Urteil des KG Berlin vom 04.11.2006

KG Berlin: rücknahme der klage, schutzschrift, zustellung, ermessen, verfügung, erlass, sammlung, link, quelle

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Gericht:
KG Berlin 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 W 20/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 91 Abs 1 ZPO
Kosten des Rechtsstreits: Kostengrundentscheidung betreffend
die Kosten einer Schutzschrift bei Rücknahme eines
Verfügungsantrags
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts
Berlin vom 4. November 2006 – 11 O 272/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im
übrigen abgeändert:
Die Antragstellerin hat die Kosten des auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung
gerichteten Verfahrens zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei einem Beschwerdewert bis zu 1.000,--
EUR gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und teilweise begründet. Die
Antragstellerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen,
nachdem sie ihren Antrag zurückgenommen hat. Diese Entscheidung entspricht unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dem billigen Ermessen. Die
Beschwerde des Antragsgegners ist allerdings insoweit unbegründet, als er mit ihr
verlangt, dass die Antragstellerin die gesamten Kosten der von ihm eingereichten
Schutzschrift zu tragen habe.
Der Kostentragungspflicht der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass sie ihren
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dessen Zustellung zurückgenommen
hat. Auch in diesem Fall ist eine gerichtliche Kostengrundentscheidung möglich. Durch
die Einfügung des neuen Satzes 3 in § 269 Absatz 3 ZPO hat der Gesetzgeber dem
Gericht den Weg eröffnet, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird (vgl. BGH NJW
2004, S. 1530). Gemäß § 269 Absatz 3 Satz 3 ZPO bestimmt sich die
Kostentragungspflicht aufgrund dessen nach billigem Ermessen, wenn die Klage vor ihrer
Zustellung zurückgenommen worden ist. Unter den Kosten des Rechtsstreits sind in
diesem Fall diejenigen Kosten zu verstehen, die im Falle der Rücknahme der Klage nach
deren Zustellung erstattungsfähig gewesen wären (vgl. BGH NJW 2006, S. 775 f).
Der Senat folgt der landgerichtlichen Entscheidung allerdings insoweit nicht, als sie die
Kostentragungspflicht der Antragstellerin auf 1/14 der durch die Schutzschrift
entstandenen außergerichtlichen Kosten begrenzt. Denn eine solche Begrenzung ist im
Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht vorzunehmen sondern ist eine Aufgabe des
Kostenfestsetzungsverfahrens.
Grundsätzlich sind die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich im Hinblick auf einen
erwarteten Verfügungs- oder Anordnungsantrag eingereicht wird, erstattungsfähig, wenn
der entsprechende Eilantrag bei Gericht eingeht, und zwar auch dann, wenn der
Verfügungsantrag abgewiesen oder wie hier zurückgenommen wird (vgl. hierzu auch
BGH NJW 2003, S. 1257 f; OLG Frankfurt NJWE-WettbR 2000, S. 149; KG NJWE-WettbR
2000, S. 24 f).
Eine Erstattung kann jedoch nur im Rahmen des konkreten Prozessrechtsverhältnisses
erfolgen. D.h. Mehrkosten der Schutzschrift, die durch seitens des Antragsgegners von
anderen Antragstellern lediglich erwartete Verfügungsanträge entstanden sind, sind im
vorliegenden Verfahren zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner von
vorneherein nicht relevant. Die vorbeugende Rechtsverteidigung bezieht sich hinsichtlich
der weiteren möglichen Antragsteller nicht auf das vorliegende Verfahren, weil diese
gerade keinen Antrag eingereicht haben und zwischen ihnen und dem Antragsgegner
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gerade keinen Antrag eingereicht haben und zwischen ihnen und dem Antragsgegner
deshalb kein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Die dem Antragsgegner durch
die gegen diese gerichtete Schutzschrift entstandenen weitren Kosten waren für das
konkrete Verfahren ersichtlich nicht notwendig und sind damit nicht erstattungsfähig.
Dieser Umstand ist jedoch nicht in der Kostengrundentscheidung zu berücksichtigen,
sondern nachfolgend im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten. Die
Kostengrundentscheidung bezieht sich nur auf das vorliegende Verfahren und damit auf
das Kostenverhältnis zwischen Antragstellerin und Antragsgegner. In diesem ist die
Antragstellerin, nachdem sie ihren Eilantrag zurückgenommen hat, kostenpflichtig, ohne
dass es der vom Landgericht vorgenommenen Einschränkung bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
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