Urteil des KG Berlin vom 02.12.2005
KG Berlin: juristische person, gesetzlicher vertreter, auskunft, quelle, sammlung, link, aufteilung, unterlassungsklage, bezifferung, geschäftsführer
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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 188/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 ZPO
Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen
juristische Person und deren Organ
Leitsatz
Werden mehrere Personen auf Unterlassung verklagt, so handelt es sich rechtlich um
mehrere selbstständige Ansprüche. Deshalb sind die Streitwerte je Beklagten zu addieren
und die Summe ist festzusetzen. Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr
gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (wobei dann die jeweiligen Beträge
häufig unterschiedlich zu gewichten sein werden; Fortführung Senat v. 02.12.2005 - 5 W
49/05; gegen OLG Bremen v. 20.05.1987 - 2 W 54/87).
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der
Kammer für Handelssachen 101 des Landgerichts Berlin vom 19. April 2010 - 101 O
15/09 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1, eine GmbH, und deren vier Geschäftsführer, die
Beklagten zu 2 bis 5, in einem Lauterkeitsrechtsprozess wegen drei ihr nachteiliger
Äußerungen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch
genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. In der Klageschrift
hat sie als vorläufigen Streitwert 200.000 € angeben. Das Landgericht hat den Streitwert
auf 222.000 € festgesetzt, davon 200.000 € für die begehrte Unterlassung, 2.000 € für
die begehrte Auskunft und 20.000 € für die begehrte Schadensersatzfeststellung. Gegen
die Festsetzung des Teilbetrags von (nur) 200.000 € wenden sich die
Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Begründung, dieser Betrag betreffe nur
die von der Beklagten zu 1 eingeforderte Unterlassung. Wegen der von den weiteren vier
Beklagten eingeforderten Unterlassungen seien weitere je 20.000 € anzusetzen, was
dann auf einen festzusetzenden Gesamtstreitwert von 302.000 € hinauslaufe.
II.
Die gegen die Festsetzung des Streitwerts von 222.000 € eingelegte
Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Heraufsetzung auf 302.000 € ist gemäß § 32
Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat jedoch im Ergebnis in der Sache
keinen Erfolg, § 3 ZPO.
1.
Zu widersprechen ist zwar der Annahme des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom
19. Juli 2010, es gehe um eine nur einmal zu bewertende Leistung, wenn neben der
Beklagten zu 1 auch die weiteren Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen
würden. Denn es handelt sich rechtlich um mehrere selbstständige Ansprüche, weshalb
man die Werte je Beklagten addieren und die Summe festsetzen muss. Das gilt nach
der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 02.12.2005 - 5 W 49/05) auch, wenn - wie
hier - eine juristische Person und ihre gesetzliche Vertreter in Anspruch genommen
werden (vgl. zu allem Vorstehenden - auch zum diesbezüglichen Streitstand - Hess in:
Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 12 Rdn. 232, m.w.N.).
2.
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Es ist hier aber davon auszugehen, dass die klägerische Bezifferung mit (vorläufig)
200.000 € und die erstinstanzliche Festsetzung in dieser Höhe nicht nur das gegen die
Beklagte zu 1 gerichtete, sondern bereits alle fünf Unterlassungsbegehren (jeweils
bezüglich drei Äußerungen) umfasste (wobei hier eine [nur gedanklich gebotene]
Aufteilung unterbleiben konnte, da über die Begehren gleichlautend entschieden und die
Kosten des Rechtsstreits der Klägerin vollumfänglich auferlegt worden sind).
3.
Gegen eine Bemessung aller fünf (jeweils drei Äußerungen betreffende)
Unterlassungsbegehren (vgl. dazu die Grundsätze bei Hess a.a.O. Rdn. 227 f.) mit
insgesamt 200.000 € ist im Streitfall auch nichts zu erinnern.
II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
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