Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: kreuzung, ampel, geschwindigkeit, anspruch auf rechtliches gehör, fahrzeug, kollision, polizei, vorweggenommene beweiswürdigung, betriebsgefahr, verkehrsunfall
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Gericht:
KG Berlin 22.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 U 95/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 StVO, § 35 StVO, § 38
StVO, § 7 StVG, § 17 Abs 1 StVG
Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Mithaftung bei Einfahrt
eines Einsatzwagens in eine Kreuzung während einer Rotphase
Leitsatz
Auch bei Inanspruchnahme von Sonderrechten muss der Fahrer des Einsatzfahrzeugs bei der
Einfahrt in eine für ihn durch rotes Ampellicht gesperrten Kreuzung größtmögliche Vorsicht
walten lassen. Fährt er mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h in die Kreuzung ein,
kommt eine Mithaftung des Halters des Einsatzfahrzeugs von 50 % in Frage. Dies gilt auch für
im Verband fahrende Folgefahrzeuge.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Februar 2003 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 17 O 292/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin -17 O 292/01- hat mit seinem am 12. Februar 2003 verkündeten
Urteil die auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15. Juni 1998 gerichtete
Klage abgewiesen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der
Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung
die Ansprüche nach einer Quote von 80 % weiter, wobei er nunmehr allerdings 20 % der
von der Beklagten an die weiteren Geschädigten des Unfalles erbrachten Leistungen
(10.085,94 DM) als aufrechenbare Gegenforderung anerkennt.
Er trägt zur Begründung seiner Berufung unter Bezugnahme auf seinen gesamten
erstinstanzlichen Vortrag weiter vor:
Das Landgericht sei aufgrund unzutreffender Würdigung der Aussagen der Zeugen M.
und S. zu der Wertung gekommen, die Ampel sei zum „Unfallzeitpunkt“ bzw. „beim
Einfahren des klägerischen Fahrzeuges in die Kreuzung“ rot gewesen.
Der Zeuge M. habe vor der Polizei nicht ausgesagt, dass die Ampel im Unfallzeitpunkt
rot gewesen sei. Nach einem Zeitpunkt, zu welchem die Ampel rot gewesen sei, sei der
Zeuge vor der Polizei nicht gefragt worden. Auf Vorhalte im Rahmen der Vernehmung
vor dem Landgericht habe der Zeuge nicht sicher angeben können, ob er im
Unfallzeitpunkt auf die Ampel geschaut habe oder nicht und ob sie rot gewesen sei. Der
Rückschluss des Landgerichts auf ein rotes Ampellicht zur fraglichen Zeit aufgrund der
weiteren Angabe des Zeugen M., er neige nicht dazu vor der Polizei falsche Angaben zu
machen, sei fehlerhaft, weil der Polizeibeamte nach dem Zeitpunkt der Ampelfarbe in
Beziehung auf den Unfall nicht gefragt habe.
Bei der Angabe der Zeugin S. vor der Polizei, das zweite Feuerwehrfahrzeug sei bei
rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren, handele es sich um eine nachträgliche
Schlussfolgerung. Dies ergebe sich aus den weiteren Angaben der Zeugin, denen
zufolge sie nicht habe beobachten können, aus welcher Richtung der weiße Pkw
gekommen sei, da sie sich auf die Fußgänger konzentriert habe und dann nur etwas
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gekommen sei, da sie sich auf die Fußgänger konzentriert habe und dann nur etwas
sehr großes Rotes auf sich zukommen gesehen habe. Die Zeugin habe also nicht einmal
das zweite Feuerwehrfahrzeug als solches wahrgenommen und folglich auch nicht das
Ampellicht beobachtet. Dieser Bewertung entspräche die Aussage der Zeugin vor dem
Landgericht, dass sie sich wegen des Krachs weggedreht habe, bevor der erste
Feuerwehrwagen sie erreicht gehabt habe und dass sie danach auf die rote Ampel nicht
mehr geachtet habe.
Das Landgericht habe bei der Beweiswürdigung ferner nicht beachtet, dass es nicht der
Lebenserfahrung entspreche, dass Zeugen nicht auf die mit Blaulichtern und Getöse
heranfahrenden Feuerwehrfahrzeugen sondern auf die Signalanlage achteten.
Die Annahme des Landgerichts, es sei nachvollziehbar, dass die Ampel beim Einfahren
des zweiten Feuerwehrfahrzeuges noch rot gewesen sei im Hinblick auf eine aus dem
Ampelschaltplan ersichtliche Rotphase von 43 Sekunden sei nicht zwingend und nicht
bewiesen. Da der Ampelschaltplan nicht zur Einsichtnahme durch die
Prozessbevollmächtigten vorgelegen habe, habe das Landgericht gegen den Anspruch
auf rechtliches Gehör verstoßen.
Schlicht falsch sei die Annahme, daraus, dass das erste Feuerwehrfahrzeug bei rotem
Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei, ergebe sich, dass „damit auch der
Gesamtverband bei rot in die Kreuzung einfuhr“.
Die Zeugen F. und B. hätten vernommen werden müssen. Zwar handele es sich bei dem
Beweisantritt um Schlussfolgerungen der Zeugen. Diese beruhten aber auf
Tatsachenangaben, über welche hätte Beweis erhoben werden müssen.
Das Landgericht berücksichtige nicht, dass kein einziger Zeuge gesehen habe, dass das
am Unfall beteiligte Feuerwehrfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung
eingefahren sei und dies deshalb gerade nicht bewiesen sei. Deshalb fehle die
tatsächliche Grundlage für die Annahme, das Feuerwehrfahrzeug sei mit überhöhter
Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren. Bei grünem Ampellicht habe der Zeuge W.
auch mit der vom Landgericht angenommenen, jedoch weiterhin bestrittenen
Geschwindigkeit von 50-60 km/h in die Kreuzung einfahren dürfen.
Da bei der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene
Tatsachen heranzuziehen seien, sei eine überhöhte Geschwindigkeit des
Drehleiterfahrzeuges und eine Pflichtverletzung des Fahrers nicht zu berücksichtigen, da
nicht feststehe, dass er bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Eine
Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h sei nicht bewiesen. Eine Bremsverzögerung von 3-4
m/s² habe der Sachverständige nur angenommen, er habe sie aber nicht feststellen
können.
Der aus vier Feuerwehrfahrzeugen bestehende Löschzug sei als geschlossener Verband
im Sinne des § 27 StVO gefahren, so dass alle Fahrzeuge des Verbandes wie ein
Verkehrsteilnehmer zu betrachten seien. Das Führungsfahrzeug sei berechtigt und ohne
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer über die Kreuzung gefahren, so dass die
weiteren Feuerwehrfahrzeuge auch bei einem nunmehr auftauchenden bevorrechtigten
Verkehr nicht wartepflichtig geworden seien. Der Unfall sei für den Zeugen W.
unabwendbar gewesen. Jedenfalls sei die vom Landgericht für gleich erachtete
Mitverursachung und -verschuldung des Unfalles auch dann nicht sachgerecht, wenn das
Drehleiterfahrzeug bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei.
Bereits aus dem zutreffend als grob fahrlässig erachteten Fahrverhalten des Herrn W.
ergäbe sich eine höhere Haftung der Beklagten als 50 %. Das Landgericht habe auch die
infolge der überhöhten Geschwindigkeit und des Einfahrens in die Kreuzung trotz
Wahrnehmbarkeit der Feuerwehrfahrzeuge erheblich erhöhten Betriebsgefahr des
Fahrzeuges des Herrn W. nicht berücksichtigt. Das größere Gewicht des
Drehleiterfahrzeuges dagegen alleine erhöhe die Betriebsgefahr nicht und rechtfertige
nicht die vorgenommene Haftungsverteilung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom
12.2.2003 - 17 O 292/01 - zu verurteilen, an den Kläger 34.260,26 Euro nebst Zinsen von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.8.2000, hilfsweise
von 4,806 % seit dem 16.8.2000 zu zahlen,
ferner hilfsweise,
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die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichtes Tiergarten,
344 DS 65/99 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den
entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei ermittelt und im Ergebnis
rechtlich zutreffend gewürdigt.
Insbesondere ist der Ansatzpunkt des Landgerichts richtig, dass eine Haftungsverteilung
gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen ist, weil der Kläger sich mangels
Beweisführung nicht darauf berufen kann, dass der Unfall für den Fahrer des
Drehleiterfahrzeuges unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG war. Der Kläger ist,
wenn er sich auf diesen Haftungsausschluss mit Erfolg berufen will, hinsichtlich der
Tatbestandsvoraussetzungen beweisbelastet. Hierzu hätte er den Nachweis erbringen
müssen, dass der Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges bei grünem Ampellicht in die
Kreuzung eingefahren ist. Er selbst hat in der Klageschrift lediglich vorgetragen, es sei
unklar und nicht bewiesen, ob das Drehleiterfahrzeug bei rotem Ampellicht in die
Kreuzung eingefahren sei. Im Rahmen der Prüfung von § 7 Abs. 2 StVG (und auch im
Übrigen, vgl. die nachfolgenden Ausführungen) ist somit zu Lasten des Klägers davon
auszugehen, dass der Fahrer des Drehleiterfahrzeuges bei rotem Ampellicht in die
Kreuzung eingefahren ist. Das Landgericht hat auch insoweit zutreffend dargelegt, dass
der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges - wie vorliegend - Sonderrechte nur dann in
Anspruch nehmen darf, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der sonst
bevorrechtigte Verkehr sich darauf eingestellt hat. Dies kann bedeuten - so bei
unübersichtlichen Kreuzungen-, dass er nur mit Schrittgeschwindigkeit in eine Kreuzung
einfahren darf.
Der Sachverständige S., der in dem gegen den Fahrer des Drehleiterfahrzeuges, Herrn
W., geführten Strafprozess, AG Tiergarten 344 DS 65/99, mit der Unfallanalyse
beauftragt wurde und ein schriftliches Gutachten erstellt hat, führt darin aus, dass der
Unfall für Herrn W. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 25 km/h vermeidbar gewesen
wäre. Der Kläger hat diese Feststellung des vorliegend im Wege des Urkundenbeweises
verwerteten Gutachtens nicht in Zweifel gezogen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 15.
November 2001). Die Ausgangsgeschwindigkeit des Drehleiterfahrzeuges war nach den
eigenen Angaben des Klägers höher. Diese betrug ca. 30 - 35 km/h, denn den
Ausführungen in der Klageschrift zufolge soll Herr W. die Geschwindigkeit von 30 - 35
km/h im Bereich der Haltelinie etwas verringert, jedoch anschließend im
Kreuzungsbereich - vor der Kollision- wieder beschleunigt haben. In Anbetracht dessen
kann aber von einem unabwendbaren Ereignis des Unfalles für den Fahrer des
Drehleiterfahrzeuges ernsthaft keine Rede sein.
Das Landgericht hat den im Rahmen der somit gemäß § 17 Abs. 1 StVG
vorzunehmenden Schadensabwägung in erster Linie entscheidungserheblichen
Umstand, nämlich dass das Drehleiterfahrzeug der Feuerwehr bei rotem Ampellicht in
die Kreuzung eingefahren wurde, ebenfalls verfahrensfehlerfrei und sachlich richtig
festgestellt.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das der Sachverhaltsfeststellung
vorausgegangene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Insbesondere hat das
Landgericht zu Recht von der Vernehmung der Zeugen F. und B. abgesehen. Der Kläger
hat weder in erster noch in zweiter Instanz entscheidungserhebliche Tatsachen
vorgetragen, zu deren Nachweis eine Vernehmung dieser Zeugen notwendig wäre.
Es kann als wahr unterstellt werden, dass die Ampel für den Gegenverkehr der
Feuerwehrfahrzeuge vor dem Unfall schon sehr lange „rot“ abgestrahlt hatte. Der Kläger
hat weder konkret vorgetragen, wie lange die Ampel bereits rotes Licht abgestrahlt
haben soll vor dem Unfall, noch hat er vorgetragen, dass der Zeuge F. zur Frage der
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haben soll vor dem Unfall, noch hat er vorgetragen, dass der Zeuge F. zur Frage der
Ampelschaltung im Zeitpunkt des Unfalles etwas angeben könnte. Angesichts der
weiteren zutreffenden Feststellung, dass die rote Ampelphase für den Gegenverkehr 43
Sekunden andauerte, lässt sich aus dem vagen Tatsachenvortrag kein sicherer Schluss
auf die Ampelschaltung im Zeitpunkt der Kollision ableiten, so dass der Zeuge F. nicht
zu vernehmen war. Ob er es für möglich hielt, dass die Ampel für den Unfallgegner
gerade auf „gelb“ oder „rot“ umgeschaltet hatte, ist unbeachtlich. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass das Landgericht ohne Verstoß
gegen den Anspruch auf Einräumung rechtlichen Gehörs die Dauer der Ampelphase aus
dem in den Beiakten des Amtsgerichtes Tiergarten, 344 DS 65/99, befindlichen
amtlichen Signalzeitenplan festgestellt hat. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom
20. März 2002 lagen die Beiakten vor und waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung. Überdies lagen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beiakten
bereits vor Klageerhebung vor, denn er hat diese mit seinem Anschreiben vom 14. Mai
2001 an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht.
Es kann ebenfalls als wahr unterstellt werden, dass von einer Fußgängergruppe der erste
Teil den westlichen Fußgängerweg der R.-Straße „normal“ überquerte, während der
zweite Teil der Gruppe rannte. Es kann ferner unterstellt werden, dass die Zeugin B.
deshalb annahm, dass die Ampel für Fußgänger auf „rot“ umgeschaltet hatte. Auch
insoweit war eine Vernehmung der Zeugin B. weder erforderlich noch angezeigt, weil sich
aus diesem Tatsachenvortrag gleichfalls kein sicherer Schluss auf die für die am Unfall
beteiligten Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision ableiten ließe.
Mit den Angaben der Zeugen S. und M. und unter Würdigung der weiteren Umstände ist
jedoch ohne Zweifel davon auszugehen, dass nicht nur das erste Feuerwehrfahrzeug,
sondern auch das zweite, das am späteren Verkehrsunfall beteiligte Drehleiterfahrzeug
bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist.
Die Zeugin S. hat in ihrer polizeilichen Vernehmung, die am 29. Juni 1998 und somit
lediglich 2 Wochen nach dem Unfall stattfand, eindeutig angegeben, dass die für sie
maßgebliche Ampel zum Unfallzeitpunkt rotes Licht zeigte. Die Zeugin stand mit ihrem
Fahrzeug an der Haltelinie in Gegenrichtung der heranfahrenden Feuerwehrfahrzeuge.
Ausweislich des Signalzeitenplans waren die Ampeln in der R.-Straße in beiden
Richtungen gleichgeschaltet. Nach dieser Angabe hatte das unfallbeteiligte
Drehleiterfahrzeug also rotes Ampellicht noch im Zeitpunkt der Kollision. Die Zeugin hat
sich zwar in ihrer fast vier Jahre später erfolgten Vernehmung vor dem Landgericht nicht
genauso eindeutig geäußert. Aus den späteren Angaben kann jedoch auch auf ein rotes
Ampellicht des Drehleiterfahrzeuges bei Einfahrt in die Kreuzung geschlossen werden,
zumal die früheren Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO mit
heranzuziehen sind. Die Zeugin hat vor dem Landgericht angegeben, sie habe im ersten
Fahrzeug gesessen und bei Rot vor der Ampel gestanden. Von vorne seien
Feuerwehrfahrzeuge gekommen. Sie habe zur Seite geschaut, weil es so furchtbar laut
gewesen sei, als das erste Fahrzeug an ihr vorbeigefahren sei. Die Ampel sei für sie
gerade erst rot geworden, als der erste Feuerwehrwagen in ihre Richtung gefahren sei.
Es seien ein paar Sekunden gewesen, bis dieser bei ihr gewesen sei. Die Ampel sei rot
geworden, als sie sich mit ihrem Pkw 10 Meter vor der Ampel befunden habe. Zu diesem
Zeitpunkt sei ihr die Feuerwehr schon entgegen gekommen und als sie angehalten
habe, sei die Feuerwehr schon sichtbar gewesen, trotz einer in der Straße befindlichen
Kurve. Als sie sich weggedreht habe, habe sie gesehen, dass die Ampel immer noch Rot
gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass die rote Ampelphase mit 43 Sekunden
sehr lange dauerte, hat der Senat keine Zweifel daran, dass das Drehleiterfahrzeug
noch bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist. Zwar ist dem Kläger
zuzugestehen, dass Zeitangaben oder Geschwindigkeitsschätzungen von Zeugen im
Hinblick auf die subjektive Wahrnehmung, welche in der Regel nicht überprüfbar ist, mit
Vorsicht zu betrachten sind. Dies gilt auch grundsätzlich auch vorliegend. Gleichwohl
bestehen hier zusätzliche Umstände, so dass die Angaben der Zeugin nicht „in der Luft
hängen“, sondern für eine Überzeugungsbildung geeignet sind. So hat die Zeugin in
ihrer Vernehmung vor dem Landgericht einerseits auf die lange Rotphase der Ampel für
ihre Fahrtrichtung und andererseits darauf hingewiesen, dass es ein paar Sekunden
gewesen seien, bis der erste Feuerwehrwagen bei ihr gewesen sei. Die Aussage ist ohne
Zweifel dahin zu interpretieren, dass die Zeugin für das Herannahen des ersten
Feuerwehrfahrzeuges eine viel geringere Zeitspanne ansetzt, als für den Ablauf der
gesamten Rotphase. Die Aussage „ein paar Sekunden“ ist damit in dem buchstäblichen
Sinne zu verstehen und keineswegs dahin, dass damit auch ein Zeitraum von 20, 30
oder 40 Sekunden gemeint sein könnte. Aufgrund des Umstandes, dass es sich mit 43
Sekunden um eine extrem lange Rotphase gehandelt hat, die zudem erst begann, als
die Zeugin sich bereits auf 10 Meter der Ampel mit ihrem Fahrzeug genähert hatte, ist
es bei der Beurteilung unerheblich, ob die Aussage „ein paar Sekunden“ nur einen
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es bei der Beurteilung unerheblich, ob die Aussage „ein paar Sekunden“ nur einen
Bereich von 5 oder vielleicht 10 Sekunden umfasst. Selbst wenn man zu Gunsten des
Klägers unterstellt, dass „ein paar Sekunden“ in Wirklichkeit einen Zeitraum von 20
Sekunden gedauert haben könnte, verbliebe es dabei, dass die Ampel für das
unfallbeteiligte zweite Feuerwehrfahrzeug rotes Licht abstrahlte. Denn nach dem Vortrag
des Klägers, dass zwischen den ersten beiden Feuerwehrfahrzeugen ein Abstand von 30
bis 50 Meter bestanden habe und das zweite Feuerwehrfahrzeug mit einer
Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h gefahren sei, ergibt sich, dass das zweite
Feuerwehrfahrzeug ca. 6 Sekunden nach dem ersten über die Haltelinie an der Ampel in
den Kreuzungsbereich eingefahren ist (bei den für den Kläger günstigsten Umständen,
nämlich einer Geschwindigkeit von 30 km/h und einem Abstand von 50 Metern). Aus der
Aussage der Zeugin S. ergibt sich ferner, dass sie sich in unmittelbaren zeitlichen
Zusammenhang mit dem Vorbeifahren des ersten Fahrzeuges abgewandt hat, weil es
so furchtbar laut war. In diesem Moment aber war nach ihren weiteren Angaben die
Ampel immer noch rot. Dies hat die Zeugin noch gesehen, erst danach hat sie nicht
mehr auf die Ampel geachtet. Zu diesem Zeitpunkt aber war das zweite
Feuerwehrfahrzeug bereits über die maßgebliche Haltelinie gefahren, denn der Abstand
der beiden Haltelinien für Verkehr und Gegenverkehr in der R.-Straße beträgt ausweislich
der maßstabsgerechten Verkehrsunfallskizze (vgl. Bd. II, Hülle Bl. 7 d.BA) 67,5 Meter. Da
also die maßgebliche Ampel noch zu einer Zeit rotes Licht abstrahlte, als das
Führungsfahrzeug der Feuerwehr sich auf gleicher Höhe mit dem Fahrzeug der Zeugin S.
im Bereich der einen Haltelinie befand und das am Unfall beteiligte zweite
Feuerwehrfahrzeug dem ersten mit einem Abstand von 50 Metern folgte, muss dieses
bei rotem Ampellicht über die Haltelinie gefahren sein, da es sich schon 17,5 Meter
jenseits der Haltelinie befand, als die Zeugin S. für die gleichgeschaltete Ampel des
Gegenverkehrs immer noch rotes Licht feststellte.
Bestätigt wird die Einschätzung der Zeugin S. durch die Angaben des Zeugen M., der
mit seinem Fahrzeug in gleicher Richtung hinter der Zeugin S. als fünftes Fahrzeug in
der wartenden Reihe stand. Dieser hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht
angegeben, er habe noch im Hinterkopf, dass er irgendwie zum Zeitpunkt des
Unfallgeschehens kurz hochgeguckt habe und dass die Ampel zu dem Zeitpunkt rot
gewesen sei, er das aber nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen könne. Seit dem
Unfallgeschehen waren im Zeitpunkt der Vernehmung des Zeugen bereits viereinhalb
Jahre vergangen. Dass er sich dabei nicht mehr hundertprozentig sicher war, ist deshalb
nicht verwunderlich. Das Landgericht hat dem Zeugen seine Aussage vor der Polizei
vorgehalten. Er hat sich dann insoweit eingelassen, dass er nicht mehr wisse, ob er
damals auf die Ampel geachtet habe oder nicht und er jedenfalls nicht dazu neige,
gegenüber der Polizei Aussagen zu machen, die so nicht zuträfen. Diese Aussage ist
dahin zu werten, dass er die Richtigkeit seiner Angaben vor der Polizei bekräftigt hat. Die
Angaben vor der Polizei selbst sind aber so zu verstehen, dass der Zeuge sich dahin
geäußert hat, dass der zweite - am Unfall beteiligte - Feuerwehrwagen ganz klar bei
rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren sei. Dem Kläger ist zwar einzuräumen,
dass die protokollierte Frage dem Wortlaut nach keine Beziehung zu dem Unfall aufweist,
also nicht ausdrücklich danach gefragt wurde, welches Licht von der Ampelanlage bei
Einfahrt des zweiten Feuerwehrfahrzeuges in die Kreuzung bzw. zum Zeitpunkt der
Kollision abgestrahlt wurde. Mit der Beklagten ist jedoch aufgrund der vorangegangenen
Fragen und Antworten mit Sicherheit davon auszugehen, dass sich die -verkürzte bzw.
verkürzt wiedergegebene- Frage genau auf diesen Umstand bezogen hat. Der Zeuge
hat eingangs seiner Befragung mitgeteilt, dass er als fünftes Fahrzeug in einer Reihe
wartender Pkw stand. Damit hat der Zeuge zugleich mitgeteilt, dass die für ihn
maßgebliche Ampel rot war, denn sonst hätte er sich nicht in einer wartenden Reihe von
Fahrzeugen befunden. Sodann schilderte der Zeuge das weitere zeitliche Geschehen,
nämlich das Wahrnehmen und Herankommen der Feuerwehrfahrzeuge. Anschließend
gab er Auskunft über den Abstand und die Geschwindigkeit der Feuerwehrfahrzeuge.
Dabei äußerte er sich zu der Geschwindigkeit des zweiten Feuerwehrfahrzeuges beim
Einfahren in den Kreuzungsbereich. Die anschließend gestellte Frage nach dem Licht der
Ampelanlage kann sich somit nur auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den
Kreuzungsbereich oder der Kollision bezogen haben.
Für die Richtigkeit der Angaben der Zeugen S. und M. spricht im Übrigen der folgende
Umstand: Die für die Feuerwehrfahrzeuge maßgebliche Ampel schaltete zu einer Zeit
auf grünes Ampellicht als die für den Unfallgegner maßgebliche Ampel bereits für 11
Sekunden rotes Licht abgestrahlt hatte. Ausweislich der maßstabsgetreuen
Verkehrsunfallskizze hatte das Feuerwehrfahrzeug eine längere Strecke zurückzulegen,
um den Unfallort zu erreichen. Der Unfallgegner fuhr nach den Feststellungen des
Sachverständigen S. schneller als das Feuerwehrfahrzeug und - nach den Angaben der
Zeugen K., R. und G. vor der Polizei - ungebremst in die Kreuzung ein, sodass hieraus
zwangsläufig geschlossen werden kann, dass der Unfallgegner zeitlich später als das
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zwangsläufig geschlossen werden kann, dass der Unfallgegner zeitlich später als das
Feuerwehrfahrzeug über die Haltelinie vor der Ampelanlage gefahren ist. Das bedeutet
aber, dass der Unfallgegner bereits längere Zeit als 11 Sekunden rotes Ampellicht
gehabt hätte, als er über seine Haltelinie gefahren ist, wenn das zweite
Feuerwehrfahrzeug noch in der ersten Sekunde nach dem Umschalten auf grünes
Ampellicht über die Haltelinie gefahren wäre. Ein solches Fahrverhalten des
Unfallgegners ließe sich aber mit dem im Straßenverkehr zu erwartenden Verhalten
nicht vereinbaren.
Zwar ist die weitere Annahme des Landgerichts, dass das Drehleiterfahrzeug mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h in die Kreuzung eingefahren ist, nach dem zu
Grunde zu legenden Sachverhalt nicht gerechtfertigt, da der Kläger zum Beweise seiner
Behauptung, die Geschwindigkeit habe bei 30 - 35 km/h gelegen, sich auf das Zeugnis
des Herrn W. berufen hat und das Landgericht ohne dessen Zeugenvernehmung von
keiner höheren als der klägerseits zugestandenen Geschwindigkeit hätte ausgehen
dürfen. Die Annahme einer höheren Geschwindigkeit aufgrund der Feststellungen des
Sachverständigen S. stellt insoweit eine unzulässige vorweggenommene
Beweiswürdigung dar. Gleichwohl ist die vom Landgericht vorgenommene
Haftungsverteilung im Ergebnis nicht zu beanstanden, ohne dass der Senat erneut in die
Beweisaufnahme zum Zwecke der Aufklärung der Geschwindigkeit des
Drehleiterfahrzeuges eintreten müsste.
Es entspricht der wohl herrschenden Rechtsprechung (vgl. umfangreiche Nachweise bei:
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 35 StVO, Rn. 8), auch der des
Kammergerichts (Urteile vom 6. Januar 2003, Az.: 12 U 138/01 und vom 13. März 2003,
Az.: 12 U 257/01), dass das durch Martinshorn und Blaulicht ausgelöste Wegerecht eines
Einsatzfahrzeuges nicht bedeutet, dass dessen Fahrer „blindlings“ oder „auf gut Glück“
in eine Kreuzung einfahren darf. Er darf dies vielmehr erst dann, wenn er sich davon
überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf
seine Absicht eingestellt haben. Will der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges bei für ihn rotem
Ampellicht eine Kreuzung überqueren, muss er sich vorsichtig in diese vortasten, um
sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs
die Signale wahrgenommen haben. Dies kann unter Umständen bedeuten, dass er nur
mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf. Erst unter diesen Voraussetzungen darf er
darauf vertrauen, dass ihm von den anderen Verkehrsteilnehmern freie Fahrt gewährt
wird (Urteile des Kammergerichts, aaO.). Bei der Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs- und Verschuldensanteile kommt der Geschwindigkeit des
Einsatzfahrzeuges dabei eine entscheidende Bedeutung bei (Kammergericht, Urt. vom
13. März 2003, Az.: 12 U 257/01).
Das Einfahren mit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/h - wie vom Kläger -
eingeräumt, war für die vorliegenden Umstände viel zu schnell, stellte eine
Pflichtverletzung dar und führt auch in Anbetracht eines eventuell anzunehmenden
grobfahrlässigen Verhaltens des Unfallgegners zu einer hälftigen Haftung des Klägers.
So hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts entschieden, dass bei einer
Ausgangsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 32 km/h und einer
Kollisionsgeschwindigkeit von 23 km/h eine hälftige Schadensteilung in Betracht kommt
(Urt. vom 12.06.1998, Az.: 12 U 4127/98; Urt. vom 23.11.1995, Az.: 12 U 583/94). In
einem weiteren Fall hat der 12. Zivilsenat entschieden, dass eine Mithaftung von 50 %
bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des Sonderrechtsfahrzeuges zwischen 19 und 21
km/h in Betracht kommt (VM 1998, 90). Bereits bei einer Kollisionsgeschwindigkeit des
Einsatzfahrzeuges von 40 km/h kommt eine Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges
zu ¾ in Betracht (vgl. Kammergericht, Urt. vom 13. März 2003 Az.: 12 U 257/01). Der
22. Zivilsenat teilt insoweit die Rechtsprechung des 12. Zivilsenates.
Nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber hat die Kollisionsgeschwindigkeit des
Feuerwehrfahrzeuges nicht unter 30 km/h gelegen, wobei angesichts der Feststellungen
des Sachverständigen S. allerdings einiges dafür spricht, dass diese weitaus höher
gelegen hat. Der Sachverständige S. hat nämlich aufgrund der der vorhandenen
Beschädigungen am Opel Astra (= Pkw der Zeugin S.) festgestellt, dass die
Kollisionsgeschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei 30 km/h gelegen hat. Der Kläger
hat dies selbst vorgetragen (S. 4 des Schriftsatzes vom 15. November 2001). Die
Kollision mit dem Opel Astra erfolgte aber erst als zweite Kollision. Die erste Kollision, die
Gegenstand des vorliegenden Haftpflichtfalles ist, ereignete sich zuvor. Dabei stieß das
Feuerwehrauto mit dem - bei der Beklagten haftpflichtversicherten- Pkw Citroen
zusammengestoßen, zerstörte diesen praktisch vollständig und schleifte ihn über die
Kreuzung unter Abbildung einer 29,2 Meter langen Blockierspur des linken Vorderrades
(des Feuerwehrfahrzeuges), bevor es erst dann mit dem Opel Astra kollidierte. Nach
diesen Feststellungen muss die Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei der hier in
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diesen Feststellungen muss die Geschwindigkeit des Feuerwehrfahrzeuges bei der hier in
Rede stehenden Erstkollision also erheblich höher als 30 km/h gelegen haben.
Da die Beklagte aber bereits 50 % der Ansprüche erfüllt hat, braucht dieser Punkt nicht
weiter aufgeklärt werden. Eine Haftung des Klägers zu 50 % besteht schon aufgrund der
vom Kläger eingeräumten Kollisionsgeschwindigkeit.
Der Umstand, dass das am Unfall beteiligte Feuerwehrfahrzeug sich in einem
geschlossenen Verband gemäß § 27 StVO befand und als zweites Fahrzeug hinter dem
Führungsfahrzeug in die Kreuzung einfuhr, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Das Führungsfahrzeug ist ebenfalls unter Missachtung der vorstehend aufgeführten
Sorgfaltspflichten in die Kreuzung eingefahren, so dass sich für das zweite Fahrzeug kein
Vertrauensschutz entfalten konnte. Da die einzelnen Fahrer der Einsatzfahrzeuge
ohnehin nicht „blindlings“ dem Führungsfahrzeug folgen und sich nicht die Vorfahrt
erzwingen dürfen (OLG Karlsruhe, VRS 80, 190 ff.), kann sich der Fahrer eines dem
Führungsfahrzeug nachfolgenden Einsatzfahrzeuges erst recht nicht auf ein Vorrecht
des gesamten Verbandes berufen, wenn schon jenes unter Missachtung der
erforderlichen Sorgfalt in die Kreuzung eingefahren ist, es dabei aber nicht zum Unfall
zwischen dem Führungsfahrzeug und Teilnehmern des Querverkehrs gekommen ist.
Nach dem Vortrag der Parteien, dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem gesamten
Ergebnis der mündlichen Verhandlung in erster Instanz einschließlich der Auswertung der
polizeilichen Ermittlungen aus der Beiakte ergibt sich nicht, dass das Führungsfahrzeug,
das unstreitig bei rotem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren ist, sich vorsichtig
hineingetastet hätte. Es ist vom Gegenteil auszugehen. Hier sei exemplarisch nur auf
die Angabe der Zeugin B. in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 25. Juni 1998 (Bd. II, Bl.
62 R d. BA.) verwiesen. Die Frage nach der Geschwindigkeit der Einsatzfahrzeuge
beantwortete die Zeugin, sie würde sagen, diese seien mit einem „Affenzahn“
gekommen, so dass sie angenommen habe, es wäre ein Großbrand. Weder der Fahrer
T., noch der Beifahrer F. des Führungsfahrzeuges haben in ihren polizeilichen
Vernehmungen etwas zu der Geschwindigkeit gesagt, mit welcher in die Kreuzung
eingefahren bzw. diese überquert wurde (vgl. Bd. II, Bl. 80, 81 d. BA.). Die Tatsache, dass
es sich um einen geschlossenen Verband gehandelt hat, rechtfertigt die Annahme, dass
das zweite Feuerwehrfahrzeug mit gleicher Geschwindigkeit dem Führungsfahrzeug
gefolgt ist, nach dem Vortrag des Klägers also mit 30 bis 35 km/h im Kreuzungsbereich.
Dies war in Anbetracht der Umstände des Falles zu schnell. Nach den Feststellungen der
Polizei (vgl. Bd. II, Bl. 6 d. BA) herrschte starker Fahrzeug- und Fußgängerverkehr.
Gemäß den in der Beiakte befindlichen Fotos war die Sicht für die Einsatzfahrzeuge nach
rechts in die Straße d. P. K., also der Richtung, aus der der Unfallgegner kam, durch
Bewuchs erschwert. Zusätzlich befand sich in dieser Richtung auf der Kreuzung ein 2,05
Meter hoher Lieferwagen, der abbiegen wollte und die Einsicht in die Straße d. P. K.
ebenfalls erschwerte. Der im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beauftragte
Sachverständige S. hat in seinem schriftlichen Gutachten (S. 17) ebenfalls ausgeführt,
dass die Straße d. P. K. (Anmerkung: die Richtung, aus welcher der Unfallgegner kam)
aus einer Position in Höhe der Haltelinie in der R.-Straße durch den Beschuldigten
(Anmerkung: den Fahrer des Einsatzfahrzeuges) nur eingeschränkt einzusehen war und
erst aus einer Position etwa 20 bis 25 m vor dem späteren Kollisionsort gut eingesehen
werden konnte. Es handelt sich somit um eine unübersichtliche Kreuzung mit der Folge,
dass die Führer der Einsatzfahrzeuge sich mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit
als 30 oder 35 km/h in die Kreuzung hätten hineintasten müssen, weil erst dadurch die
Möglichkeit bestanden hätte, dass sie sich wirklich die Gewissheit hätten verschaffen
können, ob bzw. dass der Querverkehr sich tatsächlich auf die Einsatzfahrzeuge
eingestellt hätte.
Zwar weist der Fall eine Besonderheit insoweit auf, als es sich um einen Verkehrsunfall
zwischen dem zweiten Einsatzfahrzeug eines geschlossenen Verbandes mit einem
Fahrzeug des Querverkehrs handelt und alleine aus dem tatsächlichen Ablauf zu
schließen ist, dass der Querverkehr infolge des Passierens des Führungsfahrzeuges
mehr Zeit hatte, sich auf die Inanspruchnahme des Wegerechtes durch
Einsatzfahrzeuge einzustellen. Diesem Umstand trägt der Senat dadurch Rechnung,
dass er das beiderseitige Verschulden in etwa als gleich hoch erachtet, während bei
einem Unfall des Querverkehrs mit einem bei rotem Ampellicht und einer
Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h einfahrenden Einsatzfahrzeug ansonsten schon eine
überwiegende Haftung des Halters des Einsatzfahrzeuges in Betracht zu ziehen ist.
Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass sich der
Unfallgegner sich möglicherweise grobfahrlässig verhalten hat, nicht dazu führt, dass die
Beklagte für die Unfallfolgen zu mehr als 50 % ein zu stehen hat. Eine alleinige Haftung
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Beklagte für die Unfallfolgen zu mehr als 50 % ein zu stehen hat. Eine alleinige Haftung
der Haftpflichtigen bei grobfahrlässiger Verursachung eines Unfalles kann zwar
grundsätzlich dann in Betracht kommen, wenn demgegenüber ein minderschweres
Verhalten des Unfallgegners oder eine Haftung nur aufgrund einer nicht erhöhten
Betriebsgefahr besteht (vgl. Greger, Großkommentar zum StVG, 3. Aufl., § 9, Rn. 102).
Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Das Verhalten des Fahrers des
Drehleiterfahrzeuges kann schon nicht in diesem Sinne als minderschwer angesehen
werden. Im Übrigen bestand eine erheblich erhöhte Betriebsgefahr des
Drehleiterfahrzeuges, die sich gerade auch in den Unfallfolgen manifestiert hat. Nach
den Feststellungen des Sachverständigen S. war das Leergewicht des
Drehleiterfahrzeuges mehr als zwölf Mal so groß wie das des Pkw Citroen. Darüber
hinaus ergibt sich aus der Verschiedenheit der Bauart der Fahrzeuge (Lkw auf der Seite
des Einsatzfahrzeuges; Pkw auf Seiten des Unfallgegners), dass eine Kollision für einen
Pkw viel gefährlicher ist. Die Fotos der beiden beschädigten Fahrzeuge sowie der
Umstand, dass der Fahrer des Pkw bei dem Unfall getötet wurde, während der Fahrer
und Beifahrer im Einsatzfahrzeug unverletzt blieben, dokumentieren dies in eindeutiger
Weise.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da für die Beurteilung die
gesamten Umstände des Einzelfalles ausschlaggebend sind und die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat, noch aus anderen Gründen eine Entscheidung des
Revisionsgerichtes erfordert, insbesondere der Senat durch seine Entscheidung nicht
von einer bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht.
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