Urteil des KG Berlin vom 20.12.2002

KG Berlin: unbeschränkte haftung, gesellschaftsvermögen, gesellschafter, link, quelle, haftungsbeschränkung, sammlung, firma, ausschluss, mietvertrag

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Gericht:
KG Berlin 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 U 51/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 705 BGB, § 714 BGB, § 780
ZPO, § 786 ZPO
Gewerberaummietvertrag: Fortbestand persönlicher
unbeschränkter Haftung von BGB-Gesellschaftern trotz
Vertragsänderung auf eine GbR mit beschränkter Haftung
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Dezember 2002 verkündete Urteil der
Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin – 32 0 599/02 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 14.066,34
€ nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2002 zu
zahlen.
Die Anschlussberufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass
die Haftung der Beklagten entsprechend §§ 780, 786 ZPO auf das Vermögen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts beschränkt ist.
Nach den Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 27. September 1999
– II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ
146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in
ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt. Ein einseitiger
Ausschluss oder eine Beschränkung dieser gesetzlichen Haftung durch eine
dahingehende Bestimmung des Gesellschaftsvertrages ist – auch wenn sie mit einer
entsprechenden Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers der
Gesellschaft verbunden ist – grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftung kann auch
nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für
diese Verpflichtung einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Die
persönlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter kann grundsätzlich nur durch eine
individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger eingeschränkt oder
ausgeschlossen werden.
Die danach für eine Beschränkung der Haftung der Beklagten auf das
Gesellschaftsvermögen erforderliche Vereinbarung ist mit der Klägerin nicht getroffen
worden. Eine individualvertragliche Vereinbarung ergibt sich insbesondere nicht aus dem
Schreiben der Beklagten vom 5. April 2002 und der daraufhin seitens der Klägerin
vorgenommenen Änderung der Vertragsrubrums zu sehen. Das Schreiben lautet wie
folgt:
"der uns zugesandte Mietvertrag ... wurde auf die Firma F S und M L GbR ausgestellt.
Richtig heißt es: F S und M L GbR mit beschränkter Haftung. Bitte ändern Sie Ihr
Mietvertragsangebot entsprechend."
Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut dieses Schreibens ergibt, haben die Beklagten
die Klägerin mit diesem Schreiben nicht gebeten, die ausdrückliche Vereinbarung einer
Haftungsbeschränkung in die Vertragsurkunde aufzunehmen. Vielmehr haben sie (nur)
um die Änderung der Bezeichnung der GbR im Vertragsrubrums gebeten.
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Es mag sein, dass es den Beklagten tatsächlich darum ging, hierdurch ihre Haftung auf
das Gesellschaftsvermögen zu beschränken. Es mag auch sein, dass aufgrund der
Schreiben der Beklagten vom 20. März und 5. April 2002 für die Klägerin erkennbar war,
dass die Beklagten ihre Haftung beschränken wollten. Eine solche Erkennbarkeit reicht
aber gerade nicht aus (vgl. BGH, BGHZ 150, 1-6).
Die Anschlussberufungen der Beklagten waren aus den vorstehenden Gründen
zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 ZPO
n. F.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m § 26 Nr. 8 EGZPO.
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