Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: vollstreckung, untersuchungshaft, bewährung, rechtskraft, gesamtstrafe, vorrang, unterbrechung, verfügung, anhörung, verdunkelungsgefahr
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Gericht:
KG Berlin 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 551/10, 2 Ws
551/10 - 1 AR
1432/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 116b S 2 StPO, § 449 StPO
Leitsatz
1. Der Verurteilte hat keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der Vollstreckung einer
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein solcher ergibt sich auch
nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2 StPO. Diese schreibt vielmehr
gesetzlich fest, daß nunmehr die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe
von Gesetzes wegen der Vollstreckung von Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt
automatisch mit dem Eingang des Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein.
2. Nur wenn der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen
Gefahren, insbesondere der Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf, kann das für
die Untersuchungshaft zuständige Gericht eine abweichende Entscheidung - nach Anhörung
der Verfahrensbeteiligten - jederzeit treffen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 8. September 2010 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
1. Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js
3463/05 (129/06) - wegen Betruges; das Urteil wurde durch Berufungsrücknahme am 4.
Mai 2010 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer nahm die Berufung anläßlich der
erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Tiergarten in dem Verfahren (326) 1
St Js 697/07 (21/09) zurück, um eine Einbeziehung der einjährigen Freiheitsstrafe im
dortigen Verfahren zu ermöglichen. Tatsächlich hat ihn das Amtsgericht Tiergarten in
jenem Verfahren unter Einbeziehung jener Strafe am 4. Mai 2010 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren
Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Dem ging nach glaubhaftem Vortrag des
Beschwerdeführers eine Verständigung zwischen Staatsanwaltschaft, Verteidigung und
Gericht voraus, deren Gegenstand jedoch keine Strafaussetzung zur Bewährung war.
Vielmehr ging der Beschwerdeführer mit dem erklärten Ziel, durch Zeitablauf die
Voraussetzungen für eine spätere Strafaussetzung zur Bewährung zu schaffen, gegen
jenes Urteil in Berufung.
In einem weiteren Verfahren gegen den Verurteilten vor dem erweiterten
Schöffengericht des Amtsgericht Tiergarten - (214) 14 Js 4033/09 (13/10) - wurde seit
dem 25. Juni 2010 Untersuchungshaft vollzogen. Diese wurde aufgrund des
Aufnahmeersuchens der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2010, die die Vollstreckung
mit Verfügung vom selben Tag eingeleitet hatte, zum 11. August 2010 zur Vollstreckung
der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten vom 24. Februar 2009 gemäß § 116b Satz 2 1. Halbsatz StPO unterbrochen.
Die Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht - 214 – 13/10 - hat
inzwischen begonnen; dort ist die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil zu (326) 1 St
Js 697/07 (21/09), auch der dort einbezogenen hiesigen Freiheitsstrafe, die derzeit
verbüßt wird, für den Fall der Rechtskraft jener Entscheidung möglich. Es sei dort, nach
übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des zuständigen
Vorsitzenden, die Aufhebung des dortigen Haftbefehls im Gespräch gewesen.
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2. Mit seinem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Schriftsatz vom 23. August 2010
beantragte der Beschwerdeführer, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js 3463/05
(129/06) - gemäß §§ 458 Abs. 1 und 3, 449 StPO für unzulässig zu erklären. Zur
Begründung seiner Anträge berief er sich zum einen darauf, daß er aufgrund der im
Verfahren (326) 1 St Js 697/07 (21/09) getroffenen Absprache darauf habe vertrauen
können, daß eine Vollstreckung zumindest bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens
nicht erfolgen werde, weil die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten
bewährungsfähig sei. Auch seien weder er noch der Vorsitzende des erweiterten
Schöffengerichts zur Unterbrechung der Untersuchungshaft angehört worden.
Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit Verfügung vom 25. August 2010 abgelehnt
und ihn der Strafvollstreckungskammer vorgelegt. Mit dem angefochtenen Beschluß
vom 8. September 2010 hat diese den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige
Beschwerde des Verurteilten (§§ 462 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1, 458 Abs. 1 StPO) hat
keinen Erfolg.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben (§§ 462 Abs.
3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO), aber unbegründet. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus
dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Februar 2009 - (275 Ds) 14 Js 3463/05
(129/06) - ist gesetzlich vorgesehen und gestattet, weil sie rechtskräftig ist (§ 449 StPO)
und kein Vollstreckungshindernis besteht. Die Strafvollstreckungskammer hat die
Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung mit zutreffenden Erwägungen
zurückgewiesen.
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung bleibt eine in einem anderen Verfahren
rechtskräftig festgesetzte Einzelstrafe bis zur Rechtskraft der (neuen)
Gesamtstrafenentscheidung ohne weiteres vollstreckbar. Dies folgt aus dem
verfahrensrechtlichen Vollstreckungsgebot. Danach müssen Urteile vollstreckt werden,
wenn sie rechtskräftig sind und einen der Vollstreckung zugänglichen und bedürftigen
Inhalt haben, wobei eine Verpflichtung zur alsbaldigen Vollstreckung besteht. Die
Vollstreckung einer rechtskräftigen Strafe steht nur ausnahmsweise und bei
entsprechender gesetzlicher Regelung im Ermessen der Vollstreckungsbehörde, so bei
vertikaler Rechtskraft innerhalb desselben Urteils (vgl. Appl in KK-StPO, § 449 Rdn. 19;
Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 449 Rdn. 11), allerdings auch nur dann, wenn dort nicht
die Untersuchungshaft automatisch in Strafhaft übergeht (vgl. OLG Hamm NStZ 2009,
655).
Für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus zwei verschiedenen Verfahren fehlt eine
solche Einschränkung. Daraus folgt, daß die Einbeziehung einer rechtskräftigen
Einzelstrafe in eine noch nicht rechtskräftige Gesamtstrafe eine Durchbrechung des
Grundsatzes der nachdrücklichen Vollstreckung nicht rechtfertigt und zwar auch dann
nicht, wenn die Vollstreckung der gebildeten Gesamtstrafe - wie hier - noch zur
Bewährung ausgesetzt werden könnte (vgl. Senat NStZ-RR 2004, 286 mit weit. Nachw.).
Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Absprache im Verfahren (326) 1 St Js
697/07 (21/09), in dem die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet wurde, ändert hieran
nichts. Fragen der Vollstreckung, sei es einbezogener oder zu verhängender
Freiheitsstrafen können nach § 257 c Abs. 2 Satz 1 StPO nicht Inhalt einer Verständigung
sein (vgl. Meyer-Goßner, § 257c StPO Rdn. 15a) - was auch nicht vorgetragen wurde -,
somit kann aber auch im Rahmen einer Verständigung kein Vertrauensschutz in Fragen
der Vollstreckung entstehen. Ob die Vollstreckungssituation von den
Verfahrensbeteiligten so gewünscht war oder nicht, ist rechtlich unerheblich.
Hinzu kommt, daß auch die Vollstreckung der hier gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und neun Monaten bislang nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Voraussetzungen hierfür wollte der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zufolge erst
durch Zeitablauf im Rahmen einer einzig zu diesem Zweck eingelegten Berufung
erreichen. Dies legt, ebenso wie die Verständigung in jenem Verfahren auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung mit anschließender
Berufung, nahe, daß der Beschwerdeführer die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Strafaussetzung zur Bewährung zur Zeit der Absprache ebenfalls nicht für gegeben oder
rechtlich durchsetzbar erachtete, woraus folgt, daß eine zeitnahe Berufungsverhandlung
nicht in seinem Interesse liegt. Aus einem derartigen Prozeßverhalten kann er keinen
Anspruch darauf ableiten, daß eine rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe (vorerst) nicht
vollstreckt wird.
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2. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch darauf, vor Einleitung der
Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angehört zu werden. Ein
solcher ergibt sich auch nicht aus der neuen gesetzlichen Regelung des § 116b Satz 2
StPO. Diese schreibt vielmehr gesetzlich fest, daß nunmehr die Vollstreckung einer
rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen der Vollstreckung von
Untersuchungshaft vorgeht. Diese Folge tritt automatisch mit dem Eingang des
Aufnahmeersuchens in der Justizvollzugsanstalt ein. Nur wenn der Zweck der
Untersuchungshaft dies erfordert, was nur bei besonderen Gefahren, insbesondere der
Verdunkelungsgefahr angenommen werden darf (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 30; Meyer-
Goßner, § 116b StPO Rdn. 5), kann das für die Untersuchungshaft zuständige Gericht
eine abweichende Entscheidung – nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten – jederzeit
treffen.
Eine solche Konstellation ist hier nicht ersichtlich, es gab somit auch keinen Grund, eine
Entscheidung des für die Untersuchungshaft zuständigen Gerichts gezielt
herbeizuführen oder dieses hierzu auch nur anzuhören. Das Gesetz sieht außer dem
genannten keinen anderen Grund vor, der es dem Gericht nach § 116b Satz 2 StPO
gestattete, dem Vorrang einer zu voll-streckenden Freiheitsstrafe zu widersprechen. Ein
Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut
und Sinn des § 116b Satz 2 StPO ohnehin nicht. Denn der Gesetzgeber hat den Vorrang
der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegenüber der Untersuchungshaft festschreiben
wollen, weil es bei letzterer dazu kommen kann, daß sie nicht in eine rechtskräftige
Verurteilung mündet (vgl. BR-Drs. 829/08, S. 30). Nur die Unterbrechung der
Vollstreckung der Freiheitsstrafe zugunsten der Untersuchungshaft setzt künftig immer
eine richterliche Anordnung voraus (vgl. BR-Drs. a.a.O.), nicht aber die umgekehrte
Konstellation, die im Streitfall gegeben ist.
Hinzu tritt, daß das wohl beabsichtigte Ziel, über eine Aufhebung des Haftbefehls eine
Haftentlassung mit der Möglichkeit der Selbststellung (Nr. 2 Abs. 1 der AV der
Senatsverwaltung für Justiz zu § 10 StVollzG vom 19. November 2009) zu erreichen,
auch bei Umkehrung der Haftverhältnisse nach § 116b Satz 2 2. Halbsatz StPO an der
zwangsläufig in Form von Überhaft notierten und dann auflebenden Freiheitsstrafe
scheitert.
Auf das Vorbringen des Verurteilten vom 19. Oktober 2010 war wegen des klarstellenden
Schriftsatzes des Verteidigers vom 27. Oktober 2010 nicht näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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