Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: strafzumessung, ausschuss, präsidium, geständnis, hehlerei, geldstrafe, einfluss, vermögensdelikt, herkunft, rechtssicherheit

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 486/09
(177/09)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 338 Nr 1 StPO
Leitsatz
Die fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses bei der Schöffenwahl führt auch im Fall der
Teilnahme einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz nicht vorsieht, jedenfalls dann nicht
zu einer im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts, dem ein
von diesem Ausschuss gewählter Schöffe angehört, wenn der Fehler nicht so schwerwiegend
ist, dass von einer Wahl im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. August
2009 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten der Hehlerei schuldig
gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 12,00 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt und das Rechtsmittel
auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat das amtsgerichtliche
Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Monaten verurteilt worden ist. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision
eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren
beanstandet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist unbegründet. Das angefochtene Urteil
hält der auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkten revisionsrichterlichen
Überprüfung der im Ermessen des Tatrichters stehenden Strafzumessungserwägungen
stand.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung neben den diversen Vorbelastungen des
Angeklagten auch strafschärfend berücksichtigt, dass hinsichtlich einer zuvor gegen den
Angeklagten verhängten Jugendstrafe zwar die ursprünglich festgesetzte
Bewährungszeit abgelaufen war, eine Entscheidung über den Straferlass jedoch noch
ausstand. Das Landgericht teilt dazu mit, dass der Angeklagte mit seit dem 12. März
2003 rechtskräftigem Urteil wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher
gefährlicher Körperverletzung sowie wegen zweifachen Computerbetrugs unter
Einbeziehung einer weiteren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun
Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung bis zum 28. September 2007 zur
Bewährung ausgesetzt worden war. Nach Begehung der den Gegen-stand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Tat zwischen dem 16. und 23. Januar 2008 ist die
Bewährungszeit wegen anderweitiger Verurteilungen durch Beschluss vom 24. Juli 2008
bis zum 28. März 2009 verlängert worden.
Entgegen der Ansicht der Revision und der Generalstaatsanwaltschaft begegnet die
strafschärfende Berücksichtigung dieser Umstände keinen rechtlichen Bedenken. Den
Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen
ist, dass es sich bei der vorliegenden Tat nicht um einen Bewährungsbruch im
eigentlichen Sinne gehandelt hat, weil die ursprünglich festgesetzte Bewährungszeit zur
Tatzeit abgelaufen war und der Beschluss über die Verlängerung erst nach der Tat
gefasst worden ist. Die Strafkammer durfte bei der Strafzumessung jedoch gleichwohl
strafschärfend berücksichtigen, dass der Angeklagte trotz einer ihm bewilligten
Strafaussetzung – wenn auch nicht innerhalb der Bewährungszeit im eigentlichen Sinn -
erneut straffällig geworden ist (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 22). Die
diesbezüglichen Urteils-ausführungen tragen vielmehr nur dem allgemein anerkannten
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diesbezüglichen Urteils-ausführungen tragen vielmehr nur dem allgemein anerkannten
Grundsatz Rechnung, dass sich die Erwartung straffreier Führung im Sinne von § 56 Abs.
1 StGB nicht nur auf die Bewährungszeit, sondern auf die Zukunft insgesamt erstreckt,
wie in den Urteilsgründen ausdrücklich ausgeführt wird.
Die Strafkammer war auch nicht gehindert, bei der Strafzumessung Vorverurteilungen
wegen während des Laufs einer Bewährungszeit begangener Taten zu berücksichtigen.
Diesem Umstand kann vielmehr im Rahmen der Strafzumessung insbesondere dann
Bedeutung zukommen, wenn zu beurteilen ist, ob die Verhängung einer Geldstrafe zur
Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend ist, oder ob es der Verhängung einer
Freiheitsstrafe bedarf. Dieser Frage kam vorliegend insoweit Bedeutung zu, als das
Amtsgericht eine Geldstrafe verhängt hatte und die Berufung der Staatsanwaltschaft auf
die Verhängung einer Freiheitsstrafe abzielte. Soweit die Revision in diesem
Zusammenhang ausführt, die Taten seien von so geringer Bedeutung gewesen, dass sie
nicht als Bewährungsversagen hätten gewertet werden dürfen, verkennt sie, dass es
nach der vorliegenden Tat aufgrund dieser Vortaten zu einer Verlängerung der
Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 StGB gekommen ist. Eine derartige Verlängerung
kommt nach § 56 f Abs. 1 StGB, der auch insoweit gilt, nur dann in Betracht, wenn,
abgesehen von hier ersichtlich nicht einschlägigen Alternativen, der Verurteilte durch
Begehung einer Straftat gezeigt hat, dass die der Strafaussetzung zugrunde liegende
Erwartung sich nicht erfüllt hat. Die Strafkammer war daher nicht gehindert, diese
Umstände im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Auch soweit die Revision rügt, die Strafkammer hätte von einem „vollgültigen
Geständnis“ des Angeklagten als Strafmilderungsgrund ausgehen müssen, hat sie
keinen Erfolg. Zutreffend hat die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, er
räume den objektiven Sachverhalt ein, habe aber nicht an die Möglichkeit gedacht, dass
es sich um Diebesgut handeln könnte, nicht als Geständnis vorsätzlichen Handelns des
Angeklagten, sondern nur als Einräumen des tatsächlichen Geschehensablaufes
gewertet. Wer unter fragwürdigen Umständen gestohlene Gegenstände ankauft und
dabei an die Möglichkeit einer Herkunft aus einem Vermögensdelikt nicht denkt, obwohl
er es hätte erkennen können, handelt fahrlässig und bleibt straflos, weil der Tatbestand
der Hehlerei nur bei vorsätzlicher Begehung unter Strafe gestellt ist. Dass das
Amtsgericht aus den Umständen der Tat darauf geschlossen hat, dass der Angeklagte
von der Herkunft der Sache aus einem Vermögensdelikt wusste und ihn der
(vorsätzlichen) Hehlerei schuldig gesprochen hat, beruht, was den subjektiven
Tatbestand betriff, nicht auf einem Geständnis des Angeklagten.
2. Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist unbegründet.
Die behauptete falsche Besetzung der Strafkammer mit den Schöffen K. und B., die
nach dem Revisionsvorbringen nicht zum Schöffenamt berufen gewesen sein sollen, weil
ihre Wahl unwirksam gewesen sei, gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils
nicht.
Es trifft zu, dass – wie die Revision vorträgt - an den Sitzungen der Wahlausschüsse bei
dem Amtsgericht Tiergarten bei der Wahl der Schöffen aus den Bezirken Steglitz-
Zehlendorf und Friedrichshain-Kreuzberg ausweislich der Sitzungsprotokolle jeweils nicht
nur ein sondern zwei Amtsrichter teilgenommen haben. Dieses Verfahren entsprach
nicht dem Gesetz. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG gehört dem beim Amtsgericht
zusammentretenden Ausschuss für die Schöffenwahl neben den übrigen Mitgliedern nur
ein Amtsrichter als Vorsitzender an. Das insoweit fehlerhafte Wahlverfahren hat jedoch
nicht zur Folge, dass die Strafkammer, in der die von diesen Ausschüssen gewählten
Schöffen mitgewirkt haben, unvorschriftsmäßig im Sinne von § 338 Nr. 1 StPO besetzt
gewesen wäre. Ein fehlerhaftes Wahlverfahren von Schöffen als solches führt nicht dazu,
dass die gewählten Schöffen nicht als gesetzliche Richter anzusehen sind.
Nach § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche
Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium des Gerichts sei nicht
ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen, weil bei seiner Wahl ein Gesetz verletzt
worden sei. Diese Vorschrift dient der Rechtssicherheit insofern, als die Wahl des
Präsidiums auch bei einem Gesetzesverstoß bis zu einer etwaigen erfolgreichen
Wahlanfechtung gültig sein soll und zurückliegende gerichtliche Entscheidungen nicht
deshalb aufgehoben werden sollen, weil das Präsidium nicht ordnungsgemäß
zusammengesetzt war. § 21 b Abs. 6 Satz 3 GVG gilt zwar unmittelbar nur für
Rechtsfehler, die bei der Zusammensetzung des Präsidiums begangen worden sind. Er
enthält jedoch zugleich einen Grundsatz von allgemeiner Bedeutung, der auch im
Rahmen von § 40 GVG gilt. Das Präsidium eines Gerichts hat bei der Zuteilung der
(Berufs)Richter einen größeren Einfluss darauf, welche Richter mit bestimmten
Strafsachen befasst werden, als der Schöffenwahlausschuss, der lediglich die Personen
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Strafsachen befasst werden, als der Schöffenwahlausschuss, der lediglich die Personen
auswählt, die bei einem Gericht als Schöffen tätig sein sollen, jedoch keinen Einfluss
darauf hat, welcher Schöffe einem bestimmten Spruchkörper zugeteilt wird. Das
rechtfertigt es umso mehr, dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit bei der
Beantwortung der Frage Vorrang zu verleihen, welche Wirkung eine fehlerhafte
Besetzung des Wahlausschusses, auch im Fall der Teilnahme einer Person, deren
Anwesenheit das Gesetz nicht vorsieht, auf die Anfechtbarkeit einer Entscheidung hat.
Jedenfalls dann, wenn der Fehler nicht so schwerwiegend ist, dass von einer Wahl im
Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann, ist die Besetzung des Spruchkörpers,
in dem ein von dem fehlerhaft besetzten Ausschuss gewählter Schöffe mitwirkt, nicht als
vorschriftswidrig anzusehen (vgl. BGHSt 26, 206 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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