Urteil des KG Berlin vom 24.04.2003
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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 145/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Nr 1 Abs 1 AFB 1987, § 61
VVG, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, §
286 ZPO
Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Deckungsklage
gegen die Feuerversicherung: Hinreichende Beweisanzeichen für
eine Leistungsfreiheit wegen Eigenbrandstiftung
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7
des Landgerichts Berlin vom 24. April 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtkosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die gemäß § 114 ZPO für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erfolgsaussicht der Klage verneint. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Die Antragsgegnerin ist gemäß § 61 VVG von der Leistungspflicht frei. Eine vorsätzliche
Brandstiftung liegt vor. Einbruchspuren sind nicht festgestellt worden. Der Antragsteller
ist rechtskräftig wegen versuchten Versicherungsbetruges und Vortäuschung einer
Straftat verurteilt worden. Diese Verurteilung ist seit dem 1. November 2001
rechtskräftig. Tatvorwurf war ein am 25. Oktober 1997 vorgetäuschter Einbruch in die
Geschäftsräume mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu erhalten, ohne dass ein
Schaden durch Diebstahl von Gegenständen vorlag. Als die Versicherung eine Leistung
nicht erbrachte, weil ihr Zweifel kamen, ob ein Versicherungsfall vorlag, brach am 8.
Dezember 1997 der Brand durch Brandstiftung aus. Der Antragsteller macht wiederum
erhebliche Schäden geltend, die von der Antragsgegnerin ersetzt werden sollen.
Die Indizien gegen den Antragsteller sind dabei im Hinblick auf eine Tatbeteiligung an der
Brandstiftung angesichts seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten so stark, dass sie zur
Überzeugungsbildung ausreichen. Dass ein Freispruch im Strafverfahren erfolgte,
entlastet ihn nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Die Sache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht.
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