Urteil des KG Berlin vom 16.07.2003

KG Berlin: gebühr, toleranzgrenze, link, quelle, sammlung, entziehen, abgabe, 1847, mittelwert, ermessen

1
2
3
4
Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 256/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 BRAGebO, § 118 Abs
1 Nr 2 BRAGebO
Rechtsanwaltskosten in einer Umgangssache: Gebührenansatz
in Ansehung des bereits wegen des Schwierigkeitsgrades der
Angelegenheit erhöhten Gegenstandswerts; überhöhte
Besprechungsgebühr; Bindung des Rechtsanwalts an sein
einmal ausgeübtes Ermessen
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. B gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Pankow/Weißensee vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Bestimmung des Gebührensatzes für die Rahmengebühren des § 118 Abs. 1
BRAGO, die von dem Beteiligten für die Besprechungsgebühr mit 10/10 geltend gemacht
wird, ist nicht verbindlich.
Diese entspricht nicht der Billigkeit (§ 12 Abs. 1 BRAGO) und weicht von dem als
angemessen anzusehenden Gebührensatz um mehr als 20% ab (vgl. dazu KG, JurBüro,
1984, 1847). Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten vier Kriterien, auf die bei der
Bestimmung der Rahmengebühr insbesondere abzustellen ist, rechtfertigen im Ergebnis
nicht eine 10/10 Besprechungsgebühr. Wie das Amtsgericht in seinem sorgfältig
begründeten Beschluß bereits im einzelnen ausgeführt hat, ist den Besonderheiten der
vorliegenden Umgangssache hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad schon in der
Weise Rechnung getragen worden, dass der Geschäftswert auf 8.000,– DM festgesetzt
worden ist. Die Umstände, die zur Heraufsetzung des Geschäftswertes geführt haben,
können dann nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, auf die Bezug
genommen wird, nicht nochmals zur Begründung eines vom Mittelwert abweichenden
erhöhten Gebührensatzes angeführt werden.
Die Besprechungsgebühr ist auch nicht, wie von dem Beschwerdeführer hilfsweise
geltend gemacht wird, auf 9/10 zu bemessen. Der Rechtsanwalt ist an sein einmal
ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des
Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der
Leistung durch eine Vertragspartei und erfolgt gegenüber dem anderen Teil. Die
Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des
Madert,
RdNr. 4; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 12 BRAGO RdNr. 12). Ob der Ansicht des
OLG Köln (siehe AGS 1993, 34) zu folgen ist, wonach sich der Rechtsanwalt
ausnahmsweise die Geltendmachung einer weitergehenden Rahmengebühr für den Fall
der nicht rechtzeitigen Erfüllung der zunächst bestimmten Rahmengebühr vorbehalten
kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Zum einen fehlt es an einem geäußerten
Vorbehalt und zum anderen zielt die nunmehr hilfsweise bestimmte Gebühr auf eine
geringere Festsetzung der Rahmengebühr. Die hilfsweise verlangte geringere Gebühr
dient ersichtlich allein dem Zweck, die Bestimmung der Besprechungsgebühr mit 9/10
der Billigkeitsüberprüfung zu entziehen, weil diese die "Toleranzgrenze" von 20% nicht
überschreitet. Damit vermag der Beschwerdeführer ungeachtet der vorstehenden
Ausführungen aber nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, daß Abweichungen von bis zu
20% von der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr vertretbar und daher auch
vom Gericht anzuerkennen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 12 BRAGO
RdNr. 24). Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den
Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt aber nur dann vor, wenn sie aufgrund
der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den vier Bemessenskriterien getroffen
5
6
der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den vier Bemessenskriterien getroffen
worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem
Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO
unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die
Toleranzgrenze von 20% nicht überschreiten (vgl. OLG Düsseldorf, OLGReport Düsseldorf
2002, 76; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 12 RdNr. 9). Eine billige
Gebührenbestimmung, die von der Mittelgebühr abweicht, liegt aus den eingangs
dargelegten Gründen aber gerade nicht vor.
Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht die Erstattung einer Beweisgebühr abgelehnt.
Auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen, die mit der Beschwerde auch nicht
angegriffen worden sind, wird verwiesen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Datenschutzerklärung Kontakt Impressum