Urteil des KG Berlin vom 17.08.2006

KG Berlin: foto, link, quelle, sammlung, zugehörigkeit, erlass, begriff, urheberrechtsgesetz, verfügung

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Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 127/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 22 KunstUrhG
Voraussetzung des Bildnisschutzes: Erkennbarkeit der Person
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21.08.2006 gegen den Beschluss
des Landgerichts Berlin vom 17.08.2006 (27 O 869/06) wird auf ihre Kosten
zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht
zurückgewiesen. Der Begriff des "Bildnisses" im Sinne von § 22 KUG setzt die
Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Dazu gehört zwar nicht notwendig die
Abbildung der Gesichtszüge; es genügt, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht
kaum oder (etwa durch Retuschen) gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich
aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person
durch den beigegebenen Text (vgl. BGH NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin I), oder durch
den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (BGH GRUR
2000, 715 - Der blaue Engel; GRUR 1979, 732 - Fußballtor; GRUR 1973, 40 - Kunstflieger;
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 22 KUG Rz. 3).
Diese Voraussetzungen sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung nicht erfüllt, weil die Antragstellerin auf dem Foto nur seitlich von hinten
abgelichtet ist, Gesicht und Figur nicht erkennbar sind, sie „Allerweltskleidung“ ohne
identifizierende Merkmale und eine Durchschnittsfrisur (mittellanges schwarzes Haar)
trägt. Damit fehlt es an Merkmalen, die sich aus dem Bild selbst ergeben und nur der
Antragstellerin eigen sind (vgl. BGH GRUR 1979, 732, 733). Es reicht daher nicht aus,
dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin sicher ist, die Antragstellerin
auf dem Foto erkannt zu haben. Zudem ist sie räumlich so weit entfernt vom
ehemaligen Bundesaußenminister J. F. abgebildet, dass eine Verbindung zwischen den
beiden Personen nicht erkennbar ist. Schließlich wird sie im Begleittext des Fotos nicht
erwähnt, so dass auch von daher eine Zugehörigkeit zu J. F. nicht ersichtlich ist und die
Antragstellerin - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nur als zufällig
vorbeikommende Passantin erscheint.
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