Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: recht am eigenen bild, absolute person der zeitgeschichte, achtung des privatlebens, einstweilige verfügung, egmr, foto, veröffentlichung, begriff, verbreitung, emrk

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 226/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 313 Abs
1 Nr 4 ZPO, Art 1 Abs 1 GG, Art
2 Abs 1 GG , Art 5 Abs 1 GG
Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des
Privatsphärenschutzes einer absoluten Person der
Zeitgeschichte; Anforderungen an die Fassung eines
Unterlassungsgebots im einstweiligen Verfügungsverfahren
gegen die Veröffentlichung von Fotos von einem
Einkaufsbummel
Leitsatz
Eine Person der Zeitgeschichte, die durch die Veröffentlichung eines Fotos von einem
Einkaufsbummel
in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt worden ist, kann nicht generell eine Verbreitung von
Bildern
aus ihrem privaten Alltag untersagen. Vielmehr muss das Unterlassungsgebot an die
konkrete
Verletzungshandlung anknüpfen.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 20.10.2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 27 O 776/05 – geändert und die einstweilige Verfügung des
Landgerichts Berlin vom 18.8.2005 – 27 O 776/05 – aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise
Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem
Vorstand, untersagt, Fotos der Antragstellerin zu veröffentlichen, wie in B. Nr. 33 vom
15.8.2005 auf Seite 49 geschehen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des ersten Rechtszuges zu tragen. Von den Kosten
des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4 zu
tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und –moderatorin. Die
Antragsgegnerin veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift „B.“ ein Foto, welches
die Antragstellerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Port Andratx auf Mallorca zeigt.
Foto und dazu gehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der
Überschrift „Was jetzt los ist auf Mallorca“.
Der Antragsgegnerin wurde durch einstweilige Verfügung untersagt, „Bildnisse aus dem
privaten Alltag der Antragstellerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder
veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, wie in B. Nr. 33 vom 15. August 2005 auf
der Seite 49 geschehen“. Die Berufung der Antragsgegnerin richtet sich gegen die
Bestätigung der einstweiligen Verfügung durch das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin gegen ihre Verurteilung durch das
Landgericht hat Erfolg. Dem in zweiter Instanz gestellten (ersten) Hilfsantrag der
Antragstellerin ist dagegen zu entsprechen.
1. Der Senat hat bereits erhebliche Bedenken, ob der Hauptantrag zulässig, nämlich im
Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt ist.
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a. Ein Unterlassungsantrag – wie auch eine darauf beruhende Verurteilung, § 313 Abs. 1
Nr. 4 ZPO – muss so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang
der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der
Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten
ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH NJW 2005,
2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561). Der Einschüchterungseffekt,
der sich bei einem Verbot mit unklarer Reichweite aus den gemäß § 890 ZPO bei einem
(schuldhaften) Verstoß drohenden Ordnungsmitteln ergibt, stellt einen unzumutbaren
Eingriff in die Freiheit der Berichterstattung dar (vgl. BVerfG NJW 2004, 1942 zu II.2.b.aa;
s. a. Urteil des Senats vom 22.6.2004 - 9 U 87/04).
Allerdings sind bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages dennoch im Interesse
eines hinreichend wirksamen Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig,
weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die
identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen
Verletzungshandlungen (vgl. BGH NJW 2000, 2195, 2196; s. z. B. auch Beschluss des
Senats vom 22.4.2003 - 9 W 7/03). Dabei kann es unter Umständen bei der Fassung des
Verfügungs- bzw. Klageantrags und des entsprechenden Urteilsausspruchs
hinzunehmen sein, dass das Vollstreckungsgericht bei der Beurteilung behaupteter
Verstöße gegen das Unterlassungsgebot auch Wertungen vornehmen muss (vgl. BGH
NJW 2005, 1050 zu II.4.a). Es muss aber stets auch in dieser verallgemeinerten Form das
Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen (vgl. BGH WRP
2000, 1258, 1260).
b. Der Hauptantrag der Antragstellerin geht deutlich über die konkrete
Verletzungshandlung hinaus. Nach dem Wortlaut des Antrages und dem Vorbringen der
Antragstellerin will sie einer Verbreitung von Bildnissen aus ihrem privaten Alltag generell
– über das konkrete Foto und „kerngleiche“ Bilder hinaus – entgegen treten. Der
Verbotstenor soll gemäß Schriftsatz der Antragstellerin vom 6.4.2006 beispielsweise
Fotos erfassen, die sie mit ihrem neuen Lebensgefährten in Paris zeigen, bzw. gemäß
Schriftsatz vom 20.6.2006 Bilder „beim Spazierengehen, Einkaufen, privatem Urlaub,
privaten Veranstaltungen etc.“.
c. Es erscheint fraglich, ob die von der Antragstellerin verwendete Formulierung
„Bildnisse aus dem privaten Alltag“ geeignet ist, das zu unterlassende Handeln
hinreichend konkret zu bezeichnen. Dieser Begriff ist zwar in der Rechtsprechung
wiederholt verwandt worden, aber nicht zur Eingrenzung des Verbotsumfanges; es lagen
jeweils Anträge zugrunde, die sich gegen eine Verbreitung konkreter Fotos richteten. Die
Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffs kann zu Zweifeln über Sinngehalt und
Reichweite des Verbotes führen. Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im
Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (vgl. BGH NJW 2000, 2195,
2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer
sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein, wenn über den
Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass
die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46). Dabei mag
dahin stehen, ob es schon dann an der Bestimmtheit fehlt, wenn die Parteien – wie hier -
über die Einordnung des beanstandeten Verhaltens unter den auslegungsbedürftigen
Begriff streiten (so die beiden letztgenannten Entscheidungen des BGH), oder ob in
dieser Konstellation der auslegungsfähige Begriff durch die Antragsbegründung bzw. die
Gründe einer stattgebenden Entscheidung dahin konkretisiert wird, dass der
streitgegenständliche Vorgang erfasst ist. Jedenfalls hat es für die Definition des
„privaten Alltags“ keinen abschließenden Erkenntniswert, wenn man den
Einkaufsbummel in Mallorca hierunter fallen lässt. Die Antragstellerin nimmt eine
hervorgehobene Stellung in der deutschen Gesellschaft ein, so dass die Grenze
zwischen ihrem privatem Alltag und öffentlichen Auftritten nur schwer zu ziehen ist, etwa
wenn sie – insbesondere gemeinsam mit anderen Prominenten - ein Restaurant, eine
Theatervorstellung, Party, Vernissage o. ä. besucht. Die Antragsgegnerin hat in der
mündlichen Verhandlung die sich aus dieser Problematik für ihre redaktionelle Arbeit
(Sichtung und Auswertung ihres Bilderarchivs) ergebenden Schwierigkeiten bei der
rechtlichen Einschätzung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen anschaulich
erläutert.
Der Sachvortrag der Antragstellerin schafft insoweit keine weiter gehende Klarheit (vgl.
BGH NJW 1995, 3187, 3188). Auch kann dem Zusatz „wie in … geschehen“ aus den zu
1.b erörterten Gründen keine Eingrenzung des Hauptantrages entnommen werden.
Hiernach könnte sich für die Antragsgegnerin aus der erstinstanzlichen Verurteilung eine
unerträgliche Unsicherheit ergeben, was sie noch berichten dürfte.
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Soweit der Senat mit seinen Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.9.2005 und
28.10.2005 im Verfahren 9 U 71/05 („Atze Schröder“) eine dem hiesigen Hauptantrag
entsprechende Tenorierung gebilligt hat, wurde dies ausdrücklich darauf gestützt, dass
der dortige Betroffene sein Privatleben niemals auch nur teilweise öffentlich gemacht
hatte und als Privatperson – d. h. ohne die bei seinen Auftritten als „Comedian“ übliche
Maskierung - in der Öffentlichkeit unbekannt war. Daher ließen sich in jenem Fall
Bildnisse aus dem privaten Alltag zweifelsfrei von Fotos mit Bezug zum beruflichen
Wirken abgrenzen. Im - zum Teil missverständlich formulierten - Beschluss des Senats
vom 16.3.2006 – 9 W 26/06 –, der ein Ordnungsgeldverfahren zu einem
Unterlassungstitel entsprechend dem hiesigen Hauptantrag betraf, ging es in der Sache
um Bilder mit gleichem Verletzungshintergrund (Fotos, welche die dortige Antragstellerin
bzw. Gläubigerin jeweils mit ihrem neuen Lebensgefährten während eines Urlaubs
zeigten).
2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch, eine
Verbreitung von Bildern aus ihrem privaten Alltag generell zu untersagen.
a. Der materielle Unterlassungsanspruch bestimmt sich nach der konkreten
Verletzungsform; eine gewisse Verallgemeinerung ist zwar unter dem Gesichtspunkt
ausreichender Schutzgewährung zulässig, jedoch nur, soweit darin das Charakteristische
des festgestellten konkreten Verletzungstatbestandes zum Ausdruck kommt (vgl. BGH
GRUR 1982, 681 zu IV.). Eine abstrahierende Verallgemeinerung darf die Grenze des
durch die konkrete Verletzungshandlung begründeten Unterlassungsanspruchs nicht
überschreiten (vgl. BGH NJW 2005, 2550, 2552).
Konkrete Verletzungsform, aus der sich eine Wiederholungsgefahr und damit ein
Unterlassungsanspruch ergeben kann, war hier die Veröffentlichung des Fotos von
einem Einkaufsbummel der Antragstellerin auf Mallorca. Dabei handelt es sich nur um
eine einzelne Facette ihres privaten Alltages, wie ihn die Antragstellerin versteht, der
nicht jegliche sonstige Alltagssituation im Kern gleichgesetzt werden kann. Der private
Alltag stellt kein Charakteristikum dar, mit der sich die Verletzungsform abgrenzen ließe.
b. Allerdings kann die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der konkreten Verletzungsform
zugleich ein Anzeichen für die Gefahr erstmaliger Begehung einer von der begangenen
abweichenden Verletzungshandlung sein (vgl. BGH GRUR 1982, 681 zu IV). Daraus lässt
sich hier aber kein generalisierter Unterlassungsanspruch herleiten, denn die Frage, ob
und unter welchen Umständen die Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben
der Antragstellerin rechtmäßig sein kann, erfordert einen Abwägungsprozess, der
vorliegend nicht vorweg genommen werden kann:
aa. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine „absolute Person der
Zeitgeschichte“, d. h. um eine Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen
aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet
(vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025) bzw. deren Bildnisse allein schon der Person wegen
grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen (vgl. BGH NJW 2005, 56, 57). An
diesem Begriff ist ungeachtet der Bedenken des EGMR (NJW 2004, 2647 zu Tz. 72) vom
Ansatz her festzuhalten (vgl. Senat NJW 2005, 605), auch wenn es bei der
Veröffentlichung von Bildern einer Person unabhängig von einem zeitgeschichtlichen
Ereignis stets einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit
und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person bedarf (vgl. BGH a. a. O.).
Die Antragstellerin gehört seit etlichen Jahren zu den führenden deutschen
Fernsehjournalisten und genießt große Bekanntheit. Ferner bekleidet sie verschiedene
offizielle Ämter, u. a. als deutsche UNICEF-Botschafterin. Insbesondere mit ihrer
politischen Talkshow, die wöchentlich unter ihrem Namen verbreitet wird und starke
Beachtung von mehreren Millionen Zuschauern findet, nimmt sie eine herausgehobene
Stellung im Meinungsbildungsprozess ein. Von daher besteht – ähnlich wie bei einem
Politiker – ein Interesse des Publikums an der Person der Antragstellerin über ihr
berufliches Wirken hinaus; auch der EGMR erkennt an, dass das Recht der Öffentlichkeit
auf Informationen unter besonderen Umständen auch Aspekte des Privatlebens
einbeziehen kann (a. a. O. zu Tz. 64). Als erfolgreiche Frau, die im öffentlichen Leben
eine solche Bedeutung erlangt hat, kommt der Antragstellerin auch Leitbildfunktion zu.
Im Übrigen geht sie (im Schriftsatz vom 19.10.2005) selbst davon aus, Person der
Zeitgeschichte zu sein.
bb. Jedoch muss auch eine der breiten Öffentlichkeit bekannte Person eine berechtigte
Hoffnung auf Schutz und Achtung ihrer Privatsphäre haben (vgl. EGMR a. a. O. Tz. 69,
78) und können Fotoaufnahmen als ständige Belästigung und Verfolgung empfunden
werden (vgl. EGMR a. a. O. Tz. 59, 68). Allerdings hat das BVerfG (NJW 2000, 1021)
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werden (vgl. EGMR a. a. O. Tz. 59, 68). Allerdings hat das BVerfG (NJW 2000, 1021)
Plätzen, bei denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen
Privatsphärenschutz abgesprochen. Zwar sieht sich der Senat, wie nachfolgend unter
3.c.aa näher auszuführen ist, befugt, das Recht auf Achtung des Privatlebens im
Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken. Dies kann aber nur nach
Abwägung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhaltes geschehen. Ein
generelles Verbot, Fotos aus dem privaten Alltag zu verbreiten, auch soweit sie im
öffentlichen Raum aufgenommen worden sind, kommt nicht in Betracht.
cc. Dies gilt auch dann, wenn man die Antragstellerin nicht als „absolute Person der
Zeitgeschichte“ ansehen wollte. Jedenfalls ist sie so prominent, dass Aspekte ihres
privaten Alltags unter nicht ganz fern liegenden Umständen ein zeitgeschichtliches
Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstellen können. Es dürfte illustriert
werden, wenn das private Verhalten der Antragstellerin zu ihrem öffentlichen Auftreten in
Bezug steht oder gar in Widerspruch gerät. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich die
Antragstellerin gegenüber der Presse mitunter – wenn auch in zurückhaltender Weise –
zu privaten Angelegenheiten geäußert hat, etwa zu ihrem zweiten Ehemann, zu ihrem
Anwesen auf Mallorca, zu ihrem Hund und zu Reisen; ihr Vorbringen, es handele sich um
fremdbestimmte Veröffentlichungen und gegen viele von diesen sei sie erfolgreich
vorgegangen, ist ohne Substanz. Auch sind Bezüge zwischen ihrem privaten Alltag und
den Themen ihrer Sendungen vorstellbar. Daher kommt bei der Antragstellerin im
Gegensatz zum Fall 9 U 71/05 ernsthaft in Betracht, dass Bilder aus dem privaten Alltag
im Einzelfall veröffentlicht werden dürfen, und kann ein generelles Verbot nicht ergehen.
3. Der (erste) Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
a. Die zweitinstanzliche Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig, denn sie ist
sachdienlich und überdies mit Einwilligung der Antragsgegnerin erfolgt (§ 267 ZPO) und
kann auf die für die Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legenden
Tatsachen gestützt werden.
b. Das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot, „Fotos der Antragstellerin zu
veröffentlichen wie in B. Nr. 33 vom 15.8.2005 auf Seite 49 geschehen“, ist im Sinne von
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Dieser Antrag zielt ausweislich der
Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine Verurteilung der
Antragsgegnerin entsprechend der „Kerntheorie“.
Nach dieser in der Rechtsprechung gefestigten Auffassung kann ein Betroffener nicht
nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen, sondern auch
einem künftigen wesensgleichen Eingriff entgegen treten. Der negatorische
Rechtsschutz wäre weithin ineffektiv, wenn er geringfügig variierte Rechtsverletzungen
nicht erfassen würde. Gerade auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht
am eigenen Bild wären dann unvollkommen geschützt, nämlich durch einen
Geldentschädigungsanspruch nur bei besonders schweren bzw. hartnäckigen
Rechtsverletzungen und ansonsten allenfalls mittelbar durch den Abschreckungseffekt
der Kosten weiterer Unterlassungsbegehren. Dem entsprechend darf ein
Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem
Wort „wie“ an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen
(vgl. BGH WRP 1998, 42 zu II.2.b; BGH NJW 2000, 2195 zu I.2; BGH GRUR 2001, 529 zu
II.2).
Charakteristisch ist im vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin bei Besorgungen bzw.
beim Flanieren auf Mallorca - sei es mit oder ohne Begleitung - abgebildet worden ist,
ohne dass dem Bild ein zusätzlicher Nachrichtenwert hinsichtlich der Antragstellerin
zukam. Dieser Umfang des Verbotsausspruchs braucht im Antrag nicht ausdrücklich
beschrieben zu werden, sondern kann anhand der Gründe der gerichtlichen
Entscheidung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1989, 1545 zu II.1 mit weiteren
Nachweisen).
c. Die Antragstellerin kann verlangen, dass die Antragsgegnerin von ihr keine Fotos der
beschriebenen Art verbreitet. Sie ist durch die Veröffentlichung vom 15.8.2005 in ihrem
Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) verletzt worden.
Zwar stellt das von der Antragsgegnerin abgedruckte Foto im Hinblick auf die Prominenz
der Antragstellerin ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23
Abs. 1 Nr. 1 KUG dar (s. o. zu 2.b.aa). Die Belange der Antragsgegnerin müssen jedoch
gemäß § 23 Abs. 2 KUG hinter dem Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin
zurücktreten.
aa. Zwar ist die Klägerin am 28.4.2005 auf öffentlichem Straßenland fotografiert worden,
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aa. Zwar ist die Klägerin am 28.4.2005 auf öffentlichem Straßenland fotografiert worden,
so dass sie sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999 (NJW
2000, 1021) nicht auf einen Schutz ihrer Privatsphäre berufen könnte. Nach der
Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 ist eine berechtigte Hoffnung auf Schutz und
Achtung der Privatsphäre dagegen auch dann anzuerkennen, wenn sich eine der breiten
Öffentlichkeit bekannte Person an einem nicht abgeschiedenen Ort befindet (a. a. O. Tz.
69, 77 f.).
Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 (NJW 2004, 3407)
sind die deutschen Gerichte im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet,
die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen
methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Tz. 46, 47), das
Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht entsteht (Tz. 33), der Text der EMRK und die Rechtsprechung des
EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die
Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten (Tz. 32) und Entscheidungen
des EGMR sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung
einzupassen (Tz. 58).
Die Fachgerichte befinden sich, was den Umfang des Persönlichkeitsschutzes bei
privaten Auftritten Prominenter im öffentlichen Raum angeht, in einem
Spannungsverhältnis, sieht doch der EGMR einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK gerade in
Entscheidungen der höchsten deutschen Gerichte, u. a. dem erwähnten Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1999. Für Entscheidungen des EGMR ist zwar
keine Bindungswirkung entsprechend § 31 BVerfGG normiert. Gleichwohl haben die
deutschen Gerichte einer verallgemeinerungsfähigen und allgemeine Gültigkeit
beanspruchenden Auslegung einer Konventionsbestimmung durch den Gerichtshof
vorrangig Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 110, 203, 210). Der Senat geht daher, wie
er mit Urteilen vom 29.10.2004 – 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 – 9
U 130/05 – näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen
Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus
und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu
finden
Dabei ist insbesondere daran festzuhalten, dass - obwohl dies im Urteil des EGMR keinen
Niederschlag gefunden hat – sich auch die Unterhaltungspresse auf die Meinungsfreiheit
berufen kann, wenngleich es bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten
darauf ankommen kann, ob die Öffentlichkeit wesentlich angehende Fragen ernsthaft
und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier
befriedigen, ausgebreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1999, 1021 zu II.2.b). Ferner sieht der
Senat – wie bereits erwähnt - keinen Anlass, den Begriff der “absoluten Person der
Zeitgeschichte” gänzlich fallen zu lassen, d. h. ein generelles
Berichterstattungsinteresses an den Umständen einer Person von vornherein außer
Betracht zu lassen. Dem EGMR ist aber darin beizupflichten, dass es die freie Entfaltung
der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beeinträchtigen kann, wenn ein Betroffener – mag
er sich auch den Blicken von Passanten ausgesetzt haben – in alltäglichen
Lebenssituationen der Medienöffentlichkeit präsentiert wird, und dass Prominenten bei
rein privaten Tätigkeiten im Alltagsleben ein Schutz vor einer Verfolgung durch
Fotografen zukommen kann. Daher erscheint es mit der Meinungs- und Pressefreiheit
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) vereinbar, das Recht auf Achtung des Privatlebens im
Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
bb. Das Berichterstattungsinteresse am Einkaufsbummel der Antragstellerin ist – auch
inmitten einer Fotoberichterstattung über Prominente auf Mallorca – denkbar gering, weil
jeglicher Bezug zur beruflichen Tätigkeit, zu öffentlichen Auftritten oder zu eigenen
Äußerungen der Antragstellerin fehlt. Von einem Beitrag zu einer Debatte von
allgemeinem Interesse kann erst recht keine Rede sein, auch wenn die Insel Mallorca in
der öffentlichen Wahrnehmung in Deutschland einen besonderen Stellenwert haben
mag. Demgegenüber kommt, auch wenn das Foto an einem relativ belebten öffentlichen
Ort durch einen offen agierenden Fotografen aus ca. 10 Meter Entfernung aufgenommen
wurde und für die Antragstellerin nicht ungünstig ist, ihrem Anonymitätsinteresse der
Vorrang zu. Die Antragstellerin ist trotz der großen Aufmerksamkeit, die ihr entgegen
gebracht wird, nur mit wenigen, allgemein gehaltenen und unverfänglichen
Informationen über ihr Privatleben an die Öffentlichkeit getreten und hat zum Beispiel
keine Aufnahmen verbreiten lassen, die sie in ihrem häuslichen Bereich zeigen. Dass die
Antragstellerin vereinzelt ihre Vorliebe für Mallorca erwähnt hat, macht es nicht zu einer
Angelegenheit von öffentlichem Interesse, wenn sie sich aktuell dort aufhält und dort
einkaufen geht. Entgegen der Auffassung, welche die Antragsgegnerin in der
Verhandlung vom 30.6.2006 hat vortragen lassen, kann von Prominenten nicht
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Verhandlung vom 30.6.2006 hat vortragen lassen, kann von Prominenten nicht
schlechterdings erwartet werden, sich im Privatleben zu verstecken und z. B in
abgeschotteten Läden einkaufen zu gehen; dies erscheint dem Senat mit dem
Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unvereinbar. Vielmehr überwiegt hier
das berechtigte Anliegen der Antragstellerin, sich in der abgebildeten Alltagssituation
unbefangen und ohne eine Belästigung durch Paparazzi oder sonstige Fotografen, die
ihre Fotos von Prominenten an die Presse weitergeben, bewegen zu können.
d. Die aufgrund der Rechtsverletzung zu vermutende Wiederholungsgefahr ist durch die
Unterlassungsverpflichtungserklärung der Antragsgegnerin vom 17.8.2005 nicht
ausgeräumt, denn diese bezog sich nur auf das konkrete Foto und überdies hat die
Antragsgegnerin in ihrer Widerspruchsbegründung erklärt, sich hieran nicht mehr
gebunden zu sehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 91 Abs. 1 ZPO und für das
Berufungsverfahren aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass sich der
Streit der Parteien schwerpunktmäßig auf den Hauptantrag bezieht.
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