Urteil des KG Berlin vom 11.11.2005

KG Berlin: dachgeschoss, wohnung, fassade, bad, sanierung, mangel, verjährung, anhörung, balkon, druck

Gericht:
KG Berlin 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 U 213/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 204 Abs 1 Nr 7 BGB, § 633 Abs
3 BGB, § 633 Abs 3aF BGB, §
167 ZPO
Baumängelhaftung: Anforderungen an ein
verjährungshemmendes Mängelbeseitigungsverlangen in einem
gerichtlichen Verfahren; Gesamtsanierung einer Fassade bei
Rissen im Wärmeverbundsystem
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. November 2005 verkündete
Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 2 O 11/05 - unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 6, 7, 10 und 11 zur gesamten Hand -
zur gesamten Hand auch mit den weiteren Klägern gemäß dem Anerkenntnisteilurteil
vom 18. Juli 2005 - 1483,21 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 66.341,54
EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus 63.659,50 EUR seit dem 27. Februar 2005, aus 1.798,--
EUR seit dem 9. August 2005 und aus 2.367,25 EUR seit dem 17. September 2005 zu
zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten
Hand diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die über den Betrag von 67.824,75 EUR
hinausgehen und zur Beseitigung folgender Mängel am Bauvorhaben H.straße 6, …
Berlin, erforderlich sind:
1. 4: Gelöstes Abdeckteil an der Außenseite des Südbalkons Dachgeschoss links.
1. 5: Mehrere Risse an der hofseitigen Außenfassade im Bereich des
Obergeschosses.
1. 6: Diverse Schräg- und Vertikalrisse, vor allem auf den Balkonen der linken
Dachgeschosswohnung.
1. 8: Zur Südseite und zur Straßenseite hat sich das Insektengitter gelöst und
hängt nach unten.
1.11: Gerissene Fliese links vor der Wohnungseingangstür Dachgeschoss links,
Höhenversatz.
1.12: Fehlerhafte Außenabdichtung des Kellerbereichs, ins besondere der
Lichtschächte, sowie Hohlräume infolge unzureichender Verdichtung der
Baugrubenverfüllung.
1.13: Unzureichendes Gefälle der Balkonkastenrinnen im Dachgeschoss.
1.14: Senkung Terrassenplatten und Kantensteine, Risse in der Küche über der
Balkontür und im Wohnzimmererker unter den linken und rechten Fenstern, betroffen ist
jeweils die Erdgeschosswohnung rechts.
1.16: Diverse hohl liegende Fliesen in der Wohnung Dachgeschoss rechts.
1.17: Risse in der Dachgeschosswohnung links, Abrisse zum Anschlussmaterial
im Bereich der Jalousiekästen wegen fehlender elastischer Verfugung. Von den Rissen
und Abrissen betroffen sind das Wohnzimmer, das Schlafzimmer, das Kinderzimmer, die
Bäder, der Galeriebereich, der Hobbyraum und der Außenputz. Es tritt Zugluft aus den
Steckdosen und Deckenspots infolge von Undichtigkeiten der Dampfsperre an den
Anschlüssen zu den Mauerwerkswänden auf.
1.19: Risse in der Wohnung Dachgeschoss rechts.
1.23: Luft- und Wasserundichtigkeit der Hebe-Schiebe-Tür in der
Dachgeschosswohnung links durch fehlende Dichtprofile, unzureichende Abdichtung im
Abschlussbereich der Balkonabdichtung an das untere Rahmenstück zur Hebe-Schiebe-
Tür, fehlende Unterstopfung des unteren Rahmenprofils, Beule im Rahmen und Neigung
des Türblatts der Hebe-Schiebe-Tür.
1.25: Die beiden Türen in den Dachgeschosswohnungen links und rechts (Küche
zum Balkon) bleiben nicht in den gewünschten Stellungen stehen.
1.27: In der Küche der Wohnung Dachgeschoss links hat sich in der rechten Ecke
zur östlichen Außenwand der Fußboden gesenkt, die elastische Fuge ist aufgerissen.
1.28: In den beiden Wohnungseingangstüren der Dachgeschosswohnung links
knackt es in den Schallstoppprofilen an der Unterseite beider Türblätter. Die
Wohnungseingangstüren der Dachgeschosswohnung links und rechts bleiben nicht in der
gewünschten Stellung stehen, weil die Rahmen nicht lotgerecht eingebaut wurden. In der
unteren Wohnungseingangstür der Dachgeschosswohnung links ist das Schließblech
nach außen geboren.
1.29: Die Zuordnungen der Leitungen in der Verteilerverdrahtung der
Sprechanlage müssen ermittelt und so neu geschaltet werden, dass ein Knacken bzw.
Funktionsausfälle bzw. ein permanenter Klingelton als Hintergrundgeräusch (wie derzeit)
vermieden werden. Ferner ist die Installation der fehlenden, „unbedingt“ notwendigen
Bau gruppe „Mithörsperre“ erforderlich, die in die Verteilung nachgesetzt werden kann.
1.31: In der Wohnung im Dachgeschoss links fehlt jeweils in der Mitte des Kastens
(an insgesamt vier Rollladenkästen, dort wo die Rollläden geteilt sind), die
Wärmedämmung.
1.33: Die Balkonoberflächen der Wohnungen im Dachgeschoss links und rechts
weisen ein unzureichendes Gefälle, teil weise Gegengefälle, auf.
1.34: In der Wohnung im Dachgeschoss links ist die Dacheindeckung mangelhaft
(verschobene Dachsteine). Der rechte Ortgang des abgeschleppten Dachteiles weist
sichtbare Nagelungen mit nicht rostenden Nägeln auf, das Ortgangbrett reißt auf.
1.36: In der Wohnung im Dachgeschoss links weist die vorhandene Abdichtung
weder im Bereich der Sanitärabschottung noch an den Heizrohrdurchdringungen eine
Aufkantung der Abdichtung sowie deren obere Sicherung auf. Am Türdurchgang ist eine
Aufkantung nicht hergestellt. Die Ausführung der Anschlüsse an aufgehende Bauteile,
Durchdringungen und im Türbereich stellt einen Mangel dar.
1.37: Das Entlüftungsrohr für die Abwasseranlage wird von der Trennwand
zwischen Küche und Bad (Sanitärstrang) in der abgehängten Decke entlang der
Giebelwand (Ostseite) zur Dachfläche an der Nordseite geführt und endet über der
Ziegeldeckung. Das Rohr ist innerhalb der Decke ungedämmt. Die winddichte Schicht ist
nicht dicht an das Mauerwerk angeschlossen.
1.39: Im Bereich der Balkone der Dachgeschosswohnung links im Bereich des
Kinderzimmers an der Südseite sind einseitig die Fensterblechabdeckungen nicht über
die gesamte Länge der Brüstung geführt. Der Putz des Wärmedämmsystems wurde
waagerecht an die Aluminiumblechabdeckung herangeführt.
1.41: In der Dachgeschosswohnung rechts sind außenseitig im Fassadenputz im
Bereich der Tür zum Balkon und links oben Kerbrisse vorhanden.
1.42: entfällt.
1.43: Die Schallschutzverglasung des feststehenden Teils der Hebe-Schiebe-Tür
in der Dachgeschosswohnung links weist auf der Innenseite der 2-Scheiben-Verglasung
in der Mitte eine kreisförmige und an den Rändern zwei linienförmige Markierungen auf:
insoweit löst sich innerhalb der Glasscheibe die Beschichtung. Die Fehlstellen sind stark
sichtbar.
1.44: In der Trennwand zwischen der Wohnung Erdgeschoss rechts und dem zur
Dachgeschosswohnung rechts gehörenden Raum im Kellergeschoss sowie anschließend
in der Außenwand sind horizontale Risse vorhanden. Diese müssen kraftschlüssig
verbunden werden.
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1.45: Im unteren Bad der Dachgeschosswohnung links kommt es zu
Feuchtigkeitsflecken an der Trennwand zur Küche. Das Entlüftungsrohr der Sanitäranlage
weist keine Wärmedämmung auf.
1.46: Im Bereich der Dachgeschosswohnung links gibt es Zuglufterscheinungen
oberhalb der abgehängten Decke. Die winddichte Schicht ist in den Anschlussbereichen
zu den Außenwänden und zu der Rohrdurchdringung nicht dicht geschlossen. Die
Dämmung wird damit außer Funktion gesetzt.
1.18: In der Wohnung im Dachgeschoss links treten im Bad (vermutlich aus dem
Rohrschacht hinter der Toilette) Gerüche auf.
1.20: An der Heizungsanlage des Hauses kommt es zu einem ständigen Druck-
und Wasserverlust, weil das Membranausdehnungsgerät zu klein bemessen ist.
1.38: In der Wohnung im Dachgeschoss links liegt in folgenden Bereichen der
Oberbelag an den Heizkörperanschlussleitungen an, was zu unzulässigen
Geräuschübertragungen der Hausinstallation auf den Baukörper und zur Belastung der
Anschlussleitungen bei thermisch bedingten Längenänderungen führt: Bad, Küche,
Kinderzimmer und Bad Dachgeschoss.
1.4: An allen Balkonen lösen sich die Kunststoffleisten bzw. sie beulen zwischen
den Befestigungsschrauben.
1.15: Im äußeren Randbereich und im Bereich der Brüstungsstützen des
Dachgeschoss-Balkons über der Wohnung im 1. Obergeschoss links fehlt die
Wärmedämmung.
1.21: Die aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen bestehende
Abdichtung im Randbereich der Balkone des 1. Obergeschosses links und des
Dachgeschosses wurde auf das Rinneneinhangblech gespachtelt, ging mit diesem
jedoch keine Verbindung ein. Damit wird die Abdichtung vom Regenwasser unterlaufen,
es läuft anschließend unter dem Rinneneinhangblech zur Balkonaußenkante und tropft
dort ab.
1.31: Das Wärmedämmverbundsystem der Fensterlaibungen schließt nicht dicht
mit der Aufkantung der Aluminiumblechabdeckung ab. An den Laibungen ablaufendes
Regenwasser kann hinter die Blechabdeckung und in das Dämmsystem sowie das
Mauerwerk gelangen und dieses durchnässen. Insgesamt sind 14 seitliche
Fensterblechanschlüsse betroffen.
1.33: Die kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen an allen
Balkonoberflächen der Wohnung Dachgeschoss links enden unter dem Fliesenbelag. Es
wäre dagegen erforderlich gewesen, die Abdichtungsmaterialien an den Stielen bis über
die Wasserebene hochzuführen und zu befestigen. Das wurde unterlassen. Es sind
insgesamt 19 Geländerstäbe betroffen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger je 1 % und die Beklagte 89 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,-- EUR, die der Kläger nicht. .
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat gemäß dem angefochtenen Urteil, auf das auch im Übrigen Bezug
genom-men wird, die Beklagte verurteilt, an die Kläger zu 6, 7, 10 und 11 1.483,21 EUR
zu zahlen und sie ferner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 74.224,55
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zu zahlen und sie ferner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand weitere 74.224,55
EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat das Landgericht, das die weitergehende Klage
zurückgewiesen hat, festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur
gesamten Hand diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die über den Betrag von
75.707,76 EUR hinausgehen und zur Beseitigung der dann im Einzelnen dargestellten
Mängel am Bauvorhaben H.straße 6 erforderlich sind. Es geht hierbei um die auch im
Tenor des hiesigen Urteils angeführten Mängel, zusätzlich jedoch noch um den Punkt
1.42, wonach neben dem Wohnzimmer der Wohnung Dachgeschoss rechts direkt unter
den Dachbalken die Dämmung und der Außenputz auf einer Fläche von ca. 20 x 5 cm
nicht bis an den Holzbalken geführt ist.
Gegen dieses Schlussurteil, das ihr am 23. November 2005 zugestellt worden ist, hat die
Beklagte mit dem am 23. Dezember 2005 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt. Auf ihren am 13. Januar 2006 eingegangenen Antrag ist die Frist zur
Begründung der Berufung bis zum 23. Februar 2006 verlängert worden. Die
Berufungsbegründung ist dann am 23. Februar 2006 eingegangen.
Die Berufung der Beklagten wendet sich nur gegen folgende Positionen: 1.4; 1.5/6; 1.12;
1.17; 1.19; 1.29; 1.36; 1.42; 1.44 und 1.45. Sie rügt, dass der Tenor zu 1 sie trotz des
Anerkenntnis-teilurteiles zur Zahlung weiterer 1.483,21 EUR verurteile und insoweit auch
über den Antrag der Kläger hinausgehe. Hinsichtlich der zu 2. und 3. ausgeurteilten
Beträge seien weitere 62.967,10 EUR abzuziehen, so dass nur 11.256,69 EUR
verblieben, was sich dann auch auf den Feststellungstenor auswirken müsse.
Hauptangriffspunkt der Beklagten ist die Verurteilung hinsichtlich der Position 1.5/1.6 zu
33.170,20 EUR brutto, da die vollflächige Sanierung der Fassade aus ihrer Sicht
unverhältnismäßig sei.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
auf ihre Berufung
1. Das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird,
soweit eine Verurteilung über den Betrag in Höhe von 11.256,69 EUR erfolgt ist.
2. Das Urteil insoweit abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagte
verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand diejenigen Aufwendungen zu ersetzen,
die nur über den Betrag von 11.256,69 EUR hinausgehen und zur Beseitigung folgender
Mängel am Bauvorhaben H.str. 6, ... Berlin erforderlich sind:
- 1.8.: Zur Südseite und zur Straßenseite hat sich das Insektengitter gelöst und
hängt nach unten.
- 1.11: Gerissene Fliese links vor der Wohnungseingangstür Dachgeschoss links,
Höhenversatz.
- 1.13: Unzureichendes Gefälle der Balkonkastenrinnen im Dachgeschoss.
- 1.14: Die Senkung der Terrassenplatten und Kantsteine, Risse in der Küche
über der Balkontür und im Wohnzimmererker unter den linken und rechten Fenstern,
betroffen ist jeweils die Erdgeschosswohnung rechts.
- 1.16: Diverse hohl liegende Fliesen in der Wohnung Dachgeschoss rechts.
- 1.23: Luft und Wasserundichtigkeit der Hebe-Schiebe-Tür in der
Dachgeschosswohnung links durch fehlende Dichtprofile, unzureichende Abdichtung im
Anschlussbereich der Balkonabdichtung an das untere Rahmenstück zur Hebe-Schiebe-
Tür, fehlende Unterstopfung des unteren Rahmenprofils, Beule im Rahmen und Neigung
des Türblatts der Hebe-Schiebe-Tür.
- 1.25: Die beiden Türen in den Dachgeschosswohnungen links und rechts (Küche
zum Balkon) bleiben nicht in den gewünschten Stellen stehen.
- 1.27: In der Küche der Wohnung Dachgeschoss links hat sich in der rechten
Ecke zur östlichen Außenwand der Fußboden gesenkt, die elastische Fuge aufgerissen.
- 1.28: In den beiden Wohnungseingangstüren der Dachgeschosswohnung links
knackt es in den Schallstoppprofilen an der Unterseite beider Türblätter. Die
Wohnungseingangstüren der Dachgeschosswohnung links und rechts bleiben nicht in der
gewünschten Stellung stehen, weil die Rahmen nicht lotgerecht eingebaut wurden. In der
unteren Wohnungseingangstür der Dachgeschosswohnung links ist das Schließblech
nach außen gebogen.
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- 1.31: In der Wohnung im Dachgeschoss links fehlt jeweils in der Mitte des
Kastens (an insgesamt vier Rolllädenkästen, dort wo die Rollläden geteilt sind), die
Wärmedämmung.
-1.33: Die Balkonoberflächen der Wohnung im Dachgeschoss links und rechts
weisen ein unzureichendes Gefälle, teilweise Gegengefälle auf.
-1.34: In der Wohnung im Dachgeschoss links ist die Dacheindeckung mangelhaft
(verschobene Dachsteine). Der rechte Ortgang des abgeschleppten Dachteils weist
sichtbare Nagelungen mit nicht rostenden Nägeln auf, das Ortgangbrett reißt auf. - 1.37:
Das Entlüftungsrohr für die Abwasseranlage wird von der Trennwand zwischen Küche und
Bad (Sanitärstrang) in der abgehängten Decke entlang der Giebelwand (Ostseite) zur
Dachfläche an der Nordseite geführt und endet über der Ziegeldeckung. Das Rohr ist
innerhalb der Decke ungedämmt. Die winddichte Schicht ist nicht dicht an das
Mauerwerk angeschlossen.
- 1.39: Im Bereich der Balkone der Dachgeschosswohnung links an der Ostseite
und im Bereich des Kinderzimmers an der Südseite sind einseitig die
Fensterblechabdeckungen nicht über die gesamte Länge der Brüstung geführt. Der Putz
des Wärmedämmsystems wurde waagerecht an die Aluminiumblechabdeckung
herangeführt.
- 1.41: In der Dachgeschosswohnung rechts sind außenseitige im Fassadenputz
im Bereich der Tür zum Balkon rechts und links oben Kerbrisse vorhanden.
- 1.43: Die Schallschutzverglasung des feststehenden Teils der Hebe-Schiebe-Tür
in der Dachgeschosswohnung links weist auf die Innenseite der Zwei-Scheiben-
Verglasung in der Mitte eine kreisförmige und an den Rändern zwei linienförmige
Markierungen auf; insoweit löst sich innerhalb der Glasscheibe die Beschichtung. Die
Fehlstellen sind stark sichtbar.
- 1.46: Im Bereich der Dachgeschosswohnung links gibt es Zuglufterscheinungen
oberhalb der abgehängten Decke. Die winddichte Schicht ist in den Anschlussbereichen
zu den Außenwänden und zu der Rohrdurchdringung nicht dicht geschlossen. Die
Dämmung wird dadurch außer Funktion gesetzt.
- 1.18: In der Wohnung im Dachgeschoss links treten im Bad Gerüche auf.
- 1.20: An der Heizungsanlage des Hauses kommt es zu einem ständigen Druck-
und Wasserverlust, weil das Membran-Ausdehnungsgefäß zu klein gemessen ist.
- 1.38: In der Wohnung im Dachgeschoss links liegt in den folgenden Bereichen
der Oberbelag an den Heizkörperanschlussleitungen an, was zu unzulässigen
Geräuschübertragungen der Hausinstallation auf dem Baukörper und zur Belastung der
Anschlussleitung bei thermisch bedingten Längenänderungen führt: Bad, Küche,
Kinderzimmer und Baddachgeschoss.
- 1.4: An allen Balkonen lösen sich die Kunststoffleisten bzw. sie beulen zwischen
den Befestigungsschrauben.
- 1.15: Im äußeren Randbereich und im Bereich der Brüstungsstützen des
Dachgeschoss-Balkons über der Wohnung im ersten OG links fehlt die Wärmedichtung.
- 1.21: Die aus kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen bestehende
Abdichtung im Randbereich der Balkone des ersten OG links und des Dachgeschosses
wurden auf das Rinneneinhangblech gespachtelt, ging mit diesen jedoch keine
Verbindung ein. Damit wird die Abdichtung vom Regenwasser unterlaufen, es läuft
anschließend unter dem Rinneneinhangblech zur Balkonaußenkante und tropft dort ab.
- 1.31: Das Wärmedämmungsverbundsystem der Fensterleibungen schließt nicht
dicht mit der Aufkantung der Aluminiumblechabdeckung ab. An den Leibungen
ablaufendes Regenwasser kann hinter die Blechabdeckung und in das Dämmsystem
sowie das Mauerwerk gelangen und dieses durchnässen. Insgesamt sind 14 seitliche
Fensterblechanschlüsse betroffen.
- 1.33: Die kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen an allen
Balkonoberflächen der Wohnung Dachgeschoss links enden unter dem Fliesenbelag. Es
wäre dagegen erforderlich gewesen, die Abdichtungsmaterialien an den Stilen bis über
die Wasserebene hoch zu führen und sie zu befestigen. Das wurde unterlassen. Es sind
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die Wasserebene hoch zu führen und sie zu befestigen. Das wurde unterlassen. Es sind
insgesamt 19 Geländerstäbe betroffen
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen
Bezug genommen.
Die Akten des vorangegangenen besonderen Beweisverfahrens 2 OH 1/03 des
Landgerichts Berlin haben vorgelegen und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Klaus
Richter. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
zum 27. Dezember 2006 Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der
Beklagten vom 17. und 18. Januar 2007 haben vorgelegen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist gegenständlich beschränkt, aber ohne Weiteres zulässig.
Denn sie ist statthaft und form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden (§
511, 517, 519, 520 ZPO). Über diese Berufung kann gemäß § 156 ZPO auch
entschieden werden, da die nicht nachgelassenen Schriftsätze, die vorliegen und in die
Einsicht genommen worden ist, es nicht rechtfertigen, die mündliche Verhandlung neu
zu eröffnen. Denn das neue Vorbringen der Beklagten muss als verspätet angesehen
werden. Es geht im wesentlichen um Pläne und Aufmaße, die schon im erstinstanzlichen
Verfahren hätten vorgetragen werden können und müssen, so dass sie im
Berufungsverfahren schon wegen § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen sind.
Überdies handelt es sich um Vorbringen, das jedenfalls im Rahmen der
Berufungsbegründung vorzubringen war und deshalb nunmehr nicht berücksichtigt
werden kann (§ 530 ZPO). Spätestens seit der Novellierung des Berufungsrechts kann
Vorbringen, das ersichtlich nicht zuvor unbekanntes Tatsachenmaterial enthält, nicht
mehr berücksichtigt werden, wenn es erst vor dem Hintergrund einer Beweisaufnahme
im Berufungsverfahren eingebracht wird. Dies gilt insbesondere, soweit sich die Beklagte
gegen die von dem Sachverständigen Richter vorgetragenen Aufmaße wendet und
insoweit jahrealte Baupläne vorlegt.
Die Berufung ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Sie ist unbegründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zu Nr. 1 im
angefochtenen Urteil wehrt. Insoweit ist sie zur Zahlung von 1.483,21 EUR an die Kläger
zu 6, 7, 10 und 11 verurteilt worden. Das entspricht der Logik des vorangegangenen
Anerkenntnisteilurteils hinsichtlich der anderen Kläger. Es betrifft keineswegs eine
zusätzliche Verurteilung, denn die Beklagte haftet den Klägern zu 1 bis 11 insgesamt nur
auf den Betrag von 1.483,21 EUR. Dies ist im Tenor des hiesigen Urteils klargestellt, so
dass irgendwelche Zweifel nicht bestehen können. Sie waren auch angesichts der
Fassung des angefochtenen Urteils schwerlich zu rechtfertigen. In der Sache selbst hat
die Beklagte gegen diese Verurteilung nichts vorgetragen, vielmehr ist davon
auszugehen, dass sie eine Vorschussforderung der Eigentümer in dieser Höhe
anerkennt, wie dies aus dem Anerkenntnisteilurteil hinsichtlich der anderen Kläger auch
hervorgeht. Denn dass ausgerechnet den Klägern zu 6, 7, 10 und 11 der geltend
gemachte Anspruch nicht zusteht, trägt die Beklagte nicht vor. Der Anspruch betrifft ein
Abdeckteil an der Außenecke des Südbalkons, also Gemeinschaftseigentum.
2. Einzelne Positionen des Tenors zu 2. des angefochtenen Urteils:
Position 1.4:
Insoweit - 24,24 EUR - geht es letztlich nur um die im Anerkenntnisteilurteil nicht
benannten Kläger, ohne dass die Beklagte das Urteil über die oben zu 1. begründete
Entscheidung hinausgehend angreift. Die Berufung insoweit ist ersichtlich unbegründet.
Position 1.5/1.6, betreffend 33.170,20 EUR brutto:
Anspruchsgrundlage ist insoweit - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - § 633
Abs. 3 BGB a.F.
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Der Anspruch ist nicht verjährt. Insoweit ist den Ausführungen des Landgerichts zu
folgen, denen die Beklagte im Berufungsverfahren auch gar nicht entgegentritt. Denn
der von den Klägern geltend gemachte Mängelbeseitigungsanspruch ist nicht verjährt.
Die Kläger haben die Verjährung durch die Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens vor dem Eintritt der Verjährung nach den §§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB, 167
ZPO gehemmt. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass ausreichend für ein
Mängelbeseitigungsverlangen und die Bezeichnung eines Mangels in einem gerichtlichen
Verfahren die hinreichend genaue Bezeichnung der Mangelerscheinungen an
bestimmten Stellen ist (Symptomtheorie, BGH NJW-RR 2001 380). Hierdurch werden alle
Mängel im vollen Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung geltend gemacht, die auf
das angezeigte Erscheinungsbild zurückgehen. Zu diesen Symptommängeln gehören,
wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, die Risse, die der
Sachverständige Richter festgestellt hat. Mit der Rüge der Risse im Außenputz sind
somit alle Mängel umfasst, die auf die gleiche Ursache zurückgehen. Dies betrifft - wie
die Beklagte im Berufungsverfahren auch gar nicht mehr in Abrede stellt - alle Mängel,
die unter den Positionen 1.5/1.6 zusammengefasst sind.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Richter, insbesondere auch in seiner
Anhörung im Termin am 27. Dezember 2006, ist davon auszugehen, dass Risse im
Fassadenbereich vorliegen. Auch dies stellt die Beklagte nicht mehr wirklich in Zweifel.
Der Streit zwischen den Parteien geht letztlich dahin, ob die Rissbildung die Sanierung
der gesamten Fassade erforderlich macht oder ob die Sanierung von Teilbereichen
ausreicht und welche Kosten eine Sanierung letztlich hat. Entgegen der Auffassung der
Beklagten ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
Richter in seinem Gutachten und Ergänzungsgutachten, dass ein Mangel insoweit
vorliegt als Risse im Wärmeverbundsystem vorhanden sind. Es liegt auf der Hand, dass
solche Risse den Wert und die Gebrauchstauglichkeit der Fassade mindern und
insbesondere die vom Sachverständigen kritisierte verminderte Dämmwirkung zur Folge
haben. Der Senat hat den Sachverständigen zu diesem Punkt ergänzend angehört und
ist von seiner Auffassung, dass an sämtlichen Fassaden - ausgenommen der
Hauseingang - Rissbildungen vorhanden sind, überzeugt. Der Senat ist ebenfalls davon
überzeugt, dass eine vollflächige Neuverputzung erforderlich ist. Denn nur so kann der
Sollzustand der Fassade erreicht werden. Dies beruht, wie der Sachverständige in
seinem Gutachten und seiner mündlichen Anhörung vom 27. Dezember 2006
überzeugend vorgetragen hat, darauf, dass die einzelne Schließung von Rissen nicht nur
optisch nachteilig wäre, sondern auch darauf, dass Beschädigungen der Dämmung
auftreten könnten. Die vollflächige Sanierung sei erforderlich, weil ansonsten die Gefahr
bestünde, dass Feuchtigkeit eintreten könne. Überdies seien auf die Dauer Kälteschäden
zu befürchten. Dies überzeugt den Senat. Dies gilt auch, soweit der Sachverständige
hinsichtlich der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen dargelegt hat, dass eine
vollflächige Sanierung erforderlich ist. Denn die Rissbildung kann sich bei nicht
fachgerechter Beseitigung durch Witterungseinflüsse ständig vergrößern. Wird nur
teilweise Putz aufgetragen, besteht die Gefahr, dass Feuchtigkeit eintreten kann, so
dass es erforderlich ist, dass das Armierungsgewebe auch um die Ecke auf die nächste
Fassade zu legen ist. Daraus ergibt sich, auch aus der Sicht des Senats, die Fassade in
der Weise zu erneuern, wie dies der Sachverständige in seinem Gutachten
vorgeschlagen hat. Dabei wird nicht übersehen, dass eine Erneuerung in verschiedenen
Innenbereichen nicht erforderlich ist. Der Senat kann jedoch der Auffassung der
Beklagten nicht folgen, dass sich die vorgeschlagene Sanierung überwiegend oder auch
nur teilweise auf die Sanierung von nicht zu sanierenden Teilen der Innenfassade
bezieht. Die insoweit eingereichten Pläne und der entsprechende Tatsachenvortrag sind
auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie ersichtlich verspätet eingereicht sind. Es
gibt keinen vernünftigen Grund dafür, dass dieses Vorbringen nicht jedenfalls in der
Berufungsbegründung vorgebracht worden ist, was den Sachverständigen in die Lage
versetzt hätte, sich auf dieses Vorbringen einzustellen. Da es sich um ältere Vorgänge
handelt, muss auch auf § 531 Abs. 2 ZPO hingewiesen werden, der verlangt, dass
bekanntes tatsächliches Vorbringen bereits erstinstanzlich zu erfolgen hat. Dass solches
erstinstanzliches Vorbringen nicht möglich war, ist nicht ersichtlich und auch nicht
vorgetragen.
Grundsätzlich folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Richter dahin,
dass im Hinblick auf optische Belange und auf eventuelle Folgeschäden durch
Kälteeinbrüche die Fassade insgesamt erneuert werden muss. Die Rissbildungen würden
sich verstärken, obwohl die Fassade insgesamt derzeit funktionstüchtig erscheint.
Letzteres schließt einen Anspruch auf § 633 Abs. 3 BGB a.F. nicht aus, vielmehr ergibt
sich ein solcher Anspruch aus den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen.
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Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr drei
Mängelbeseitigungsversuche zustünden. Auch wenn § 8 des Kaufvertrages für wirksam
angesehen wird, fehlt es erkennbar an dem Willen der Beklagten, nachhaltige - d.h.
umfassende - Nachbesserungsleistungen an der Fassade zu erbringen, da sie lediglich
einzelne Risse schließen will.
Überraschend hat die Beklagte auf die Ausführungen des Sachverständigen im Termin
am 27. Dezember 2006 eingeführt, dass seine Berechnung der Sanierungskosten
deshalb zu hoch ausfalle, weil er von einem unzutreffenden Aufmaß ausgehe. Der
Sachverständige hat ausgeführt, dass seine Annahme, Sanierungskosten bezögen sich
auf die Größenordnung von 690 qm, auf seiner Berechnung anhand einer ihm
vorgelegten Zeichnung beruhe. Dem ist die Beklagte erst im Rahmen der Anhörung und
dann verstärkt in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen mit Zeichnungen
entgegengetreten, die möglicherweise eine geringere Sanierungsfläche nahelegen
könnten. Dem braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden, denn das Vorbringen
der Beklagten ist verspätet. Auf diesen Punkt muss schon deshalb entscheidend
abgestellt werden, weil es ohnehin nur um einen Vorschussanspruch geht, also eine
genaue Abrechnung nach Durchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Wenn sich
dabei herausstellt, dass die vom Sachverständigen - ersichtlich fachgerecht -
angesetzten Massen nicht stimmen, wird dies bei der erforderlichen Abrechnung dazu
führen, dass ein Betrag zu Gunsten der Beklagten verbleibt. Darauf ist sie zu verweisen,
zumal das entsprechende Vorbringen einschließlich der zur Stützung vorgelegten Pläne
ohne weiteres bereits erstinstanzlich einzuführen war, jedenfalls aber zusammen mit der
Berufungsbegründung. Es geht nicht an, solches erst im Nachhinein - sogar erst nach
einem Beweisverfahren vor dem Berufungsgericht - vorzutragen.
Position 1.12:
Kellerabdichtung:
Insoweit ist die Berufung unbegründet, da die Kläger nachgewiesen haben, dass die
Kellerlichtschächte nicht ordnungsgemäß saniert sind. Dies betrifft insbesondere den
Punkt, dass auch Dichtungsbahnen nicht ordnungsgemäß verklebt sind. Nach den
Feststellungen des Sachverständigen Richter in seinem Gutachten für das besondere
Beweisverfahren, dem die Beklagte insoweit auch nicht entgegentritt, sind die Schäden
auch nicht auf die ungeschickte Bewässerung zurückzuführen, auf die die Kläger selbst
den Sachverständigen hingewiesen haben. Die Beklagte wendet sich auch nicht
substantiiert gegen die Höhe der angesetzten Kosten.
Position 1.17:
Undichtigkeiten, Zugluft, im Streit 7.555,-- EUR:
Insoweit hat die Berufung weitgehend Erfolg, denn der Anspruch der Kläger aus § 633
Abs. 3 BGB a.F. besteht nur in Höhe von 250,-- EUR. Der Sachverständige hat aus der
Sicht der Senats vollständig überzeugend dargelegt, dass dann, wenn die Steckdosen
luftdicht eingebaut werden, das Problem der Luftdurchlässigkeit gelöst würde und Kosten
allenfalls in dieser Höhe entstehen würden. Ein weitergehender Anspruch steht den
Klägern deshalb nicht zu, so dass eine Abweisung in Höhe von 7.305,-- EUR erfolgen
muss, da die Beklagte lediglich 7.555,-- EUR angegriffen hat. Feuchtigkeitsmängel waren
insoweit von der Klägerin nicht gerügt und auch nicht Gegenstand des
Beweisbeschlusses für das Gutachten.
Position 1.19:
Hebe-Schiebe-Tür:
Hinsichtlich dieser Position beruft sich die Beklagte auf Annahmeverzug. Insoweit trägt
sie jedoch nicht vor, dass sie das vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene
„kraftschlüssige“ Verschließen der unstreitigen Risse mittels Epoxid-Harz angeboten
hat. Sie trägt noch nicht einmal vor, dass der von ihr entsandte Maler das für die
Verschließung erforderliche Verfahren überhaupt beherrscht und insoweit verfahren
wollte. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht mit Erfolg auf Annahmeverzug
berufen.
Position 1.29:
Sprechanlage:
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Auch insoweit kann die Berufung nicht durchdringen. Es geht nach den Ausführungen
des Sachverständigen Wuttke nicht um einen Mangel eines Elektrogeräts - Sprechanlage
-, sondern um einen fehlerhaften Einbau desselben. Damit ist nach einhelliger Meinung
in Rechtsprechung und Literatur die 5jährige Verjährung eröffnet, so dass sich die
Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen kann.
Position 1.36:
Ausführung der Anschlüsse an aufgehende Bauteile, Durchdringung und im Türbereich:
Insoweit besteht ein Anspruch der Kläger, doch nicht in Höhe von 2.483,56 EUR brutto,
vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Richter bei seiner Anhörung
vor dem Senat ein Abzug von 500,-- EUR geboten. Dies folgt daraus, dass im
Schwellenbereich eine 15 cm hochgezogene Isolierung nicht erfolgen könne, sofern nicht
eine Stufe eingebaut werde. Der Sachverständige hat ausdrücklich erklärt, dass es
schlechterdings unmöglich sei, im Schwellenbereich die vorgesehene Aufkantung
vorzunehmen, es sei jedoch eine Feuchtedichte zu schaffen zwischen Ende des
Badezimmers und Türbereich und Anschluss des dahinter liegenden Bereichs. Jedenfalls
stellt die Ausführung der Anschlüsse an aufgehende Bauteile und Durchdringungen nach
Sachverständigenaussage einen Mangel dar. Dies bedeutet, dass die angesetzten
Kosten nicht in voller Höhe entstehen können, weil die Arbeiten nicht im vollen Umfang
durchgeführt werden können. Der Senat schätzt (§ 287 ZPO anal.) die Ersparnis auf
500,-- EUR, welche der Beklagten zugute zu bringen sind.
Position 1.42:
Unzureichende Dämmung: 78,01EUR brutto
Insoweit muss die Berufung der Beklagten Erfolg haben, da Annahmeverzug vorliegt.
Denn es geht um einen leicht erkennbaren und rasch behebbaren Mangel. Von daher
war dem betreffenden Kläger ohne weiteres zuzumuten, die angebotene
Nachbesserungsleistung der Beklagten anzunehmen.
Position 1.44:
Verschließen von Rissen:
Insoweit kann die Berufung keinen Erfolg haben, weil die Einrede der Verjährung
jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 8. und 9. aus den vom Landgericht angeführten
zutreffenden Gründen nicht durchgreift. Der Mangel als solcher ist unstreitig, so dass ein
Vorschuss in der ausgeworfenen Höhe besteht.
Im Ergebnis sind von dem vom Landgericht zu 2) angesetzten Betrag von 74.224,55
EUR Abzüge zu machen in Höhe von 7.305,-- EUR für 1.17, in Höhe von 500,-- EUR für
1.36 und für 78,01 EUR für 1.42. Daraus folgt, dass die Klage nur in Höhe von 66.341,54
EUR begründet ist. Die geltend gemachten Prozesszinsen sind dem Grunde und der
Höhe nach nicht angefochten worden.
3. Der Feststellungsantrag der Kläger ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Er ist jedoch nur in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da gemäß den vorstehenden
Ausführungen Abzüge zu machen sind. Insbesondere entfällt ein Anspruch hinsichtlich
der Position 1.42, wie oben ausgeführt worden ist.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92, 100 Abs. 1,
708 Nr. 10 und 711 ZPO. Hinsichtlich der Beschwer der Beklagten ist auf § 26 Nr. 8
EGZPO zu verweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
vorliegen. Die Sache betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen berührt, die von
grundsätzlicher Bedeutung sein könnten.
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