Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: kostenverteilung, eigentümer, gemeinschaftliches eigentum, garage, betriebskosten, verwalter, hebebühne, verbrauch, wohnung, abrechnung

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Gericht:
KG Berlin 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 W 81/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 WoEigG, § 15 Abs 1
WoEigG, § 16 Abs 2 WoEigG
Wohnungseigentum: Kostenverteilung bezüglich einer einem
Sondernutzungsrecht unterliegenden Doppelstock-Garage mit
gemeinsamer im Gemeinschaftseigentum stehender
Hydraulikanlage
Leitsatz
Die bloße Zuteilung von Sondernutzungsrechten an PKW-Stellplätzen in Gestalt von
Doppelstock-Garagen und die Kostentragungspflicht für die dem Sondernutzungsrecht
unterliegenden Bereiche in der Teilungserklärung ergibt noch keine zweifelsfreie und
nachvollziehbare Kostenverlagerung auf die Sondernutzungsberechtigten, wenn für die
Hebebühnen von dreizehn Doppelstock-Garagen nur eine gemeinsame Hydraulik-Anlage
vorhanden ist, die nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum aller
Wohnungseigentümer steht und sich aus der Teilungserklärung auch nicht ergibt, nach
welchem Maßstab die Betriebskosten der Stellplätze abweichend von § 16 Abs. 2 WEG verteilt
werden sollen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft
auferlegt. Außergerichtliche Kosten II. und III. Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für alle drei Instanzen auf 10.000,00 EUR festgesetzt, für die
Vorinstanzen in Änderung von deren Festsetzung.
Gründe
I.
Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom Oktober 2001 eine Wohnung in
dem Haus B... S... . in B... -P..., verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an einem Pkw-
Einstellplatz. Am 26. März 2002 wurde er als Eigentümer eines Miteigentumsanteils
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. WG 4/8 und dem
Sondernutzungsrecht an dem Pkw-Stellplatz Nr. 23 im Grundbuch eingetragen. Bei den
weiteren Beteiligten handelt es sich um die übrigen Mitglieder der
Wohnungseigentümergemeinschaft.
Das Haus verfügt über 4 Teileigentumseinheiten und 43 Wohneinheiten sowie über eine
Tiefgarage mit 28 Stellplätzen, an denen jeweils einzelnen Eigentümern
Sondernutzungsrechte zustehen. Zwei Stellplätze befinden sich zu ebener Erde. Bei den
übrigen Stellplätzen handelt es sich um sogenannte „Doppelstockgaragen“, auch
„Duplexparker“ genannten. Sie verfügen jeweils über eine Vorrichtung, bei der auf zwei
übereinander angebrachten beweglichen Hebebühnen oder Paletten zwei Fahrzeuge
übereinander geparkt werden können. Unter der unteren Palette befindet sich eine
Grube. Wenn ein Nutzer, dem ein Sondernutzungsrecht an einem der Stellplätze auf
einer der unteren Paletten zusteht, diesen nutzen will, wird die Palette mechanisch in
eine Position gebracht, die es ihm ermöglicht, direkt auf die Palette aufzufahren (dies ist
auch die „Normalposition“ der Hebebühnen). Wenn der Nutzer einer der oberen
Stellplätze diesen nutzen will, lässt die obere Palette sich auf Fußbodenniveau absenken,
wobei zugleich die untere Palette (gegebenenfalls mit einem darauf befindlichen
Fahrzeug) in die Grube abgesenkt wird. Die Konstruktionen sind störanfällig. Es gibt
einen von der Eigentümergemeinschaft mit der Herstellerfirma abgeschlossenen
Wartungsvertrag.
In § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung (Bl. 46) ist geregelt, dass jeder Eigentümer
verpflichtet ist, die Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum
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verpflichtet ist, die Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum
gehörenden Teile der Eigentumseinheit einschließlich des Zubehörs sowie der seinem
Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche auf eigene Kosten vorzunehmen.
In § 9 S. 1 der Teilungserklärung ist zur Kostenverteilung geregelt:
„Die Kostenverteilung aus Kostensparten, die nicht verbrauchsabhängig sind,
erfolgt nach dem Verhältnis der in § 1 ausgewiesenen Miteigentumsanteile der jeweiligen
Einheiten“. In Satz 2 und 3 wird weiter ausgeführt: „Die Kosten verbrauchsabhängiger
Kostensparten erfolgt nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der versorgten
Eigentumseinheiten ...“.
Im Jahr 2001 erklärt das Amtsgericht Mitte einen Beschluss der
Wohnungseigentümergemeinschaft, in welchem sie Regelungen zur Kostenverteilung der
für die Stellplätze angefallenen Kosten traf, für ungültig. Der Beschluss wurde nicht
angefochten.
Eine Anfrage bei dem Unternehmen, mit welchem die
Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wartungsvertrag für die hydraulische
Hebeanlage geschlossen hat, ergab, dass falls sämtliche Stellplätze einzeln gewartet
werden sollten, müsste für jeden Stellplatz ein eigenes Hydraulik-Aggregat eingebaut
werden musste, was mit sehr hohen Kosten verbunden wäre.
In einer Wohnungseigentümerversammlung am 16. Januar 2002 fasste die
Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 den
mit den Worten „Künftige Handhabung von Reparaturen und Mängeln an
gemeinschaftlichem Eigentum im Bereich des Sondernutzungsrechts - hier Pkw-
Stellplätze“ überschriebenen nachfolgenden Beschluss:
„Gemäß § 7 der Teilungserklärung ist jeder Eigentümer verpflichtet, die
Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum der Einheit gehörenden
Teile einschließlich der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bereiche auf eigene
Kosten durchzuführen. Da es sich jedoch bei den Sondernutzungsrechten an den Pkw-
Stellplätzen weiterhin um gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungseigentümer
handelt, ist die Verwaltung gemäß § 27 WEG verpflichtet, Reparaturen wenigstens in
dringenden Fällen in Auftrag zu geben. Die Verwaltung wird beauftragt, in Anwendung
von § 27 WEG weiterhin die erforderlichen Reparaturen für die Pkw-Hebebühnen in
Auftrag zu geben und zwar im Namen der WEG, aber nur auf Kosten der
Sondernutzungsberechtigten.
Die Gemeinschaft wünscht eine Auslegung von § 7 der Teilungserklärung
dahingehend, dass die für die Reparaturen anfallenden Kosten nur von den 26
Sondernutzungsberechtigten getragen werden, und zwar unabhängig, wo die Reparatur
erforderlich war, jeweils zu gleichen Teilen je Stellplatz. Die Verwaltung hat ausdrücklich
auf das Risiko einer erneuten Beschlussanfechtung und das damit verbundene
Kostenrisiko, welches in der Höhe zur Zeit nicht beziffert werden kann, hingewiesen.
Nach der vorangegangenen Diskussion ist jedoch deutlich geworden, dass bei jedem
Beschluss zu diesem Thema, der innerhalb der Gemeinschaft denkbar wäre, eine
Beschlussanfechtung riskiert worden wäre, da keine einheitliche Meinung hierzu zu
erreichen ist und die Gemeinschaft auch die bereits vom Gericht getroffene
Entscheidung nicht einheitlich bereit ist, zu tragen“.
Der Antragsteller hat mit der am 13. Februar 2002 bei Gericht eingegangenen
Antragsschrift beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt, den Antrag als unzulässig, hilfsweise als
unbegründet, zurückzuweisen.
Sie haben vorgetragen, der Antrag sei unzulässig, da dem Antragsteller keine
Anfechtungsbefugnis zustehe. Der Beschluss sei auch korrekt gefasst worden, da die
Teilungserklärung nur so ausgelegt werden könne, dass der einzelne
Sondernutzungsberechtigte auch die Kosten der Hebeanlage zu tragen habe. Wollte
man die Kosten der Reparaturen auf alle Eigentümer verteilen, so hätte dies zur Folge,
dass die beiden Nutzer der ebenerdigen Stellplätze die Kosten der Instandsetzung und -
haltung ihrer Stellplätze selbst zahlen müssten, während die Nutzer der Hebeanlagen
dies nicht müssten, was widersinnig wäre. Vielmehr bewege es sich noch im Rahmen der
Regelung der Teilungserklärung, die Reparaturkosten auf alle
Sondernutzungsberechtigten der Hebeanlage zu verteilen. Es stehe den
Sondernutzungsberechtigten frei, Reparaturen autonom in Auftrag zu geben. Lediglich in
dringenden Fällen sei die Verwalterin gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG zum Handeln
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dringenden Fällen sei die Verwalterin gemäß § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG zum Handeln
verpflichtet. Der zu TOP 5 gefasste Beschluss könne schon deshalb nicht im Widerspruch
zur Teilungserklärung stehen, weil es sich bei der Regelung in § 27 Abs. 1 Ziff. 3 WEG um
zwingendes Recht handele. Mit ihrem Beschluss hätten sich die Eigentümer lediglich aus
der Instandsetzung (Reparatur) der Pkw-Hebebühnen zurückgezogen. Sie bestimmten
weder über das „Ob“ noch das „Wie“ eine Durchführung von Reparaturmaßnahmen. Die
Reparatur solle grundsätzlich zur Sache der Sondernutzungsberechtigten werden.
Die Eigentümerin Dr. N... hat mitgeteilt, dass sie den Antrag des Antragstellers
unterstütze, da der Beschluss ihres Erachtens der Teilungserklärung widerspreche.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2002 festgestellt, dass der Beschluss der
Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2002 zu TOP 5 (Künftige Handhabung von
Reparaturen und Mängeln an gemeinschaftlichem Eigentum im Bereich des
Sondernutzungsrechts - hier Pkw-Stellplätze) nichtig ist.
Gegen diesen Beschluss, welcher den weiteren Beteiligten am 27. Juni 2002 zugestellt
worden ist, richtet sich deren am 9. Juli 2002 bei Gericht eingegangene sofortige
Beschwerde. Sie meinen, bei der Klausel in § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung vom 14.
August 1996, nach der jeder Eigentümer verpflichtet sei, die Instandhaltung und
Instandsetzung aller zum Sondereigentum gehörenden Teile der Eigentumseinheit
einschließlich des Zubehörs sowie der seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden
Bereiche auf eigene Kosten vorzunehmen, stelle eine verdeckte Öffnungsklausel dar. Sie
begründe eine Beschlusskompetenz zur Verteilung der Kosten, die allein die
Sondernutzungsberechtigten an den Kfz-Stellplätzen beträfen. Zu berücksichtigen sei
auch, dass in
§ 19 der Teilungserklärung festgelegt werden, dass ein monatliches Wohngeld von 15,00
DM pro Kfz-Stellplatz zu zahlen sei. Bereits hierdurch komme zum Ausdruck, dass es im
Einklang mit der Teilungserklärung stehe, wenn die Inhaber der Sondernutzungsrechte
an den Kfz-Stellplätzen mit Kosten belastet würden, die nur diese Kfz-Stellplätze
beträfen. Der Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 16. Januar 2002
ziele deshalb nicht darauf, die Teilungserklärung abzuändern, sondern lediglich darauf,
die Regelung in § 7 Abs. 1 auszufüllen. Außerdem solle der gemäß § 19 der
Teilungserklärung für die Stellplätze zu zahlende Vorschuss in Höhe von
15,00 DM pro Monat auf die Bewirtschaftungskosten materiell den einzelnen
Kostenpositionen zugeordnet und damit sachlich ausgefüllt werden.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2003 die
Erstbeschwerde der weiteren Beteiligten (übrige Wohnungseigentümer ohne den
Antragsteller) zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der übrigen Beteiligten
bleibt erfolglos.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das
Rechtsmittel ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die
sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 FGG), weist
der angefochtene Beschluss nicht auf.
1. Ohne Rechtsirrtum führen die Vorinstanzen aus, dass der Eigentümerbeschluss vom
16. Januar 2002 zu TOP 5 nichtig ist, da er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf
deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Abs. 4 WEG), weil er
die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ändert und der Eigentümer
Mehrheit hierfür die Beschlusskompetenz fehlt (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500). Der
angefochtene Eigentümerbeschluss konkretisiert nicht lediglich eine in der
Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung, sondern zielt auf deren Veränderung. Er
stellt auch keine zulässige Auslegung der Teilungserklärung dar. Zutreffend führt das
Landgericht aus, dass für eine Klarstellung ebenfalls die Beschlusskompetenz fehlt, weil
die Wohnungseigentümer auch durch Auslegung nicht den gesetzlichen oder den durch
die Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel ändern dürfen.
2. Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass der angefochtene
Eigentümerbeschluss nicht durch § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung gedeckt ist und durch
diese Regelung bestätigt wird. Danach ist jeder Eigentümer verpflichtet, die
Instandhaltung und Instandsetzung aller zum Sondereigentum gehörenden Teile der
Eigentumseinheit einschließlich ihres Zubehörs sowie der seinem Sondernutzungsrecht
unterliegenden Bereiche auf eigene Kosten vorzunehmen; er hat in diesem Umfang
vorhandene oder auftretende Schäden ohne Kosten für die Gemeinschaft zu beseitigen.
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vorhandene oder auftretende Schäden ohne Kosten für die Gemeinschaft zu beseitigen.
Diese Regelung der Teilungserklärung wiederholt das, was nach dem Gesetz (§ 14 Nr. 1
WEG) für das Sondereigentum ohnehin gilt, und erstreckt dies auf die
Sondernutzungsbereiche, die es wie Sondereigentum behandelt wissen will. Für die
Gegenstände des Sondereigentums gibt § 2 der Teilungserklärung Definitionen,
insbesondere für Zwischenwände, Fußbodenbeläge usw., Sanitäreinrichtungen und
Versorgungsleitungen. Diese Definitionen enden unter e) in der Auffangklausel:
„Sondereigentum ist im Übrigen alles das, was sich innerhalb der Außengrenzen der
Sondereigentumsräume befindet und was nicht nach den zwingenden Regeln des WEG
zum Gemeinschaftseigentum zählt.“ Auch die Sondernutzungsbereiche umfassen also
nicht das, was nach den zwingenden Regelungen des WEG zum Gemeinschaftseigentum
gehört, also nach § 5 Abs. 2 WEG u. a. Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, selbst wenn sie sich im
Bereich der im Sondereigentum (hier also übertragen: Sondernutzungsrecht) stehenden
Räume befinden.
3. An den vorhandenen 28 Pkw-Stellplätzen im Untergeschoss, 2 Stellplätzen zu ebener
Erde, die übrigen in Form von sogenannten „Doppelstock-Garagen“, sind nicht zum
Sondereigentum erklärt worden. Vielmehr sind jeweils ausschließliche
Sondernutzungsrechte begründet worden, die zunächst dem Teileigentum I zugeordnet
waren und von denen das Sondernutzungsrecht Nr. 23 an den hiesigen Antragsteller
übertragen worden ist. In den Doppelstock-Garagen können zwei Fahrzeuge
übereinander geparkt werden. Das geschieht durch eine Hebebühne, die herauf- und
heruntergefahren werden kann, um jeweils für das untere bzw. das obere Fahrzeug das
Einparken bzw. Ausparken zu ermöglichen. Nach den verfahrensfehlerfreien
Feststellungen des Landgerichts sind die Doppelstock-Garagen an eine einzige
Hydraulik-Anlage angeschlossen und müssen zusammen gewartet werden. Eine
getrennte Instandhaltung wäre nur möglich, wenn für jeden Stellplatz ein eigenes
Hydraulik-Aggregat eingebaut wäre, was mit sehr hohen Kosten verbunden wäre. Bei
dieser Sachlage scheidet auch die Bildung von Untergemeinschaften jeweils für eine
einzige Doppelstock-Garage aus. Die Hydraulik-Anlage bedient also wie etwa ein
Fahrstuhl eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern, die je nach Bedarf davon in
unterschiedlichem Maße Gebrauch machen können. Wenn etwa ein
Wohnungseigentümer längere Zeit mit seinem PKW verreist ist, kann die Hebebühne in
seiner Doppelstock-Garage und damit auch die Hydraulik-Anlage unbenutzt bleiben,
vergleichbar mit der Nichtbenutzung eines Fahrstuhls. Ob bei Doppelstock-Garagen im
Falle selbstständiger Hydraulik-Anlagen eine Untergemeinschaft der beiden
Sondernutzungsberechtigten angenommen werden kann (vgl. Deckert, ZWE 295, 299),
kann somit dahinstehen. Der Senat folgt damit dem OLG Düsseldorf (NZM 1999, 571 =
ZMR 1999, 500), wonach eine hydraulische Hebebühne für insgesamt neun Doppelstock-
Garagen Gemeinschaftseigentum darstellt.
4. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass weder für die Kosten der Hydraulik-Anlage
noch für die Pkw-Stellplätze die Kostenverteilung in der Teilungserklärung gesondert
geregelt ist. In § 9 Abs. 1 wird die Zusammensetzung der Wohngeldvorschüsse dahin
beschrieben, dass sie sich auf die Betriebskosten wie u. a. „allen übrigen zur
Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums notwendigen Aufwendungen“ sowie auf
die „Instandsetzungsrücklage für das gemeinschaftliche Eigentum“ erstreckt. Da sowohl
die Sondernutzungsbereiche im Allgemeinen wie auch die Hydraulik-Anlage im
Besonderen grundsätzlich dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, zählen die
Betriebskosten zu den allgemeinen Bewirtschaftungskosten. Nur was ein
Stellplatzinhaber eigenmächtig und individuell in seinem Sondernutzungsbereich
verändern kann, ohne die Belange anderer Wohnungseigentümer zu beeinträchtigen,
fällt wie bei dem Sondereigentum gemäß § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung in den Bereich
seiner eigenen Verantwortung und Kostentragung.
5. Daraus, dass bestimmte Bereiche des Gemeinschaftseigentums von einzelnen oder
einer Gruppe von Wohnungseigentümern stärker genutzt werden können, ergibt sich
noch keine abweichende Kostenverteilung, die klar und eindeutig aus der
Teilungserklärung hervorgehen muss (KG ZMR 2003, 873 = WuM 2003, 586). Mit dem
Landgericht ist davon auszugehen, dass die Teilungserklärung keine Öffnungsklausel
hinsichtlich der Stellplatzkosten enthält. § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung wiederholt nur
die gesetzliche Regelung in § 14 Nr. 1 WEG in Bezug auf das Sondereigentum und
erstreckt diesen Grundsatz auf die Sondernutzungsbereiche, soweit nicht zwingend
Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Auch aus § 19 Abs. 1 der Teilungserklärung kann
keine verdeckte Öffnungsklausel hergeleitet werden, aus der die nähere Ausgestaltung
der Stellplatzkosten durch Mehrheitsbeschluss abzuleiten wäre. Dort heißt es, dass vor
Aufstellung des ersten Wirtschaftsplanes der Verwalter berechtigt sei, das monatlich zu
zahlende Wohngeld vorschussweise zu bestimmen und einzufordern, wobei er zunächst
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zahlende Wohngeld vorschussweise zu bestimmen und einzufordern, wobei er zunächst
von einem Wohngeld von 3,50 DM pro m² und 15,00 DM je Pkw-Stellplatz monatlich
auszugehen habe. Dies ist eine Anweisung, die erstens an den Verwalter ergeht und
zweitens auf die Zeit bis zur ersten Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan durch
die Eigentümergemeinschaft beschränkt ist. Mit der Erwähnung eines besonderen
Wohngeldvorschusses für die Stellplatzinhaber mag das Problem der gesonderten
Behandlung der Stellplatzkosten angeschnitten sein. Eine klare Kostenregelung auf
Dauer geht daraus nicht hervor, geschweige denn Beschlusskompetenz der künftigen
Eigentümergemeinschaft. Auf die vielleicht mögliche Vorstellung des teilenden
Eigentümers, in § 7 Abs. 1 der Teilungserklärung sei eine ausreichende Regelung
getroffen worden, kommt es nicht an. Denn Teilungserklärungen sind objektiv und
unabhängig von den Vorstellungen des teilenden Eigentümers auszulegen. Soweit die
Teilungserklärung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gilt die gesetzliche
Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG.
Für die Kostenbelastung aus Kostensparten, die nicht verbrauchsabhängig sind, erfolgt
nach
§ 9 Abs. 3 die Kostenverteilung nach den Miteigentumsanteilen der jeweiligen Einheiten,
entspricht also § 16 Abs. 2 WEG. Lediglich die Kosten für verbrauchsabhängige
Kostensparten werden nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile der versorgten
Eigentumseinheiten verteilt, wobei für Heizung und Warmwasser auf den besonderen §
11 verwiesen wird. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die Kosten der
Stellplatzbenutzung nicht vom Verbrauch abhängen und danach berechnet werden. Es
handelt sich vielmehr um Kosten des Gebrauchs. Die Einräumung von
Sondernutzungsrechten bedeutet nicht automatisch die Überbürdung damit
zusammenhängender Kosten, zumal diese schwer bestimmt und abgegrenzt werden
können. Jedenfalls bedarf es gerade hier einer klaren und eindeutigen Sonderregelung in
Bezug auf die durch die Sondernutzung veranlassten Kosten.
6. Die vorliegende Teilungserklärung stammt aus dem Jahre 1996. Zu dieser Zeit war die
Problematik der Doppelstock-Garagen und der damit zusammenhängenden Hydraulik-
Anlagen bereits bekannt. Wegen der wirtschaftlichen Vorteile der Stellplatzinhaber sind
auch spezielle Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels zulässig, sie müssen nur
klar und eindeutig sein. Im vorliegenden Fall würden auch jegliche Anhaltspunkte fehlen,
wie eine von § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung zu regeln wäre. So ist zum
z. B. im einem Fall, in dem die Abrechnung der Betriebs-, Instandsetzungs- und
Reparaturkosten sowie der Instandhaltungsrückstellung nach Miteigentumsanteilen und
daneben nach der Sondernutzung (dort eine Tiefgarage mit 35 Doppelparkern)
vorgesehen ist, davon auszugehen, dass die ausscheidbaren Kosten der Tiefgarage auf
die 70 Stellplatzinhaber nach gleichen Anteilen zu verteilen ist (BayObLG NZM 1999, 26
= ZMR 1999, 48). Ebenso verhält es sich, wenn die Teilungserklärung anordnet, dass die
Instandhaltung der zu den Garagen gehörenden Gebäudeteile usw. nur den Eigentümern
der Garage gemeinsam obliegt und die auf die Garagen entfallenden Kosten durch die
vorhandenen Einstellplätze geteilt werden (OLG Düsseldorf NZM 1999, 571 = ZMR 1999,
500). Auch in einem weiteren Fall waren die Instandhaltungskosten für die Wohnanlage
einerseits und die Garage andererseits gesondert nach Miteigentumsanteilen
aufzuteilen (BayObLG NZM 1999, 859). Vergleichbar ist ferner der Fall, dass für jeden
Tiefgaragenstellplatz bestimmte monatliche Pauschalbeträge (prozentual steigend mit
den sonstigen Bewirtschaftungskosten) vorgesehen werden (BayObLG GE 1997, 813).
Wie die vorstehenden Fälle zeigen, sind also verschiedene Abrechnungsmodelle
denkbar. Sie müssen nur mit hinreichender Klarheit in der Teilungserklärung geregelt
sein, woran es im vorliegenden Fall fehlt.
7. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2003 zur
Kaltwasserversorgung (BGHZ 156, 192 = NJW 2003, 3476 = ZMR 2003, 937) ergibt sich
für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Dort geht es um die Kosten, die durch den
individuellen und auch durch Zähler messbaren Verbrauch innerhalb des
Sondereigentums (hierzu übertragen auf das Stellplatz-Sondernutzungsrecht)
entstehen und die für die Zukunft von den Wohnungseigentümern durch
Mehrheitsbeschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung geregelt
werden können. Vorliegend handelt es sich um den Gebrauch von
Sondernutzungsflächen, wobei der Gebrauch gerade nicht verbrauchsabhängig ist und
üblicherweise wie etwa bei einem Fahrstuhl auch nicht gemessen wird. Eine im Sinne der
Umweltschonung verbrauchsabhängige Abrechnung der ausscheidbaren Betriebskosten
für die Stellplatznutzung erscheint nicht möglich.
8. Entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung ist die Nichtigerklärung des
Eigentümerbeschlusses nicht auf abtrennbare Teile zu beschränken. Soweit die
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Eigentümerbeschlusses nicht auf abtrennbare Teile zu beschränken. Soweit die
Rechtsbeschwerdeführer die Beschlussfassung ausgenommen wissen wollen, dass der
Verwalter beauftragt werde, in Anwendung von § 27 WEG weiterhin die erforderlichen
Reparaturen für die Pkw-Hebebühnen in Auftrag zu geben, und zwar im Namen der WEG,
aber nur auf Kosten der Sondernutzungsberechtigten, ergibt die nächstliegende
Auslegung des Eigentümerbeschlusses, dass die Gemeinschaft den Verwalter nicht
entgegen von § 27 Abs. 3 WEG von seinen Pflichten nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG befreien
und Not-Reparaturen verbieten wollte. Denn der Schwerpunkt der Beschlussfassung lag
auf dem letzten Halbsatz, wobei die Reparaturvergabe nur auf Kosten der
Sondernutzungsberechtigten erfolgen sollte. Gerade dieser Punkt ist aber nichtig, womit
die gesamte Teilregelung hinfällig wird. Die Rechte und Pflichten des Verwalters nach §
27 Abs. 1 Nr. 3 WEG können nicht eingeschränkt werden. Ein darauf eingegrenzter Wille
der Wohnungseigentümer kann nicht festgestellt werden.
9. Verfahrensgegenstand ist die Ungültigerklärung bzw. Nichtigkeit des
Eigentümerbeschlusses vom 16. Januar 2002 TOP 5. Mangels jeglichen Gegenantrages
der Eigentümergemeinschaft hat das Landgericht verfahrensfehlerfrei davon abgesehen,
etwa eine ersetzende gerichtliche Entscheidung zu einer abweichenden Kostenverteilung
hinsichtlich der Stellplätze zu treffen. Nach den vorstehenden Ausführungen sind aus der
Teilungserklärung auch keine hinreichend bestimmten Anknüpfungspunkte für eine
Sonderregelung hinsichtlich der Stellplätze zu gewinnen. Nach den in der bisherigen
Rechtsprechung erörterten und oben zitierten Rechtsprechung wären so
unterschiedliche Lösungsansätze denkbar, dass eine gerichtliche Entscheidung
ausscheiden dürfte. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist die Antragserweiterung ohnehin
ausgeschlossen. Erst bei Durchsetzung der letzten WEG-Novelle könnte eine allgemeine
Öffnungsklausel für Betriebskosten, die vom Verbrauch oder von der Verursachung
abhängen, neu in das Gesetz eingeführt wird.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Gerichtskosten dritter Instanz dem
Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt werden (§ 47 Satz 1 WEG). Dagegen
besteht kein hinreichender Anlass, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen
(§ 47 Satz 2 WEG). Insoweit hat der Senat den angefochtenen Beschluss des
Landgerichts auch berichtigt, zumal der verkündete Tenor und die Beschlussgründe in
diese Richtung gehen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 WEG. Angesichts der
Bedeutung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses im Sinne einer umfassenden
Regelung für die künftige Kostenverteilung kann der Regelwert von 3.000,00 EUR
jedenfalls nicht ausreichen. Mit der Änderung auf 10.000,00 EUR ist der Senat an die
unterste vertretbare Grenze gegangen.
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