 EMRK die Durchführung von Urteilen
des EGMR durch das Ministerkomitee des Europarates überwacht, wobei lediglich
politischer Druck, auch durch Sanktionen gegen Mitgliedsstaaten, ausgeübt werden kann
(vgl. dazu Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Art. 46 Rdn.
43; Cremer, a.a.O., Kap. 32 Rdn. 83 m. w. N.). Auch im innerstaatlichen deutschen Recht
gibt es derzeit keine Bestimmung, nach der ein Leistungsurteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vollstreckbar wäre. Auch aus diesem Grunde ist der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem es nicht um den Anspruch selbst
geht, sondern um seine Durchsetzbarkeit, nicht mit dem Streitgegenstand des vom
Insolvenzschuldner geführten Verfahrens vor dem EGMR identisch.
d) Aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt sich auch, dass es entgegen der vom
Landgericht vertretenen Ansicht nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage
deshalb fehlt, weil der Kläger auf dem einfacheren Wege einer Titelumschreibung die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des EGMR vom 05. Oktober 2006 betreiben könnte.
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Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des EGMR vom 05. Oktober 2006 betreiben könnte.
Insbesondere sind das vom Landgericht zitierte Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum (vgl. Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0003-0036) und die
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu
Entscheidungen von Organen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften und der
Europäischen Atomgemeinschaft vom 03.02.1961 (BGBl. II 1961,50) nicht auf
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anwendbar. Der
EGMR ist kein Organ des Europäischen Wirtschaftsraums und gehört nicht zu den in Art.
110 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten
Institutionen.
Dahinstehen kann, ob der Kläger auch ein Vollstreckungsurteil nach §§ 722, 723 ZPO
erwirken könnte. Insoweit neigt der Senat eher der Ansicht zu, dass der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte als aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung errichtete
zwischenstaatliche Institution kein ausländisches Gericht ist (vgl. dazu Gottwald in
Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 328 Rdn. 50-51; Stein/Jonas – Roth, ZPO, 22.
Aufl., § 328 Rdn. 67-69; Musielak, ZPO, § 328 Rdn. 8 ist – a.A.: Zöller/Geimer, ZPO, 27.
Aufl., § 328 Rdn. 90) und auf seine nach der EMRK nicht vollstreckbaren Entscheidungen
§§ 722, 723 ZPO nicht anwendbar sind. Jedenfalls würde eine Möglichkeit, ein
Vollstreckungsurteil zu erstreiten, das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage
nicht entfallen lassen (vgl. BGH Urteil vom 26. November 1986 – IVb ZR 90/85 – NJW
1987, 1146).
2. Begründetheit der Klage
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Dem Kläger als Partei kraft Amtes steht kein Anspruch auf Zahlung der dem
Insolvenzschuldner in dem Urteil des EGMR zuerkannten Entschädigung von insgesamt
59.000,00 EUR zur Insolvenzmasse nach Art. 41, 46 EMRK in Verbindung mit dem Urteil
des EGMR vom 05. Oktober 2006 und § 80 Abs. 1 InsO zu. Die durch das Urteil des EGMR
begründete Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser Entschädigung, die, wie sich
aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, im Falle ihrer Nichterfüllung durch Klage
vor dem zuständigen innerstaatlichen Gericht durchgesetzt werden kann, steht dem
Kläger nicht zu. Sein tatsächliches Vorbringen, die Forderung sei vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens nicht abgetreten worden, als richtig unterstellt, wäre sie durch die
Zahlung der Beklagten an den Insolvenzschuldner gemäß § 362 BGB erloschen.
Wie aus §§ 35,38,80 und 81 InsO sowie im Umkehrschluss aus § 82 InsO folgt, wird, wer
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den
Insolvenzschuldner leistet, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war,
nur befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht
kannte. Im vorliegenden Fall hatte zwar die Beklagte zur Zeit der Zahlung der
Entschädigung an den Insolvenzschuldner Kenntnis von der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, jedoch war die Verbindlichkeit nach Auffassung des Senats nicht
zur Insolvenzmasse zu erfüllen.
Das ergibt sich allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass in dem Urteil des EGMR
vom 05. Oktober 2006 nur der Insolvenzschuldner als Berechtigter benannt ist, obwohl
sich der hier klagende Insolvenzverwalter vor Erlass dieses Urteils in dem Verfahren vor
dem EGMR gemeldet und um Änderung des Klagerubrums gebeten hatte. Zwar hat der
EGMR vor Erlass dieses Urteils eine Berichtigung des Rubrums ausdrücklich abgelehnt,
weil für das bei ihm anhängige Verfahren weiterhin die Person, die den Antrag gestellt
habe, als Antragsteller gelte, selbst wenn sie für insolvent erklärt worden sei. Daraus
ergibt sich aber noch nicht ohne weiteres, dass der zuerkannte Entschädigungsanspruch
nach dem Inhalt des Urteils vom 05. Oktober 2006 nicht in die Insolvenzmasse fällt.
Denn das Mitteilungsschreiben des EGMR vom 17. Juni 2004 hat den rein prozessualen
Inhalt, dass dem Verfahren vor dem EGMR ein Eintritt des Insolvenzverwalters in das
Verfahren, anders als etwa dem innerdeutschen Recht, fremd ist. Das dem
Mitteilungsschreiben zeitlich nachfolgende Urteil trifft keine unmittelbare Aussage dahin,
dass die zuerkannte Entschädigungsforderung nicht in die Insolvenzmasse falle.
Allerdings hat der EGMR in den Gründen seines Urteils vom 28. Juli 1999 – 25803/94 –
Selmouni/Frankreich – NJW 2001, 56/61 - zu einem in dem dortigen
Individualbeschwerdeverfahren gestellten Antrag, in seinem Urteil klarzustellen, dass die
nach Art. 41 EMRK zugesprochenen Beträge nicht gepfändet werden dürfen, zur Frage
der Pfändbarkeit einer von ihm zuerkannten Entschädigung Folgendes ausgeführt:
„133. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die unter Anwendung von Artikel 41 EMRK
festgesetzte und kraft eines Urteils des Gerichtshofs geschuldete Entschädigung
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festgesetzte und kraft eines Urteils des Gerichtshofs geschuldete Entschädigung
unpfändbar sein sollte. Es wäre überraschend, dem Beschwerdeführer eine Summe,
insbesondere wegen Misshandlungen, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen, als
Entschädigung zuzusprechen sowie als Ersatz für die Kosten und Auslagen, die
notwendig waren, um eine solche Feststellung zu erreichen, wenn der Staat dann
Schuldner und Gläubiger zugleich wäre. Wenn auch die Beträge, um die es geht,
unterschiedlicher Natur sind, ist der Gerichtshof doch der Auffassung, dass der Zweck
einer solchen Entschädigung für immaterielle Schäden sicherlich verfehlt und das
System des Art. 41 EMRK pervertiert würde, wenn man eine solche Situation hinnähme.
Der Gerichtshof kann aber über einen solchen Antrag nicht entscheiden (s. insbes. EGMR
1991, Serie A, Bd. 209, S. 27 Nr. 79 – Philis/Griechenland; Slg. 1996-III, S. 910 Nr. 18-19
– Allenet de Ribemont/Frankreich). Er muss deswegen die Entscheidung über diese Frage
der Einsicht der französischen Behörden überlassen.“
Die hierin zum Ausdruck kommende Ansicht des EGMR, eine nach Art. 41 EMRK
zuerkannte Entschädigung jedenfalls für immaterielle Schäden sei nicht pfändbar, kann
jedoch der Entscheidung des Senats nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn
bei der innerstaatlichen Umsetzung der Urteile des EGMR sind die innerstaatlichen
Verwaltungsbehörden und Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an innerstaatliches Recht
und Gesetz gebunden, wozu auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK
und der Entscheidungen des EGMR im Rahmen methodisch vertretbarer
Gesetzesauslegung gehören (vgl. BVerfG a.a.O., NJW 2004, 3407/3410). Sowohl eine
gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ einer Entscheidung
des EGMR als auch eine fehlende Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieser
Entscheidung können gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen und damit unzulässig
sein (vgl. BVerfG a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass das streitgegenständliche
Urteil des EGMR nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist und die Beklagte daher durch
Leistung an den Insolvenzschuldner selbst gemäß § 362 BGB von ihrer Leistungspflicht
aus dem Urteil der EGMR frei geworden ist.
Hinsichtlich der dem Insolvenzschuldner zuerkannten Entschädigung für immaterielle
Schäden sowie für hiermit verbundene Kosten und Auslagen folgt aus dem Wesen der in
dem Urteil des EGMR festgestellten besonders schweren Verletzung des Art. 6 EMRK und
der Opfereigenschaft des Insolvenzschuldners, dass der zuerkannte
Entschädigungsanspruch gemäß § 399 BGB nicht übertragbar ist, damit gemäß § 851
Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterliegt und demgemäß gemäß § 36 Abs. 1 InsO nicht
zur Insolvenzmasse zu erfüllen ist. Denn eine Abtretbarkeit würde den Inhalt der
Leistung verändern und auch ihrer Zweckbindung widersprechen.
Für diese Auffassung spricht zunächst, dass der EGMR nach Art. 41 EMRK ausdrücklich
nur der „verletzten Person“ eine Entschädigung zusprechen kann.
Allerdings bietet sich für die Beurteilung der Frage, ob der dem Insolvenzschuldner
zuerkannte Entschädigungsanspruch in die Insolvenzmasse fällt, ein Vergleich mit der
Rechtslage für nach innerdeutschem Recht bestehende innerstaatliche
Staatshaftungsansprüche an. Solche Ansprüche sind grundsätzlich selbst dann
übertragbar und pfändbar und fallen demgemäß in die Insolvenzmasse, wenn sie auf der
Verletzung immaterieller Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Freiheit beruhen und
auf Ersatz immaterieller Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) gerichtet sind (vgl. zu letzterem
BGH Urteil vom 06. Dezember 1994 – VI ZR 80/94 - NJW 1995,783). Im Schrifttum wird
daher die Ansicht vertreten, dass auch angesichts der durch Art. 41 EMRK bewirkten
Monetarisierung der durch Verletzung der EMRK hervorgerufenen immateriellen Schäden
kein Grund dafür besteht, einen völkerrechtlich begründeten Zahlungsanspruch aus
einem Urteil nach Art. 41 EMRK anders zu behandeln als Entschädigungsansprüche
gegen den Staat nach innerstaatlichem Recht (vgl. Dörr in Grote/Marauhn,
Konkordanzkommentar, a.a.O., Kap. 33,119; Meyer-Ladewig, a.a.O., Art. 41 Rdn. 38).
Dafür sprechen auch die (allerdings nicht auf die Frage der Zahlung einer Entschädigung
bezogenen) Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung a.a.O.,
NJW 2004, 3407/3409, das Konventionsrecht erkenne an, dass regelmäßig nur die
betroffene Vertragspartei beurteilen könne, welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten
in der nationalen Rechtsordnung für die Umsetzung des Entscheidungsausspruchs des
EGMR bestehen.
Jedoch ist dem Insolvenzschuldner gemäß Art. 41 EMRK eine Entschädigung gerade zum
Ausgleich solcher Schäden zuerkannt worden, für deren Wiedergutmachung die
nationale deutsche Rechtsordnung nur eine unvollkommene Wiedergutmachung
gestattet. Dies spricht für eine besondere, von abtretbaren und pfändbaren
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gestattet. Dies spricht für eine besondere, von abtretbaren und pfändbaren
immateriellen Schadensersatzansprüchen nach innerstaatlichem Recht zu
unterscheidende Rechtsnatur des streitgegenständlichen Entschädigungsanspruchs.
Dieser ist vielmehr seinem Inhalt nach eher mit solchen auch dem innerstaatlichen
deutschen Recht bekannten Entschädigungsansprüchen vergleichbar, die nicht der
Pfändung unterliegen und daher nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen sind. Das gilt etwa
für (von Schmerzensgeldansprüchen zu unterscheidende – vgl. BGH Urteil vom 01.
Dezember 1999 – I ZR 49/97 – Juris-Ausdruck Rdn. 49 - NJW 2000, 2195 ff.)
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des nicht übertragbaren Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
GG (vgl. MünchKommInsO-Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82 InsO Rdn. 4 m. w. N.; BGH a.a.O., Juris-
Ausdruck Rdn. 53; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW
1996, 984).
Die Vergleichbarkeit mit solchen Ansprüchen ergibt sich daraus, dass die vom EGMR als
Grundlage für den Entschädigungsanspruch festgestellte Opfereigenschaft des
Insolvenzschuldners aufgrund der Verletzung von Art. 6 EMRK (überlange
Verfahrensdauer) als solche ebenso wie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht
übertragbar ist. Auch dienen sowohl Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des
Allgemeinen Persönlichkeitsrechts als auch die dem Insolvenzschuldner zuerkannten
Entschädigungsansprüche wegen der Verletzung des Rechts aus Art. 6 EMRK nicht nur
und in erster Linie der Wiedergutmachung. Vielmehr sollen sie - anders als etwa ein
Schmerzensgeldanspruch – vor allem auch der Prävention dienen (vgl. zum
Präventionszweck der Geldentschädigung bei einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts
BGH a.a.O. und zur Verpflichtung zum Abstellen einer festgestellten
Menschenrechtsverletzung gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK Cremer, a.a.O., Kap. 32 Rdn. 66).
Damit ist auch die Zielsetzung des dem Insolvenzschuldner höchstpersönlich
zuerkannten Anspruchs auf Entschädigung mit nicht abtretbaren und unpfändbaren
Entschädigungsansprüchen wegen einer Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts vergleichbar. Dies spricht dafür, mit der vom EGMR in der oben
zitierten Entscheidung vertretenen Ansicht zur Unpfändbarkeit von
Entschädigungsansprüchen nach Art. 41 EMRK auch bei der Umsetzung des hier
streitgegenständlichen Urteils im innerdeutschen Recht eine Unpfändbarkeit
anzunehmen, weil anderenfalls die Zweckbindung des Entschädigungsanspruchs verfehlt
würde (§ 399 BGB). Jedenfalls erscheint danach eine Unpfändbarkeit nach
innerdeutschem Recht ohne weiteres zulässig, so dass im Rahmen der Umsetzung der
Entscheidung des EGMR im innerdeutschen Recht eine Anpassung des
Entscheidungsausspruchs gemäß den in der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts, a.a.O., aufgestellten Grundsätzen nicht erforderlich ist.
Dafür spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass die Beklagte, für den Fall,
dass die Entschädigung in die Insolvenzmasse fallen würde, insoweit zwangsläufig selbst
in Höhe der Insolvenzquote an ihrer Entschädigungsleistung teilhaben würde, weil sie
Verfahrenskosten aus dem der Entscheidung des EGMR zugrunde liegenden Verfahren
zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Dies würde dem Sinn und der Zweckbindung der
zuerkannten Entschädigung widersprechen (§ 399 BGB).
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass angesichts der vom EGMR vertretenen
Auffassung zur Unpfändbarkeit einer nach Art. 41 EMRK zuerkannten Entschädigung bei
der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht ausgeschlossen erscheint, dass die beklagte
Bundesrepublik Deutschland für den Fall einer Zahlung an den Insolvenzverwalter und
Rückforderung des gezahlten Betrages vom Insolvenzschuldner nach § 812 BGB im
Rahmen des Überwachungsverfahrens nach Art. 46 Abs. 2 EMRK vor dem EGMR
Sanktionen ausgesetzt sein könnte.
Von der Unpfändbarkeit der Entschädigung sind nach Auffassung des Senats auch die in
dem streitgegenständlichen Urteil des EGMR zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung
für Kosten und Auslagen erfasst, weil sie an den Anspruch auf Ersatz der immateriellen
Schäden gebunden sind. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten des Verfahrens vor dem
EGMR selbst in Höhe von 4.000,00 EUR ist auf eine zweckgebundene Leistung (vgl. dazu
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 399 Rdn. 4 m. w. N.) gerichtet und damit gemäß § 399 BGB
nicht abtretbar. Denn er soll Aufwendungen ersetzen, die dem Insolvenzschuldner zum
Zwecke der Durchsetzung seiner nach den vorangegangenen Ausführungen nicht
pfändbaren Ansprüche wegen Verletzung der EMRK entstanden sind.
Der Entschädigungsanspruch wegen der übrigen Verfahrenskosten in Höhe von
10.000,00 EUR ist ebenfalls auf eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 399 BGB
gerichtet. Denn er soll nach der Begründung des streitgegenständlichen Urteils des
EGMR gerade Mehrkosten ausgleichen, die durch das Erfordernis besonders langwieriger
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EGMR gerade Mehrkosten ausgleichen, die durch das Erfordernis besonders langwieriger
Prüfung der Rechtssache während der überlangen Verfahrensdauer entstanden sind.
Diesem Zweck würde es nicht gerecht, wenn die dem Insolvenzschuldner insoweit
zuerkannte Entschädigung zur Erfüllung von Forderungen der Insolvenzgläubiger
einschließlich der Beklagten dienen müsste.
Damit hat es nach Auffassung des Senats im Ergebnis bei dem die Klage abweisenden
Urteil des Landgerichts zu verbleiben, ohne dass es für die Entscheidung auf eine
Beweisaufnahme über das von der Beklagten behauptete Ausscheiden der Forderung
aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners durch Abtretung der
Entschädigungsforderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ankäme.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hält es für geboten, die Revision zuzulassen, weil dies zur Fortbildung des
Rechts auch im Hinblick darauf erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), dass in
der rechtswissenschaftlichen Literatur die Rechtsansicht des Senats zur Pfändbarkeit
des dem Insolvenzschuldner vom EGMR gemäß Art. 41 EMRK zuerkannten
Entschädigungsanspruchs nicht geteilt wird.
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