Urteil des KG Berlin vom 24.04.2009

KG Berlin: zustellung, ablauf der frist, einzahlung, klagefrist, anforderung, zugang, vorschuss, unverzüglich, zivilprozessordnung, versicherer

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Gericht:
KG Berlin 6. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 76/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 167 ZPO, § 12 Abs 3 VVG
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 24. April 2009 gegen das am 24. März 2009 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin - 7 O 143/08 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zahlung von 38.505,46 € aus einer mit der Beklagten für den
PKW Typ BMW 730d, Fahrgestellnummer WBAHM …, abgeschlossenen
Teilkaskoversicherung mit der Behauptung, das versicherte Fahrzeug sei ihm zwischen
dem 26. Mai 2007 23.00 Uhr und dem 27. Mai 2007 gegen 14.00 Uhr bedingungsgemäß
entwendet worden.
Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht mit dem Kläger am 20. September 2007
zugegangenen Schreiben unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger im Rahmen der
Schadensbearbeitung Falschangaben u.a. zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht
habe. Das Schreiben enthielt eine Belehrung zur Klagefrist, wegen der Einzelheiten wird
auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen.
Am 19. März 2008 hat der Kläger Klage auf Zahlung von zunächst 46.000,00 € nebst
Zinsen beim Landgericht Berlin eingereicht. Mit am 27. März 2008 eingegangenem
Schriftsatz vom 26. März 2008 hat er beantragt, ihm für die erste Instanz
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ist am 28. März 2008 antragsgemäß an
den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden und dort am 02. April 2007
eingegangen, woraufhin die Überweisung des Gerichtskostenvorschusses im Rahmen
einer Sammelüberweisung am 23. April 2008 veranlasst worden ist. Die Zustellung der
Klage an die Beklagte ist nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 18. Dezember
2008 erfolgt. Die Beklagte hat eingewandt, sie sei wegen Versäumung der in § 12 Abs. 3
VVG a.F. normierten Klagefrist leistungsfrei geworden.
Das Landgericht Berlin hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und mit
Urteil vom 24. März 2009 die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers am 01. April 2009 zugestellt worden ist, Bezug
genommen.
Mit Schriftsatz vom 24. April 2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der
Kläger gegen das am 01. April 2009 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese mit
Schriftsatz vom 29. Juni 2009 – nachdem zuvor auf seinen am 26. Mai 2009 bei Gericht
eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert
worden war – begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, seine rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht
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Der Kläger ist der Ansicht, seine rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht
eingereichte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. gewahrt, weil die
Klagezustellung jedenfalls „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei; dem Kläger
könne, weil ihm eine Erledigungsfrist für die Anweisung des Gerichtskostenvorschusses
mit einer Länge von einer Woche zuzubilligen sei, als schuldhaft verursachte
Verzögerung nur die Zeit nach dem 09. April 2008 zugerechnet werden, weshalb die
Überweisung vom 23. April 2008 noch rechtzeitig innerhalb der von der Rechtsprechung
als unschädlich angesehenen Frist von 14 Tagen veranlasst worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 24. März
2009 zu verurteilen, an den Kläger 38.505,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungfrist um
einen Monat – begründet (§ 520 ZPO) worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da sich die Klageabweisung auch
unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend darstellt, ohne dass im
Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden müsste, ob die vom Kläger behauptete
Entwendung des versicherten Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat. Die Beklagte
wendet zu Recht ein, sie sei jedenfalls gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei
geworden. Nach dieser Norm wird der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Zahlung
der Entschädigungsleistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf
Leistung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zugang der schriftlichen Leistungsablehnung
gerichtlich geltend macht und der Versicherer ihn zuvor – wie vorliegend unstreitig
geschehen – über die mit dem Ablauf der Frist verbundene Rechtsfolge wirksam belehrt
hat.
Der Kläger hat seinen Anspruch auf Leistung nicht innerhalb der 6-monatigen Frist
gerichtlich geltend gemacht. Da ihm das Ablehnungsschreiben der Beklagten unstreitig
am 20. September 2007 zugegangen ist, hätte die gerichtliche Geltendmachung, mithin
die Klageerhebung, die erst mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten vollzogen
ist (§ 253 ZPO; vgl. auch OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), bis zum 20. März 2008
erfolgen müssen. Tatsächlich ist sie jedoch am 18. Dezember 2008 und damit weit nach
Fristablauf erfolgt.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Klagefrist auch nicht über die
Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO als gewahrt angesehen werden. Nach dieser Norm
tritt, wenn durch die Klageerhebung eine Frist gewahrt werden soll, diese Wirkung bereits
mit dem Zeitpunkt der Einreichung bei Gericht ein, wenn die sich anschließende
Zustellung der Klageschrift “demnächst” erfolgt. Ob eine Zustellung “demnächst” im
Sinn dieser Vorschrift erfolgt ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles durch
Auslegung zu ermitteln. § 167 ZPO dient dem Zweck, den Kläger im Rahmen des
Amtszustellungsverfahrens, auf dessen Verlauf er grundsätzlich keinen Einfluss hat, vor
Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen zu bewahren, die im Rahmen des
Geschäftsbetriebes des Gerichts verursacht werden. Es ist deshalb in ständiger
Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff “demnächst” nicht rein zeitlich zu
verstehen ist, sondern auch eine wertende Komponente enthält. Gemeint ist eine
Zustellung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen, selbst
längeren Frist, sofern nur die Partei, die die Frist zu wahren hat, alles ihr Zumutbare für
eine unverzügliche Zustellung getan hat und schutzwürdige Belange der Gegenseite
nicht entgegen stehen (BGH NJW 1999, 3125; NJW-RR 1995, 254; OLG Hamm VersR
2004, 362, 363). Soweit der Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter (vgl § 85 Abs. 2
ZPO; vgl. BGH VersR 1995, 361 – 362) dagegen durch nachlässiges, wenn auch nur
leicht fahrlässiges Verhalten zu einer “nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung”
beigetragen haben (BGH a.a.O.), scheidet eine Rückbeziehung über § 167 ZPO aus. Für
die Prüfung, ob die Zustellung der Klage im Einzelfall “demnächst” im Sinne des § 167
ZPO erfolgt ist, muss deshalb geklärt werden, ob und in welchem Umfang
Verzögerungen bei der Zustellung der Klage schuldhaft durch den Kläger verursacht
worden sind; nur Verzögerungen, die ausschließlich in der Arbeitsweise des Gericht
begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 – 362; BGH NJW
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begründet sind, haben außer Betracht zu bleiben (BGH VersR 1995, 361 – 362; BGH NJW
2000, 2282). Eine “nicht bloß geringfügige Zustellverzögerung” wird nach dieser
Rechtsprechung dann angenommen, wenn der dem Kläger zuzurechnende Zeitraum
eine Frist von 2 Wochen mehr als nur geringfügig überschreitet (BGH a.a.O; OLG Hamm
a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Köln NJW-RR 2000, 123, 1124 und aktuell BGH NJW
2009, 999).
Nach diesen Grundsätzen kann die Zustellung der Klageschrift am 18. Dezember 2008
vorliegend nicht mehr als „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt anerkannt
werden mit der Folge, dass eine Rückbeziehung der Wirkungen der Klagezustellung auf
den Tag der Einreichung der Klage am 19. März 2008 nicht erfolgt.
Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 07. April 1983 (WM
1983, 985), vom 25. November 1985 (NJW 1986, 1347 – 1348) und vom 09.11.1994
(VersR 1995, 361 – 362) ist dem Kläger allerdings noch nicht als verzögerndes Verhalten
anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss, von dessen Einzahlung die
Anordnung der Klagezustellung abhängig gemacht wurde, nicht sogleich mit der
Einreichung der Klageschrift eingezahlt hat. Der Kläger ist grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Höhe der Gerichtskosten selbst zu errechnen, er darf vielmehr auch bei
Klageeinreichung kurz vor Fristablauf die Anforderung des Vorschusses durch das
Gericht abwarten. Allerdings soll er im Rahmen des § 167 ZPO dann gehalten sein, den
angeforderten Betrag unverzüglich, in der Regel binnen 2 Wochen nach Zugang der
Anforderung, einzuzahlen (BGH a.a.O. und aktuell BGH NJW 2009, 999; Kammergericht
r+s 2004, 446 – 448; sowie NVersZ 2001, 358; so auch Stöber in Zöller,
Zivilprozessordnung, 28. Auflage § 167 Rdnr. 15 unter Hinweis auf BGH NJW 2009, 999
und Kammergericht OLGR 2000, 233). Erst ein Zeitraum der die angegebene Spanne
von 14 Tagen mehr als geringfügig überschreitet, soll nach der vorbenannten
Rechtsprechung dazu führen, dass die anschließende Zustellung nicht mehr als
„demnächst“ erfolgt anerkannt werden kann. In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof
diese Rechtsprechung später präzisiert. Schädlich – mit der Folge, dass dem Kläger die
Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO nicht mehr zu Gute kommen kann– soll danach zwar
weiterhin eine durch den Kläger verursachte Verzögerung der Zustellung um mehr als
14 Tage sein, wobei jedoch in diesem Zusammenhang nur auf die Zeitspanne abgestellt
wird, um die sich die Zustellung der Klage als Folge einer Nachlässigkeit des Klägers
verzögert hat; der Zeitraum, den der Kläger ohnehin benötigt hätte, um die
abgeforderte Handlung – hier die Einzahlung des Kostenvorschusses – vorzunehmen,
soll danach als so genannte Bearbeitungs- oder Erledigungsfrist nicht in die Frist von 14
Tagen eingerechnet werden (vgl. z.B. BGH VersR 2001, 1536 unter Bezugnahme auf
BGH NJW 1996, 1060, 1061; BGH VersR 1994, 455 – 456; ebenso Roth in Stein/Jonas;
Kommentar zur Zivilprozessordnung, 22. Auflage § 167 Rdnr. 11).
Dazu, mit welchem zeitlichen Umfang dem Kläger diese Erledigungsfrist zuzubilligen ist,
macht der Bundesgerichtshof jedoch keine verbindlichen Vorgaben. Ihre Bemessung soll
offensichtlich abhängig sein von den Umständen des Einzelfalles. So hat der
Bundesgerichtshof die Bearbeitungsfrist für die Angabe einer neuen ladungsfähigen
Anschrift des Beklagten mit 2 Werktagen (VersR 2001, 1536) und für die Beantwortung
einer Streitwertanfrage mit 5 Arbeitstagen (VersR 1994, 455 – 456) angenommen.
Hinsichtlich der Frage, ob dem Kläger für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
überhaupt eine Erledigungsfrist – und mit welcher Länge – zusteht, liegt eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs, soweit ersichtlich, nicht vor (vgl. z.B. die
Entscheidungen des BGH NJW 2009, 999 und BGH VersR 1995, 361 – 362, hier findet
jeweils nur eine „Frist von 14 Tagen oder geringfügig darüber“ Erwähnung, wobei
letzteres zumindest für eine kurze Erledigungsfrist sprechen könnte). Dafür haben
verschiedene Oberlandesgerichte zu dieser Frage Stellung bezogen und unter Hinweis
darauf, dass der Kläger im Rahmen des § 167 ZPO verpflichtet sei, alles ihm Zumutbare
zu tun, um eine alsbaldige Zustellung zu gewährleisten, eine Erledigung binnen einer
Woche (OLG Köln VersR 2000, 1485 und OLG München WM 2009, 217 – 2234) oder
binnen 4 Werktagen (OLG Hamm VersR 2004, 362 – 364; offengelassen von OLG
Düsseldorf r+s 2007, 146 - 147) noch als unschädlich angesehen.
Der Senat folgt dem Kläger und seiner Berufungsbegründung noch dahingehend, dass
auch für die Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses grundsätzlich
eine Erledigungsfrist zubilligen ist, die nicht in die Zeit der schuldhaften Verzögerung
einzurechnen ist (so OLG Hamm VersR 2004, 362, 364; OLG Düsseldorf r+s 2007, 146;
OLG Köln NJW-RR 2000, 1123, 1124; wohl auch BGH WM 2009, 2138 ff Rdz. 9 und BGH
NJW 2009, 999). Allerdings kann diese Bearbeitungsfrist nach Ansicht des Senats,
insbesondere im Zeitalter des „online-bankings“ nicht mit der Länge einer ganzen
Woche angenommen werden (so auch ersichtlich nur das OLG Köln a.a.O. und das OLG
München a.a.O.); allein eine Wochenfrist aber würde dem Kläger, der den Vorschuss am
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München a.a.O.); allein eine Wochenfrist aber würde dem Kläger, der den Vorschuss am
21. Tag nach Zugang der Anforderung eingezahlt hat, vorliegend die Rückwirkungsfiktion
des § 167 ZPO sichern.
Dass die Frist nicht mit einer ganzen Woche angenommen werden kann, folgt aus Sicht
des Senates bereits aus der im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO dem
Kläger obliegenden gesteigerten Verpflichtung, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine
Zustellung der Klage ohne weitere Verzögerung zu ermöglichen (vgl. Greger in Zöller,
a.a.O. Rdnr. 10 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). In Bezug auf die
Verpflichtung, den auf die Gerichtskosten angeforderten Vorschuss anzuweisen,
bedeutet dies, dass der Kläger die Zahlung unverzüglich, mithin ohne schuldhaftes
Zögern, zu veranlassen hat, mit der Folge, dass im Rahmen des bargeldlosen
Geldverkehrs eine Anweisung spätestens am übernächsten Banktag erwartet werden
darf (vgl. BGH NJW 2000, 2282 für die Angabe einer neuen Anschrift des Beklagten
ebenfalls binnen 2 Tagen).
Entgegen der Ansicht des Klägers kann eine Erledigungsfrist mit der Länge einer Woche
auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VersR 1994, 455 = NJW 1994,
1073) hergeleitet werden. Zum einen kann dem Kläger schon nicht gefolgt werden, als
er meint, der Bundesgerichtshof habe in dieser Entscheidung für die Beantwortung einer
gerichtlichen Streitwertnachfrage eine Erledigungsfrist von einer Woche zuerkannt. Die
Entscheidung benennt zwar vordergründig im Zusammenhang mit der Erledigung der
gerichtlichen Anfrage den Zeitraum einer Woche, liest man die Entscheidung aber
genauer, zeigt sich, dass der Bundesgerichtshof von dem dortigen Kläger erwartet hatte,
dass er eine an einem Montag eingegangene gerichtliche Anfrage binnen der laufenden
(Arbeits-)Woche, also binnen 5 Arbeitstagen, beantwortet. Zum anderen ist der Senat
aber auch der Ansicht, dass - unter dem Blickwinkel des Erledigungsaufwands - die
Einzahlung oder Überweisung eines Geldbetrages als rein tatsächlicher Vorgang mit der
Beantwortung einer Anfrage zum Streitwert, nicht vergleichbar ist.
Dies kann jedoch dahin stehen, weil die Annahme einer Frist zur Erledigung der
Gerichtskostenanforderung von 1 Woche jedenfalls nicht mit den aktuelleren
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, z.B. vom 16.01.2009 (NJW 2009, 999 unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 25. November 1985, NJW 1986, 1347 -
1348) in Einklang zu bringen wäre, nachdem der Bundesgerichtshof in diesen
Entscheidungen stets betont hat, im Rahmen des Anwendungsbereichs des § 167 ZPO
müsse die Einzahlung des Vorschusses binnen einer „Frist von 14 Tagen oder
geringfügig darüber“ erfolgen, worunter eine Frist von insgesamt drei Wochen auch bei
großzügiger Auslegung nicht mehr subsumiert werden kann.
Die schuldhafte Verzögerung im Rahmen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses
ist für die verspätete Zustellung der Klageschrift auch kausal geworden. Zwar sind dem
Kläger Verzögerungen, die Ihren Grund ausschließlich im Geschäftsablauf des Gerichts
haben, im Rahmen des § 167 ZPO nicht zuzurechnen (BGH VersR 1995, 361 - 362),
solche Verzögerungen sind vorliegend jedoch für die Zeit vor Gutschrift des
Kostenvorschusses Ende April 2008 nicht feststellbar. Erst die Tatsache, dass das
Gericht die Zustellung der Klageschrift, offensichtlich im Hinblick auf den auch Ende April
2008 noch nicht entscheidungsreifen Antrag des Klägers auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe, auch nach Eingang des Kostenvorschusses nicht sogleich veranlasst
hat, ist auf eine Falschbehandlung der Angelegenheit ausschließlich durch das Gericht
zurückzuführen; in diesem Zeitpunkt wäre jedoch eine als „demnächst“
anzuerkennende Zustellung im Sinne des § 167 ZPO schon aufgrund der verspäteten
Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch den Kläger nicht mehr möglich
gewesen.
Auch der am 27. März 2008 eingereichte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
war nicht geeignet, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. zu wahren. Zwar ist ein Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rahmen dieser Norm als „gerichtliche
Geltendmachung“ anerkannt, weitere Voraussetzung für die Fristwahrung ist jedoch,
dass der Antrag in vollständiger Form rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht
eingegangen ist (vgl. BGH VersR 2007, 441 - 442; OLG Karlsruhe VersR 2008, 1250 -
1251; OLG Düsseldorf r+s 2004, 138), was vorliegend nicht der Fall war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, §
26 Nr. 8 EGZPO.
III.
27 Gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, weil
im Hinblick auf die Abweichung der Entscheidung von den Entscheidungen des OLG Köln
und des OLG München, die jeweils eine Bearbeitungsfrist von einer Woche gebilligt
haben, die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und auch die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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