Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: psychiatrie, unterscheidungskraft, psychiatrische behandlung, verkehrsgeltung, satzung, name, wörterbuch, haus, kennzeichnungskraft, begriff
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Gericht:
KG Berlin 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U 142/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 12 BGB
Namensschutz: Anspruch auf Schutz der Bezeichnung
"Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V."
Leitsatz
Der Bezeichnung "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V." fehlt die originäre
Unterscheidungskraft für einen Verein, dessen Mitglieder (aktuelle oder vormalige)
Psychiatrie-Patienten sind und der sich laut Satzung als "Zusammenschluss von Psychiatrie-
Erfahrenen" versteht, für deren Belange er sich einsetzt. Für den Schutz als Name nach § 12
BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforderlich (im Streitfall verneint).
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 3 des Landgerichts
Berlin vom 8. November 2005 - 3 O 174/05 - teilweise geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Das Landgericht hat - soweit für das Verfahren zweiter Instanz noch von Bedeutung -
entsprechend Klageantrag a dem Beklagten unter Androhung gesetzlich vorgesehener
Ordnungsmittel untersagt, sich als "Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
e.V." zu bezeichnen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten -
Berufung und macht (u.a.) geltend:
Das Landgericht habe der Vereinsbezeichnung des Klägers zu Unrecht die für die
Namensfunktion erforderliche individualisierende Kennzeichnungskraft zugebilligt.
Bezüglich der Bezeichnung "Psychiatrie-Erfahrener" liege nur ein Gattungsbegriff vor.
Das Landgericht habe weiter zu Unrecht angenommen, der Kläger habe für seine
Vereinsbezeichnung Verkehrsgeltung erlangt.
Der Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin - Az.: 3 O 174/05 -
vom 8. November 2005 - die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
Der Kläger trägt vor:
Der Bestandteil "Psychiatrie-Erfahrener" weise individualisierende Kennzeichnungskraft
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Der Bestandteil "Psychiatrie-Erfahrener" weise individualisierende Kennzeichnungskraft
auf. Es handle sich nicht um eine so genannte Gattungsbezeichnung. Insoweit fehle es
schon an der Gattung "Psychiatrie-Erfahrener". Eine solche Bezeichnung könne nicht nur
auf Menschen zutreffen, die im weitesten Sinne Erfahrungen mit
Psychiatrieeinrichtungen gemacht hätten, also solche, die entsprechende Erfahrungen
durch eine fachärztliche psychiatrische Behandlung ambulanter oder stationärer Art
oder auch nur durch eine Behandlung mit Psychopharmaka gemacht hätten. Ebenso
denkbar wäre, dass auch sämtliche in der Psychiatrie arbeitende Personen
(Pflegepersonal, Ärzte, Psychologen) dieser (nicht existenten) Gattung zuzurechnen
wären. Erfasst werden könnten ferner auch solche Menschen, die anderweitig mittelbar
mit der Psychiatrie in Verbindung stehen, mit dieser zu tun bzw. Erfahrungen gemacht
haben (Richter, Betreuer oder Angehörige psychiatrisch Behandelter). Der in Rede
stehende Begriff sei weder ein Wort der Umgangssprache noch des allgemeinen
Sprachgebrauchs und sei in keinem Wörterbuch zu finden, sondern sei 1992 zur
Bezeichnung des Klägers "kreiert" worden. Die Zusammensetzung der Begriffe
"Psychiatrie" und "Erfahrener" sowie die Schreibweise mit einem Bindestrich führten
dazu, dass zwei nicht unterscheidungskräftige Wörter zu einem einprägsamen neuen
Begriff zusammengeführt würden. Im allgemeinen Sprachgebrauch hätte auch eine
Bezeichnung "Bundesverband der Psychiatrie-Erfahrenen" nahe gelegen.
Überdies habe der Name des Klägers als Hinweis auf einen bestimmten Verein
Verkehrsgeltung erlangt. Der Kläger verweist hierzu auf sein erstinstanzliches Vorbringen
im Schriftsatz vom 28. Juni 2005 (Bl. I 46-53 d.A.) und macht ergänzende Ausführungen
zu Reaktionen der angesprochenen Verkehrskreise auf "Aktionen" des Klägers (Seite 5
bis 7 der Berufungserwiderung = Bl. I 158a-160a d.A.).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig, und hat auch in der
Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 12 BGB gegen den Beklagten zu,
dass dieser es unterlässt, sich als "Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
e.V." zu bezeichnen.
Die Bezeichnung des Beklagten "Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener
e.V." stellt sich nicht als unbefugter Namensgebrauch i.S. des § 12 BGB dar. Die
Bezeichnung des Klägers "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V." genießt keinen
Schutz nach dieser Vorschrift. Ein solcher Schutz setzt namensmäßige
Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus
(BGH GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus). An beidem fehlt es im Streitfall.
I.
Der Bezeichnung "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V." kommt entgegen der
Auffassung des Landgerichts keine Unterscheidungskraft zu.
1. Unterscheidungskraft fehlt bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache
und Ähnlichem wie etwa "Hausbücherei" (BGHZ 21, 66, 73), "Volksbank" (BGH GRUR
1992, 865 - Volksbank) oder "Literaturhaus" (BGH GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus;
weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei Heinrichs/Ellenberger in: Palandt, BGB, 67.
Aufl., § 12 Rdn. 12). An die Unterscheidungskraft sind wegen des Freihaltebedürfnisses
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Heinrichs/Ellenberger a.a.O.
m.w.N.).
2. Nach vorstehenden Grundsätzen fehlt im Streitfall die Unterscheidungskraft. Der
Vereinsname gibt nur seine örtliche Reichweite ("Bundesverband"), seine ihn bildenden
(ordentlichen) Mitglieder nach deren gemeinsamem Merkmal im grammatisch
zutreffenden possessiven Genitiv ("Psychiatrie-Erfahrener") und seine Rechtsform
("e.V.") an. Die beiden zuerst und zuletzt genannten Elemente vermögen von vornherein
keine Unterscheidungskraft zu begründen (darauf stellen mit Recht auch weder Kläger
noch Landgericht ab). Aber auch dem mittleren Element "Psychiatrie-Erfahrener" kommt
nach Auffassung des Senats (Einzelrichter) keine Unterscheidungskraft zu, weil dieses
nur eine all seinen (ordentlichen) Mitgliedern gemeine Eigenschaft, nämlich Erfahrungen
mit "der Psychiatrie" (im landläufigen Sinne) gemacht zu haben, wiedergibt und damit
auf das dem Kläger eigene Wesensmerkmal beschreibend hinweist: Es handelt sich um
einen Verein, dessen Mitglieder Erfahrungen mit der Psychiatrie gemacht haben. Diese
(eindeutige) Beschreibung entspricht der Wirklichkeit: Mitglied des Klägers kann
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(eindeutige) Beschreibung entspricht der Wirklichkeit: Mitglied des Klägers kann
(abgesehen von Fördermitgliedern) nach § 5 Nr. 1 seiner Satzung (eingereicht als
Anlage K 1 = Bl. I 8-17 d.A.) jede natürliche Person werden, die Psychiatrie-Patient oder
Psychiatrie-Patientin war oder ist und die Ziele des Verbands bejaht und unterstützt.
Der Kläger selbst versteht und benutzt die in Rede stehende Begriffskombination nicht
namensmäßig, sondern (zutreffend) beschreibend für Personen, die Erfahrungen mit der
Psychiatrie gemacht haben: Laut § 2 seiner Satzung versteht er sich als
"Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen" und hat u.a. den Zweck bzw. die
Aufgaben und Ziele,
das Selbstbewusstsein der Psychiatrie-Erfahrenen zu stärken bzw. zu
stabilisieren,
die Anliegen, Forderungen und Rechte der Psychiatrie-Erfahrenen in der
politischen und allgemeinen Öffentlichkeit zur Geltung zu bringen,
auf die gleichberechtigte Beteiligung der Psychiatrie-Erfahrenen an der Planung,
Entwicklung und Realisierung von Maßnahmen, Einrichtungen o.ä. im Bereich der
Psychiatrie hinzuwirken.
In der Präambel der Satzung rufen die Gründer und Gründerinnen des Klägers
alle Psychiatrie-Erfahrenen auf, sich auf Orts-, Länder- und Bundesebene
zusammenzuschließen, um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der
Psychiatrie in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und Forderungen
in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre Interessen durchzusetzen.
3. Vorstehenden Darlegungen steht nicht entgegen, dass Unterscheidungskraft dann zu
bejahen sein kann, wenn mehrere nicht unterscheidungskräftige Worte zu einer
einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden, so etwa bei "Charme & Chic" (BGH
GRUR 1973, 265, 266 - Charme & Chic) oder "Haus & Grund" (BGH, Urt. v. 31.07.2008 - I
ZR 171/05 - Haus & Grund II, Tz. 17; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung bei
Heinrichs/Ellenberger a.a.O.). Denn bei der Angabe "Bundesverband Psychiatrie-
Erfahrener" handelt es sich nicht um eine kraft Wortkombination entstandene
einprägsame Neubildung, sondern um die nach sprachlichen und grammatischen Regeln
korrekt gebildete Beschreibung eines Verbandes, der aus Personen besteht, die
Erfahrungen mit Psychiatrie haben. Auch dass die konkrete Wortkombination in keinem
Wörterbuch zu finden sein mag, lässt keinen gegenteiligen, dem Kläger günstigeren
Schluss, zu. Semantisch mögliche und inhaltlich logische Kombinationen von zwei oder
mehr Substantiven (mit oder ohne Bindestrich) sind in der deutschen Sprache in
unübersehbarer Vielzahl möglich. Nicht jedwede solcher denkbaren - auch glatt
beschreibenden - Kombinationen lässt sich in einem Wörterbuch zu finden.
4. Ebenfalls vergeblich macht der Kläger geltend, dass unter "Psychiatrie-Erfahrenen"
neben (vormaligen oder aktuellen) Patienten weiter gehend auch dort arbeitende
Personen sowie Richter, Betreuer oder Angehörige verstanden werden könnten. Zum
einen erscheint eine solche Deutung zwar möglich, weil oberbegriffslogisch korrekt, aber
im hier in Rede stehenden Kontext doch eher fern liegend. Zum anderen steht die Wahl
eines - bei genauer Betrachtung - zu weit gehenden Oberbegriffs nicht dem glatt
beschreibenden Charakter entgegen, nur weil dieser einige Elemente zwar sprachlich,
nicht aber tatsächlich erfasst: So wäre beispielsweise die Bezeichnung eines
Sportvereins als "Sportverein e.V." nicht etwa deshalb ein unterscheidungskräftiger
"Name" i.S. von § 12 BGB, weil in dem Verein nicht sämtliche theoretisch denkbaren
Sportarten betrieben würden.
5. Zwar dürfen, wie auch aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entnehmen ist,
bei einem als Schlagwort verwendeten Namensbestandteil die Anforderungen an die
Unterscheidungskraft nicht überspannt werden. Eine besondere Originalität, etwa durch
eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache ist nicht
Voraussetzung für die Annahme der Unterscheidungskraft. Vielmehr reicht es schon
aus, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen ist (BGH, Urt.
v. 31.07.2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II, Tz. 17). Letzteres ist hier aber gerade der
Fall. Der Kläger selbst verwendet, wie vorstehend unter B I 2 dargelegt, die in Rede
stehende Wortkombination ("Psychiatrie-Erfahrene" im jeweils korrekt deklinierten Kasus)
im rein beschreibenden Sinne und nicht etwa schlagwortartig-namensmäßig. Daher
muss im Streitfall, auch wenn speziell bei Verbandsnamen nach aktueller
höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen insoweit bestehender Verkehrsgewöhnung an
beschreibende Anklänge (ähnlich wie bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln) ein
großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 18), dem Kläger für seine
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großzügiger Maßstab anzulegen ist (vgl. BGH a.a.O. Tz. 18), dem Kläger für seine
Bezeichnung "Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V." ein originär-
namensrechtlicher Schutz versagt bleiben.
II.
Der Bezeichnung des Klägers kommt entgegen der Annahme des Landgerichts auch
keine Verkehrsgeltung zu (wobei insoweit nicht der jetzige Zeitpunkt, sondern die Zeit
der ersten Kollision beider Bezeichnungen, also Ende 2004 maßgebend wäre; vgl.
Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 12 Rdn. 84, m.w.N.). Denn
dazu ist bei "glatten" Gattungsbezeichnungen ein Bekanntheitsgrad von deutlich mehr
als 50 % erforderlich (Heinrichs/Ellenberger a.a.O. m.w.N.). Ein solcher Bekanntheitsgrad
(zudem bezogen auf Ende 2004) lässt sich im Streitfall nicht feststellen. Der Vortrag des
Klägers unter Vorlage umfangreicher Korrespondenz, dass er mit vielen Institutionen und
- auch "höherrangigen" - Personen in Kontakt getreten ist, genügt insoweit nicht (vgl.
insoweit auch BGH GRUR 2005, 517, 518 - Literaturhaus).
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht
zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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