Urteil des KG Berlin vom 19.05.2010

KG Berlin: bedürfnis, anfechtung, vertrauensperson, sammlung, sitzungspolizei, verfahrensrechte, rechtskraft, quelle, ausnahmefall, link

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Gericht:
KG Berlin 4.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 Ws 61/10, 4 Ws
61/10 - 1 AR 1429/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 176 GVG, § 180 GVG, § 238
Abs 2 StPO, § 394 StPO
Leitsatz
Die Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 GVG ist
nicht zulässig.
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des
Vorsitzenden der Strafkammer 501 des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2010 wird auf
seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Bei dem Landgericht ist derzeit ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem
Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen wird, sich gemeinsam mit den beiden
Mitangeklagten des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen (Heroin und Kokain) schuldig gemacht zu haben.
Die Ermittlungen, die unter anderem zur Sicherstellung von knapp 75 kg eines
Heroingemischs mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von rund 47
Gewichtsprozent Diazetylmorphin an der türkisch-bulgarischen Grenze führten (Fall II.4.
der Anklage) und in die Anklageerhebung mündeten, wurden aufgrund des Hinweises
einer Vertrauensperson des Bundeskriminalamtes, der von der Staatsanwaltschaft
Berlin die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert worden war, eingeleitet. Die
Hauptverhandlung dauert an.
Mit Sicherungsverfügung vom 19. Mai 2010 hat der Vorsitzende der erkennenden
Strafkammer für die Sitzung am 28. Mai 2010, in der die als besonders gefährdet
eingeschätzte (ehemalige) Vertrauensperson als – nunmehr namentlich bekannter und
geladener – Zeuge vernommen werden soll, umfangreiche Anordnungen zur
Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung getroffen.
Mit der Beschwerde seiner Verteidiger vom 20. Mai 2010 wendet sich der Angeklagte
gegen die genannte Verfügung, soweit mit ihr den Bediensteten des
Bundeskriminalamtes, die sich zum Zwecke des Zeugenschutzes im Sitzungssaal
aufhalten werden, gestattet worden ist, verdeckt (Schuss-)Waffen zu tragen.
Das Rechtsmittel, dem der Kammervorsitzende nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Bei der angegriffenen Anordnung des Vorsitzenden der
Strafkammer handelt es sich um eine in richterlicher Unabhängigkeit getroffene
sitzungspolizeiliche Maßnahme gemäß § 176 GVG, die nach ganz überwiegender
Auffassung in Literatur und Rechtssprechung der gesonderten Anfechtung mit der
Beschwerde nach § 304 StPO grundsätzlich entzogen ist (vgl. BGH NJW 1962, 1260; OLG
Zweibrücken StV 1988, 519; OLG Hamburg NJW 1976, 1987; jeweils m.w.Nachw.). Dies
folgt aus § 181 GVG, wonach (nur) gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen
Ungebühr in der Sitzung (§ 178 GVG) oder bei der Vornahme von Amtshandlungen des
einzelnen Richters außerhalb der Sitzung (§ 180 GVG) – sofortige - Beschwerde zum
Oberlandesgericht eingelegt werden kann. Gegen sonstige Maßnahmen der
Sitzungspolizei ist die Beschwerde dagegen gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Es besteht auch weder grundsätzlich noch im vorliegenden Fall ein Bedürfnis für die
Eröffnung des Beschwerdeweges.
a) Anordnungen, die in Verfahrensrechte eines Beteiligten eingreifen, sind jenseits des
Beschwerdeweges überprüfbar. Denn soweit sitzungspolizeiliche Maßnahmen die
Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung
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Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränken, die wahrheitsgemäße Ermittlung
des Sachverhalts gefährden oder die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzen, ist
ihre Rügefähigkeit im Rahmen der Revision – soweit eine Maßnahme trotz ihrer
sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung ist, nach Beanstandung der Anordnung des
Vorsitzenden und Herbeiführung einer Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2
StPO – anerkannt (vgl. BGH NStZ 2008, 582; NJW 1962, 1260).
Inwieweit die beanstandete Anordnung des Kammervorsitzenden im Zusammenhang
mit der Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden kann, ist hier jedoch nicht zu
entscheiden. Ein – etwa von dem Beschwerdeführer angefochtenes - Urteil liegt noch
nicht vor. Zudem haben seine Verteidiger ihre Eingabe vom 20. Mai 2010 ausdrücklich
als Beschwerde bezeichnet.
b) Der angefochtenen sitzungspolizeilichen Maßnahme kommt auch keine über die
Dauer der Hauptverhandlung oder gar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende
Wirkung zu. Ein Ausnahmefall, in dem Grundrechte oder andere Rechtspositionen des
von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen über die Hauptverhandlung
hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden würden, so dass ein Bedürfnis für
die ausnahmsweise Annahme der Zulässigkeit der Beschwerde bestünde, liegt nicht vor
(vgl. LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348 m.w.Nachw.). Vielmehr erledigt sich die Wirkung
der beanstandeten Anordnung mit dem Ende der Sitzung, für die sie getroffen worden
ist, mithin sogar vor Ende der Hauptverhandlung.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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