Urteil des KG Berlin vom 29.07.2004

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 47/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1587g Abs 2 BGB, § 3b Abs 1
Nr 1 VersorgAusglHärteG
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Anrechnung eines
bereits vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 29. Juli 2004 – 141 F 16.511/02 – wird bei einem Beschwerdewert
von 1.000,-- EUR zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat
den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in zutreffender Weise berechnet und
durchgeführt. Der Senat teilt die hiergegen erhobenen Bedenken der Antragstellerin
nicht.
Durch Beschluss vom 5. März 1993 – 150 F 3596/90 - hat das Amtsgericht
Charlottenburg zu Gunsten der Ehefrau gemäß 1587 a Absatz 1, 1587 b Absatz 1 BGB
Rentenanwartschaften in Höhe von 643,84 DM übertragen. Hinsichtlich der
dynamisierten betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes in Höhe von insgesamt
180,21 DM hat es den der Ehefrau zustehenden Anteil von 90,11 DM in Höhe von 65,80
DM öffentlich-rechtlich gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG übertragen und den
verbleibenden Betrag von 24,21 DM dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
vorbehalten.
Beide Ehegatten beziehen nunmehr Altersrente, und die Antragstellerin hat mit am 28.
November 2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, der dem Antragsgegner am 9.
Januar 2003 zugestellt worden ist, die Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs beantragt. Diesen hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg
durch Beschluss vom 29. Juli 2004 in der Weise geregelt, dass der Antragsgegner ab 9.
Januar 2003 eine monatliche Ausgleichsrente von 196,25 EUR an die Antragstellerin zu
zahlen hat. Es hat weiterhin Abtretungsverpflichtungen des Antragsgegners
ausgesprochen und im übrigen den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Auf den angefochtenen Beschluss im einzelnen
wird Bezug genommen.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Berechnungsweise des
Amtsgericht sowie den zeitlichen Beginn der Ausgleichsverpflichtung des
Antragsgegners.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
gemäß § 1587 g BGB liegen vor. Das Amtsgericht hat den Ausgleichsbetrag von 196,25
EUR – ausgehend von den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen G vom
14. März 2004 – auch zutreffend berechnet. Es ist insoweit der Auffassung des
Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, S. 89 ff) und nicht der einiger Oberlandesgerichte
gefolgt. Der Senat vermag sich den von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde
hiergegen geäußerten Bedenken nicht anzuschließen.
Die zu zahlende Ausgleichsrente beläuft sich auf die Hälfte des Betrages, um den der
nach § 1587 g Absatz 2 BGB beim Ausgleich zu berücksichtigende Versorgungsteil des
Verpflichteten den des Berechtigten übersteigt. Hierbei ist auf den Wert der
schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte im Zeitpunkt der
familiengerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich
abzustellen. Ist – wie hier – ein vorangegangener öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach
§ 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG vorgenommen worden, ist dieser bei der Ermittlung des
noch vorzunehmenden restlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Handelt es sich wie
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noch vorzunehmenden restlichen Ausgleichs zu berücksichtigen. Handelt es sich wie
vorliegend um nicht volldynamische Anrechte, muss der im Wege des
öffentlichrechtlichen Ausgleichs bereits dynamisierte Betrag in einen statischen Betrag
zurückgerechnet und aktualisiert werden. Bei einem vorangegangenem öffentlich-
rechtlichen Teilausgleich nach § 3b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG ist somit der bereits
ausgeglichene (dynamische) Teilbetrag mit Hilfe der Barwertverordnung und der
Rechengrößen – jedoch in umgekehrten Schritten - in seinen nicht volldynamischen Teil
zurückzurechnen und mit seinem aktualisierten Wert abzuziehen (BGH FamRZ 2000, S.
89 ff; vgl. ferner Schwab-Hahne Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI Rdn. 232;
Glockner FamRZ 1987, S. 328 (335); Maier Versorgungsausgleich, 7. Aufl., § 1587 g
Anm. 2; Brudermüller in Palandt, Kommentar zum BGB, 63. Aufl., § 1587 g BGB Rdn. 7).
Hierin liegt auch keine unzulässige doppelte Dynamisierung. Der Senat schließt sich
insoweit nicht der u.a. vom OLG Celle (FamRZ 2002, 244 ff) und OLG Karlsruhe (FamRZ
2000, s. 235 ff) vertretenen Auffassung an.
Hiernach ergibt sich folgende Berechnungsweise:
Das Amtsgericht geht in seinem angefochtenen Beschluss von einer gesamten
ehezeitlichen Betriebsrente des Antragsgegners von 651,23 EUR und somit einem
auszugleichenden Betrag von 325,62 EUR aus. Hinsichtlich der Berechnung wird auf den
angefochtenen Beschluss verwiesen, der insoweit den Feststellungen des
Sachverständigen G vom 14. März 2004 folgt. Soweit das Amtsgericht Charlottenburg
durch vorangegangenen Beschluss vom 5. März 1993 – 150 F 3596/90 – hinsichtlich des
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs einen monatlichen Betrag von 65,80 DM
gemäß § 3 b Absatz 1 Nr. 1 VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen hat. ist dieser
Betrag nunmehr in einen statischen Wert umzurechnen und mit Hilfe des aktuellen
Rentenwertes anzupassen: 65,80 DM Ausgleichsbetrag : 51,51 DM aktueller Rentenwert
= 1,2774 Entgeltpunkte x 7.843,902 DM = 10.019,80 : 3,3 Barwertfaktor : 12 = 253,03
DM = 129,37 EUR.
Der Ausgleichsberechnung ist im übrigen der Bruttobetrag und nicht der Nettobetrag
der Versorgung zugrunde zu legen (vgl. BGH FamRZ 1994, S. 560 ff; Schwab-Hahne
a.a.O. Rdn. 233).
Schuldrechtlich ist somit noch ein Betrag von 196,25 EUR (=325,62 EUR ./. 129,37 DM)
auszugleichen.
Soweit sich die Antragstellerin gegen den zeitlichen Beginn des Ausgleichs der
schuldrechtlichen Anrechte wendet und geltend macht, dass die Ausgleichsrente bereits
ab Antragseingang geschuldet sei, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen.
Gemäß § 1587 k Absatz 1 BGB i.V. mit § 1585 b Absatz 2 BGB kann der
Ausgleichsbetrag erst ab Rechtshängigkeit oder Verzug verlangt werden (vgl. hierzu
auch BGH NJW 1985, S. 2706 (2707); OLG Celle FamRZ 2003, S. 1299). Rechtshängigkeit
ist am 9. Januar 2003 eingetreten. Ein früherer Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich und
von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
Eine Anordnung der Kostenerstattung ist nicht veranlasst, § 13 a FGG.
Die Wertfestsetzung folgt aus § 49 GKG.
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