Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: nachteilige veränderung, schwimmbad, ermessen, auflage, grundstück, androhung, unterliegen, link, sammlung, quelle

1
2
3
4
5
Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 5/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Nr 1 WoEigG, § 15 Abs 3
WoEigG, § 1004 BGB
Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen das
Aufstellen eines mobilen Schwimmbeckens auf einer
Sondernutzungsfläche
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz als Gesamtschuldner zu
tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für die dritte Instanz nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig (§§ 27, 29 FGG, § 45
WEG), jedoch nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht
nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 WEG), auf die die sofortige
weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann.
1. Das Rubrum war von Amts wegen zu berichtigen. Nachdem der Antragsteller seine in
dem hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. August 2004 gestellten Anträge (Bd. I, Bl.
2 d.A.) in erster Instanz zurückgenommen und den Antrag zu 1) auf Abbau des
Schwimmbades in dem zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahren vor dem
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 70 II 111704 WEG- für erledigt erklärt hat, war in der
Beschwerdeinstanz und auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz lediglich über den Antrag
zu 2) mit Schriftsatz vom 9. August 2004 (Bd. I., Bl. 47), den Antragsgegnern als
Gesamtschuldner unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes, für den Fall
der Zuwiderhandlung aufzugeben, es zu unterlassen, durch Aufstellen eines
Schwimmbeckens - auch durch Dritte - in ihrem zur Sondernutzung zugeteilten Garten
in der ... in ..., den Antragsteller in der Nutzung seines Wohnungseigentums zu stören,
zu entscheiden. Gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG waren die weiteren Wohnungseigentümer
als weitere Beteiligte im Rubrum aufzuführen.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch des Antragstellers gemäß §§
15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines
Schwimmbeckens auf der den Antragsgegner zugewiesenen Sondernutzungsfläche
bejaht.
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der
Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. In Verbindung
mit § 14 Nr. 1 WEG steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Miteigentümer
zu, soweit dieser von dem gemeinschaftlichen Eigentum in der Weise Gebrauch macht,
dass dem anderen Wohnungseigentümer, über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst. Unter einem
Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung
zu verstehen; ein Nachteil kann auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks
bestehen (Schulze in Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Auflage, RN 4 zu § 14; Pick in
Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage, RN 33 zu § 14 m.w.N.; BayObLG ZMR 1999, 580 ff
RN 10 zitiert nach juris).
Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet
tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre
sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem
6
7
8
9
10
11
12
13
sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem
Rechtsfehler beruht (BayObLG NZM 2003, 114 RN 18 zitiert nach juris; ZWE 2002, 75 RN
11 zitiert nach juris).
Das Landgericht hat bei seiner Entscheidungsfindung den vom Amtsgericht
eingenommenen Augenschein und die vom Antragsteller vorgelegten Fotografien
verwertet. Der Einnahme eines erneuten Augenscheins durch das Landgericht bedurfte
es nicht. Die Lichtbilder als auch die vom Amtsgericht im Rahmen seines Augenscheins
getroffenen Feststellungen, die sich aus dem Augenscheinsprotokoll vom Ortstermin am
11. Februar 2005 (Bd. I, Bl. 164 ff) ergeben, waren eine ausreichende Grundlage für die
Würdigung durch das Beschwerdegericht (BayObLG ZMR 1999, 580 ff RN 12 zitiert nach
juris m.w.N.).
Das Landgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass mit dem mobilen
Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90
Zentimetern objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden
ist, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verliert und stärker die
Züge eines Spielplatzes bekommt. Dadurch verstärkt sich der Eindruck eines
„zugebauten Gartens“, da es sich bei dem Schwimmbad um einen vergleichsweise
massiven und im Verhältnis zur Gesamtfläche des Sondernutzungsrechts großen
Gegenstand handelt. Zum Anderen ist auch der Anblick des Schwimmbeckens nach den
Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Augenscheinseinnahme nicht etwa
durch den Sommerflieder verdeckt und für den Antragsteller auch noch deutlich
sichtbar. Dieser Eindruck des Amtsgerichts wird auch durch die vom Antragsteller
eingereichten Lichtbilder, die das Landgericht in seine Würdigung einbezogen hat,
bestätigt.
Nachdem eine objektiv nachteilige Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks
rechtsfehlerfrei durch das Amtsgericht und das Beschwerdegericht festgestellt worden
ist, kann allein aufgrund des Umstands, dass der Antragsteller nur die hiesigen
Antragsgegner auf Unterlassung in Anspruch nimmt und sich nicht auch gegen das
weitere auf dem Grundstück vorhandene Schwimmbad wehrt, ein
rechtsmissbräuchliches Vorgehen schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich
die Beeinträchtigungen für den Antragsteller durch die beiden Schwimmbäder aufgrund
ihrer unterschiedlichen Lage auf dem Gesamtgrundstück nicht entsprechen müssen und
wegen der jahrelang jedenfalls hingenommenen Existenz des anderen Schwimmbeckens
ein Vorgehen gegen dieses vertretbar als problematischer eingestuft werden kann.
Die Feststellungen des Landgerichts sind ohne Rechtsfehler getroffen und damit für das
Rechtsbeschwerdegericht bindend. Die Antragsgegner können keinen Erfolg damit
haben, dass sie der tatrichterlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und
diese durch ihre eigene Würdigung ersetzen.
Rechtlich zutreffend hat das Landgericht auch die Frage der Ortsüblichkeit dahin stehen
lassen, da insoweit ein ausreichender Vortrag der Antragsgegner nicht vorlag. Hierbei
wäre darauf abzustellen, ob die Gärten in der Umgebung von vergleichbarer Größe und
vergleichbarem Zuschnitt sind. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der anwaltlich vertretenen
Antragsgegner. Allein das Vorhandensein eines weiteren fest installierten
Schwimmbeckens in der gleichen Wohnanlage reicht für die Annahme der Ortsüblichkeit
nicht aus.
Dahin gestellt sein lassen konnte das Landgericht auch die Frage, ob die in der
Teilungserklärung vorgesehene gärtnerische Nutzung der Sondernutzungsrechte (§ 8
Abs. 2 der TE, Bd. I., Bl. 63) nicht bereits die Aufstellung eines mobilen Schwimmbades
mit den o.g. Maßen ausschließt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Es entsprach dabei billigem Ermessen
die Auferlegung der Gerichtskosten dritter Instanz an das Unterliegen der Antragsgegner
mit ihrem Rechtsmittel zu koppeln (§ 47 Satz 1 WEG). Hingegen bestand keine
Veranlassung von dem in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren geltenden
Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,
abzuweichen (§ 47 Satz 2 WEG).
4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der
der Vorinstanz.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum