Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: vollstreckungsverfahren, vergütung, kompetenz, drucksache, kodifikation, quelle, sammlung, link, unterbringung, aussetzung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 485/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 67e StGB, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 4200 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 4201 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 4202 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 4203 RVG
Rechtsanwaltsvergütung: Tätigkeit des Verteidigers im
Verfahren zur Prüfung der Aussetzung der weiteren
Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung
Leitsatz
Die Vergütung des im Vollstreckungsverfahren nach § 67e StGB tätigen Verteidigers bemißt
sich nur nach den Gebührentatbeständen der Nrn. 4200-4203 VV RVG. Eine darüber
hinausgehende Grundgebühr nach dem Gebührenverzeichnis zum RVG Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 fällt insoweit nicht an.
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts J S aus B., W. gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 4. August 2005 wird aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht
entkräftet werden, verworfen.
Der Senat hat bereits entschieden (NStZ-RR 2005, 127 = RVGreport 2005, 102 mit
Anm. Burhoff), dass sich die Vergütung des im Vollstreckungsverfahren nach § 67e StGB
tätigen Verteidigers nur nach den Gebührentatbeständen der Nummern 4200-4203 VV
RVG bemisst. Eine Grundgebühr hat er dem Verteidiger nicht zugesprochen; denn dies
widerspräche der Systematik des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 4 des
Gebührenverzeichnisses trotz seiner Bezeichnung „Allgemeine Gebühren“ keine dem
allgemeinen Teil eines Gesetzes wie etwa des BGB vergleichbare Kodifikation. Der in
diesem Sinne allgemeine Teil des Gebührenverzeichnisses, der neben den in allen
Abschnitten zuzubilligende Gebühren anordnet (Vorbemerkung 1 zu Teil 1), befindet sich
in dessen Teil 1. Diese Auffassung entspricht der Ansicht im Schrifttum (vgl. näher:
Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Grundgebühr B I 1 Rdn. 5;
Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., RVG 4100, 4101 VV Rdn. 2; Schneider in
Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rdn. 1, 927).
Die für den Gebührentatbestand 4203 VV gesetzlich festgesetzte Höhe von 145 Euro ist
einer Auslegung nicht zugänglich. Gesetz geworden ist das, was im Bundesgesetzblatt
verkündet worden ist, und nicht das, was in der ursprünglichen Begründung in der
Bundestags-Drucksache beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich der
Text des Gesetzes und die Beweggründe des Gesetzgebers innerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens in mannigfaltiger Weise ändern können, nicht zuletzt durch
die nicht schriftlich niedergelegten Verhandlungen im Vermittlungsausschuss. Selbst
dann, wenn - wie Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn. 199 und
Schneider aaO Rdn. 936 annehmen, ein gesetzgeberisches Versehen gegeben sein
sollte, dürfen die Gerichte es angesichts des völlig eindeutigen und einer Auslegung
nicht fähigen puren Zahlenwerts nicht korrigieren. Denn das überschritte ihre ihnen von
der grundgesetzlichen Ordnung zugewiesene Kompetenz (vgl. BVerfG DtZ 1995, 436,
437).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.
2 Sätze 2, 3 RVG).
Gründe
Der Senat hat bereits entschieden (NStZ-RR 2005, 127 = RVGreport 2005, 102 mit
Anm. Burhoff), daß sich die Vergütung des im Vollstreckungsverfahren nach § 67e StGB
tätigen Verteidigers nur nach den Gebührentatbeständen der Nummern 4200-4203 VV
RVG bemißt. Eine Grundgebühr hat er dem Verteidiger nicht zugesprochen; denn dies
widerspräche der Systematik des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des
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widerspräche der Systematik des Gesetzes. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 4 des
Gebührenverzeichnisses trotz seiner Bezeichnung „Allgemeine Gebühren“ keine dem
allgemeinen Teil eines Gesetzes wie etwa des BGB vergleichbare Kodifikation. Der in
diesem Sinne allgemeine Teil des Gebührenverzeichnisses, der neben den in allen
Abschnitten zuzubilligende Gebühren anordnet (Vorbemerkung 1 zu Teil 1), befindet sich
in dessen Teil 1. Diese Auffassung entspricht der Ansicht im Schrifttum (vgl. näher:
Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4100 VV Grundgebühr B I 1 Rdn. 5;
Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., RVG 4100, 4101 VV Rdn. 2; Schneider in Hansens/
Braun/ Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14 Rdn. 1, 927).
Die für den Gebührentatbestand 4203 VV gesetzlich festgesetzte Höhe von 145 Euro ist
einer Auslegung nicht zugänglich. Gesetz geworden ist das, was im Bundesgesetzblatt
verkündet worden ist, und nicht das, was in der ursprünglichen Begründung in der
Bundestags-Drucksache beabsichtigt war. Der Beschwerdeführer verkennt, daß sich der
Text des Gesetzes und die Beweggründe des Gesetzgebers innerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens in mannigfaltiger Weise ändern können, nicht zuletzt durch
die nicht schriftlich niedergelegten Verhandlungen im Vermittlungsausschuß. Selbst
dann, wenn – wie Hartung in Hartung/Römermann, RVG, VV Teil 4 Rdn. 199 und
Schneider aaO Rdn. 936 annehmen, ein gesetzgeberisches Versehen gegeben sein
sollte, dürfen die Gerichte es angesichts des völlig eindeutigen und einer Auslegung
nicht fähigen puren Zahlenwerts nicht korrigieren. Denn das überschritte ihre ihnen von
der grundgesetzlichen Ordnung zugewiesene Kompetenz (vgl. BVerfG DtZ 1995, 436,
437).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.
2 Sätze 2, 3 RVG).
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