Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: sammlung, treu und glauben, plakat, herausgabe von vermögenswerten, ablauf der frist, zivilrechtlicher anspruch, besitz, geschichte, vorrang, stempel

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 56/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 6 VermG, § 17a Abs 3
GVG, § 17a Abs 5 GVG, Art 1
BKO 180/49, Art 51 S 1 BKO
180/49
Zivilrechtliche Ansprüche eines Erben eines jüdischen
Eigentümers einer durch das Reichspropagandaministerium des
Dritten Reiches weggenommenen Plakatsammlung auf
Rückgabe
Leitsatz
Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe von Vermögensgegenständen, die durch
nationalsozialistische Unterdrückungsmaßnahmen entzogen worden sind, scheidet im
Hinblick auf den Vorrang des alliierten Rückerstattungsrechts und der
Wiedergutmachungsvorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2009 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin – 19 O 116/08 – teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die im Besitz der
Beklagten befindlichen Plakate aus der Plakatsammlung des Zahnarztes Dr. H. S.
(Sammlungszeitraum 1896 bis 1938), die durch einen Aufkleber oder eine Stempelung
als von Dr. H. S. gesammelt identifizierbar sind – derzeit identifiziert: 4.259 Plakate –
herauszuverlangen.
Die Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt als Erbeserbe Herausgabe von zwei Plakaten aus einer Sammlung,
die seinem Vater Dr. H. S. 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums
weggenommen wurde und zu einem erheblichen Teil in den Besitz des Museums für
Deutsche Geschichte und sodann der Beklagten gelangt ist. Die Beklagte begehrt
widerklagend die Feststellung, dass der Kläger nicht Eigentümer der in ihrem Besitz
befindlichen, durch Aufkleber oder Stempelung als von Dr. H. S. gesammelt zu
identifizierenden Plakate sei, hilfsweise die Feststellung, dass der Kläger nicht
Herausgabe dieser Plakate verlangen könne. Das Landgericht hat die Beklagte zur
Herausgabe des Plakates “Dogge” verurteilt, die Klage hinsichtlich des Plakates “Die
blonde Venus” und die Widerklage hat es abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des
erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, der gestellten Anträge und der Begründung
der Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil, welches der Beklagten am 12.2.2009 und dem Kläger am 13.2.2009
zugestellt worden ist, haben beide Parteien am 12.3.2009 Berufung eingelegt. Die
Berufungsbegründung der Beklagten ist am 11.5.2009 eingegangen, nachdem auf ihren
am 25.3.2009 eingegangenen Antrag die Frist hierfür bis zum 12.5.2009 verlängert
worden war. Die Begründungsfrist für den Kläger ist auf entsprechenden Antrag in seiner
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worden war. Die Begründungsfrist für den Kläger ist auf entsprechenden Antrag in seiner
Berufungsschrift bis zum 13.5.2009 verlängert worden und seine Berufungsbegründung
ist an diesem Tag eingegangen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Klage auf Herausgabe des Plakates “Die
blonde Venus” weiter und macht geltend:
Die Zugehörigkeit dieses Plakates zur Sammlung seines Vaters werde entgegen der
Auffassung des Landgerichts durch die vorgetragenen Indizien hinreichend belegt,
insbesondere weil es – was unstreitig ist - zusammen mit durch Stempel/Aufkleber
einwandfrei der Sammlung S. zuzuordnenden Plakaten verpackt aufgefunden und bei
Überführung in die Bestände des Deutschen Historischen Museums bzw. der Beklagten
der Sammlung S. zugeordnet wurde. Nach Entstehungszeit und künstlerischem Wert der
Darstellung sowie dargestelltem Sujet gehöre das Plakat zum Sammlungsgebiet der
Sammlung H. S. . Die Plakatsammlung der Beklagten bestehe hinsichtlich künstlerisch
gestalteter Plakate aus der Zeit bis 1938 so gut wie ausschließlich aus der Sammlung H.
S. . Die Beklagte habe keinen anderweitigen Erwerb des Plakats vorgetragen.
Die Beklagte habe das Plakat augenscheinlich verändert. Bei der Ausstellung 1992 sei es
noch auf grauem Leinen aufgezogen gewesen, was sich auch aus dem
Bestandsverzeichnis der Beklagten ergebe und eine Besonderheit des Dr. H. S. gewesen
sei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dagegen mit einem neuen
Stoff. Auf dem ursprünglichen grauen Leinenshirting sei ein Stempel vorhanden
gewesen. Die handschriftliche Notiz “Kupfer-S. ” auf dem Plakat stamme von Dr. H. S. .
Überdies seien einzelne Plakate von Dr. S. nicht gekennzeichnet gewesen, wenn er
hierzu noch nicht gekommen war oder sie zum Tausch vorgesehen waren; seine
Sammlung habe auch gefaltete Plakate umfasst.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges sei in der Berufungsinstanz gemäß § 17a Abs. 5 GVG
nicht mehr zu prüfen. Ohnehin sei der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass
keine Eigentumsentziehung erfolgt sei, sondern ein Raub durch staatliche Organe im
Geltungsbereich des Bundesrückerstattungsgesetzes. Nach diesem Gesetz
abgearbeitete Fälle unterfielen nicht dem Vermögensgesetz (im Folgenden: VermG). Die
erfolgte Wiedergutmachungszahlung schließe den Anspruch auf Rückgabe des
Vermögenswertes nicht aus, sondern sei lediglich zurückzuzahlen, wenn die
Plakatsammlung wieder in die Verfügungsgewalt des Klägers gelangt sei. Hinsichtlich des
Verwirkungseinwandes bedürfe es für das Vertrauensschutzmoment mehr als der
bloßen Nutzung der Plakate.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.2.2009 – 19 O 116/08 – abzuändern
und die Beklagten zu verurteilen, das unter der Inventar-Nr. P62/599 aufbewahrte
Plakat “Die blonde Venus”, hergestellt im Jahre 1932 von der Firma A. S., B., im
Farboffset-Verfahren mit einer Größe von 204 x 95,5 cm und dem handschriftlichen
Vermerk “Kupfer-S. ” an den Kläger herauszugeben
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.2.2009 – 19 O 116/08 – aufzuheben
und
1. die Klage abzuweisen, soweit sie nicht bereits abgewiesen ist,
2. auf die Widerklage
a) festzustellen, dass der Kläger nicht Eigentümer der im Besitz der Beklagten
befindlichen Plakate aus der Plakatsammlung des Zahnarztes Dr. H. S.
(Sammlungszeitraum 1896 bis 1938), die durch einen Aufkleber oder eine Stempelung
als von Dr. H. S. gesammelt identifizierbar sind – derzeit identifiziert: 4.259 Plakate - ist,
b) hilfsweise festzustellen, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die im Besitz der
Beklagten befindlichen Plakate aus der Plakatsammlung des Zahnarztes Dr. H. S.
(Sammlungszeitraum 1896 bis 1938), die durch einen Aufkleber oder eine Stempelung
als von Dr. H. S. gesammelt identifizierbar sind – derzeit identifiziert: 4.259 Plakate -
herauszuverlangen,
sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des
Plakates “Dogge” und gegen die Abweisung der Widerklage und macht geltend:
Die Klage sei als unzulässig abzuweisen, weil der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 6
VermG Vorrang genieße; eine Verweisung an das Verwaltungsgericht scheide mangels
eines fristgerechten Restitutionsantrages des Klägers aus und deshalb sei § 17a Abs. 5
GVG nicht anwendbar. Für die Anwendbarkeit des VermG komme es nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht
darauf an, ob die NS-Unrechtsmaßnahme zu einem Verlust des Eigentums geführt
habe. Jedenfalls sei ein Herausgabeanspruch des Klägers aufgrund des Vorranges der
Wiedergutmachungsregeln des alliierten Rückerstattungsrechts und des
Bundesrückerstattungsgesetzes ausgeschlossen.
Aufgrund des Berichts von Dr. S. aus dem Jahre 1953 und der Erklärung des Dr. R. L.
vom 28.11.1946 sei von einer Übertragung des Eigentums an der Plakatsammlung unter
Vereinbarung eines Besitzkonstituts – und nicht nur zum Schein - auszugehen. Durch
die – wenn auch rechtsstaatswidrige - Konfiskation im Jahre 1938 sei Reichseigentum
entstanden. In der DDR seien die Plakate Eigentum des Volkes geworden. Ansonsten
liege im Brief des Dr. S. an Herrn R. vom 23.5.1966 eine Aufgabe des Eigentums.
Die Beklagte, welche die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhebt, beruft sich
auf Verwirkung, weil, obwohl Dr. S. seit 1966 vom Verbleib der streitgegenständlichen
Teile der Plakatsammlung wusste, weder er noch – trotz der Frist des VermG zum
30.6.1993 – seine Witwe noch der Kläger selbst bis 2006 Herausgabe verlangten und weil
sich das Museum für Deutsche Geschichte bzw. nachfolgend die Beklagte auf die
Erklärung von Dr. S., im Hinblick auf die erhaltene Entschädigung keinen Anspruch an
seinem früheren Besitz geltend machen zu wollen, verlassen und eingerichtet hätten,
indem die Plakate in die eigene wesentlich umfangreichere Plakatsammlung integriert,
bewahrt und erschlossen wurden, insbesondere im Rahmen der Ausstellung im Sommer
1992.
Den zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers zum Plakat “Die blonde Venus” rügt die
Beklagte als verspätet. Im Übrigen hätten Filmplakate in der Sammlung von Dr. S.
keinen bedeutenden Umfang ausgemacht. Das Erscheinungsjahr 1932 sei kein Indiz für
eine Zugehörigkeit zu seiner Sammlung, die nach 1922 nur geringen Zuwachs erlebt
habe. Bei den 1953 gefundenen ca. 6.000 Plakaten habe es sich um einen Restposten
aus dem “Großkorpus” von Werbeplakaten des Werberats der Deutschen Wirtschaft zur
Vorbereitung eines Werbearchivs gehandelt, der u. a. die Sammlung von Dr. S. umfasst
habe; das Plakat “Die blonde Venus” sei 1962 irrtümlich dieser Sammlung
zugeschrieben worden. In der Plakatsammlung der Beklagten stammten ca. 10.000
Plakate aus dem Bestand des Museums für Deutsche Geschichte aus dem Zeitraum
1888 bis 1938. Die Bezeichnung “Kupfer-S. ” zum Plakat “Die blonde Venus” im
Ausstellungskatalog 1992 beziehe sich nicht auf die Sammlung S., sondern auf den
Künstler, der dieses Plakat entworfen und signiert habe. Ausweislich des
Restaurierungsberichts sei das Plakat vor der Restaurierung 1992 “auf neuere weiße
Leinwand kaschiert” gewesen und durch Aufzug auf Japanpapier restauriert worden; ein
Stempel oder Aufkleber, der eine Zugehörigkeit zur Sammlung S. ausgewiesen hätte,
sei auch damals nicht vorhanden gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg, während die zulässige
Berufung des Klägers unbegründet ist. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die
zulässige Widerklage hat allein mit dem Hilfsantrag Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig. Ob die streitgegenständlichen Vorgänge unter § 1 VermG fallen,
was den Zivilrechtsweg ausschließen würde (BGHZ 118, 34; BGH ZOV 2005, 2210), kann
insoweit dahin stehen, weil der Rechtsweg vom Berufungsgericht nicht zu prüfen ist, §
17a Abs. 5 GVG. Ein Verstoß gegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, bei dem der Rechtsweg in
zweiter Instanz doch zu überprüfen wäre (BGHZ 121, 367; BGH NJW 2008, 3572), liegt
nicht vor; es bedurfte hier keiner Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des
Rechtsweges, weil keine Partei vor dem Landgericht eine entsprechende Rüge erhoben
hat. § 17a Abs. 5 GVG ist auch nicht – wie die Beklagte meint - deshalb unanwendbar,
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hat. § 17a Abs. 5 GVG ist auch nicht – wie die Beklagte meint - deshalb unanwendbar,
weil in vermögensrechtlichen Angelegenheiten keine Verweisung von der ordentlichen
Gerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht in Betracht kommt (BGH NJW 1993, 332, 333)
und deshalb keine Fortsetzung des Rechtsstreits in (ggf. mehreren Instanzen) einer
weiteren Gerichtsbarkeit droht. Eine derartige einschränkende Auslegung findet im
Wortlaut des § 17a GVG keine Grundlage und ist auch nach dem Sinn und Zweck der
Regelung, eine zügige Sachentscheidung zu fördern, nicht geboten.
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
a.
Ein Herausgabeanspruch scheidet im Hinblick auf den Vorrang des alliierten
Rückerstattungsrechts und der Wiedergutmachungsvorschriften des
Bundesrückerstattungsgesetzes aus.
Ansprüche des Vaters des Klägers auf Rückgabe der Plakatsammlung – auch gegenüber
dritten Erwerbern und Besitzern - fielen unter Art. 1 der Anordnung BK/O (49) 180 der
Alliierten Kommandantur Berlin über die Rückerstattung feststellbarer
Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrückungsmaßnahmen vom 26.7.1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin, Teil I,
Seite 221), weil ihm die Sammlung aus Gründen der Rasse - wegen jüdischer
Abstammung – ungerechtfertigt entzogen worden war. Ansprüche, die unter diese
Anordnung fielen, konnten gemäß Art. 51 Satz 1 grundsätzlich nur in dem Verfahren
nach dieser Anordnung geltend gemacht werden. Ferner ist durch § 7
Bundesrückerstattungsgesetz festgeschrieben, dass rückerstattungsrechtliche
Ansprüche nur nach Maßgabe dieses Gesetzes, d.h. im Rückerstattungsverfahren
geltend zu machen sind.
Es entspricht auch der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass Ansprüche
von Betroffenen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der
Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden können (BGHZ
9, 34, zitiert nach juris, Tz. 16; BGH RzW 1956, 237) bzw. dass die Regelung, die in den
Rückerstattungsgesetzen der einzelnen Besatzungszonen getroffen worden ist, eine
Rückforderung nach allgemeinem bürgerlichen Recht wegen Entziehungsvorgängen
ausschließt, die sich im Rahmen der allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen gehalten
haben (BGHZ 10, 340). Die alliierten Rückerstattungsgesetze haben sich ausschließliche
Geltung für alle in Betracht kommenden Rückerstattungsansprüche zugemessen,
unabhängig von der etwaigen Nichtigkeit der Entziehungsmaßnahme; im ordentlichen
Rechtsweg durften Ansprüche auf Herausgabe von Vermögenswerten nur geltend
gemacht werden, wenn sie nicht auf verfolgungsbedingte Gründe gestützt waren
(BVerwGE 98, 261). Dem entsprechend ist auch den Restitutionstatbeständen des
Vermögensgesetzes Vorrang vor zivilrechtlichen Ansprüchen zuerkannt worden (BVerwG
a.a.O.; BGHZ 130, 231, zitiert nach juris, Tz. 15 mit weiteren Nachweisen).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Der Vorrang, welcher dem
Rückerstattungsrecht – aus gutem Grund, nämlich zur geordneten Entwirrung der durch
nationalsozialistische Unrechtsakte geschaffenen Fakten – eingeräumt worden ist, ist zu
beachten, und zwar auch dann, wenn es wie im vorliegenden Fall nicht zu einer
förmlichen Enteignung gekommen ist. Ein Herausgabeanspruch gegenüber der
Beklagten ist damit ausgeschlossen, denn einen Rechtsgrund, der mit der
nationalsozialistischen Verfolgung – und deshalb mit dem Rückerstattungs- und
Wiedergutmachungsrecht - nichts zu tun hätte, macht der Kläger nicht geltend. Dass
sich ein Berechtigter nach dem VermG nicht mit früher gewährten Ausgleichsleistungen
begnügen muss (vgl. BVerwG ZIP 1997, 1392 und § 7a Abs. 2 VermG), betrifft nur das
Verhältnis der Rückerstattungsnormen untereinander, lässt aber keinen bürgerlich-
rechtlichen Anspruch auf Naturalrestitution aufleben.
Die “Grundsätze der Washingtoner Konferenz in Bezug auf Kunstwerke, die von den
Nationalsozialisten beschlagnahmt wurden” vom 3.12.1998 und die “Erklärung der
Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und
zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus
jüdischem Besitz” vom Dezember 1999 ändern daran nichts. Auch der Kläger macht
nicht geltend, dass es sich hierbei um Normen handeln würde, aus denen sich ein
Rechtsanspruch ableiten ließe.
b.
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Die Frage, ob ein Herausgabeanspruch des Klägers außerdem im Hinblick auf den
bereits erwähnten Vorrang des VermG ausgeschlossen ist, kann deshalb dahin stehen
und sei hier nur angerissen:
Die Voraussetzungen nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 6 VermG sind erfüllt, denn es geht
um einen vermögensrechtlichen Anspruch eines Bürgers jüdischer Abstammung (bzw.
dessen Rechtsnachfolgers), der in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 aus rassischen
Gründen verfolgt wurde und deshalb sein Vermögen infolge Enteignung oder auf andere
Weise verloren hat. Es kommt es nicht darauf an, dass der Vater des Klägers nicht
förmlich enteignet wurde, da § 1 Abs. 6 VermG nach seinem Wortlaut und gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung auch faktische Vermögensentziehungen erfasst
(BVerwGE 98, 261, zitiert nach juris, Tz. 10; BVerwG Buchholz 428 § 1 VermG Nr 100,
zitiert nach juris, Tz. 2; BVerwG VIZ 2000, 284, zitiert nach juris, Tz. 11; BGHZ 153, 258
= VIZ 2003, 179, zitiert nach juris, Tz. 9). Den Entscheidungen BGH VIZ 1996, 87, BGH
ZOV 2003, 322 und KG ZOV 2003, 104 ist – entgegen dem angefochtenen Urteil - nichts
Abweichendes zu entnehmen, denn sie betreffen nicht § 1 Abs. 6 VermG, sondern die
Frage, ob Vermögensgegenstände im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG aufgrund unlauterer
Machenschaften “erworben” worden sind.
Der für eine Anwendung des (von der Volkskammer der DDR erlassenen) VermG
erforderliche Bezug des Vermögensverlustes zum Beitrittsgebiet (BVerwG VIZ 2000,
719, zitiert nach juris, Tz. 3 mit weiteren Nachweisen) dürfte aber fehlen, weil die Plakate
in Berlin-Schöneberg – im späteren Westteil Berlins - weggenommen wurden. Dass sie
sodann nach Berlin-Mitte – ins spätere Beitrittsgebiet - gelangten, in dem eine
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts weithin nicht erfolgte und wodurch
eine Rückübertragung (in Natur) nach alliiertem und bundesdeutschem
Rückerstattungsrecht faktisch unmöglich war, vermag dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2009 – 8 C 12/08 – zufolge keine Anwendung des
VermG zu rechtfertigen, weil das VermG auf Schädigungen im Beitrittsgebiet und nicht
auf Nachbesserung von Entscheidungen nach alliiertem Rückerstattungsrecht oder
Wiedergutmachungsrecht der Bundesrepublik Deutschland zielt. Diese Sichtweise
erscheint auch mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2004 (VIZ
2004, 220, zitiert nach juris, Tz. 16-19) im Einklang.
c.
Die Klage ist ferner im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuweisen, weil
Herausgabeansprüche des Klägers verwirkt sind.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend
gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und nach dem gesamten
Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht
mehr geltend machen werde (BGH NJW 2006, 219, zitiert nach juris, Tz. 22 mit weiteren
Nachweisen). Der Zeitablauf allein reicht nicht aus, um Verwirkung anzunehmen. Es fällt
aber im vorliegenden Fall doch erheblich ins Gewicht, dass eine Herausgabe der Plakate
erst im Jahre 2006 verlangt worden ist, obwohl der Vater des Klägers schon 40 Jahre
zuvor um den Verbleib erheblicher Teile seiner Plakatsammlung im Museum für
Deutsche Geschichte wusste. Wegen der Undurchsetzbarkeit eines
Herausgabeanspruchs zu Zeiten der DDR könnte zwar nicht allein auf den Zeitablauf bis
1990 abgestellt werden; dieser Zeitraum ist aber nach dem Rechtsgedanken des § 206
BGB (bzw. § 203 Abs. 2 BGB a. F.) mit zu berücksichtigen. Hinzu kommt vor allem der
Inhalt des Schreibens von Dr. S. vom 23.5.1966 an den Mitarbeiter R. des Museums für
Deutsche Geschichte, wonach er lediglich ideell und nicht materiell an einer
Zusammenarbeit interessiert sei und schon vor einiger Zeit durch einen deutschen
Gerichtsbeschluss eine größere Abfindungssumme ausgezahlt bekommen habe, die alle
seine Ansprüche gedeckt habe. In die gleiche Richtung weist der im Winter 1970/71
erschienene Artikel von Dr. S. zum Auftauchen seiner Plakatsammlung (und einer
weiteren Sammlung in Köln), in dem es u. a. heißt: “Eine vierzigjährige Sammeltätigkeit
(…) hat sich als gerechtfertigt erwiesen. West- und Ostdeutschland werden, dessen bin
ich sicher, ihre Schätze zu hüten wissen”. Auf einen hierdurch zum Ausdruck gebrachten
Willen des Sammlers hat bereits die “Beratende Kommission für die Rückgabe NS-
verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter” ihre Empfehlung vom 25.1.2007 gestützt,
die Sammlung im Deutschen Historischen Museum zu belassen. Auch wenn man bei
den Aussagen von Dr. S. die damalige Aussichtslosigkeit eines Herausgabeverlangens
mit berücksichtigt (s. a. OLG Brandenburg OLG-NL 1995, 135), durfte die Beklagte
darauf vertrauen, die Plakate aus der Sammlung S. auf Dauer behalten zu dürfen,
nachdem lange über die Wiedervereinigung hinaus keine Rückgabe verlangt worden war.
Ein solcher Vertrauenstatbestand ist aus Sicht des Senats bereits mit dem Ablauf der
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Ein solcher Vertrauenstatbestand ist aus Sicht des Senats bereits mit dem Ablauf der
Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG zum 30.6.1993 entstanden, weil es nahe gelegen
hätte, vermögensrechtliche Ansprüche anzumelden; eine Anwendbarkeit von § 1 Abs. 6
VermG auf Vermögensgegenstände, die erst nach der Schädigung ins Beitrittsgebiet
gelangten, kam immerhin ernsthaft in Betracht (bejahend: VG Berlin ZOV 2008, 115,
zitiert nach juris Tz. 38; Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,
VermG, § 1 Rn. 134), auch wenn sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25.11.2009 nunmehr verneint worden ist. Erst Recht konnte die Beklagte nach
Ablauf von weiteren 12 Jahren darauf vertrauen, nicht mehr auf Herausgabe in Anspruch
genommen zu werden. Gerade angesichts der genannten Äußerungen von Dr. S.
brauchte die Beklagte schwerlich damit zu rechnen, dass seine nächsten Angehörigen
und Erben (womöglich) nur deshalb untätig blieben, weil sie nicht um den Verbleib der
Plakate wussten. Die Beklagte hat sich auch tatsächlich darauf eingerichtet, keinem
Herausgabeverlangen mehr ausgesetzt zu werden. Sie hat die Plakate in die eigene
Sammlung integriert, bewahrt und erschlossen sowie u. a. im Sommer 1992 – unter
besonderer Würdigung von Dr. S. - zum Kern einer Ausstellung gemacht. Für die
jahrzehntelange geordnete Bewahrung von über 4.000 Plakaten ist von einem
erheblichen Aufwand des Museums auszugehen, der zumindest im Einzelfall (“Die
blonde Venus”) Restaurierungsarbeiten mit einschloss. Dies stellt sich nicht, wie der
Kläger meint, als bloße Nutzung dar, sondern als Betätigung des Vertrauens der
Beklagten, die Plakate im eigenen Bestand zu behalten. Die verspätete
Geltendmachung der Herausgabeforderung verstößt damit gegen Treu und Glauben (s.
a. BGH NJW 2003, 824 mit weiteren Nachweisen). Daran ändert nichts, dass sich die
Beklagte - offenbar im Hinblick auf die Grundsätze der Washingtoner Konferenz – nicht
auf Verjährung, also einen bloßen Zeitablauf beruft, denn im Rahmen der Verwirkung
geht es gerade darum, ob darüber hinaus besondere Umstände bestehen, die der
Durchsetzung eines Anspruchs entgegen stehen.
d.
Die Berufung des Klägers ist überdies unbegründet, weil er sein Eigentum an dem Plakat
“Die blonde Venus” nicht nachzuweisen vermag.
Zwar dürfen insoweit keine überzogenen Anforderungen an die Darlegungs- und
Beweislast eines Geschädigten gestellt werden, der durch eine nationalsozialistische
Verfolgungsmaßnahme ohne Beschlagnahmeprotokoll o. ä. betroffen wurde. Der Kläger
hat aber in der Klageschrift selbst vorgetragen, die Plakate seines Vaters seien durch
Stempel oder Aufkleber gekennzeichnet gewesen, was nach den Feststellungen des
Landgerichts bei dem Plakat “Die blonde Venus” nicht der Fall ist. Hiernach hat es das
angefochtene Urteil zu Recht nicht als ausreichenden Eigentumsnachweis gewertet,
dass dieses Plakat im Museum für Deutsche Geschichte und bei der Beklagten als Teil
der Sammlung S. inventarisiert worden ist, nachdem die Beklagte nachvollziehbar
vorgetragen hat, diese Zuschreibung sei nur erfolgt, weil andere der zusammen
aufgefundenen Plakate entsprechend gekennzeichnet waren. Ansonsten hat der Kläger
seine Behauptung, das Plakat “Die blonde Venus” entstamme der Sammlung seines
Vaters, in erster Instanz nicht konkretisiert.
Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung nunmehr Beweis dafür anbietet,
dieses Plakat sei vor der Restaurierung 1992 mit einem Stempel als Teil der Sammlung
S. gekennzeichnet gewesen und es sei von seinem Vater signiert, ist er mit diesem (von
der Beklagten bestrittenen) Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es
war nachlässig, dass der Kläger hierzu nicht bereits in erster Instanz vorgetragen hat,
nachdem sich die Beklagte mit der Klageerwiderung vom 28.5.2008 auf eine fehlende
Kennzeichnung des Plakats berufen hatte; bis zur mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 20.1.2009 wäre hinreichend Gelegenheit gewesen, dies –
erforderlichenfalls unter Inaugenscheinnahme bei der Beklagten - zu überprüfen und
Nachforschungen anzustellen. Dieses Versäumnis hat der Kläger auch auf
entsprechenden Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht zu
entschuldigen vermocht.
Es ist auch keine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für eine Herkunft des Plakates aus
der Sammlung S. festzustellen. Das Vorbringen des Klägers, die Plakatsammlung der
Beklagten bestehe hinsichtlich künstlerisch gestalteter Plakate aus der Zeit bis 1938 so
gut wie ausschließlich aus der Sammlung seines Vaters, ist angesichts des
Gegenvorbringens der Beklagten ohne Substanz und wäre im Übrigen ebenfalls gemäß §
531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Ferner zeigt der Stempel der Filmprüfstelle auf der
Vorderseite des Plakats durchaus eine Alternative auf, woher es stammen könnte.
Schließlich hat das Landgericht zu Recht mit berücksichtigt, dass die Faltung des Plakats
für die Sammlung des Vaters des Klägers untypisch ist.
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3.
Die Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig, mit ihrem Hauptantrag, das fehlende
Eigentum des Klägers festzustellen, jedoch unbegründet.
a.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Klägers sein Eigentum an der
Plakatsammlung vor deren Wegnahme eingebüßt hätte. Von einer Veräußerung an Dr.
R. L. ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht
auszugehen. Auch wenn eine Übereignung aufgrund der Darstellungen des Dr. S.
(“förmlich übereignet”) und des Dr. L. (“übereignete … als Pfand”) als – gemäß § 930
BGB - möglich erscheint und nicht auszuschließen ist, dass es noch zur offenbar
vereinbarten Begutachtung durch einen Sachverständigen kam, ist die Vereinbarung
eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses nicht hinreichend dargetan. Das
Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es für einen Sicherungsvertrag
bereits an einer zu sichernden Forderung fehlte. Im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses hätte vielmehr eine Übergabe an Dr. L. als Treuhänder nahe
gelegen. Im Übrigen ist mit dem angefochtenen Urteil von einem (gemäß § 117 BGB
unwirksamen) Scheingeschäft auszugehen, weil es den Beteiligten offenbar nur darum
ging, eine Beschlagnahme der Sammlung zu vermeiden. Dieser Erfolg hing nicht von
einer Gültigkeit der Übereignung ab – was ein Scheingeschäft ausschließen würde (vgl.
Ellenberger in: Palandt, BGB, 68. Auflage, § 117 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen) -,
sondern nur vom äußeren Anschein gegenüber den Behörden. Es spricht nichts dafür,
dass Dr. L. das Recht eingeräumt werden sollte, gemäß § 903 BGB mit den Plakaten
nach seinem Belieben zu verfahren.
b.
Ferner hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass Dr. S. sein Eigentum an den
Plakaten nicht durch deren Wegnahme im Jahre 1938 verloren hat, schon weil es an
einem Enteignungsakt nach damaliger Rechtslage fehlte. Die Argumentation im
Schriftsatz der Beklagten vom 28.1.2010, es sei gleichwohl Reichseigentum entstanden,
wird durch die dort angeführten Entscheidungen nicht gestützt. Das Urteil BVerwGE 98,
261 geht vielmehr davon aus, dass der durch die 11. Verordnung zum
Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941 angeordnete Vermögensverfall unwirksam war und
nicht zum zivilrechtlichen Verlust des Eigentums führte (a.a.O. Tz. 10), und stellt für den
Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche durch die Rückerstattungsgesetze entscheidend
darauf ab, “dass die Entziehungsmaßnahme dem Reich zumindest den Schein des
Eigentums verschafft und den Vermögensgegenstand dem Verfolgten tatsächlich
entzogen hatte” (a.a.O. Tz. 22). Soweit im Urteil BGHZ 153, 258 eine Anordnung der
kommissarischen Verwaltung nach der Verordnung über die Behandlung von Vermögen
der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17.9.1940 als Entziehung des
Eigentums gewertet worden ist, lässt sich dies nicht auf den vorliegenden Fall
übertragen, in dem die Vermögensgegenstände ohne jeglichen Rechtsakt lediglich
faktisch entzogen wurden.
c.
Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Plakate zu DDR-Zeiten in
Volkseigentum übergegangen wären. Einen entsprechenden Rechtsakt hat die Beklagte
nicht dargetan. Dass die Plakate, nachdem sie 1953 aufgefunden worden waren, zum
Bestand des Museums für Deutsche Geschichte genommen wurden, reicht nicht aus.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass das Vermögen des früheren Deutschen
Reiches durch die Anordnung Nr. 54 der Ministerien des Innern und der Finanzen vom
1.10.1950 auf die Organe und Behörden der DDR übertragen wurde, ist dies für den
vorliegenden Fall schon deshalb unerheblich, weil es sich bei der Sammlung – wie
erörtert – nicht um Reichsvermögen handelte.
d.
Ebenso wenig hat Dr. S. sein Eigentum durch den Vergleich vom 7.3.1961 im
Wiedergutmachungsverfahren eingebüßt. Dazu kann auf die Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden. Soweit die Beklagte in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat die Meinung vertreten hat, mit diesem Vergleich bzw. mit
der Zahlung der vereinbarten Entschädigung in Höhe von 225.000 DM sei das Eigentum
von Dr. S. auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, findet sich hierfür weder
in der Anordnung der Alliierten Kommandantur BK/O (49) 180 noch im
Bundesrückerstattungsgesetz eine Grundlage und es ist auch keinerlei Rechtsprechung
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Bundesrückerstattungsgesetz eine Grundlage und es ist auch keinerlei Rechtsprechung
in diesem Sinne ersichtlich. Gegen einen solchen Eigentumsübergang spricht vielmehr §
7a Abs. 2 VermG, wonach Ausgleichsleistungen einem Restitutionsanspruch des vom
Vermögensverlust Betroffenen nicht entgegenstehen, sondern lediglich im Falle der
Restitution herauszugeben sind (s. a. BVerwG ZIP 1997, 1392, zitiert nach juris, Tz. 14).
e.
Das Landgericht hat auch zutreffend begründet, weshalb sich aus dem Schreiben des
Vaters des Klägers vom 23.5.1996 an Herrn R. weder eine Aufgabe des Eigentums im
Sinne von § 959 BGB noch eine Übereignung herleiten lässt; konkrete Argumente
hiergegen bringt die Berufungsbegründung der Beklagten nicht vor. Dass aus der
jahrelangen Untätigkeit des Klägers und seiner Mutter kein Eigentumsverlust hergeleitet
werden kann, stellt auch die Beklagte in zweiter Instanz zu Recht nicht mehr in Frage.
4.
Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Feststellung, dass der Kläger keine Herausgabe der
Plakate beanspruchen kann, ist die Widerklage gemäß den Ausführungen zu II.2.a und
II.2.c begründet.
5.
Das vorliegende Urteil beruht nicht auf dem Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom
28.1.2010, so dass dem Kläger hierzu keine Erklärungsfrist zu gewähren war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und die
Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht
vor. Insbesondere sieht sich der Senat, was den Vorrang des Rückerstattungsrechtes
angeht, im Einklang mit der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung und
handelt es sich im Hinblick auf die Verwirkung ohnehin um eine Entscheidung unter
Abwägung der Umstände des Einzelfalles.
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