Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: technisches gerät, anschaffungskosten, aufwand, ausstattung, hilfskraft, link, messung, quelle, sammlung, abrechnung

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Gericht:
KG Berlin 2. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 U 76/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 S 1 JVEG, § 9 Abs 1
JVEG, § 12 Abs 1 S 2 Nr 1 JVEG
Vergütung des Kraftfahrzeugsachverständigen:
Zusatzvergütung für "Diskussionspartner"; Kosten für die
Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsanlage
Leitsatz
1. Das JVEG sieht keine zusätzliche Sachverständigenvergütung für die Heranziehung von
Diskussionspartnern des Sachverständigen vor.
2. Kosten für technisches Gerät, das der Sachverständige für die Gutachtenerstellung
verwendet, sind nicht allein deshalb erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 JVEG, weil
a) das Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische
Aufwendungen verlangt als andere Sachgebiete und der Sachverständige in besonders
starkem Maße teure Technik in Anspruch nimmt,
oder
b) das technische Gerät von dem Dienstherrn des Sachverständigen angeschafft und von
dem Dienstherrn an den Sachverständigen zum Zwecke der Erledigung des
Gutachtenauftrages gegen Entgelt vermietet wurde.
3. Kosten für die Anschaffung einer Kraftstoffverbrauchsmessanlage sind als übliche
Gemeinkosten eines nach Honorargruppe 6 - vergüteten Kraftfahrzeugsachverständigen
anzusehen, solange der Sachverständige nicht im Einzelfall Gegenteiliges darzulegen
vermag.
Tenor
Die dem Sachverständigen C. B. zu zahlende Vergütung für seine Begutachtung gemäß
dem Beschluss vom 17. Dezember 2007 wird auf 1.178,10 EUR (einschl. MwSt)
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung erfolgt auf Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, nachdem
Unstimmigkeiten über die Höhe der Vergütung des Sachverständigen entstanden sind
und eine gerichtliche Entscheidung daher angemessen ist.
Bei der Berechnung der Höhe der Vergütung folgt der Senat der Rechnung des
Sachverständigen vom 6. August 2008, wobei diese in den folgenden zwei Punkten zu
kürzen war:
1. Die mit 2 x 4 Stunden berechneten Positionen „An- und Abfahrtzeit“ waren auf 2 x 2
Stunden zu kürzen.
Denn die einfache Strecke für die Überführung des zu begutachtenden Pkw zur
Untersuchungsstelle (Bohnsdorf - Klettwitz) beträgt ca. 113 km und führt nahezu
ausschließlich über Autobahn. Die einfache Strecke ist daher in maximal 2 Stunden zu
bewältigen.
Soweit der Sachverständige geltend macht, es sei erforderlich gewesen, dass er den Pkw
zusammen mit einer anderen sachverständigen Person überführt, um sich während der
Fahrt über den Pkw und sein Fahrverhalten austauschen zu können, führt dies nicht zu
einer Anhebung des Stundensatzes. Denn das JVEG, auf dessen Grundlage die
Vergütung des Sachverständigen zu berechnen ist, sieht keine Vergütung für
Diskussionspartner des Sachverständigen vor. Im Übrigen ist dem Umstand, dass der
Sachverständige bei seiner Begutachtung nicht nur auf die Ergebnisse der
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Sachverständige bei seiner Begutachtung nicht nur auf die Ergebnisse der
Labormessung zurückgreifen wollte, sondern auch auf das Fahrverhalten des Pkw im
Straßenverkehr, hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er die An- und
Abfahrtzeit mit dem für geltenden Stundensatz (75,00 EUR) honoriert
erhält, d.h. nicht nur mit einem für Hilfskräfte angemessenen, niedrigeren Stundensatz
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 JVEG.
2. Die mit pauschal 1.560,00 EUR netto berechnete Position
„Kraftstoffverbrauchsmessung“ war vollständig zu streichen. Das ergibt sich aus
Folgendem:
a) Technischer Aufwand für die Gutachtenerstellung führt gemäß § 12 Abs. 1 JVEG
allenfalls dann zu einer über die stundensatzmäßige Vergütung der §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9
Abs. 1 JVEG hinausgehenden Vergütung, wenn die Anschaffungskosten keine „üblichen
Gemeinkosten“ sind. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung sind übliche
Gemeinkosten solche Kosten, die - im Gegensatz zu den sog. „Einzelkosten“ - nicht
anlässlich des zu vergütenden Gutachtenauftrages entstanden sind ( ,
Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 12 JVEG Rdnr. 1). Nach der amtlichen Begründung des
Gesetzentwurfes zur Einführung des § 12 JVEG zählen zu den üblichen Gemeinkosten
u.a. „Aufwendungen, die sich aus einer angemessenen Ausstattung mit technischen
Geräten ... ergeben“, weil diese Aufwendungen bei der Regelung der Honorargruppen
berücksichtigt worden und daher vom Stundenhonorar des JVEG abgedeckt seien (BT-
Drucks.15/1971 Seiten 177 ff.; dem zustimmend Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl.
2007, § 12 Rdnr. 12.2 ). Unberücksichtigt bleibt daher jedenfalls, dass das
Tätigkeitsgebiet des beauftragten Sachverständigen größere technische Aufwendungen
verlangt als andere Sachgebiete und dass der Sachverständige in besonders starkem
Maße teure Technik in Anspruch nimmt ( , JVEG, 2007, § 12 Rdnr. 6; vgl. auch
, Beschluss vom 6.10.2005 - 1 Ws 221/05, Rdnr. 6 zitiert nach Juris: kein
zusätzlicher Vergütungsanspruch eines mit der Gutachtenerstellung beauftragten
Krankenhauses wegen der Verwendung seiner medizinischen Geräte bei der
Gutachtenerstellung).
Sollte der Sachverständige wegen besonders hoher Gemeinkosten nicht kostendeckend
zu den im JVEG ausgewiesenen pauschalen Stundensätzen arbeiten können, hat er nach
§ 13 Abs. 1 JVEG die Möglichkeit, mit den Parteien - die letztlich für das
Gutachterhonorar aufkommen müssen - eine abweichende, höhere Vergütung zu
vereinbaren.
b) Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein Vergütungsanspruch des
Sachverständigen in Bezug auf die Position „Kraftstoffverbrauchsmessung“. Dies ergibt
sich aus Folgendem:
aa) Die Anschaffungskosten der Kraftstoffverbrauchsmessanlage sind „übliche
Gemeinkosten“.
Denn zum einen ist davon auszugehen, dass die Kraftstoffverbrauchsmessanlage nicht
speziell wegen des vorliegenden Gutachtenauftrages angeschafft wurde; der
Sachverständige hat trotz entsprechenden Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009
Gegenteiliges nicht vorgetragen. Zum anderen handelt es sich bei der
Kraftstoffverbrauchsmessanlage um eine angemessene technische Ausstattung für
einen - immerhin mit der Honorargruppe 6 gemäß § 9 Abs. 1 JVEG vergüteten - Kfz-
Sachverständigen. Dass möglicherweise nicht alle Kfz-Sachverständigen über eine
solche Anlage verfügen, ändert hieran nichts. Es kann daher dahinstehen, welchem
Verständnis des Begriffes der „übliche Gemeinkosten“ der Vorzug zu geben ist.
Der Beschluss des 14. Zivilsenat des Kammergerichts vom 23. Juni 2006 - 14 W 13/06 -,
auf den der Sachverständige hinweist, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung.
Zwar wurde dort einem Sachverständigen ein Vergütung für „Kosten der labormäßigen
Kraftstoffverbrauchsmessung“ zugestanden. Der 14. Zivilsenat führte jedoch zur
Begründung aus, der dortige Sachverständige habe einen „entsprechenden Aufwand,
der nicht zu den üblichen Gemeinkosten zählt, ... in der Beschwerdebegründung
hinreichend dargelegt“. Eine pauschale Vergütung für technisches Gerät, wie es
vorliegend der Sachverständige verlangt, ist daher offenbar auch nach Auffassung des
14. Zivilsenates nicht angezeigt.
Die Anschaffungskosten wären schließlich auch dann nicht erstattungsfähig, wenn sie -
was der Sachverständige allerdings trotz Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009
nicht ausdrücklich vorgetragen hat - bei der angefallen sind und diese dem
Sachverständigen die Messanlage gegen Zahlung von 1.560 EUR oder eines anderen
Betrages für die vorliegende Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellt hat. Denn
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Betrages für die vorliegende Gutachtenerstellung zur Verfügung gestellt hat. Denn
andernfalls hinge die Höhe der Vergütung von dem Zufall ab, ob der Gutachtenauftrag
dem Dienstherren, d.h. der DEKRA, oder dem Bediensteten, d.h. dem Sachverständigen,
erteilt wurde (ebenso , a.a.O.; in
Binz/Dörndorfer/Petzhold/Zimmermann, GKG/JVEG, 2007, § 12 JVEG Rdnr. 2).
bb) Eine Honorarvereinbarung gemäß § 13 Abs. 1 JVEG wurde nicht abgeschlossen.
cc) Schließlich muss dem Sachverständigen insofern widersprochen werden, als er in
seinem Schreiben vom 5. November 2008 andeutet, aus dem Beweisbeschluss vom 17.
Dezember 2007 ließe sich die Zusage einer Pauschale von 1.500 EUR ableiten. Denn in
dem Beschluss ist von einer pauschalen Abrechnung, die von dem JVEG abwiche, keine
Rede. Im Übrigen sieht der Beschluss vor, dass für die Feststellung des
Fahrwiderstandes zusätzliche 1.500 EUR an Gutachterkosten anfallen . Eine
gutachterliche Feststellung des Fahrwiderstandes erfolgte jedoch gerade nicht.
c) Trotz Hinweises des Senats vom 16. Januar 2009 hat der Sachverständige die etwaige
Arbeitszeit, die er für die Kraftstoffverbrauchsmessung aufgewendet hat, nicht
stundenmäßig abgerechnet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Sachverständige
oder seine etwaige Hilfskraft keine nennenswerte Arbeitszeit für die
Kraftstoffverbrauchsmessung aufwenden musste, sondern dass die Messung im
Wesentlichen maschinell durchgeführt wurde.
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