Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: eintritt des versicherungsfalles, strafrechtliche verfolgung, unfall, aufklärungspflicht, polizei, versicherer, gefahr, fahrzeug, erfüllung, aussetzen
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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 66/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 28 Abs 2 S 1 VVG, § 28 Abs 3
S 1 VVG, § 142 Abs 1 Nr 1 StGB,
§ 522 Abs 2 S 2 ZPO, Nr E1.3
VVG 2008
Leitsatz
1. Der Versicherer (VR) ist in der Vollkaskoversicherung wegen vorsätzlicher Verletzung der in
den Versicherungsbedingungen vereinbarten Aufklärungsobliegenheit des
Versicherungsnehmers (VN) leistungsfrei (hier: Ziffer E 1.3 i. V. m. E 7.1 AKB 2008, § 28 Abs.
2 S. 1 VVG VVG n.F.), wenn sich der VN und Fahrer des Fahrzeugs nach einem Unfall mit
nicht unerheblichem Fremdschaden gegenüber den am Unfallort erschienenen
Polizeibeamten nicht äußert und es geschehen lässt, dass sich seine zuvor zum Unfallort
herbeigerufene Mutter als Fahrerin ausgibt ; darin liegt eine Verletzung der in § 142 Abs.1 Nr.
1 StGB normierten aktiven Vorstellungspflicht.
2. Lässt der VN es sodann geschehen, dass sein Vater gegenüber dem VR angibt, seine
Mutter sei gefahren, liegt darin eine weitere zur Leistungsfreiheit führende Verletzung der
Aufklärungsobliegenheit.
3. Der VN kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, sich nicht selbst strafrechtlicher
Verfolgung aussetzen zu müssen.
4. Der VN kann den gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F., E.7.2.AKB 2008 zulässigen
Kausalitätsgegenbeweis nicht durch die Benennung von Zeugen für seine Behauptung, in
seiner Fahrtauglichkeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, antreten.
(Zurückgewiesen mit Beschluss am 30.09.2010)
Tenor
In dem Rechtsstreit S... ./. A... V... – AG wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO
darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der
Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 26. April 2010 durch einstimmigen
Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO sind erfüllt, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
erfordert.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch das zweitinstanzliche
Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, steht dem
Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus § 1 VVG in
Verbindung mit den Versicherungsbedingungen AKB 2008 zu.
Zwar ist sowohl das Bestehen eines Kfz-Kaskoversicherungsvertrages als auch der
Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ist aber -
wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat - gemäß E
7.1 AKB 2008 von der Verpflichtung zur Leistung befreit, weil der Kläger seine
Aufklärungspflicht gemäß E1.3 AKB 2008 vorsätzlich verletzt hat und ihm der
Kausalitätsgegenbeweis gemäß E7.2 nicht gelungen ist.
Dieses Ergebnis steht insbesondere in Übereinstimmung mit der von dem Kläger auf
Seite 2 der Berufungsbegründung wiedergegebenen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 (r+s 1983, 31, 32), denn der dieser
Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zu
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Entscheidung zugrundeliegende Fall unterscheidet sich von dem vorliegend zu
entscheidenden Fall in mehrfacher Hinsicht. So ist bereits dem Leitsatz der zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, dass eine Begrenzung der
vorliegend unter E1.3 AKB 2008 ausdrücklich vereinbarten Aufklärungspflicht des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer (nur) dann in Betracht kommt, wenn
er sich einerseits ohne Verstoß gegen § 142 StGB von der Unfallstelle entfernen darf
(etwa weil alle Unfallbeteiligten und Geschädigten übereingekommen sind, „die Polizei
aus dem Spiel zu lassen“) und er sich andererseits durch eine Einschaltung der Polizei
der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde (etwa wegen Fahrens unter
Alkoholeinfluss). Bereits diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Denn dem Kläger ist ein Verstoß gegen § 142 StGB vorzuwerfen, da er - wie das
Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat - entgegen
§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz eines nicht unerheblichen Fremdschadens (ein Leitpfosten
abgefahren, drei Betonpfeiler umgefahren, ca. 20 m Maschendrahtzaun stark
beschädigt, sechs Jungbäume beschädigt) keine Angaben über die Art seiner Beteiligung
gemacht hat, weswegen das Amtsgericht Mühlhausen auf Antrag der Staatsanwaltschaft
auch einen Strafbefehl erlassen hat. Dass dieses Verfahren nach Einspruchseinlegung
gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO wegen geringer Schuld eingestellt
worden ist, ändert nichts an der Erfüllung des Tatbestands des § 142 StGB durch den
Kläger.
Unterstellt man die Angaben des Klägers als zutreffend, hätte er sich im Falle einer
wahrheitsgemäßen Angabe der Art seiner Beteiligung auch nicht etwa der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Denn wenn er tatsächlich fahrtüchtig war (also
nicht etwa unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stand), hätte er der Polizei
gegenüber die Art seiner Beteiligung an dem Unfall offenbaren können, ohne eine
strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
Desweiteren erfordert auch nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 15. Dezember 1982 im Falle der Nichteinschaltung der Polizei die Erfüllung der dem
Versicherungsnehmer obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Versicherers, dass er
diesem gegenüber richtige und wahrheitsgemäße Angaben macht, was vorliegend
ebenfalls nicht geschehen ist. Vielmehr hat der Kläger eingeräumt, seine Behauptung,
nicht Fahrer gewesen zu sein, (auch) gegenüber der Beklagten aufrecht erhalten zu
haben.
Darüber hinaus hat der Kläger - jedenfalls zunächst - auch gegenüber der Polizei
angegeben, seine Mutter sei gefahren, womit er ebenfalls - zumindest objektiv - seine
Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten verletzt hat (vgl. BGH aaO unter II. 2.).
Aus alledem folgt, dass der Kläger entgegen seiner in der Berufungsbegründung
dargelegten Ansicht durchaus eine objektive Aufklärungspflicht sowohl in Bezug auf die
Versicherungsbedingungen AKB 2008 (vgl. E1.3: „...verpflichtet, alles zu tun, was der
Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann“) als auch in Bezug auf § 142 StGB
(vgl. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB: „...Angabe der Art seiner Beteiligung“) hat.
Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt, § 142 StGB sei auch deshalb
nicht erfüllt, weil Schutzgedanke der Norm ausschließlich sei, Geschädigten die
Möglichkeit zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den
Schadensverursacher zu geben, was durch sein Verhalten gewährleistet gewesen sei,
kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Kläger verkennt die generalpräventive
Funktion des § 142 StGB, die gewährleisten soll, dass prinzipiell jeder an einem Unfall
Beteiligte nicht nur nach eigenem Gutdünken den Geschädigten die Geltendmachung
von Ersatzansprüchen, sondern auch den dazu berufenen Behörden und Gerichten
ermöglichen soll, für eine eventuell erforderliche Entscheidung über derartige Ansprüche
die erforderlichen Feststellungen zeitnah treffen zu können. Demgegenüber hat der
Kläger durch sein Verhalten (Nichtangabe der Art seiner Beteiligung) von sich als
Schadensverursacher abgelenkt, sowie einen am Unfall nicht Beteiligten
Schadenersatzansprüchen der Geschädigten ausgesetzt und dabei sogar in Kauf
genommen, dass sich seine Mutter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
(Vortäuschung einer Straftat) aussetzt.
Schließlich übersieht der Kläger auch, dass durch § 142 StGB auch das
Aufklärungsinteresse des Versicherers gewissermaßen durch eine Reflexwirkung
geschützt wird, weil die Strafvorschrift auf dem Wege über die polizeilichen Ermittlungen
mittelbar auch dem Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser
Ermittlungen verwerten kann (vgl. BGH aaO unter II.1).
Schließlich kann der Kläger auch nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass das
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Schließlich kann der Kläger auch nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass das
Landgericht ihn hätte darauf hinweisen müssen, dass es trotz Nichtvorliegens des
Tatbestands des § 142 StGB von einer vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung
ausgehe, so dass er den Kausalitätsgegenbeweis hätte antreten können.
Denn wie vorstehend und bereits in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat der Kläger
den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt. Außerdem hat der Kläger seine ihm nach E1.3
AKB 2008 obliegende Aufklärungspflicht verletzt, was Gegenstand sowohl der
Ausführungen in der Klageerwiderung als auch der mündlichen Erörterung gewesen ist.
Schließlich könnte der Kausalitätsgegenbeweis auch nicht als geführt angesehen
werden, wenn man das diesbezügliche Vorbringen des Klägers in der
Berufungsbegründung berücksichtigen würde. Denn der Kläger beruft sich zum Beweis
für sein Vorbringen, „augenscheinlich nicht unter dem Einfluss alkoholischer Getränke“
gestanden zu haben, auf verschiedene Zeugen, deren Aussagen aber keinen Aufschluss
über den letzten Fahrtabschnitt, bei dem der Kläger allein in dem Fahrzeug war, geben
können, vor allem aber Festsstellungen zur tatsächlichen Fahrtüchtigkeit oder einer
alkoholischen Beeinflussung des Klägers nicht mit der gleichen Sicherheit und
Eindeutigkeit zulassen wie eine direkt nach dem Unfall durchgeführte Blutprobe.
Nach alledem kann dahinstehen, ob der Kläger den Unfall möglicherweise dadurch grob
fahrlässig herbeigeführt hat, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um mindestens 45 km/h überschritten und/oder das Fahrzeug trotz offensichtlicher
Übermüdung, die dazu geführt haben soll, dass ihm „die Augen zugefallen“ sind, geführt
hat.
zwei Wochen
Hinweis Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung
erwogen werden mag.
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