Urteil des KG Berlin vom 04.12.2001
KG Berlin: kreuzung, gefährdung, fahrverbot, einfahrt, könig, fahrstreifen, gebühr, link, quelle, fahrbahn
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Gericht:
KG Berlin 3. Senat für
Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws (B) 115/10, 3 Ws
(B) 115/10 - 2 Ss
40/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 41 Abs 1 Anl 2 Abschn 9 Nr 70
Zeichen 297 StVO, § 37 Abs 2
Nr 1 S 7 StVO vom 04.12.2001,
§ 37 Abs 2 Nr 1 S 11 StVO vom
04.12.2001, § 41 Abs 3 Nr 5
Zeichen 297 StVO vom
28.11.2007, § 49 Abs 3 Nr 2
StVO vom 11.05.2006
Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorliegen eines qualifizierten
Rotlichtverstoßes; Sanktionsrahmen für einen qualifizierten
Rotlichtverstoß
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in
Berlin vom 7. Oktober 2009 wie folgt geändert:
a) im Schuldspruch dahin, dass der Betroffene tateinheitlich auch einer vorsätzlichen
Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 (Zeichen 297), 49 Abs. 3
Nr. 4 StVO a.F. schuldig ist,
b) im Rechtsfolgenausspruch dahin, dass die Geldbuße auf 100,00 Euro festgesetzt wird
und das Fahrverbot entfällt.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit der Maßgabe zu
tragen, dass die Gebühr um die Hälfte ermäßigt wird und die Hälfte der notwendigen
Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt werden. Die Landeskasse Berlin trägt die
Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe
1. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher
Zuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO nach § 24 StVG
zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und nach § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot
von einem Monat gegen ihn verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat lediglich
hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs teilweise Erfolg.
2. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene das rote
Wechsellichtzeichen bei einer schon länger als einer Sekunde andauernden Rotphase
vorsätzlich missachtet hat.
a) Nach den vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen
benutzte der Betroffene mit seinem Pkw bei der Annäherung an die ampelgeregelte
Kreuzung den linken von drei Fahrstreifen der Halenseestraße, die durch das Zeichen
297 nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO a.F. - heute § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 (zu § 41
Abs. 1) Abschnitt 9 Nr. 70 - für den Geradeausverkehr markiert waren, überquerte bei
Grünlicht die für die von ihm befahrene Geradeausspur maßgebliche Haltelinie, während
die Ampelanlage für die zwei ebenfalls markierten Linksabbiegerspuren bereits ca. 26
Sekunden Rotlicht abstrahlte, fuhr in den Kreuzungsbereich, zog entgegen der für seinen
Fahrstreifen vorgeschriebenen Fahrtrichtung nach links, nutzte im Kreuzungsbereich die
Spurführung der rechten der beiden Linksabbiegerspuren und fuhr bis kurz vor die
Fluchtlinie der – aus seiner Sicht – von rechts kreuzenden westlichen Fahrbahnhälfte des
Messedamms Nord, wo er zunächst anhielt und den querenden Verkehr abwartete, um
danach seine Fahrt in Richtung Messedamm Süd fortzusetzen (UA S. 4).
Der Betroffene hat demnach, als er auf der Kreuzungszufahrt den durch Grün
freigegebenen Geradeausfahrstreifen benutzt hat, in der Kreuzung jedoch auf den durch
Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen gewechselt und nach links abgebogen ist, einen
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Rot gesperrten Linksabbiegerstreifen gewechselt und nach links abgebogen ist, einen
Rotlichtverstoß gegangen. Das (volle oder pfeilförmige) Rotlicht für die Linksabbiegerspur
verbietet nicht nur die Einfahrt in die Kreuzung auf ihr; es untersagt auch die (teilweise)
Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Hiergegen verstößt aber der
Fahrzeugführer, der – wie der Betroffene - erst nach der Einfahrt in den
Kreuzungsbereich von der freigegebenen Geradeausspur aus nach links abbiegt (BGHSt
43, 285, 292; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 40. Aufl., § 37 Rdn.
55 m.w.N.).
b) Nach dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Betroffene jedoch
neben der Missachtung des Rotlichts zugleich einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung
gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 (Zeichen 297), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO a.F. – heute §§ 41
Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 (zu § 41 Abs. 1) Abschnitt 9 Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3
Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO - schuldig gemacht, indem er die durch die Markierung
vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgte. Diese weitere Verkehrsordnungswidrigkeit
steht mit dem Rotlichtverstoß gemäß § 19 OWiG in Tateinheit (vgl. Senat, Beschluss vom
18. März 2009 – 3 Ws (B) 46/09 -; OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2007 - 3
Ss OWi 532/07 - juris Rdn. 9). Das für das Rechtsbeschwerdeverfahren geltende
Verschlechterungsverbot nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 358 Abs. 2 StPO steht einer
entsprechenden Abänderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da es nicht für den
Schuldspruch gilt (vgl. Senat a.a.O.; Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 79 Rdn. 37). Eines
rechtlichen Hinweises nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 265 StPO bedurfte es nicht, da
ausgeschlossen erscheint, dass sich der Betroffene nach einem solchen Hinweis anders
oder erfolgreicher hätte verteidigen können, zumal er im Hauptverhandlungstermin den
äußeren Geschehensablauf vollumfänglich eingeräumt und sich dahingehend
eingelassen hat, dass sein Verhalten nicht als Rotlichtverstoß sondern „lediglich“ als
Missachtung der durch die Fahrbahnmarkierungen vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu
bewerten sei (UA S. 5).
3. Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Das Amtsgericht hat ausgehend von der Regelbuße für Rotlichtmissachtungen bei
länger als einer Sekunde andauernder Rotphase - qualifizierter Rotlichtverstoß - nach Nr.
132.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV und dem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV - in der
bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung - eine erhöhte Geldbuße von 200,00 Euro
und das in der genannten Bestimmung vorgesehene einmonatige Regelfahrverbot
verhängt. Zwar liegt ein solcher Sachverhalt nach den Feststellungen vor, die dafür
vorgesehene Regelahndung ist aber nicht bei jedem Verstoß, der länger als eine
Sekunde nach Beginn der Rotphase begangen wird, indiziert. Vielmehr soll Nr. 132.2 der
Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. ebenso wie die Vorläuferreglung Nr. 34.2 eine schärfere
Ahndung besonders schwerwiegender Rotlichtverstöße erlauben, da die - häufig im
Zusammenhang mit überhöhter Geschwindigkeit begangene - Missachtung eines
Wechsellichtzeichens bei länger als einer Sekunde andauernder Rotlichtphase nach der
amtlichen Begründung (VkBl. 1991, 702, 704) als besonders gefährlich anzusehen ist,
weil sich der Querverkehr und insbesondere auch Fußgänger nach dieser Zeit bereits in
dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können (vgl. Senat, VRS
100, 379, 381; Beschlüsse vom 24. Juni 2009 – 3 Ws (B) 298/09 -, 18. März 2009 – 3 Ws
(B) 46/09 -, 25. April 2008 – 3 Ws (B) 117/08 – und 20. August 2007 - 3 Ws (B) 450/07 -).
Dieser Gesichtspunkt des Schutzes insbesondere des Querverkehrs kann jedoch dann
nicht zum Tragen kommen, wenn es zu einer solchen abstrakten Gefährdung von
vornherein nicht kommen kann, weil zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere
Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen
durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt
waren, wovon nach den Feststellungen des Amtsgerichts im vorliegenden Fall
auszugehen ist (UA S. 4). Zudem hat der Betroffene in der Kreuzung an einer Position
gehalten, die eine Gefährdung des Geradeausverkehrs der Gegenrichtung ausschloss
(UA S. 4). Abstrakte Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer sind dem Urteil im
Übrigen nicht zu entnehmen. Aus diesen Gründen war der eingangs erwähnte erhöhte
Sanktionsrahmen nicht eröffnet. Auszugehen war vielmehr von der Annahme eines
einfachen Rotlichtverstoßes, der nach Nr. 132 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. mit
einer Regelbuße von 50,00 Euro belegt ist. Für die Anordnung eines Fahrverbots bestand
unter diesen Umständen kein Raum, weshalb es aufzuheben war.
b) Die insoweit fehlerhafte Rechtsfolgenentscheidung nötigt jedoch nicht dazu, die Sache
an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass weitere, für die Höhe der Geldbuße oder die Anordnung eines
Fahrverbots bedeutsame Feststellungen getroffen werden können, insbesondere was die
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer betrifft. Der Senat macht daher von der
Befugnis zur eigenen Sachentscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch.
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Maßgebend für die Bestimmung der Rechtsfolgen durch den Senat ist der
Bußgeldkatalog in der bis zum 29. Oktober 2008 geltenden Fassung, da sich dessen
Bestimmungen gegenüber der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung als
milder erweisen (§ 4 Abs. 3 OWiG).
Ausgehend von der Regelbuße nach Nr. 132 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV a.F. in Höhe
von 50,00 Euro sprach zugunsten des Betroffenen, dass er den Vorfall eingestanden hat
und verkehrsordnungsrechtlich nicht vorbelastet ist. Erschwerend waren dagegen die
vorsätzliche Begehungsweise sowie das Vorliegen einer weiteren tateinheitlich
begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit durch das Nichtbefolgen der vorgeschriebenen
Fahrtrichtung zu berücksichtigen, so dass eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro
angemessen erschien, um den Betroffenen die Verkehrswidrigkeit seines Handels vor
Augen zu führen.
4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2
StPO unbegründet.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO.
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