Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: verwirkung, link, sammlung, quelle, verfahrenskosten, unterhaltspflicht, minderjähriger, einwendung, jugendamt

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 WF 140/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 648 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 652
ZPO
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger:
Nichtgewährung des Umgangs als Einwand gegen den
Zeitpunkt des Zahlungsbeginns
Leitsatz
Die Geltendmachung der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes, solange der
Umgang mit dem Kind nicht gewährt wird, ist keine Einwendung im Sinne des § 648 Abs. 2
ZPO gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 23. April 2009 – 135 FH 574/09 – wird auf seine Kosten bei
einem Beschwerdewert von 6.863,60 EUR verworfen.
Gründe
I. Gegen den Antragsgegner ist ein Beschluß im Vereinfachten Verfahren über seine
Mindest-Unterhaltspflicht ergangen. Hiergegen wendet er sich mit der Beschwerde, mit
der er erstmals zu dem Anspruch Stellung nimmt. Er macht geltend, daß er zum
Unterhalt nicht verpflichtet sei, weil ihm kein Umgang gewährt werde. Weder sei die
Kindesmutter auf sein Begehren eingegangen, noch habe das Jugendamt Hilfestellung
geleistet.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft, § 652 ZPO. Sie ist jedoch
schon unzulässig, weil der Antragsgegner keine zulässigen Einwände vorbringt (BGH NJW
2008, 2708).
Nach § 652 Abs. 2 ZPO können gegen Beschlüsse über die Mindestunterhaltspflicht
Einwände nach § 648 Abs. 1 ZPO erhoben werden, ferner solche Einwände im Sinne des
§ 648 Abs. 2 ZPO, die er bereits vor dem Amtsgericht geltend gemacht hat (§ 652 Abs.
2 Satz 2 ZPO).
1. Nach § 648 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner Einwände gegen die Zulässigkeit des
Vereinfachten Verfahrens erheben (Satz 1 Ziff. 1), gegen den Zeitpunkt, ab dem
Unterhalt gezahlt werden soll (Satz 1 Ziff. 2), und gegen die Höhe (Satz 1 Ziff. 3), sowie
dagegen, daß er Verfahrenskosten zu tragen hat, wenn er behauptet, keinen Anlaß zur
Stellung des Antrags gegeben zu haben (Abs. 1 Satz 2).
Solche Einwände macht der Antragsgegner nicht geltend. Der Sache nach beruft er sich
auf Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt, weil ihm der Umgang mit seinem Kind nicht
gewährt wird. Dieser Einwand unterfällt nicht § 648 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Mit dem Einwand
zum Zeitpunkt, von dem an Unterhalt verlangt wird, meint das Gesetz in erster Linie den
Fall des Verzugs als Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit
(BT-Drucks. 13/7338 S. 37; Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 648 Rn. 5).
Einwände, die eine vertiefte materiell-rechtliche Prüfung voraussetzen, sollen nach der
gesetzgeberischen Konzeption hingegen nur unter den besonderen Voraussetzungen
des § 648 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden können (BT-Drucks./aaO). Der Einwand,
der Unterhalt sei – bisher – noch nicht geschuldet, weil der Anspruch verwirkt sei,
nachdem der Umgang mit dem Kind bisher nicht gewährt werde, ist ein derartiger
materiell-rechtlicher Einwand. Er unterfällt demnach nicht § 648 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO.
2. Einwände nach § 648 Abs. 2 ZPO kann der Antragsgegner in der Beschwerde nur dann
zulässigerweise geltend machen, wenn er sie bereits vor dem Amtsgericht vorgebracht
hat. Das ist nicht geschehen, also bleibt sein Vorbringen insoweit unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den
Gegenstandswert auf § 42 Abs. 1 GKG.
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