Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: apotheker, geschäftliche tätigkeit, berufliche tätigkeit, verbundenes unternehmen, arzneimittel, wirtschaftliches interesse, spanien, begriff, meinungsfreiheit, zeitung

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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 95/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 Nr 1 UWG, § 4 Nr 7
UWG, Art 5 Abs 1 GG, Art 12 GG
Wettbewerbsverstoß: Abwertende Äußerung eines Apothekers
in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung über ein Pharma-
Unternehmen, das einen Rabattvertrag mit einer gesetzlichen
Krankenkasse geschlossen hat.
Leitsatz
1. Es kann schon an einer geschäftlichen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F.
fehlen, wenn sich ein Apotheker in einem Lesebrief einer Apotheker-Zeitung abwertend über
ein Pharma-Unternehmen äußert, das einen Rabattvertrag mit einer gesetzlichen
Krankenkasse geschlossen hat, wenn diese Äußerung die Gefahr einer unzureichenden
Lieferfähigkeit aufzeigen soll und sie beiläufig in einer kritischen Stellungnahme zu
Regressgefahren der Apotheker und geringen Einsparpotenzialen des Rabattvertrages erfolgt.
2. Es kann im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG an einer Verunglimpfung und Herabsetzung im
Sinne des § 4 Nr. 7 UWG fehlen, wenn im vorgenannten Kontext ein Apotheker über ein
Pharma-Unternehmen äußert: "Bundesweit erhält ein Garagenvertrieb mit Kartoffelpresse in
Spanien den Zuschlag: K...(Firmenabkürzung des Pharma-Unternehmens).".
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer
52 des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2009 - 52 0 209/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO,
aber nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Die Antragstellerin (ein pharmazeutisches
Unternehmen) hat gegen den Antragsgegner (einen Apotheker) keine
Unterlassungsansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung "Bundesweit
erhält ein Garagenvertrieb mit Kartoffelpresse in Spanien den Zuschlag: K." im Leserbrief
des Antragsgegners, abgedruckt in einer Apotheker-Zeitung.
1.
Vorliegend ist nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet, sondern es handelt
sich um eine Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach § 13
GVG eröffnet ist.
a)
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der
gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte
betroffen werden. Für die Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten ist deshalb
entscheidend, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen
Krankenversicherung handelt (BGH, GRUR 2007, 535, juris Rn. 10 -
Gesamtzufriedenheit). Hiervon ist auszugehen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die
unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des
Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen. Wird der
wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften
des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren
Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine
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Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine
Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH, a.a.O., Gesamtzufriedenheit, juris Rn. 13 m.w.N.).
b)
Im Streitfall leitet die Antragstellerin das beantragte Verbot nicht aus einem Verstoß
gegen Vorschriften des SGB V ab, sondern ausschließlich aus wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften des UWG (§ 4 Nr. 7 und Nr. 8) und bürgerrechtlichen Vorschriften des BGB
(§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, § 824). Mittelbar spielt zwar im Kontext der
streitgegenständlichen Äußerung die Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen
durch Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V eine Rolle. Unmittelbar
wird diese Aufgabenerfüllung der gesetzlichen Krankenkassen durch die Entscheidung
des vorliegenden Verfahrens aber rechtlich nicht berührt. Der Abschluss des
Rabattvertrages der gesetzlichen Krankenkassen war äußerer Anlass der vorliegenden
streitgegenständlichen Äußerung, er ist hingegen nicht selbst Gegenstand des hier zu
entscheidenden Verfahrens.
2.
Ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner folgt
vorliegend nicht aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 7 oder Nr. 8 UWG n. F.
a)
Es fehlt hier schon an einer geschäftlichen Handlung des Antragsgegners im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F.
aa)
Eine geschäftliche Handlung in diesem Sinne ist jedes Verhalten einer Person zu
Gunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem
Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren
oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages
über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F.
Berührt eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 S.
1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und
Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (BVerfG, GRUR 2008, 81, 82 m.w.N.).
Fehlt es an einem eigenen wirtschaftlichen Interesse des Handelnden, ist eine Tätigkeit
zu Gunsten eines fremden Unternehmens grundsätzlich - auch schon im Hinblick auf
das Grundrecht der Meinungsfreiheit - zu verneinen. Gegen eine geschäftliche Handlung
spricht es insbesondere, wenn das Unternehmen mit einer Äußerung vorrangig einen im
Allgemeininteresse liegende Zweck verfolgt, mag sie sich auch zu Gunsten eines
fremden Unternehmens auswirken (Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27.
Auflage, § 2 UWG Rn. 56).
Der Ausgangspunkt, dass ein Handeln in Wettbewerbsabsicht (i.S. des § 1 UWG a.F., vgl.
auch § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG in der Fassung bis zum Inkrafttreten der nunmehr geltenden
Neufassung) auch dann vorliegen kann, wenn eine Äußerung nicht ausschließlich
wirtschaftlichen Zwecken dient, sondern einen darüber hinausgehenden
meinungsbildenden Inhalt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings
darf die Teilhabe an Auseinandersetzungen über gesellschaftspolitische - etwa
gesundheitspolitische - Fragen einem Grundrechtsträger nicht deshalb erschwert
werden, weil er sich in dem betreffenden Bereich selbst beruflich und wettbewerblich
betätigt und dies nicht verschweigt (BVerfG, a.a.O.). So liegt es bei einer Protestaktion
als Teil einer öffentlichen Auseinandersetzung über eine gesundheitspolitische
Angelegenheit keineswegs nahe, dass es sich um eine Handlung im geschäftlichen
Verkehr handelt, bei der der wettbewerbliche Zweck - ungeachtet der beabsichtigten
Einwirkung auf Dritte im Rahmen einer öffentlichen Kontroverse - im Vordergrund steht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn in der streitigen Publikation nicht ausdrücklich auf das
unternehmerische Angebot des (auf Unterlassung in Anspruch genommenen) Autors
hingewiesen wird, sondern dies erst durch Inanspruchnahme weiterer
Informationsmöglichkeiten, insbesondere durch Internetabruf oder Anforderung weiterer
Publikationen erschlossen werden kann (BVerfG, a.a.O.). Die Annahme einer Handlung
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken liegt auch dann fern, wenn Anlass
der streitigen Publikation ein von außen gesetzter Grund ist, sich mit den in dieser
Publikation angesprochenen allgemeinen Fragen auseinander zusetzen, so etwa, wenn
eine Auseinandersetzung über ein allgemeines gesundheitspolitische Anliegen einen
wesentlichen Gegenstand der Publikation bildet (BVerfG, a.a.O.).
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Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Neufassung des UWG nicht
überholt, auch wenn es nun nicht mehr auf eine Wettbewerbsabsicht ankommt sondern
nur auf einen objektiven Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des
Bezugs von Waren oder Dienstleistungen. Auch bleibt zu beachten, dass eine
Wettbewerbshandlung schon in Betracht kommen kann, wenn das wettbewerbliche Motiv
hinter anderen Beweggründen nicht völlig zurücktritt (BGH, GRUR 2003, 800 -
Schachcomputerkatalog, juris Rn. 21 m.w.N.; GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft,
juris Rn. 21; beide Entscheidungen jeweils zum UWG a.F.) - der objektive
Zusammenhang mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder
Dienstleistungen also geringer ist als der objektive Zusammenhang etwa mit
allgemeinpolitischen Inhalt - und wenn die Äußerung - obwohl selbst ohne konkreten
Produktbezug - nur das Image des Unternehmens verbessern kann (i.S. einer
allgemeinen Firmenwerbung, vgl. BGH, NJW 1995, 1617 - Pharma-Hörfunkwerbung
m.w.N.; GRUR 2007, 809, TZ. 17).
bb)
Mit dem streitgegenständlichen Leserbrief in der Apotheker-Zeitung vom 25. Juni 2009
hat sich der Antragsgegner als Apotheker an seine Kollegen gewendet. Das
Konkurrenzverhältnis des Antragsgegners zu seinen Kollegen spielt dabei keine Rolle,
weil der Antragsgegner in dem Leserbrief ein gemeinsames Problem aller Apotheker bei
der Abgabe von Arzneimitteln anspricht. Maßgeblich für das Verständnis des Inhalts des
streitgegenständlichen Leserbriefs ist die Auffassung der angesprochenen Apotheker als
Fachkreis.
Zentraler Gegenstand des Beitrags des Antragsgegners ist die von den AOK´s (als
großen gesetzlichen Krankenkassen) begonnene und fortgeführte Praxis, mit einzelnen
pharmazeutischen Unternehmen für einzelne Arzneimittel mit bestimmten arzneilichen
Wirkstoffen (nach dem Auslaufen eines Patentschutzes) exklusive Rabattverträge nach §
130a Abs. 8 SGB V für ganz Deutschland abzuschließen. Die Krankenkassen wollen
damit ihre Aufwendungen für bestimmte ärztlich verordnete Arzneimittel senken.
Vertraglich verbundene Apotheker müssen (bei einer ärztlichen Verordnung nach dem
Wirkstoff) diese rabattierten Arzneimittel an den Patienten abgeben, wenn sie nicht
Nachteile bei der Preiserstattung durch die Krankenkassen hinnehmen wollen. Eine
Ausnahme von dieser Auswahlbeschränkung für die Apotheker besteht insbesondere
dann, wenn das Pharma-Unternehmen Lieferprobleme hat oder der Apotheker das bei
ihm nicht vorrätige Arzneimittel nicht rechtzeitig besorgen und der Apotheker dies
jeweils belegen kann. Nach einer ersten Ausschreibungsrunde hatten u.a. auch mittlere
und kleinere Pharma-Unternehmen für einzelne Wirkstoffe den Zuschlag für exklusive
Rabattverträge erhalten. Bei diesen Pharma-Unternehmen war es nachfolgend teilweise
zu Lieferengpässen gekommen. In einer weiteren Vergaberunde (zeitlich kurz vor dem
Erscheinen des streitgegenständlichen Leserbriefs) hat nunmehr auch die
Antragstellerin den Zuschlag für einen exklusiven Rabattvertrag mit den AOK´s für den
Wirkstoff O. erhalten. Im Jahr 2008 sind 5,8 Millionen Verordnungen mit diesem Wirkstoff
abgerechnet worden, was einem Umsatzvolumen von mehr als 250 Millionen €
entspricht. Die Antragstellerin ist Ende 1995 gegründet worden. 2008 hatte sie - nach
eigenen Angaben - einen Umsatz von knapp über 8.000.000 € erzielt. Sie beschäftigt
sieben Personen und bezieht ihr Arzneimittel mit dem Wirkstoff O. von einem spanischen
Lohnhersteller (vgl. Anlage AS 12). Nach dem - von Wettbewerbern gerichtlich
angefochtenen - Zuschlag an die Antragstellerin (und vor dem Erscheinen des
streitgegenständlichen Leserbriefs) hatte sich die Fachöffentlichkeit aufgrund der
Erfahrungen mit Lieferengpässen nach der ersten Vergaberunde sorgenvoll und kritisch
mit der Vergabe an die Antragstellerin und deren Lieferfähigkeit befasst (Anlagen AS 10,
AS 11 und AS 12).
Vor diesem Hintergrund kritisiert der Antragsgegner in dem streitgegenständlichen
Leserbrief die Rabattvereinbarung der AOK´s. Der "AOK-Guru H." feiere "vollmundig den
zukünftigen Einsparerfolg durch Rabatt- und Wirkstoffverträge", insbesondere für O.-
Verordnungen. Der Antragsgegner prüft dann im Einzelnen, wann ein Apotheker nach
verschiedenen ärztlichen Verordnungen gezwungen ist, das rabattierte Arzneimittel der
Antragstellerin abzugeben. Dabei weist er auf Gefahren für die Apotheker hinsichtlich der
Preiserstattung durch die Krankenkassen hin. Er kommt zu dem Schluss, dass bei
genauer Analyse klar werde, dass nur Bruchteile der O.-Verordnungen rabattfest seien
und damit das Einsparziel in weite Ferne rücke. Abschließend nimmt der Antragsgegner
auf den eingangs angesprochenen "AOK-Guru" Bezug und fragt: "Ist der Guru in Wahrheit
ein Gaukler?".
In seinem Leserbrief spricht der Antragsgegner die Antragstellerin unmittelbar nur mit
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In seinem Leserbrief spricht der Antragsgegner die Antragstellerin unmittelbar nur mit
dem streitgegenständlichen Satz "Bundesweit erhält ein Garagenvertrieb mit
Kartoffelpresse in Spanien den Zuschlag: K." an. Diese Äußerung fällt eingangs des
Leserbriefs, nachdem der Antragsgegner die "vollmundige" Ankündigung eines
Einsparerfolges des "AOK-Gurus" - insbesondere bezogen auf "5,8 Millionen O.-
Verordnungen" - mitgeteilt hat.
Der Antragsgegner befasst sich im vorliegenden Leserbrief somit maßgeblich allein mit
den von den AOK´s angekündigten Einsparerfolgen durch die neuerlich abgeschlossenen
Rabatt- und Wirkstoffverträge, insbesondere für den Wirkstoff Omeprazol. Der Hinweis
auf die Antragstellerin erfolgt nur beiläufig vor dem Hintergrund der Erfahrungen der
Apotheker in der Vergangenheit mit Lieferengpässen kleinerer Pharma-Unternehmen
(die einen exklusiven Rabattvertrag erhalten hatten) und im Hinblick auf die geringe
Größe der Antragstellerin und deren fehlende eigene Produktionskapazitäten. Auf
Letzteres wird in satirischer Form und mit einer durchaus abschätzigen Tendenz Bezug
genommen.
cc)
Unter diesen Umständen ist die Annahme einer geschäftlichen Handlung des
Antragsgegners fern liegend.
Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Antragsgegners ist weder vorgetragen noch
sonst erkennbar. Nähere Hinweise zu der vom Antragsgegner geführten Apotheker
enthält der Leserbrief nicht, sondern nur eine E-Mail-Anschrift. Der Antragsgegner
wendet sich mit dem Leserbrief in einer gesundheitspolitisch für die Allgemeinheit und
insbesondere die Apotheker sehr bedeutsamen Frage an seine Kollegen. Der Anlass
seiner Äußerungen ist von außen und ohne seinen Einfluss durch den Abschluss der
Rabattverträge - insbesondere den Abschluss mit der Antragstellerin - gesetzt worden.
Der Antragsgegner will seine Kollegen aus diesem Anlass vor finanziellen Gefahren
warnen. Zugleich zeigt er ein (aus seiner Sicht) nur geringes Einsparungspotential des
Rabattvertrags und die Gefahr von Lieferengpässen auf. Im Hinblick auf diese
gewichtigen Anliegen des Antragsgegners kommt seinem Hinweis auf die Antragstellerin
nur ein seine Kritik notwendig begleitender Charakter zu, um seine
gesundheitspolitischen Aussagen (aus seiner Sicht) ansprechend zu formulieren und
inhaltlich zu unterstreichen und nicht etwa fremden Wettbewerb zu fördern. So versteht
es auch der angesprochene Leser der Apotheker-Zeitung. Ein anderweitiges, auf
besonderen fachlichen Kenntnissen beruhendes Verständnis der Apotheker ist nicht
ersichtlich.
Zudem kann von einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" umso weniger
ausgegangen werden, wenn man - dem Vortrag der Antragstellerin folgend und im
Gegensatz zur Annahme des Antragsgegners im streitgegenständlichen Leserbrief -
davon ausginge, der Apotheker habe bei O.-Verordnungen im wesentlichen zwingend
das Arzneimittel der Antragstellerin abzugeben, solange sie - die Antragstellerin -
lieferfähig sei (was die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt). Umso weniger kann
nach den rechtlichen Gegebenheiten die streitgegenständliche Äußerung des
Antragsgegners geeignet sein, den Absatz des Arzneimittels der Antragstellerin zu
gefährden.
b)
Selbst wenn von einer "geschäftlichen Handlung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n.F.
auszugehen sein sollte, käme ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der
Antragstellerin nicht in Betracht.
aa)
Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs aus § 4 Nr. 8 UWG fehlt es schon an einer
Tatsachenbehauptung des Antragsgegners im Sinne dieser Vorschrift.
(1)
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem
Wahrheitsbeweis zugänglich ist (vgl. BGH, GRUR 1997, 396, 398 - Polizeichef; Köhler,
a.a.O., § 4 UWG Rn. 8.13). Den Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen bilden
Werturteile (Meinungsäußerungen), die durch das Element des Wertens, insbesondere
der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (BVerfG, WRP 2003, 69, 70 -
Veröffentlichung von Anwalts-Ranglisten; WRP 2009, 943, juris Rn. 27 - Schmähkritik,
"durchgeknallt").
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Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder
Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger
Rechtsprechung der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede
beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie
gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein
isolierten Betrachtung zugeführt werden. So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht
Sätze oder Satzteile mit einem tatsächlichen Gehalt herausgegriffen und als unrichtige
Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu
würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie
Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine
Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird. Dabei zu
beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von
Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf
Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt
durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt
werden (BGH, VersR 2009, 555, juris Rn. 11 m.w.N.).
(2)
Vorliegend befasst sich der streitgegenständliche Leserbrief nur mit dem einen,
streitgegenständlichen Satz unmittelbar mit der Antragstellerin. In erkennbar satirisch
verfremdeter Form will der Antragsgegner das Unternehmen der Antragstellerin - mit
Blick auf den Rabattvertrag und die Erfahrungen mit Lieferengpässen aus der
Vergangenheit - charakterisieren, und zwar als sehr kleines Vertriebsunternehmen ohne
eigene Produktionskapazitäten und mit einem ausländischen Zulieferer. Diese Aussage
ist substanzarm, denn die dieser Wertung zu Grunde liegenden Tatsachen werden nicht
näher dargelegt. Damit überwiegt die Wertung deutlich den Tatsachengehalt dieser
Äußerung. Die knappe, satirisch verfremdete Form unterstreicht dies.
bb)
Hinsichtlich eines Unterlassungsanspruchs aus § 4 Nr. 7 UWG fehlt es an einer
Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne dieser Vorschrift.
(1)
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik (Verunglimpfung) sind strenge
Maßstäbe anzulegen, weil andernfalls eine umstrittene Äußerung regelmäßig (BVerfG,
NJW 2009, 749, juris Rn. 12 m.w.N. - Dummschwätzer) ohne Abwägung dem Schutz der
Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde. Erst
wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die
Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer oder
überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll,
nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (vgl. BGH, VersR
2009, 555, juris Rn. 18 m.w.N.). Danach macht auch eine überzogene oder ausfällige
Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (BVerfG, NJW 2009,
749, juris Rn. 12 - Dummschwätzer).
(a)
Vorliegend soll der satirisch gemeinte und verstandene Begriff "Garagenvertrieb" die
Antragstellerin als Unternehmen charakterisieren.
Die von dem Leserbrief angesprochenen Apotheker wissen um die arzneimittelrechtlich
hohen Anforderungen an ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie erkennen daher ohne
weiteres die satirische Verfremdung und Übersteigerung der Bezeichnung
"Garagenvertrieb" für die Antragstellerin. Wesenseigenes Merkmal der Satire ist es, mit
Verfremdungen, Verzerrungen und Übertreibungen zu arbeiten. Die Satire muss ihres in
Wort und Bild gewählten Gewandes entkleidet werden, um ihren eigentlichen Inhalt
erkennen zu lassen. Ihr Aussagekern und ihre Einkleidung sind dann gesondert daraufhin
zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Missachtung der karikierten Person enthalten
(BVerfG, NJW 1992, 2073, juris Rn. 43 m.w.N. - Satiremagazin Titanic, "geb. Mörder",
Krüppel).
Der Begriff "Garagenvertrieb" spielt auf den dem Leser bekannten Umstand an, dass
Unternehmer ihre geschäftliche Tätigkeit nicht selten ohne gesonderte Geschäftsräume
von zuhause aus (aus der Garage heraus) beginnen. Damit wird die Antragstellerin als
ein sehr kleines, am Beginn einer Geschäftstätigkeit stehendes Unternehmen
gekennzeichnet. Angesichts der vergleichsweise kurzen Unternehmensgeschichte der
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gekennzeichnet. Angesichts der vergleichsweise kurzen Unternehmensgeschichte der
Antragstellerin, einer nicht erkennbaren längeren Vertrautheit mit dem Wirkstoff O., des
im Vergleich zu anderen Pharma-Unternehmen äußerst geringen Gesamtumsatzes, der
sehr geringen Mitarbeiterzahl der Antragstellerin und ihrer (im wesentlichen) bloßen
Vertriebstätigkeit trifft diese Charakterisierung weit gehend zu. Dies gilt insbesondere im
Hinblick auf die enorme Differenz ihres bisherigen Gesamtumsatzes zu dem
Umsatzvolumen, das die Antragstellerin für den von ihr abgeschlossenen Rabattvertrag
in Anspruch nimmt. Insoweit fehlt es im vorliegenden Aussagekern an einer
Schmähkritik, weil die Äußerung sich wesentlich an den tatsächlichen Gegebenheiten
orientiert.
Dies gilt im Ergebnis ebenso hinsichtlich der satirischen Einkleidung dieses
Aussagekerns. Denn - wie erörtert - wird diese Einkleidung von den angesprochenen
Apothekern ohne weiteres erkannt. Es ist auch nicht für sich genommen ehrenrührig, ein
Unternehmen gleichsam "aus der Garage heraus" zu entwickeln.
(b)
Die Wendung "mit Kartoffelpresse in Spanien" stellt sich in ihrer satirischen Einkleidung
ebenso wenig als Schmähkritik dar.
Der Begriff "Kartoffelpresse" bezeichnet ein Küchengerät zum Stampfen und Zerkleinern
von Kartoffeln. Mit derartigen Küchengeräten kann - besser als mit einem
Kartoffelstampfer - ein feines und sehr gleichmäßiges Kartoffelpüree hergestellt werden.
Die Wendung "Presse" kann vorliegend (im hier gegebenen Zusammenhang mit der
Herstellung von Arzneimitteln) auf den - den angesprochenen Apothekern bekannten -
Vorgang des Pressens von Arznei in Tablettenform anspielen, und zwar in einer
handwerklich sehr feinen und gleichmäßigen Art. Die Wendung "mit Kartoffelpresse in
Spanien" kann daher darauf hinweisen, dass die Antragstellerin eine
Arzneimittelfertigung in Spanien unterhält oder von einem Hersteller in Spanien (als
einem handwerklichen Hersteller ohne eigene Pharma-Forschung) beliefert wird. Dieser
Aussagekern orientiert sich ebenfalls an den tatsächlichen Gegebenheiten. Auch ist die
satirische Einkleidung den angesprochenen Lesern ohne weiteres ersichtlich. Der Begriff
"Kartoffelpresse" hat zwar in seiner Zusammensetzung aus "Kartoffel" und "Presse" für
ein pharmazeutisches Unternehmen einen abwertenden Inhalt. Er ist aber vorliegend
weder für sich genommen noch in seinem Kontext eine Formalbeleidigung für die
Antragstellerin. Zum einen wird mit diesem Begriff nicht die Antragstellerin selbst
bezeichnet, sondern nur ein mit ihr liefervertraglich verbundenes Unternehmen. Dies
berührt die Antragstellerin nur mittelbar (vgl. BGH, GRUR-RR 2008, 820, juris Rn. 19 -
Namenloser Gutachter). Zum anderen steht der Begriff "Kartoffelpresse" für sich
genommen nur ohne jede Abwertung für ein funktionales, handwerklich sehr fein und
gleichmäßig arbeitendes Küchengerät. Dieser Begriff ist zwar in seinem Kontext für ein
pharmazeutisches Unternehmen abwertend, aber nicht formal beleidigend, zumal wenn
das Unternehmen nur rein handwerklich nachahmend Arzneimittel herstellt und keine
eigene Pharma-Forschung betreibt. Es steht auch hier die Auseinandersetzung mit einer
Sachfrage (Lieferfähigkeit der Antragstellerin) und nicht die Diffamierung der
Antragstellerin im Vordergrund.
(2)
Vorliegend fehlt es auch an einer Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG.
(a)
Die Herabsetzung besteht in der sachlich nicht gerechtfertigten Verringerung der
Wertschätzung des Mitbewerbers, seines Unternehmens und/oder seiner Leistungen in
den Augen der angesprochenen oder von der Mitteilung erreichten Verkehrskreise,
soweit diese als Marktpartner des betroffenen Mitbewerbers in Betracht kommen
(Köhler, a.a.O., § 4 UWG Rn. 7.12). Um die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerungen zu
beurteilen, sind - schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der
Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 GG - die betroffenen Interessen gegeneinander
abzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte
interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, VersR 2009, 555, juris Rn. 17 zu
einem Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m.
dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht), vorliegend also auch - als
unterstellt - ein wettbewerbsrechtlicher Bezug der Äußerung.
(b)
Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht,
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Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin ins Gewicht,
dass die beanstandeten Äußerungen geeignet sind, sie in ihrem öffentlichen Ansehen zu
beeinträchtigen und möglicherweise auch ihre geschäftliche Tätigkeit zu erschweren.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt zu Gunsten der Antragstellerin das Recht, den Beruf frei zu
wählen und frei auszuüben. Das Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf
juristische Personen des Privatrechts anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer
juristischen wie einer natürlichen Personen offen steht (BVerfG, NJW 2008, 358, juris Rn.
17 m.w.N. - Bauernfängerei). Dies ist vorliegend der Fall.
Der Schutzbereich der Berufsfreiheit kann nicht nur berührt sein, wenn die berufliche
Tätigkeit unterbunden wird, sondern auch, wenn der Markterfolg behindert wird. Zwar
verleiht Art. 12 Abs. 1 GG einem Unternehmen kein Recht, von anderen nur so
dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder sich selbst und seine
Produkte sieht. Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG Unternehmen in ihrer
beruflichen Betätigung vor inhaltlich unzutreffend Informationen oder Bewertungen, die
auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, wenn der
Wettbewerb in seiner Funktionsweise durch sie gestört wird (BVerfG, a.a.O.,
Bauernfängerei, juris Rn. 19 m.w.N.).
Die streitgegenständliche Wendung "Garagenvertrieb mit Kartoffelpresse in Spanien"
orientiert sich - wie erörtert - im Hinblick auf die Thematik des Leserbriefs des
Antragsgegners sachlich an den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens der
Antragstellerin und damit ein objektiv nicht fern liegenden Befürchtungen zu drohenden
Lieferengpässen aus dem von den AOK´s mit der Antragstellerin abgeschlossenen
Rabattvertrag. Die satirische Überspitzung ist den angesprochenen Lesern ohne
weiteres ersichtlich. Insoweit ist die herabsetzende Wirkung des Begriffs
"Garagenvertrieb" eher gering, die des Begriffs "Kartoffelpresse" zwar bedeutsamer, dies
aber wiederum auch eingeschränkt durch die insoweit nur mittelbare Betroffenheit der
Antragstellerin. Die Marktbedeutung der Antragsgegnerin außerhalb ihres vom
Rabattvertrag umfassten Produktes ist vergleichsweise gering. Eine wesentliche negative
Auswirkung der streitgegenständlichen Äußerung auf diesen Unternehmensteil macht
auch die Antragstellerin nicht näher geltend. Die Bindungen der Apotheker aus dem
Rabattvertrag in der Auswahl des Arzneimittels (in dem von der Antragstellerin geltend
gemachten Umfang) lassen ebenfalls keine gravierenden Erschwernisse der
Antragstellerin durch den überschießenden herabsetzenden Gehalt der
streitgegenständlichen Äußerung des Antragsgegners erwarten.
(c)
Zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Antragsgegners ist zu beachten, dass der oben
dargestellte Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht weit gehend zutreffend ist. Darüber
hinaus berührt die streitgegenständliche Äußerung des Antragsgegners
gesundheitspolitisch äußerst relevante und (gerade in ihrem Kontext) umstrittene
Fragen von sehr großem öffentlichen Interesse und zugleich einem sehr großen
Interesse der angesprochenen Fachkreise. Die Meinungsäußerung in einem Leserbrief
muss regelmäßig kurz und knapp bleiben. Das Stilmittel der Satire kann das Interesse
des Lesers fesseln und es ist auch wettbewerbsrechtlich nicht von vornherein
ausgeschlossen, solange - wie hier - die angesprochenen Leser die Satire als solche
ohne weiteres erkennen.
(d)
Unter diesen Umständen muss vorliegend die Meinungsfreiheit des Antragsgegners
nicht hinter der Berufsfreiheit der Antragstellerin zurücktreten. Die als überspitzte Kritik
von den angesprochenen Fachkreise offen zu erkennende Äußerung des
Antragsgegners muss die Antragstellerin angesichts der besonderen Bedeutung der
vom Antragsgegner angesprochenen (aus seiner Sicht bestehenden)
gesundheitspolitischen Gefahren und Missstände hinnehmen, zumal gravierende
wettbewerbliche Nachteile der Antragstellerin nicht erkennbar sind und die Äußerung des
Antragsgegners allenfalls am Rande eine wettbewerbsrechtliche Bedeutung hat.
3.
Vorliegend kommt dann auch kein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs.
1 S. 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht (vgl.
hierzu etwa BGH, VersR 2009, 555 und BVerfG, NJW 2008, 358), aus §§ 824, 1004 Abs. 1
S. 2 BGB analog oder aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 186 StGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
analog in Betracht.
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II.
Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Wertfestsetzung beruhen auf § 97
Abs. 1, § 3 ZPO.
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