Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: quelle, sammlung, link, gerichtsbarkeit, verfahrensrecht, auszahlung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 UF 79/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 2 RPflG, § 25 Nr 2
Buchst a RPflG, § 58 Abs 1
FamFG, § 231 Abs 2 FamFG, §
64 Abs 2 S 3 EStG
Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers in
Unterhaltssachen zur Bestimmung des Berechtigten für das
Kindergeld
Leitsatz
Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers des Familiengerichts (§ 25 Nr. 2a RpflG, § 231 Abs.
2 FamFG, § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG) findet nicht die Erinnerung (§ 11 RpflG), sondern die
Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) statt.
Tenor
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Pankow/Weißensee vom 25.3.2010 wird auf seine Kosten bei einem Wert von 300,- Euro
als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Erinnerung des Beteiligten zu 1) ist unzulässig, weil das Rechtsmittel der Erinnerung
gegen die angefochtene Entscheidung nicht statthaft ist.
Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts, mit welchem der Antrag des
Beteiligten zu 1) vom 23.1.2010, ihn gemäß § 64 Abs. 2 Satz 3 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) zum Berechtigten für die Auszahlung des
Kindergeldes zu bestimmen, zurückgewiesen wurde, ist nur mit dem Rechtsmittel der
Beschwerde anfechtbar (§58 Abs. 1 FamFG). Nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG ist das seit
dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das Verfahren nach diesem
Stichtag eingeleitet wurde (Antragseingang am 26.1.2010). Bei dem angefochtenen
Beschluss des Familiengerichts handelt es sich um eine Endentscheidung in einer
Angelegenheit nach dem FamFG. Das Verfahren nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG ist eine
Familiensache (Unterhaltssache) der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 231 Abs. 2 FamFG)
und richtet sich nach den Bestimmungen des Buches 1 des FamFG sowie den §§ 232-
234 FamFG (vgl. Musielak/Borth, FamFG, 1. Aufl. 2009, § 231 Rn. 18). Der Umstand, dass
für das Verfahren der Rechtspfleger zuständig ist, § 25 Nr. 2a RpflG, ändert nichts daran,
dass das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegeben ist. Gemäß §
11 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RpflG) ist gegen die Entscheidungen des
Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen
verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Erinnerung findet nur dann statt,
wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften
ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 2 RpflG). Dies ist hier nicht der Fall.
Eine Auslegung des vom Beteiligten zu 1) eingelegten Rechtsmittels als Beschwerde war
nicht möglich, weil der Beteiligte zu 1) trotz der ihm übersandten Stellungnahme des
Familienrichters vom 25.5.2010 und der Anfrage der Senatsvorsitzenden vom
21.6.2010, ob die Erinnerung als Beschwerde behandelt werden solle, dabei geblieben
ist, dass das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben sei, über die das Amtsgericht
(Richter) zu entscheiden habe, an welches das Verfahren zurückzuverweisen sei . Die
von ihm für diese Auffassung angeführten Zitate beziehen sich auf die Rechtslage vor
Inkrafttreten des FamFG am 1.9.2009.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 84 FamFG, 51 Abs. 3 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
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