Urteil des KG Berlin vom 14.12.2004
KG Berlin: vergleichbare leistung, pflege, rechtskräftiges urteil, unterhalt, geburt, anerkennung, versorgung, trennung, rollstuhl, familie
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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 22/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587 Abs 1 S 1 BGB, § 2 Abs 6
ZPflG BE
Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Altersanwartschaften
nach dem Berliner Gesetz über Pflegeleistungen
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgericht Pankow-
Weißensee (Familiengericht) vom 14. Dezember 2004 wird auf Kosten der
Antragsgegnerin nach einem Wert von 2.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch am 28. Mai 2002 verkündetes - rechtskräftiges - Urteil hat das Familiengericht
nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich auf den am 25. Februar 1997
zugestellten Scheidungsantrag die am 8. Juni 1962 geschlossene Ehe der Parteien
geschieden.
Der Antragsteller ist am 6. Februar 2004 verstorben.
Nach Einholung der Auskünfte der Versorgungsträger hat das Familiengericht durch
Beschluss vom 14. Dezember 2004 den Versorgungsausgleich zugunsten der
Antragsgegnerin durch Begründung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen
Rentenversicherung von monatlich 580,42 EUR, bezogen auf den 31. Januar 1997,
geregelt.
Das Familiengericht hatte hierzu einbezogen:
Die ausländischen Anwartschaften des Antragstellers hat das Familiengericht außer Acht
gelassen.
Gegen diesen am 27. Dezember 2004 zugestellten Beschluss wendet sich die
Antragsgegnerin mit ihrer am 22. Januar 2005 eingegangenen und - nach Verlängerung
der Begründungsfrist bis zum 29. März 2005 - mit am 16. März 2005 eingegangenem
Schriftsatz begründeten Beschwerde.
Sie begehrt, den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung ihrer Anwartschaften aus der
... Lebensversicherungs- AG durchzuführen und trägt hierzu vor:
Die Anwartschaften bei der ... habe sie - was unstreitig ist - ab dem 1. Mai 1989 durch
Leistungen des Bezirksamtes ... von monatlich 542 DM, später 798 DM (V 38) für die
Pflege des gemeinsamen Sohnes der Parteien (geboren ...), der auf Grund einer 1974
bekannt gewordenen Muskelschwäche - VA 151 - seit 1978 auf den Rollstuhl angewiesen
ist) erhalten gemäß § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen i. d. F. v. 14. Juli
1984. Diese Leistung sei nicht als ein nach § 1587 BGB auszugleichendes Entgelt für
„Arbeit„ anzusehen. Das Pflegegeld werde nach § 19 SGB XI überhaupt nur demjenigen
gezahlt, der einen Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung „nicht erwerbsmäßig„
betreue. Ebenso, wie das gezahlte Pflegegeld unterhaltsrechtlich unbeachtlich sei (§ 13
Abs. 6 SGB XI), habe auch die hierfür gewährte Altersvorsorge allein bei der Pflegeperson
zu verbleiben. Diese Altersversicherung sei weder von der Antragsgegnerin noch aus
gemeinschaftlichen Mitteln der Eheleute erwirtschaftet worden. Der Antragsteller habe
für den gemeinsamen Sohn auch nur minimale Unterstützungsleistungen von monatlich
rd. 25 EUR gezahlt.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ohne die Anwartschaften der
Antragsgegnerin bei der A. sei auch aus Billigkeitsgründen nach § 1587 c BGB
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Antragsgegnerin bei der A. sei auch aus Billigkeitsgründen nach § 1587 c BGB
erforderlich. Auch der Ausgleichsberechtigte könne sich auf diese Vorschrift berufen, so
auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1986, 517. Mit der Haushaltsführung und der Betreuung
des Kindes, die einen 24-stündigen Einsatz täglich erforderte - sei sie weit
überobligatorisch tätig geworden.
Die Gesamtrechtsnachfolgerin (Schwester) des Antragstellers bittet um Zurückweisung
der Beschwerde.
Der Antragsteller habe an die Antragsgegnerin Trennungsunterhalt (1.475 DM) und
nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.074 EUR gezahlt und es ihr damit ermöglicht,
sich voll der Pflege des gemeinsamen behinderten Sohnes zu widmen, die die
Antragsgegnerin anerkannter Maßen aufopferungsvoll geleistet habe.
Die Einbeziehung sei auch nach § 1587 c BGB nicht unbillig. der Antragsteller habe durch
seine Arbeit und den gezahlten Unterhalt zum Leben der Familie beigetragen. Eine
tatsächliche Unterstützung bei der Pflege des Sohnes durch den Antragsteller habe die
Antragsgegnerin nach der Trennung der Parteien 1992/1993 nicht mehr zugelassen.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im
Beschwerdeverfahren.
II.
Die zulässige (§ 621 e ZPO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen
Erfolg.
Das Familiengericht hat die Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der ...
Lebensversicherungs- AG zu Recht in die Berechnung des Versorgungsausgleichs
eingestellt.
Gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB sind grundsätzlich alle Anrechte auszugleichen, die
der Versorgung wegen Alters oder Berufsunfähigkeit dienen. Anrechte auf Leistungen
mit anderer Zweckbestimmung (dazu BGH NJW-RR 1988, 1090) gehören nicht dazu.
Außer Betracht bleiben gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwartschaften oder
Aussichten, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten
begründet oder aufrechterhalten worden sind. Entscheidend ist, ob die Leistungen
Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (BGH FamRZ 1988, 936).
Das ist bei den Leistungen des Bezirksamtes Reinickendorf nach § 2 Abs. 6 des
Gesetzes über Pflegeleistungen in der Fassung vom 14. Juli 1986 der Fall.
Zwar bleiben Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder vergleichbare Leistung, die an eine
Pflegeperson weitergeleitet werden, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen der
Pflegeperson in der Regel unberücksichtigt, § 13 Abs. 6 SGB XI. Mit dieser Regelung
verfolgte der Gesetzgeber sozialpolitische Anliegen (BT-Drucks 14/407 Seite 4), die
häusliche Pflege zu fördern und die Pflegebereitschaft und -fähigkeit im häuslichen
Bereich zu stärken (dazu Udsching, SGB XI § 13 Rdnr. 25). Anders als etwa Leistungen
nach dem KLG (dazu: BGH NJW 1991, 1825 f), die den Müttern der Geburtsjahrgänge vor
1921 allein wegen der Geburt eines Kindes „als Anerkennung„ gezahlt wird, ohne auf
eine tatsächlich erbrachte Erziehungsleistung abzustellen, werden Altersanwartschaften
nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen jedoch nur dann begründet, wenn,
soweit und solange die häusliche Pflege des nach dem SGB XI Pflegebedürftigen durch
eine von dem Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) freiwillig und
nicht erwerbsmäßig erbracht wird. Die Zahlungen nach §§ 36 und 37 SGB XI dienen
damit tatsächlich (jedenfalls auch) der Vergütung der erbrachten Leistungen.
Anerkennung und motivierendes Moment (§ 3 SGB XI) schließen die gleichzeitig gewollte
Entgeltung erbrachter Leistungen nicht aus.
Auch wenn die Entlohnung für häusliche Pflegeleitungen eines Angehörigen nach dem
Willen des Gesetzgebers (§ 13 Abs. 6 SGB XI) „unterhaltsneutral„ sein soll, beruht die
Leistung des Pflegegeldes und die deswegen gezahlte Altersvorsorge (deren Höhe sich
auch nach dem durchschnittlichen Bruttoentgelt eines Krankenpflegers richtet)
gleichwohl auf dem Einsatz der Arbeitskraft des Angehörigen und unterfällt damit gemäß
§ 1587 Abs. 1 BGB dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
Auch die Intention des Gesetzgebers, das Entgelt für häusliche Pflegeleistungen eines
nahen Angehörigen unterhaltsrechtlich unberücksichtigt zu lassen, erfordert es nicht, die
hierdurch erworbenen Altersanwartschaften aus der Regelung des
Versorgungsausgleichs grundsätzlich auszuklammern. Groben Unbilligkeiten im Einzelfall
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Versorgungsausgleichs grundsätzlich auszuklammern. Groben Unbilligkeiten im Einzelfall
kann nach § 1587 c BGB begegnet werden.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die Voraussetzungen des § 1587 c
Nr. 1 BGB vorliegend auch nicht erfüllt.
§ 1587 c BGB hat eine anspruchsbegrenzende Funktion (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB,
64. Aufl. § 1587 c Rdnr. 50 m.w.N.). Die Antragsgegnerin begehrt hier jedoch eine
Erhöhung der ihr zu übertragenden Anwartschaften durch Nichtberücksichtigung ihrer
Anwartschaften bei der A. Lebensversicherungs-AG. Diese Möglichkeit eröffnet § 1587 c
BGB nicht (BGH FamRZ 1985, 687).
Davon abgesehen erscheint die Einbeziehung der Anwartschaften der Antragsgegnerin
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auch nicht grob unbillig.
Nach den Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich hat die 1943 geborene
Antragsgegnerin ihren Beruf als Schneiderin/Direktrice im Februar 1962 im Alter von 19
Jahren aufgegeben. Seither war sie nicht mehr erwerbstätig. Sie hat sich während der
am 8. Juni 1962 geschlossenen Ehe der Haushaltsführung und nach der Geburt der
Kinder 1964 und 1967 zusätzlich deren Pflege und Erziehung gewidmet. Der
Antragsteller hat mit seinen Einkünften aus Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der
Familie sichergestellt. Nachdem 1974 die Behinderung des zweiten Kindes bekannt
geworden war, auf Grund der der Sohn seit 1978 auf den Rollstuhl angewiesen ist, hat
die Pflege und Betreuung des nunmehr zu 100 % schwerbehinderten Sohnes einen
Großteil der Zeit der Antragsgegnerin in Anspruch genommen. Ohne Frage hat ihr diese
Tätigkeit sowohl von den zeitlichen als auch von den physischen Anforderungen her
einen aufopferungsvollen Einsatz abverlangt. Diese besonderen Leistungen hat auch der
Antragsteller ausdrücklich anerkannt.
Gleichwohl kann nicht festgestellt werden, das die besonderen Umstände des Einzelfalls
bezogen auf die gesamte Ehezeit zu einem mit dem Wesen der Ehe nicht zu
vereinbarenden Leistungsungleichgewicht zwischen den Ehegatten geführt haben. Die
Übernahme der Haushaltsleistung und der Kinderbetreuung entsprach dem Lebensplan
der Parteien. Das Risiko, dass ein Kind krank und damit zeitlich und vom Umfang her
weit über das übliche Maß betreuungsbedürftig wird, ist einer jeden Familienplanung
immanent. Die Verantwortung hierfür tragen die Eltern gemeinsam. Es wird nicht
verkannt, dass die Antragsgegnerin mit der schließlich 24-stündigen täglichen Betreuung
des Sohnes Erhebliches geleistet hat und noch leistet. Andererseits ist aber auch zu
bewerten, dass der Antragsteller es ihr mit seiner Arbeitsleitung durch sein
Erwerbseinkommen zunächst im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 a BGB) und
sodann durch die Unterhaltszahlungen (ab 1993/1994: Trennungsunterhalt von 1.475
DM sodann nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.074 EUR) ermöglicht hat, sich der
Pflege und Umsorge des gemeinsamen Kindes in diesem Umfang widmen zu können.
Dass, wann und mit welchem Erfolg sie den Antragsteller zur Mithilfe im Haushalt oder
bei der Versorgung des behinderten Sohnes erfolglos aufgefordert hat, trägt die für den
Ausschlusstatbestand des § 1587 c BGB darlegungsbelastete (vgl. dazu BGH NJW 1985,
2266) Antragsgegnerin nicht vor. Ihrem pauschalen Vorbringen, sie habe sich allein und
ohne jede Unterstützung des Antragstellers um den Haushalt und das behinderte Kind
gekümmert ist der Antragsteller entgegengetreten mit seinem Vorbringen, er habe die
Antragsgegnerin während der intakten Ehe bei sämtlichen Aufgaben und Tätigkeiten
unterstützt und entlastet. Nach der Trennung der Parteien habe die Antragsgegnerin
einen Kontakt zu dem behinderten Sohn schließlich nicht mehr zugelassen.
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