Urteil des KG Berlin vom 01.01.1996

KG Berlin: unrichtige angabe, darlehensvertrag, annahme des antrags, verbraucher, rückzahlung, auszahlung, nichtigkeit, vertragsschluss, kreditvertrag, rückabwicklung

1
2
3
Gericht:
KG Berlin 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 9/04
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Normen:
§ 4 HTürGG, § 4 Abs 1 S 4 Nr 1
Buchst b S 2 VerbrKrG vom
27.04.1993, § 6 Abs 2 S 1
VerbrKrG
Darlehensvertrag als Haustürgeschäft: Vorherige Bestellung;
Fortwirken der Haustürsituation; Gesamtbetragsangabe bei
unechten Abschnittsfinanzierungen; Heilung der Nichtigkeit
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Dezember 2003 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 4 O 290/03 - teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die von der Klägerin seit dem 1. Januar 1996 auf
den Darlehensvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehensvertragsnummer: 9290970170
- geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin aus dem vorgenannten Darlehensvertrag
anstelle der vertraglich vereinbarten 8,80 % Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 %
schuldet.
Die Berufung gegen die Abweisung der mit den Hauptanträgen verfolgten Klageanträge
zu 1. und 2. wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen hat die Klägerin zu tragen; im
Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird nachgelassen, eine
Zwangsvollstreckung der Streithelferinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Streithelferinnen
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A.
In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten Rückabwicklung
bzw. hilfsweise Neuberechnung eines Darlehensvertrages, mit dem sie ihren Beitritt zu
einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert hat.
Die Klägerin unterschrieb am 14. November 1995 eine Kreditanfrage (Anlage B 1 = GA I
77 ff) und gab darüber hinaus ein sogenanntes “Beteiligungsangebot” ab (Anlage B 2 =
GA I 81), d.h. sie beauftragte und bevollmächtigte die Streithelferin zu 1) mit dem
Beitritt zur Streithelferin zu 2). Dabei wurde sie über die Widerrufsmöglichkeit nach dem
Haustürwiderrufsgesetz ordnungsgemäß belehrt. Über die Beteiligung wurde ein
Zertifikat unter demselben Datum ausgestellt (Anlage K 7). Am 24. November 1995
bestätigte die Streithelferin zu 1) den Erhalt der Beitrittserklärung und die Annahme des
Antrags (Anlage S 8 = GA II 72); am 22. Januar 1996 bestätigte die Streithelferin zu 2)
den Erhalt des Beteiligungsangebots und dessen Annahme (Anlage S 9 = GA II 73). Das
von der Beklagten am 28. November 1995 unterschriebene Darlehensvertragsformular
(Anlage K 8) übersandte die Beklagte der Klägerin, die es am 12. Dezember 1995
ihrerseits unterzeichnete und per Post zurücksandte. Die Widerrufsbelehrung im
Darlehensvertrag entsprach § 7 Verbraucherkreditgesetz. Der Darlehensvertrag hatte
eine Laufzeit bis zum 30. November 2010; die Zinsfestschreibung lief bis zum 30.
November 2005. Der bis dahin zu zahlende Gesamtbetrag war mit 146.514,- DM
angegeben mit einer Restschuld von 68.109,72 DM. Ein “fiktiver” Gesamtbetrag bis zum
Ende der Laufzeit war nicht angegeben.
Die Klägerin behauptet, zum Abschluss des Darlehensvertrages in einer
Haustürsituation bestimmt worden zu sein. Sie ist der Auffassung, infolge ihres Widerrufs
zu Zahlungen auf das Darlehn nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
zu Zahlungen auf das Darlehn nicht verpflichtet zu sein und erbrachte Leistungen
zurückfordern zu können. Jedenfalls aber habe sie einen Anspruch auf Neuberechnung
des Darlehns mit einem Zinssatz von lediglich 4 %, weil es die Beklagte versäumt habe,
in dem Darlehensvertrag den Gesamtbetrag aller auf das Darlehn zu erbringenden
Leistungen für den Gesamtzeitraum anzugeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des widerstreitenden
Parteivorbringens erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge und der
daraufhin ergangenen Entscheidungen wird auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des die Klage in vollem Umfang abweisenden Urteils des
Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2003 - 4 0 290/03 - Bezug genommen.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren
in vollem Umfang weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches
Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. Februar 2004 (GA II 9 ff)
und des Schriftsatzes vom 18. November 2004 (GA II 127 ff).
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 10. Dezember 2003 verkündeten Urteils des
Landgerichts Berlin - 4 O 290/03 -
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 40.954,48 nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz seit dem 6. Juni 2003 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom
28.11./12.12.1995 - Darlehensvertragsnummer: 9290970170- gegen die Klägerin ab
dem 1. Juni 2003 keine Ansprüche mehr zustehen;
hilfsweise
1. die Beklagte zu verurteilen, die von der Klägerin seit dem 1. Januar 1996
auf den Darlehensvertrag vom 28.11./12.12.1995 - Darlehensvertragsnummer:
9290970170 - geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen
und an die Klägerin die zuviel bezahlten Zinsen zu erstatten;
2. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag vom
28.11./12.12.1995 Darlehensvertragsnummer 9290970170 - anstelle der vertraglich
vereinbarten 8,8 % Zinsen lediglich Zinsen in Höhe von 4 % schuldet.
Weiterhin beantragt sie,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
sowie hilfsweise
widerklagend für den Fall einer Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1.,
die Klägerin zu verurteilen, an sie EUR 51.129,19 nebst Zinsen in Höhe von 9,17
% p. a. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
weiterhin hilfsweise,
die Klägerin zu verurteilen, ihren Anspruch auf Auszahlung des
Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von EUR 19.233,09 betreffend ihre Beteiligung
über nominal DM 100.000,- an der D... Objekt DLF 94/17 - W. F. - KG (Teilhaberregister-
Nr. 941711519) an die Beklagte abzutreten.
Die Streithelferin zu 1) beantragt,
die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag zurückzuweisen und schließt sich
im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.
Die Streithelferin zu 2) beantragt,
die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag zurückzuweisen und schließt sich
im Übrigen der Hilfswiderklage der Beklagten an.
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen im Übrigen ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der
Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der
Streithelferinnen wird auf die in diesem Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst
Anlagen ergänzend Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur mit den Hilfsanträgen Erfolg, ist insoweit
jedoch erst teilweise zur Entscheidung reif, so dass durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu
entscheiden war.
Soweit das Landgericht die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen hat, weist die
Berufung entscheidungserhebliche Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung oder
Rechtsanwendung (§ 513 Abs. 1 ZPO) nicht auf. Im Einzelnen:
I. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückerstattung der gesamten geleisteten
Zahlungen zu (§ 3 Abs. 1 S. 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 gültigen
Fassung, im Folgenden: a. F.), denn der mit anwaltlichem Schreiben vom 24. April 2002
erklärte Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung ist nicht wirksam erfolgt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. kann der Kunde seine auf den Abschluss eines
Vertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen, zu der er durch mündliche
Verhandlungen im Bereich seiner Privatwohnung bestimmt worden ist. Diese
Voraussetzung ist hier im Hinblick auf den Darlehensvertrag nicht erfüllt, weil die
diesbezügliche Erklärung der Klägerin nicht auf den besonderen situativen Umständen
einer Haustürsituation beruht.
Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die Erstansprache durch
einen Mitarbeiter des A... W... (A...) - als die Klägerin sowohl das Beteiligungsangebot
unterzeichnete als auch die Kreditanfrage an die Beklagte stellte - unter den besonderen
situativen Voraussetzungen des Haustürwiderrufsgesetzes a.F. erfolgt ist. Es kann aber
nicht festgestellt werden, dass die Klägerin auch zum Abschluss des Darlehensvertrages
durch eine solche Situation bestimmt worden ist.
Zwar setzt § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a. F. nicht den Abschluss des Vertrages in einer
Haustürsituation voraus, sondern es genügt, dass der Kunde durch mündliche
Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung zu einer
späteren Vertragserklärung bestimmt worden ist, wobei Mitursächlichkeit ausreicht
(BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, sub II.2.b), NJW 2004, 2744-2745; BGH, Urteil
v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - sub II. 1.a), WM 2004, 521-525). Unterzeichnet ein
Anleger einen Kreditvertrag zur Finanzierung einer Kapitalanlage (hier zur Erfüllung
seiner Einlageverpflichtung nach Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds) und
fanden die Verhandlungen über die Kapitalanlage und deren Finanzierung in einer
Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG a.F. statt, besteht zunächst eine
Indizwirkung dafür, dass die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die spätere
Abgabe der Willenserklärung geworden ist. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen
der Verhandlung und der Vertragserklärung wird dabei vom Gesetz ebenso wenig
verlangt, wie die alleinige Ursächlichkeit der Verhandlungssituation für die letztlich
abgegebene Vertragserklärung. Bei zunehmendem zeitlichem Abstand wird allerdings
die Indizwirkung entfallen. Dem Darlehnsnehmer bleibt der Nachweis der gleichwohl
bestehenden Kausalität stets unbenommen. Für die Annahme der Ursächlichkeit genügt
es, dass die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter mehreren
Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später abgeschlossene Vertrag nicht
oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (BGH, Urteil v. 16. Januar 1996 -
XI ZR 116/95 -, sub IV.2.d), NJW 1996, 926-929). Maßgebend ist letztlich, ob sich der
Darlehnsnehmer bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages in einer Lage befindet, in
der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist, den Vertrag zu schließen oder
davon Abstand zu nehmen (BGH, Urteil v. 26. Oktober 1993 XI ZR 42/93 -, sub IV.3., NJW
1994, 262-265). Dies ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. zu allem: BGH,
Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, a.a.O.; BGH, Urteil v. 20. Januar 2004 XI ZR 460/04 -,
a.a.O.; BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -, sub II.4, NJW 2004, 59-62; BGH,
Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B.II.1.b), NJW 2003, 2529-2531; BGH, Urteil v.
35
36
37
38
39
Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, sub B.II.1.b), NJW 2003, 2529-2531; BGH, Urteil v.
21. Januar 2003, XI ZR 125/02 - XI ZR 125/02 -, NJW 2003, 1390-1392).).
Gemessen an diesen Grundsätzen vermag der erkennende Senat nicht festzustellen,
dass die Klägerin letztlich durch etwaige ihre Entschließungsfreiheit beeinträchtigende
Umstände bei der Anbahnung des Darlehensvertrages am 14. November 1995 zu
seinem Abschluss ca. einen Monat später am 12. Dezember 1995 (mit-)bestimmt
worden ist. So hat der Bundesgerichtshof in einem Fall der Erstansprache am 6.
Dezember mit nachfolgendem Vertragsschluss am 27. Dezember die Kausalität einer
Haustürsituation bei der Erstansprache ebenso verneint (BGH, Urteil v. 22. Oktober 2003
- IV ZR 398/02 -, a.a.O.) wie im Fall einer Erstansprache “im Oktober” und
Vertragsschluss am 19. November (BGH, Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, a.a.O.).
Der vorliegende Fall weist aber über den bloßen Zeitablauf hinaus besondere Umstände
auf, die der Annahme eines Fortwirkens der Haustürsituation bei Vertragsschluss
entgegenstehen.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei der Schutzzweck des Widerrufsrechts bei
Vertragsabschlüssen in einer Haustürsituation. Der Kunde/Verbraucher, der sich in einer
der in § 1 Abs. 1 HWiG genannten Situationen Vertragsverhandlungen ausgesetzt sieht,
ist nicht in der Lage, wie z.B. bei Verhandlungen in einem Ladengeschäft, sich dem
Einfluss des häufig psychologisch noch besonders geschulten Verkaufspersonals durch
einfaches Verlassen der Räumlichkeiten zu entziehen. Durch Einräumung einer
Widerrufsfrist soll er deshalb die Möglichkeit erhalten, unbeeinflusst durch den Verkäufer
die Vor- und Nachteile des geschlossenen Geschäfts abzuwägen und gegebenenfalls
Vergleichsangebote einzuholen. Dem Schutzzweck des Haustürwiderrufsgesetzes
unterfällt damit aber nicht jeder Vertragsschluss, zu dem der Anstoß in einer
Haustürsituation gegeben worden ist, sonst käme dem Merkmal des “bestimmt worden”
Seins keine Bedeutung mehr zu. Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder betont
hat (BGH, Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 -, a.a.O.), bedarf es zumindest der
Mitursächlichkeit dergestalt, dass ausreichend (damit nach Auffassung des erkennenden
Senats aber auch erforderlich) sei, dass der Darlehnsnehmer unter Verstoß gegen § 1
Abs. 1 HWiG in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sei. Eines
Widerrufsrechts bedarf es nach der Schutzrichtung des Haustürwiderrufsgesetzes
demnach dann nicht, wenn der Kunde zwischen Vertragsanbahnung und Abschluss des
Geschäfts durch Zeitablauf und/oder Hinzutreten weiterer Umstände in der Lage war,
unbeeinflusst zu entscheiden, ob er an dem angebahnten Geschäft festhalten will oder
nicht. In diesem Fall wirken die besonderen Umstände der Vertragsanbahnung bei
Vertragsschluss nicht mehr fort. So liegt der Fall hier.
Anlässlich des Gesprächs am 14. November 1995 wurden der Fondsbeitritt und
Darlehensvertrag als einheitliche Kapitalanlage angeboten. Die Klägerin unterzeichnete
an diesem Tage ein Beteiligungsangebot und die Kreditanfrage. Sie wusste zu diesem
Zeitpunkt mithin, dass der Fondsbeitritt durch ein Darlehn der Beklagten finanziert
werden sollte. Das Anlagekonzept stand somit bereits zu diesem Zeitpunkt fest.
Mit dem von der Klägerin unterzeichneten Beteiligungsangebot ist ihr eine
ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. erteilt worden. Diese ist
von ihr gesondert unterzeichnet und enthält keine nach § 2 Abs. 2 S. 2 HWiG
unzulässigen Zusätze. Die Klägerin wusste somit, dass sie das Beteiligungsangebot
innerhalb von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Streithelferin zu 1)
ohne Angabe von Gründen widerrufen konnte. Sie hatte somit die ihr gesetzlich
eingeräumte Überlegungsfrist, die Folgen und Risiken ihrer beabsichtigten Beteiligung
einschließlich der zu ihrer Finanzierung geplanten Kreditaufnahme zu überdenken. Sie
hatte die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen von dem geplanten Geschäft Abstand
zu nehmen, wodurch auch eine Darlehnsaufnahme bei der Beklagten gegenstandslos
wurde. Sie hatte dadurch aber auch die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie an dem
Geschäft lediglich in dieser Form, nämlich unter Finanzierung durch die Beklagte, nicht
mehr festhalten wollte, und gegebenenfalls Vergleichsangebote einzuholen.
Die Klägerin hat ihr Beteiligungsangebot hingegen nicht widerrufen, sondern sich
vielmehr auch nach einwöchiger Überlegung für die Durchführung des Geschäfts und
damit auch für die beabsichtigte Finanzierung durch die Beklagte entschieden. Aus
dieser Prüfung kann die Frage der Kreditaufnahme auch nicht gleichsam abgespalten
werden mit der Folge, dass diesbezüglich die situativen Umstände der Erstansprache
weiterhin fortwirken. Die neueren Tendenzen in der Rechtsprechung gehen ausnahmslos
dahin, im fremdfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein
verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und damit ein wirtschaftlich
einheitliches Geschäft zu sehen. Im Vordergrund steht nicht die Kreditaufnahme als
solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der
40
41
42
43
44
solche, sondern ausschließlich das finanzierte Geschäft als geplante Kapitalanlage. Der
Widerruf der Darlehensverträge erfolgt in der Regel auch nicht aus Gründen dieser
Verträge, sondern weil an dem finanzierten Geschäft, dem Fondsbeitritt, nicht mehr
festgehalten werden soll. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Beitrittsgeschäfts
zwangsläufig als dessen notwendiger Bestandteil auch seine geplante Finanzierung mit
einbezieht und rechtfertigt es, in solchen Fällen ein Fortwirken der Haustürsituation bei
dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu verneinen.
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, eine derartige Betrachtungsweise stelle
eine Umgehung des Belehrungserfordernisses des § 2 Abs. 1 HWiG dar, weil auf diese
Weise die erforderliche Belehrung aus einem Geschäft in unzulässiger Weise auf das
damit verbundenen Geschäft erstreckt werde. Darum geht es nicht. Ein Widerrufsrecht
entfällt nicht nur dann, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung
zuteil geworden und die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sondern es entsteht erst gar nicht,
wenn die Vertragserklärung nicht in einer der Situationen des § 1 Abs. 1 HWiG a.F.
angebahnt worden ist. Diese Frage aber ist von der Erteilung einer Belehrung
unabhängig und beruht auf den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls, wie
z.B. auch des Zeitablaufs zwischen Erstansprache und Vertragsschluss. Hierbei sind alle
Umstände zu würdigen, insbesondere auch die Möglichkeit, sich von dem finanzierten
Geschäft zu lösen, und dem beabsichtigten Kreditvertrag so die Grundlage zu entziehen.
Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass dann notwendigerweise auch die
notarielle Beurkundung des finanzierten Geschäfts stets die Kausalität einer
Haustürsituation bei der Vertragsanbahnung für den späteren Abschluss des damit
verbundenen Darlehensvertrages unterbrechen müsse. Ob dem in dieser Allgemeinheit
zu folgen wäre (so z.B. Thüringer OLG, Urteil v. 13. Januar 2004 - 5 U 250/03 - ; vgl. aber
auch BGH Urteil v. 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - a.a.O.), kann dahinstehen. Dagegen
könnte sprechen, dass sich die Belehrungspflicht des Notars (§ 17 BeurkG), die nach
dem Gesetzeszweck das Erfordernis einer Widerrufsbelehrung entfallen lässt, nur auf das
beurkundete finanzierte Geschäft erstreckt, nicht aber auf den damit verbundenen
Kreditvertrag. Selbst wenn man aber der vorgenannten Auffassung zur Unterbrechung
der Kausalität bei zwischenzeitlich notarieller Beurkundung des finanzierten Geschäfts
nicht folgen wollte, stünde dies nicht im Widerspruch zu einer entgegenstehenden
Auffassung bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung des finanzierten Geschäfts, da
sich im Gegensatz zur notariellen Belehrung die einwöchige Überlegungsfrist für das
finanzierte Geschäft zwangsläufig auch auf das damit verbundene Kreditgeschäft
erstreckt und damit eine ungleich höhere Warnfunktion hat.
Ebenso wenig könnte sich die Klägerin darauf berufen, dass sie sich durch ihr
Beteiligungsangebot und den Abschluss des Treuhandvertrages gleichsam zum
Abschluss des Kreditvertrages gezwungen gesehen habe, in ihrer Entscheidungsfreiheit
also nicht unbeeinträchtigt gewesen sei, weil eine andere Möglichkeit der Finanzierung
nicht in Betracht gekommen sei. Eine derartige Beschränkung in der
Entscheidungsfreiheit beruht gerade nicht mehr auf den situativen Umständen bei der
Anbahnung des Kreditvertrages, sondern auf dem Abschluss des zu finanzierenden
Geschäfts, das die Klägerin in Kenntnis der geplanten Finanzierung durch die Beklagte
und nach entsprechender Belehrung und einwöchiger Überlegung gerade nicht
widerrufen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass der Kunde trotz
ordnungsgemäßer Belehrung seine in einer Haustürsituation abgegebene
Willenserklärung nicht widerruft, durchaus selbst auf der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1
HWiG a.F. beruhen kann. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass die dem Kunden
eingeräumte Überlegungsfrist ausreicht, den Kausalzusammenhang zwischen den
situativen Umständen der Vertragsanbahnung und der endgültigen Entscheidung, an
dem Geschäft auch nach Prüfung festzuhalten, unterbricht. Der Kunde kann sich also
nicht darauf berufen, noch bei der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts
durch die situativen Umstände der Vertragsanbahnung in seiner Entscheidungsfreiheit
beeinträchtigt gewesen zu sein. Dann aber erschiene es als Wertungswiderspruch, wollte
man dieselbe Haustürsituation noch als bei Abschluss des Darlehensvertrages
fortwirkend erachten. Darüber hinaus war der Kläger insbesondere auch nach Abgabe
seines Beteiligungsangebots und Stellung der Kreditanfrage nicht gehindert, die
geplante Beteiligung anderweitig und nicht durch die Beklagte finanzieren zu lassen.
II. Die Klägerin kann ihren Hauptanspruch auf Rückzahlung bisher auf das Darlehn
erbrachter Leistungen und auf Feststellung des Entfallens weiterer Zahlungspflichten
auch nicht auf eine Nichtigkeit des Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F.
wegen fehlender Angabe des Gesamtbetrages (§ 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b) VerbrKrG a. F.)
stützen.
1. Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten
44
45
46
47
48
49
50
51
1. Soweit bislang in der Literatur umstritten war, ob es in Fällen einer sog. unechten
Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart haben, der Angabe eines
Gesamtbetrages überhaupt bedarf, hat dies der Bundesgerichtshof nunmehr
dahingehend entschieden, dass auch in derartigen Fällen gemäß § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b)
S.2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller zu erbringenden
Leistungen besteht (Urteil v. 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - sub II.1., Urteile v. 14.
September 2004 - XI ZR 10/04 - und - XI ZR 12/04 - sub II.1.a)).
a) Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen hier streitgegenständlichen
Kreditvertrag handelt es sich um einen solchen mit veränderlichen Bedingungen im
Sinne von § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. Bei einer Gesamtlaufzeit von 15
Jahren war der Zinssatz nur für die ersten 10 Jahre festgeschrieben. Danach oblag es der
Beklagten, neue Konditionen für die Restlaufzeit anzubieten. Sofern ein schriftlicher
Vertrag über die geänderten Konditionen nicht zustande kommen würde, sollte das
Darlehn mit Ablauf des Zinsfestschreibungszeitraums zur Rückzahlung fällig werden. Das
Darlehn war für die Dauer der Zinsfestschreibung mit 2 % p. a. zu tilgen. Ein solcher
Darlehensvertrag unterfällt den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2
VerbrKrG a. F. (vgl. BGH a.a.O.).
b) In dem Darlehensvertrag vom 28.11./12.12.1995 sind unter “Gesamtbetrag” lediglich
der Abschnittsgesamtbetrag für den Zeitraum der Zinsbindung und die zu diesem
Zeitpunkt noch bestehende Restschuld angegeben.
Der erkennende Senat hat dies zunächst für ausreichend erachtet (vgl. Urteil v. 23. März
2004 4 U 45/03 -), weil es nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nach
Ablauf der Zinsbindung des Abschlusses eines neuen Vertrages bedurfte, der im Vertrag
angegebene Fälligkeitstermin danach nur der späteste Zeitpunkt war, zu dem das
Darlehn zurückgezahlt werden sollte. Der Senat hat in diesem Zusammenhang
insbesondere die Auffassung vertreten, dass mit der Angabe des Gesamtbetrages der
bis zum Ablauf der Zinsbindung zu zahlenden Raten und der Angabe der zu diesem
Zeitpunkt noch offenen Restschuld dem Informationsinteresse des Verbrauchers und
dem Transparenzgebot genüge getan ist und der Verbraucher hinreichende
Vergleichsmöglichkeiten mit den Konditionen anderer Banken hat.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 2004 (- XI ZR 150/03 -, sub
II.1.; vgl. jetzt auch Urteil vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03 sub II. 1) hält der Senat
an dieser Ansicht nicht mehr fest (vgl. bereits Urteil des Senats vom 2. November 2004
- 4 U 41/04). Zwar enthält das Urteil des BGH keine ausdrücklichen Ausführungen zu der
Frage, auf welchen Zeitraum sich bei unechten Abschnittsfinanzierungen die
Gesamtbetragsangabe beziehen muss. Aus dem Gesamtzusammenhang der
Ausführungen ergibt sich jedoch, dass der anzugebende Gesamtbetrag auf den
Zeitpunkt der Endfälligkeit zu berechnen ist, denn der Bundesgerichtshof weist
ausdrücklich darauf hin, dass die Ungewissheit über die Konditionen nach Ablauf der
Zinsfestschreibung nichts an der Angabepflicht ändere, der Gesamtbetrag vielmehr
nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a.F. auf der Grundlage der
Anfangskonditionen anzugeben sei. Auch das OLG Karlsruhe hat in der dazu ergangenen
Vorentscheidung (OLGR Karlsruhe 2003, 320-321) ausgeführt, der anzugebende
Gesamtbetrag bestehe aus dem Abschnittsgesamtbetrag aus allen Belastungen
innerhalb der ersten Festschreibungsperiode und dem restlichen Teil aus den für die
vereinbarte Laufzeit noch zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der
Anfangsbedingungen.
Die Angabe dieses Betrages enthält der streitgegenständliche Darlehensvertrag
unstreitig nicht.
2. Auch soweit der Senat bislang die Auffassung vertreten hat, der Darlehensvertrag sei
in derartigen Fällen aber deshalb nicht wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F.
nichtig, weil die dortige Sanktion nach dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen
Wortlaut der Norm lediglich an das Fehlen der genannten Angaben anknüpfe, nicht aber
an eine bloß unrichtige Angabe (BGH Urteil v. 18. November 2003 - XI ZR 320/01 -, ZIP
2004, 209-214; BGH Urteil v. 14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02 -, ZIP 2003, 2149,2151;
Bülow, Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl., Rn. 38 zu § 494 BGB m.w.N.), und es sich in
solchen Fällen lediglich um eine unrichtige, nämlich auf den falschen Zeitraum bezogene
Angabe handele, kann auch daran nach der jüngsten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs nicht mehr festgehalten werden.
§ 6 VerbrKrG a.F. regelt die Rechtsfolgen des Fehlens von Mindestangaben abschließend
und darüber hinaus teilweise auch die Rechtsfolgen unrichtiger Angaben (vgl. z. B. § 6
Abs. 4 VerbrKrG für die unrichtige Angabe des effektiven oder anfänglichen effektiven
Zinssatzes). Für die bloß unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ist eine spezielle
52
53
54
55
56
57
58
Zinssatzes). Für die bloß unrichtige Angabe des Gesamtbetrages ist eine spezielle
Sanktion nicht vorgesehen; sie kann daher bei Verschulden lediglich
Schadensersatzansprüche auslösen. Bei dieser Sachlage ist darauf zu achten, dass der
vom Gesetz mit den Mindestangaben und mit den vorgesehenen Sanktionen für ihr
Fehlen bezweckte Schutz des Verbrauchers nicht durch eine möglicherweise
sanktionslose unrichtige Angabe umgangen wird.
Ob eine Angabe nur unrichtig ist oder gänzlich fehlt, beurteilt sich danach an ihrer
Schutzfunktion. Sinn und Zweck der Gesamtbetragsangabe ist, dem Verbraucher auf
einen Blick die auf ihn mit der Darlehnsaufnahme zukommenden Gesamtkosten vor
Augen zu führen, eine Verschleierung der tatsächlichen Kosten zu verhindern und eine
einfache Vergleichsmöglichkeit mit den Angeboten anderer Kreditinstitute zu
ermöglichen. Ob unter diesen Gesichtspunkten die Angabe eines fiktiven
Gesamtbetrages bei nicht von vornherein völlig feststehenden Kreditbedingungen
sinnvoll erscheint, bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem der Gesetzgeber eine
solche Angabe mit § 4 Abs. 1 S.4 Nr. 1 b) S. 2 VerbrKrG a.F. verlangt und der
Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass jene Vorschrift auch für die Fälle so genannter
unechter Abschnittsfinanzierungen Gültigkeit hat. Diese stellen sich aus der Sicht des
Bundesgerichtshofs als von vornherein auf die Gesamtlaufzeit ausgerichtete
Finanzierung dar und nicht, wie es bislang die Sichtweise des Senats war, als eine
zunächst auf die Zinsbindung begrenzte, lediglich mit der Möglichkeit einvernehmlicher
Verlängerung vereinbarte Finanzierung. Hat man aber von vornherein die
Gesamtlaufzeit im Blick, dann enthalten die Angabe des Abschnittsgesamtbetrages
unter Angabe der im Zeitpunkt des Ablaufs der Zinsbindung noch offenen Restschuld
keine Angaben über die Kosten der Rückführung dieser noch offenen Schuld für die
Dauer der Restlaufzeit. Ein diese Restlaufzeit berücksichtigender Gesamtbetrag fehlt.
Wollte man dies anders sehen und in der Angabe des Abschnittsgesamtbetrages nur
eine (weitgehend sanktionslose) unrichtige Gesamtbetragsangabe sehen, würde die
Forderung des Bundesgerichtshofs nach Angabe eines fiktiven Gesamtbetrages auch bei
unechten Abschnittsfinanzierungen praktisch leer laufen.
3. Grundsätzlich ist aber auch bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages das Erlangte in
Gestalt der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung als Nutzungsentgelt
zurückzuzahlen (§§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB). Es kann dahinstehen, ob die Klage
in den Hauptanträgen schon deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin nicht dargelegt
hat, dass und in welcher Höhe ihr im Hinblick darauf Ansprüche gegen die Beklagte
zustehen. Der Kreditvertrag ist jedenfalls trotz eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr.
1 b) S. 2 VerbrKrG a. F. durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf das Konto der
Treuhänderin wirksam geworden (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F.).
a) Nach dieser Vorschrift wird der Kreditvertrag gültig, wenn der Verbraucher das
Darlehn empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt. “Empfangen” im Sinne dieser
Vorschrift ist das Darlehn nach allgemeinen Grundsätzen auch dann, wenn es auf
Weisung des Darlehnsnehmers an einen Dritten ausgezahlt worden ist, es sei denn
dieser Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehnsgebers, sondern vielmehr
als “verlängerter Arm” des Darlehnsgebers tätig geworden (BGH Urteil vom 12.
November 2002 - XI ZR 47/01 - sub III.1.b) aa) m.w.N., NJW 2003, 422ff.).
Im Streitfall ist der Kreditbetrag gemäß der in Ziff. 7 des Darlehensvertrages
enthaltenen Anweisung der Klägerin an die Treuhänderin zum Zweck der Bezahlung der
erworbenen Beteiligung überwiesen worden, die auf der Grundlage des abgeschlossenen
Treuhandvertrages jedenfalls im überwiegenden Interesse der Klägerin tätig wurde. Die
Klägerin hat somit das Darlehn empfangen (vgl. BGH, Urteil v. 21. September 1989 - III
ZR 241/88 -, sub 2., NJW-RR 1990, 246).
b) Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Darlehensvertrag und dem
finanzierten Beteiligungsgeschäft, dem Fondsbeitritt, um ein verbundenes Geschäft im
Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG handelt. Dies kann somit zugunsten der Klägerin
unterstellt werden. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hätte dies nicht zur
Folge, dass die Klägerin von ihrer Rückzahlungsverpflichtung frei geworden wäre.
Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteile v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - sub
I.3. und II ZR 407/02 - sub I.3.), dass auch im Falle der Nichtigkeit des
Darlehensvertrages nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG bei verbundenen Geschäften der
Darlehnsnehmer Rückzahlung gezahlter Darlehenszinsen verlangen kann und
seinerseits weder Rückzahlung der Darlehensvaluta noch Ersatz für die Nutzung des
Kredits schuldet. Der erkennende Senat hat jedoch Zweifel, ob die Entscheidungen des
II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004 tatsächlich in diesem Sinne zu verstehen sind.
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass ein
58
59
60
61
62
Der Bundesgerichtshof hat zunächst ausgeführt, dass von dem Grundsatz, dass ein
Darlehn auch dann empfangen sei, wenn es auf Weisung des Darlehnsnehmers an einen
in seinem überwiegenden Interesse tätigen Dritten ausgezahlt worden sei, bei
verbundenen Geschäften eine Ausnahme zu machen sei. Er hat dies jedoch nicht näher
begründet, sondern sich insoweit allein und ohne Eingehen auf die Urteilsgründe auf eine
Entscheidung des XI. Zivilsenats (Urteil v. 12. November 2002 - XI ZR 47/01 -, NJW 2003,
422ff.) bezogen. Der hat in jener Entscheidung zwar ausgeführt, dass bei der Frage,
wann ein Darlehn empfangen sei, bei verbundenen Geschäften eine andere Beurteilung
geboten sei, dabei aber keineswegs die Frage einer Nichtigkeit nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG
im Auge gehabt. Er hat diese Ausführungen vielmehr im Rahmen von Fragen der
Rückabwicklung des Darlehns nach § 3 Abs. 1 HWiG nach wirksamem Widerruf nach
Maßgabe der Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes gemacht und dabei
verbundene Geschäfte im Auge gehabt “mit der Folge, dass der Widerruf des
Darlehensvertrages zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts
entgegenstünde”. Er hat sich in diesem Zusammenhang auf seine sog. Securenta-
Entscheidung vom 17. September 1996 (XI ZR 164/94 -, NJW 1996,
3414-3416) bezogen, in der es gleichfalls um die Rückabwicklung eines verbundenen
Geschäfts nach wirksamem Widerruf nach den Bestimmungen des
Haustürwiderrufsgesetzes ging. Der XI. Zivilsenat hat sich also lediglich mit der Frage
befasst, was bei einer Rückabwicklung verbundener Geschäfte nach wirksamem Widerruf
des Darlehensvertrages mit der Folge auch der Unwirksamkeit des finanzierten
Geschäfts durch den Darlehnsnehmer zurück zu gewähren ist. Er hat sich dabei
ausschließlich von Schutzzweckerwägungen tragen lassen mit dem Ziel der
uneingeschränkten Gewährleistung des freien Widerrufsrechts. Der Darlehnsnehmer,
dem die Darlehensvaluta nicht unmittelbar zugeflossen sei, dürfe bei einem
verbundenen Geschäft in diesem Recht nicht dadurch beschränkt werden, dass er trotz
Widerrufs die Darlehensvaluta zurückzahlen müsse und daneben das Insolvenzrisiko
seines Vertragspartners des finanzierten Geschäfts trage. Insoweit erfolgt in diesen
Fällen die Rückabwicklung im Wege des unmittelbaren Durchgriffs nach § 9 Abs. 2 S. 4
VerbrKrG a. F. Herauszugeben hat der Darlehnsnehmer danach nur die finanzierte
Beteiligung.
§ 6 VerbrKrG enthält hingegen keine Regelungen über verbundene Geschäfte. Eine
etwaige Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. erstreckt sich
deshalb auch nicht auf das damit verbundene finanzierte Geschäft.
Schutzzweckerwägungen zur Sicherung des freien Widerrufsrechts spielen in diesem
Zusammenhang gleichfalls keine Rolle. Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe
auch das Fehlen von Mindestangaben nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. mit dem
völligen Entfallen des Rückzahlungsanspruchs sanktionieren wollen, bestehen nicht. Auch
dass der XI. Zivilsenat die Rückabwicklung von aus anderen Gründen (hier Nichtigkeit
wegen Fehlens von Pflichtangaben) unwirksamen Verträgen denselben Rechtsfolgen
unterstellen wollte wie bei einem wirksamen Widerruf, ist nicht erkennbar. Dies würde
auch nicht berücksichtigen, dass der Umstand, dass bei wirksam widerrufenen
Verbundgeschäften eine Pflicht des Darlehnsnehmers zur Rückzahlung der
Darlehensvaluta verneint wird, gerade Ausfluss des mit einer ungehinderten
Widerrufsmöglichkeit bezweckten Verbraucherschutzes ist. Dieser Schutzzweck aber wird
bei der Frage einer Heilung nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a. F. gerade nicht berührt.
Dem mit § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 VerbrKrG a. F. bezweckten Schutz der Darlehnsnehmers
vor unklaren und verschleiernden Angaben aber trägt § 6 Abs. 2 VerbrKrG a. F.
hinreichend Rechnung.
Auch der allgemeine Grundsatz des Verbraucherschutzrechts dahin, dass der
Verbraucher als Folge einer zu seinem Schutz gedachten Vorschrift nicht schlechter
stehen darf als ohne sie, gebietet keine andere Betrachtungsweise der Frage, wann bei
verbundenen Geschäften ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. nichtiger Vertrag durch
Empfang des Darlehns oder Inanspruchnahme des Kredits wirksam wird. Denn es geht
nicht darum, dass sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des
Vertrages auf Grund verbraucherschützender Bestimmungen nunmehr einem sofortigen
Rückzahlungsanspruch ausgesetzt sähe. Dieser gerade die Freiheit des Widerrufsrechts
berührende Gesichtspunkt spielt bei § 6 Abs. 1 VerbrKrG a. F. keine Rolle. Durch § 6 Abs.
2 VerbrKrG a. F. ist gewährleistet, dass der Verbraucher bei Verstößen gegen die
Gesamtbetragsangabe nicht schlechter steht als ohne sie. Er kann weiter das Darlehn,
wie vertraglich vereinbart, tilgen und ist nur zu der - niedrigeren - gesetzlichen
Verzinsung verpflichtet.
So hat auch der II. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (- II ZR 387/02-), in
der es gleichfalls nicht um die Frage des Widerrufs, sondern um einen
Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. ging, den Rückzahlungsanspruch
63
64
65
66
67
68
69
70
Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a. F. ging, den Rückzahlungsanspruch
der Bank grundsätzlich bejaht und nicht etwa an einem fehlenden Empfang des Darlehns
durch den Darlehnsnehmer scheitern lassen.
Dies gilt gleichermaßen für die Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs
vom 14. September 2004 (XI ZR 10/04) zu §§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. b), 6 Abs. 2 S.2
VerbrKrG a. F. Der XI. Senat ist auch dort trotz Auszahlung der Valuta auf das Konto
eines Treuhänders (vgl. den Tatbestand jenes Urteils) von einem Empfang des Darlehns
ausgegangen (a.a.O. sub II.2.). Zwar sind dem Urteil nähere Einzelheiten zu dem
Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht zu entnehmen, aber auch dort handelte es
sich um die Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds, bei
dem die Fremdfinanzierung der Einlage bereits im Fondsprospekt vorgesehen war. Da
der XI. Zivilsenat die Frage des Empfangs des Darlehns durch Auszahlung an den
Treuhänder in keiner Weise näher problematisiert hat, spricht auch dies dafür, dass -
jedenfalls im Rahmen von § 6 Abs. 2 VerbrKrG a.F. - die vertragsgemäße Auszahlung an
den Treuhänder grundsätzlich ausreicht.
Wollte man bei verbundenen Geschäften in der weisungsgemäßen Auszahlung der
Valuta generell keinen Empfang des Darlehensbetrages durch den Darlehnsnehmer
sehen, hätte dies nämlich zur Folge, dass bei verbundenen Geschäften, bei denen die
Darlehensvaluta direkt an den Partner des finanzierten Geschäfts ausgezahlt wird, bei
Fehlen von Pflichtangaben eine Heilung nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG grundsätzlich nicht in
Betracht käme, was sich möglicherweise durchaus auch zum Nachteil des Verbrauchers
auswirken könnte.
So lagen denn auch den genannten Entscheidungen des II. Zivilsenats vom 14. Juni 2004
Sachverhalte zugrunde, in denen der Fondsbeitritt schon wegen Verstoßes gegen das
Rechtsberatungsgesetz fehlerbehaftet war und der Anleger darüber hinaus
Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Beitrittsverpflichtungen geltend
machte. Der erkennende Senat versteht deshalb die angesprochenen Entscheidungen
dahingehend, dass sie jedenfalls nicht in den Fällen gelten, in denen, wie im Streitfall,
das finanzierte Geschäft wirksam ist und der Darlehnsnehmer durch die
weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta von einer wirksam begründeten
eigenen Verbindlichkeit (hier seiner Verpflichtung zur Zahlung der Fondseinlage) frei
geworden ist. Dass er jedenfalls in diesen Fällen das Darlehn empfangen hat, kann nach
Auffassung des Senats nicht in Abrede gestellt werden. Dass der II. Zivilsenat auch in
Fällen der fehlenden Gesamtbetragsangabe den Darlehnsnehmer von allen Risiken der
gewählten Kapitalanlage freistellen wollte, kann den genannten Entscheidungen nach
Auffassung des erkennenden Senats nicht entnommen werden.
Hat der Darlehnsnehmer das Darlehn aber empfangen, wird der Darlehensvertrag
ungeachtet eines etwaigen Fehlens von Pflichtangaben gültig (§ 6 Abs. 2 S.1 VerbrKrG
a.F.) mit der Folge, dass der Darlehnsnehmer grundsätzlich zur Rückzahlung der
Darlehensvaluta und der Zinsen (gegebenenfalls nur in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes, vgl. dazu die Ausführungen zum Hilfsantrag) verpflichtet ist.
III. Die Hilfsanträge sind begründet.
1. Der Hilfsantrag zu 1. ist aber nur teilweise zur Entscheidung reif.
Auf Grund der fehlenden Angabe des Gesamtbetrages steht der Klägerin ein Anspruch
auf Neuberechnung des Darlehns zu (§ 6 Abs. 2 S.4 VerbrKrG a.F.). Ob und inwieweit sie
daneben Rückzahlung überzahlter Beträge verlangen kann (§ 812 Abs. 1 S.1, 1. Alt. BGB
i. V. m. §§ 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F., vgl. BGH, Urteil v. 23. Oktober
2001 - XI ZR 63/01 - sub II.4., WM 2001, 2379-2382; Bülow, Verbraucherkreditrecht,
a.a.O., Rn. 62 zu § 494 BGB), oder ob ihr unter Berücksichtigung der erbrachten
Leistungen/Überzahlungen und den bis zur Abrechnung bei verringertem Zinssatz
geschuldeten Beträge keine Rückzahlungsansprüche mehr zustehen, kann erst nach der
begehrten Neuberechnung festgestellt werden. Insoweit stellt sich der Hilfsantrag zu 1.
als Stufenklage dar (§ 254 ZPO), innerhalb derer erst die erste Stufe zur Entscheidung
reif ist.
Der Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen ist durch die Erhebung
der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten nicht, auch nicht teilweise entfallen.
Zwar verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen gemäß § 197 BGB a.F. in vier
Jahren, denn es handelt sich hier um “andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen”
im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fallen auch Bereicherungsansprüche wegen
periodisch fällig gewordener rechtsgrundlos gezahlter Zinsen, weil im Zeitpunkt jeder
ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des
Kreditnehmers entstanden ist (BGH Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 -sub II.
71
72
73
74
75
76
77
Kreditnehmers entstanden ist (BGH Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 10/04 -sub II.
b) bb) m. w. N.). Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist danach hier hinsichtlich der
bis Ende 1998 gezahlten Zinsen verjährt, denn die Klägerin hat diesen erst mit der im
Jahre 2003 erhobenen Klage geltend gemacht. Der Anspruch der Klägerin auf
Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG besteht
aber dennoch hinsichtlich des gesamten Zeitraums, da bei einem Annuitätendarlehen
nur dann eine für den Verbraucher verständliche und nachvollziehbare Neuberechnung
möglich ist, wenn sie das gesamte Darlehen umfasst. Denn die einzelnen auf die Zinsen
bzw. die Tilgung entfallenden Beträge ändern sich kontinuierlich über den
Gesamtzeitraum der Laufzeit des Darlehens, so dass bei einer Berechnung, die nur auf
den Zeitraum beschränkt wäre, hinsichtlich dessen die Rückzahlungsansprüche noch
nicht verjährt sind, nicht transparent würde, dass und ob die insoweit neu berechneten
Teilzahlungen zutreffend sind, und der Verbraucher nur bei einer Neuberechnung aller
Leistungsraten feststellen kann, in welcher Höhe Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter
Zinsen verjährt sind.
2. Auch der Hilfsantrag zu 2. ist begründet, denn der Kläger schuldet wegen der
fehlenden Angabe des Gesamtbetrages lediglich den seinerzeit gültigen gesetzlichen
Zinssatz von 4 % (§§ 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a. F., 246 BGB a. F.).
Der Antrag ist auch zulässig. Ihm fehlt insbesondere auch nicht das erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der Hilfsantrag zu 1. lediglich auf die Vergangenheit
bezieht während der Hilfsantrag zu 2. sich auch auf die Zukunft bezieht und damit
rechtskräftig festgestellt wird, dass die Klägerin auch im Hinblick auf die weiteren zu
leistenden Teilzahlungen nur 4 % Zinsen schuldet.
IV. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklageanträge der Beklagten bedurfte es nicht,
da diese lediglich für den Fall gestellt waren, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag zu
1. obsiegen sollte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Über die außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen war bereits abschließend zu
entscheiden. Sie haben sich an dem Rechtsstreit lediglich bezüglich der Hauptanträge
der Klägerin und der nicht entscheidungserheblichen und damit auch nicht
streitwerterhöhenden Hilfswiderklageanträge der Beklagten beteiligt. Bezüglich seiner
Hauptanträge unterliegt der Kläger jedoch in vollem Umfang. Soweit die Klägerin mit
ihren Hilfsanträgen gegenüber der Beklagten obsiegt, berührt dies allein das Verhältnis
dieser Parteien. Beteiligt sich der Streithelfer nur zum Teil an dem Rechtsstreit und
unterliegt der Gegner insoweit voll, hat er auch die Kosten des Nebenintervention
insoweit voll zu tragen (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., Rn. 2 zu § 101 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit betreffend die Klägerin folgt aus §§
708 Nr. 10, 711 ZPO, im Übrigen beruht er auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), weil die Fragen,
wann im Zusammenhang mit so genannten unechten Abschnittsfinanzierungen die
Angabe des Gesamtbetrages fehlt oder nur falsch ist, inwieweit bei einer Nichtigkeit von
Verbraucherkreditverträgen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (jetzt § 494 Abs. 1 BGB) die
Vorschriften über verbundene Geschäfte zur Anwendung kommen, und insbesondere die
Frage, inwieweit in diesem Zusammenhang eine Valutierung des Darlehns bei
Auszahlung an einen Dritten zu verneinen ist, grundsätzliche Bedeutung haben und
noch nicht zweifelsfrei und abschließend geklärt erscheinen.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum