Urteil des KG Berlin vom 16.08.2004

KG Berlin: treu und glauben, auflösung der gesellschaft, ausübung der option, gesellschaftsvertrag, kündigung, form, gesellschafterversammlung, brief, auflage, auszahlung

Gericht:
KG Berlin 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 164/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 53 Abs 3 GmbHG, § 1029 Abs
1 ZPO
Klage auf Nichtigerklärung von satzungsändernden
Gesellschafterbeschlüssen einer Komplementär-GmbH: Einrede
des Schiedsvertrages aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH
& Co. KG; Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses wegen
eines Einberufungsmangel und Nichtigkeit eines
Gesellschafterbeschlusses über die Abfindung ausgeschiedener
Gesellschafter wegen Verstoßes gegen das
Einstimmigkeitserfordernis
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. August 2004 verkündete Urteil des
Landgerichts Berlin - 90 O 51/04 - teilweise abgeändert und neu gefasst:
Der Beschluss der Gesellschaftersammlung der Beklagten vom 10. März 2004 über
die Einfügung eines neuen § 7 in den Gesellschaftsvertrag wird für nichtig erklärt, soweit
er in § 7 Absatz 4 folgenden Wortlaut hat:
„Ein ausgeschiedener Gesellschafter erhält als Abfindung von dem oder den
kündigenden Gesellschaftern den Betrag, der sich aus einer unverzüglich auf den Tag
seines Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz als Wert seines Geschäftsanteils
ergibt. In der Abfindungsbilanz sind alle stillen Reserven aufzulösen.
Widerspricht der ausgeschiedene Gesellschafter dem Inhalt der Abfindungsbilanz
innerhalb eines Monats, nachdem diese ihm zugesandt worden ist, so bestellen die
ausgeschiedenen Gesellschafter und die Gesellschaft auf eigene Kosten jeweils einen
Sachverständigen. Deren übereinstimmendes Ergebnis ist verbindlich. Kommen die
Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen und führt ein Einigungsversuch nicht
zum Erfolg, so entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter. Dieser muß ein mit
Verlagsfragen vertrauter, in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener
Wirtschaftsprüfer sein. Er wird auf Antrag eines Beteiligten durch den Vorstand des
Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf bestimmt. Der Gutachter entscheidet nach
billigem Ermessen, wer die durch ihn entstandenen Kosten zu tragen hat.
Änderungen der maßgeblichen Bilanz, die sich nach der Einigung der Beteiligten
oder nach der Vorlage des Sachverständigenergebnisses aus finanzamtlichen
Feststellungen ergeben, bleiben unberücksichtigt.
Hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung eines
Guthabens, so erfolgt diese in vier gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate am 31.
Dezember des auf die Feststellung der maßgebenden Bilanz gemäß Abs. 1 folgenden
Jahres fällig ist, die nächsten Raten jeweils ein Jahr später. Das Guthaben ist von dem
Tage des Ausscheidens mit 6 % p. a. zu verzinsen. Der oder die kündigenden
Gesellschafter sind berechtigt, das Abfindungsguthaben früher auszuzahlen.
Hat kraft zwingenden Gesetzes ein ausgeschiedener Gesellschafter Anspruch auf
ein höheres Entgelt oder auf andere Auszahlung oder Verzinsung des Entgelts, so
besteht der Anspruch in der gesetzlichen Mindesthöhe und ist in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise zu erfüllen, jedoch unter möglichster Schonung der
Gesellschaft.“
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. Juni 2004 über
die Einfügung eines neuen § 7 in den Gesellschaftervertrag mit dem folgenden Wortlaut
wird für nichtig erklärt:
„Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung an der Gesellschaft mit
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Der
kündigende Gesellschafter kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der
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kündigende Gesellschafter kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der
Kündigungserklärung erklären, ob er mit Wirksamwerden der Kündigung aus der
Gesellschaft ausscheidet. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird die
Gesellschaft mit Wirksamkeit der Kündigung aufgelöst.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den
durch die Streithilfe verursachten Kosten tragen die Kläger jeweils ein Viertel. Die
Beklagte trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der
Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung
der jeweils anderen Partei bzw. der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils für die andere Partei bzw. Streithelferin
vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die andere Partei bzw.
Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10
% leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen der
Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 10. März und 11. Juni 2004. Den im
ersten Rechtszug ebenfalls angefochtenen Beschluss über die Auflösung der Beklagten
vom 30. Juni 2004 hat die Gesellschafterversammlung am 08. Oktober 2004
aufgehoben; insoweit wird auf die Anlage K 10 verwiesen. Der Eintragungsantrag beim
Registergericht wegen des Beschlusses vom 10. März 2004 ist durch Schreiben vom 26.
Oktober 2004 unter Vorbehalt zurückgenommen worden (Anlage K 9).
Die Satzungsänderung aus dem Beschluss vom 11. Juni 2004 ist im Handelsregister
eingetragen worden, eine Löschung von Amts wegen ist abgelehnt worden (Anlage B
11).
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das
am 16. August 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen, durch
das die Klage als unzulässig abgewiesen wurde.
Gegen dieses ihnen am 26. August 2004 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem
am 22. September 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.
Nach Verlängerungsanträgen, die am 15. Oktober und 22. November 2004 eingegangen
sind, ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. November bzw. 27. Dezember 2004
verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 20. Dezember 2004 eingegangen.
Die Kläger verfolgen mit der Berufung wegen der Beschlüsse vom 10. März und 11. Juni
2004 unter Bezugnahme auf ihren Vortrag vor dem Landgericht ihr erstinstanzliches
Anfechtungsbegehren weiter. Wegen des Beschlusses vom 30. Juni 2004 haben die
Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Kläger halten die Klage für zulässig. Die Schiedsgerichtsvereinbarung aus dem
Gesellschaftsvertrag der ... sei nicht anwendbar und greife auch inhaltlich nicht durch.
Der Beschluss vom 10. März 2004 sei für nichtig zu erklären, weil er in den Kernbereich
der Gesellschafterrechte eingreife und der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft
hätte. Er sei in dieser Form für einen Gleichlauf der Regelungen mit den
Auflösungsregeln in der ... nicht nötig. Er sei auch nicht in zutreffender Form beurkundet
worden. Der Beschluss vom 11. Juni 2004 sei ebenfalls unwirksam, insbesondere sei er
unter Verstoß gegen die Ladungsvorschriften zustande gekommen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des am 16. August 2004 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin (Az: 90 O 51/04) werden folgende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der
Beklagten und Berufungsbeklagten für nichtig zu erklären:
1. Beschluss vom 10. März 2004 mit folgendem Wortlaut:
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“§ 7 “Dauer der Gesellschaft“
1. Die Gesellschaft ist bis zum 31. Dezember 2004 fest geschlossen. Sie
verlängert sich jeweils um drei Jahre, sofern sie nicht von einem der Gesellschafter unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird.
2. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn
a) die Kündigungserklärung den übrigen Gesellschaftern fristgerecht unter
der der Gesellschaft zuletzt bekannten Anschrift schriftlich zugegangen ist und
b) der Kündigende seine Beteiligung an der ... ... zum gleichen Zeitpunkt
kündigt.
3. Jedem Gesellschafter, auch dem Kündigenden, steht nach wirksamer
Kündigung der Gesellschaft das Recht zu, die Geschäftsanteile der übrigen
Gesellschafter zu übernehmen. Das Übernahmerecht muß unter Einhaltung einer Frist
von zwei Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung ausgeübt werden; anderenfalls
ist die Gesellschaft von den Geschäftsführern als Liquidatoren abzuwickeln.
4. Ein ausgeschiedener Gesellschafter erhält als Abfindung von dem oder den
kündigenden Gesellschaftern den Betrag, der sich aus einer unverzüglich auf den Tag
seines Ausscheidens aufzustellenden Abfindungsbilanz als Wert seines Geschäftsanteils
ergibt. In der Abfindungsbilanz sind alle stillen Reserven aufzulösen.
Widerspricht der ausgeschiedene Gesellschafter dem Inhalt der
Abfindungsbilanz innerhalb eines Monats, nachdem diese ihm zugesandt worden ist, so
bestellen die ausgeschiedenen Gesellschafter und die Gesellschaft auf eigene Kosten
jeweils einen Sachverständigen. Deren übereinstimmendes Ergebnis ist verbindlich.
Kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen und führt ein
Einigungsversuch nicht zum Erfolg, so entscheidet verbindlich ein Schiedsgutachter.
Dieser muß ein mit Verlagsfragen vertrauter, in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassener Wirtschaftsprüfer sein. Er wird auf Antrag eines Beteiligten durch den
Vorstand des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf bestimmt. Der Gutachter
entscheidet nach billigem Ermessen, wer die durch ihn entstandenen Kosten zu tragen
hat.
Änderungen der maßgeblichen Bilanz, die sich nach der Einigung der
Beteiligten oder nach der Vorlage des Sachverständigenergebnisses aus
finanzamtlichen Feststellungen ergeben, bleiben unberücksichtigt.
Hat der ausscheidende Gesellschafter einen Anspruch auf Auszahlung eines
Guthabens, so erfolgt diese in vier gleichen Jahresraten, wobei die erste Rate am 31.
Dezember des auf die Feststellung der maßgebenden Bilanz gemäß Abs. 1 folgenden
Jahres fällig ist, die nächsten Raten jeweils ein Jahr später. Das Guthaben ist von dem
Tage des Ausscheidens mit 6 % p.a. zu verzinsen. Der oder die kündigenden
Gesellschafter sind berechtigt, das Abfindungsguthaben früher auszuzahlen.
Hat kraft zwingenden Gesetzes ein ausgeschiedener Gesellschafter Anspruch
auf ein höheres Entgelt oder auf andere Auszahlung oder Verzinsung des Entgelts, so
besteht der Anspruch in der gesetzlichen Mindesthöhe und ist in der gesetzlich
vorgeschriebenen Weise zu erfüllen, jedoch unter möglichster Schonung der
Gesellschaft.
5. Üben mehrere Gesellschafter das Übernahmerecht gemäß Abs. 3
fristgemäß aus, so wird die Gesellschaft von diesen mit dem Recht zur Weiterführung der
Firma fortgesetzt.“
2. Beschluss vom 11. Juni 2004 mit folgendem Wortlaut:
„Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Beteiligung an der Gesellschaft mit
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen. Der
kündigende Gesellschafter kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abgabe der
Kündigungserklärung erklären, ob er mit Wirksamwerden der Kündigung aus der
Gesellschaft ausscheidet. Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, wird die
Gesellschaft mit Wirksamkeit der Kündigung aufgelöst.“
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August
2004 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen die
angefochtene Entscheidung und tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen. Sie hält die
Schiedsgerichtseinrede aufrecht.
Der Beschluss vom 10. März 2004 sei wirksam. Er verwirkliche nur die von den Parteien
im Rahmen der ... gewollte Rechtslage und diene nicht dem bloßen Hinauskündigen von
Gesellschaftern. Die Beklagte bezieht sich insofern u.a. auf ein Rechtsgutachten vom 23.
Februar 2005 (Anlage B 13). Sie hält auch den Beschluss vom 11. Juni 2004 für wirksam,
alle Form- und Fristvorschriften seien eingehalten.
Die Streithelferin der Beklagten nimmt auf die Ausführungen der Beklagten Bezug und
trägt ergänzend u.a. zur Wirksamkeit des Beschlusses vom 10. März 2004 vor. Sie ist
insbesondere der Auffassung, dass für die Kündigungs- und Übernahmeregelungen ein
sachlicher Grund in den gleichlaufenden Regelungen bei der ... bestehe. Ebenso sei die
Vergütungsregelung zulässig. Der Beschluss sei auch in hinreichender Form beurkundet
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide
Berufungsgründe greifen hier teilweise durch. Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft
angenommen, die Klage sei unzulässig. Die - auch von der Beklagten für formell zulässig
gehaltene - Anfechtungsklage hat wegen des Beschlusses vom 11. Juni 2004 und
teilweise wegen des Beschlusses vom 10. März 2004 Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Die Einrede des Schiedsvertrages gemäß § 18 des
Gesellschaftsvertrages der ... in Verbindung mit dem dazu abgeschlossenen
Schiedsvertrag vom 12. April 1995 greift nicht durch.
Nach § 1029 Abs. 1 ZPO ist ein Schiedsvertrag eine Vereinbarung der Parteien, alle oder
einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen „in Bezug auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis“ bestehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
Bei Bestehen mehrerer Vertragsverhältnisse ist deshalb zu überprüfen, ob auch für
jeden der Verträge eine Schiedsvereinbarung besteht (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Auflage
2005, § 1029 Rn. 68 - 70).
Hier geht es um Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf das „bestimmte
Rechtsverhältnis“ des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Dieser ist durch die
angefochtenen Beschlüsse abgeändert worden, nicht der Vertrag der ... . Für den
Gesellschaftsvertrag der Beklagten kann das Bestehen einer Schiedsvereinbarung aber
nicht festgestellt werden.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten selbst enthält dazu keine Regelung. In diesem
Vertrag wird auch nicht etwa in allgemeiner Form auf die Regelungen des
Gesellschaftsvertrages der ... Bezug genommen. Der Umstand allein, dass die Beklagte
Komplementärin der ... ist, kann nicht dazu führen, dass sich Schiedsregelungen aus
dem Gesellschaftsvertrag der ... quasi automatisch auf die Komplementärin erstrecken.
Zu Recht verweisen die Kläger darauf, dass selbst bei identischen
Beschlussmängelstreitigkeiten im Grundsatz doppelte Prozesse zu führen sind (s.a.
Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, Anh § 177 HGB Rn. 12). Eine Schiedsregelung
hätte deshalb in irgendeiner Form im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthalten sein
müssen oder sie hätte ggfls. in gesonderter vertraglicher Form in eindeutiger Weise
abgeschlossen werden müssen. Zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der
Unternehmensgegenstand der Beklagten nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrags zwar in
erster Linie die Komplementärtätigkeit bei der ... aufführt. Daneben sollen aber auch der
Erwerb und die Verwaltung von sonstigen Gesellschaftsrechten und Beteiligungen
Gegenstand der Beklagten sein. Angesichts des damit mindestens potentiell
erweiterbaren Geschäftsfeldes der Beklagten kann auch nicht gesagt werden, dass die
Erstreckung der Schiedsabrede bei der ... auf die Beklagte eine allein sinnvolle
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Erstreckung der Schiedsabrede bei der ... auf die Beklagte eine allein sinnvolle
Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten darstellt.
Aus § 18 des Gesellschaftsvertrages der ... folgt nichts anderes. Danach bildet
ausdrücklich nur „dieser Vertrag“ den Hauptvertrag für die nur dort enthaltene
Schiedsabrede. Daneben sollen dem Wortlaut des § 18 nach noch
Meinungsverschiedenheiten aus „dem Gesellschaftsverhältnis“ den staatlichen
Gerichten entzogen sein. Damit sind die nicht direkt im Vertrag geregelten
gesellschaftsrechtlichen Fragen der ... in die Abrede einbezogen. Der
Gesellschaftsvertrag der ... enthält weder in § 18 noch an sonstiger Stelle einen Hinweis
darauf, dass von der Schiedsgerichtsklausel auch der Gesellschaftsvertrag der
Beklagten oder die sich daraus wiederum ergebenden Gesellschaftsverhältnisse gemeint
sein könnten. Eine zur Vertragsauslegung in diesem Sinne möglicherweise dienende
dauernde Parteiübung ist auch nicht ersichtlich.
Auf die Frage der Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklagen kommt es damit nicht
entscheidend an. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 132, S. 278ff./289f.; vgl. zur
aktuellen Entwicklung Baumbach-Hueck/Zöllner, GmbHG, 18. Auflage 2006, Anh § 47 Rn.
33ff., Zöller-Geimer, a.a.O., §1030 Rn. 10ff.), bestehen im vorliegenden Fall allerdings
auch durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit der hier erhobenen
Anfechtungsklagen. Da eine entsprechende Anwendung des § 248 Abs. 1 AktG auf einen
Schiedsspruch in gesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelsachen nicht möglich ist,
müsste für eine gleichwohl anzunehmende Schiedsfähigkeit sichergestellt sein, dass
auch in dem Schiedsverfahren eine Bindung aller möglichen Beteiligten eintritt. Das
kann einmal dadurch geschehen, dass, wie vom BGH angesprochen, alle Beteiligten
selbst freiwillig das Schiedsverfahren durchführen. Hier beschreiten die Kläger aber
gerade den ordentlichen Klageweg und lehnen ein Schiedsverfahren ab. Zum anderen
erscheint es denkbar, dass die Schiedsvertragsregelungen etwa durch
Beiladungsobliegenheiten für das Schiedsgericht eine Bindung entsprechend § 248 AktG
garantieren. Eine derartige Garantie enthalten der Gesellschaftsvertrag der ... und der
eigentliche Schiedsvertrag hier nicht. Insbesondere ist in § 4 des Schiedsvertrages nur
die Möglichkeit der Vertragsunterzeichner, nicht aber die Pflicht aller Beteiligten im Sinne
des § 248 AktG zur Teilnahme am Schiedsgerichtsverfahren begründet. Über die
Stellung z. B. der auch von § 248 AktG angesprochenen Gesellschaftsorgane enthalten
die beiden Verträge keine Regelung. In diesem Zusammenhang geht es hier um die
Geschäftsführung der Beklagten. Sie muss sich nicht stets aus den
Vertragsunterzeichnern des Schiedsvertrags zusammensetzen.
Da die Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, hat der Senat den
Rechtsstreit somit in der Sache zu entscheiden.
Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11. Juni 2004 ist
dabei für nichtig zu erklären.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Einladungen für die
Gesellschafterversammlung jedenfalls nicht mittels eingeschriebener Briefe durchgeführt
wurden. Diese waren hier aber nach § 51 Abs. 1 S. 1 GmbHG erforderlich. Der
Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine andere Regelung. Soweit Verstöße
gegen die Vorschriften zur Einberufung der Gesellschafterversammlung nicht schon per
se die Nichtigkeit der Beschlussfassung zur Folge haben, können sie die Anfechtung der
nachfolgend gefassten Gesellschafterbeschlüsse begründen. Das gilt insbesondere für
die Ladung mit gewöhnlichem statt eingeschriebenem Brief, wenn dieser Brief, wie hier
angenommen werden kann, letztlich zugegangen ist (BGH GmbHR 1989, S. 120/122).
Auf den Streit der Parteien zur Frage des Zugangs von Einladungsfaxschreiben bei den
Klägern am 26. Mai 2004 kommt es dabei nicht an. Ein Faxschreiben erfüllt nicht die
Sicherungsfunktion eines eingeschriebenen Briefes (vgl. zusammenfassend mit w.
Nachw. Emde, GmbHR 2002, S. 8f.)
Damit ist zudem auch die Einhaltung der Ladungsfrist nicht nachgewiesen. Sie beträgt
nach § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG i. V. m. § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der
Beklagten hier mindestens zwei Wochen. Der tatsächliche Zugang ist dabei nicht
entscheidend. Die Ladungsfrist setzt sich vielmehr aus der Zustellungsfrist zuzüglich der
hier zweiwöchigen Dispositionsfrist zusammen (Baumbach/Hueck-Zöller. a.a.O., § 51 Rn.
20, Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Auflage 2004, § 51 Rn. 8ff.). Für die Versammlung
am Freitag, dem 11. Juni 2004, wäre also spätestens ein regelmäßiger Ladungszugang
bei beiden Klägern für Donnerstag, den 27. Mai 2004, notwendig gewesen. Angesichts
der entsprechenden Poststempel auf den Ladungsbriefen hat auch die Beklagte aber
nicht ausschließen können, dass die Einladung überhaupt erst am 27. Mai 2004 zur Post
gegeben wurde. Sie will davon ausgehen, dass die Einladungen den Beklagten am 28.
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gegeben wurde. Sie will davon ausgehen, dass die Einladungen den Beklagten am 28.
Mai 2004 zugegangen sind (Schriftsatz vom 04. August 2004, S. 12). Das wahrte die
Frist nicht.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass zu früheren
Gesellschafterversammlungen ebenfalls nicht durch eingeschriebenen Brief eingeladen
wurde. Es liegt nach ihrem eigenen Vorbringen keine faktische Satzungsdurchbrechung
vor, die sich die Kläger mindestens nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen
müssten. Denn die Beklagte trägt selbst für die einzelnen Termine der
vorangegangenen Versammlungen vor, dass teilweise gar keine Einladungen
nachweisbar sind und nur das Protokoll vorliegt (vgl. Anlage B 9). Die Kläger haben im
Kern unwidersprochen geltend gemacht, dass die Gesellschafterversammlungen
dementsprechend teilweise als zuvor formlos verabredete Vollversammlungen
stattfanden. Eine regelmäßige formlose Art und Weise der Einladung durch einfachen
Brief lässt sich daraus nicht ableiten. Die Beklagte trägt auch keine Umstände vor, aus
denen heraus sie darauf vertrauen durfte, dass eine Einladung durch formlosen Brief
oder Faxschreiben im Streitfall unbeanstandet bleiben würde. So ist z. B. nicht
erkennbar, dass die Frage der ordnungsgemäßen Einladung durch eingeschriebenen
Brief bereits einmal Diskussionsgegenstand war und die Kläger darauf verzichtet haben,
aus der mangelhaften Ladungsform Rechte herzuleiten.
Die Satzungsänderung vom 11. Juni 2004 hat in der Sache den vorangegangenen
Beschluss vom 10. März 2004 aufgehoben bzw. abgeändert. Weil diese
Satzungsänderung nichtig ist, hat der Senat über die Anfechtung des damit wirksam
gebliebenen Beschlusses vom 10. März 2004 zu entscheiden. Durch die Eintragung der
Satzungsänderung vom 11. Juni 2004 konnte ihre Unwirksamkeit nicht geheilt werden.
Die Zurücknahme des Eintragungsantrags für den Beschluss vom 10. März 2004 berührt
seine evtl. Wirksamkeit nicht. Die Antragsrücknahme stand zudem unter dem
ausdrücklichen Vorbehalt der Wirksamkeit des nachfolgenden Beschlusses vom 11. Juni
2004.
Der Beschluss vom 10. März 2004 ist teilweise nichtig.
Der neu eingefügte § 7 der Satzung der Beklagten ist allerdings wirksam, soweit er in
seinen Absätzen 1 - 3 und 5 eine Kündigungs- und Auflösungsregelung enthält.
Die Regelung verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB. Regelungen, die einem
Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das
Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft
auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln“) sind grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB
nichtig (BGH NJW 2005, S. 3641 m. w. Nachw.).
Ein derartiger Fall liegt in § 7 nicht vor. Denn die Bestimmung ermöglicht schon keine
einseitige Hinauskündigung gegen den Willen eines Betroffenen. Es ist nur denkbar, das
ein Gesellschafter die Kündigung unter gleichzeitiger „Übernahmeerklärung“ wegen der
Anteile der anderen Gesellschafter erklärt. Das ist in der Sache eine Fortsetzungsoption,
die eine Abwicklung der Gesellschaft ausschließt. Gleichwohl besteht insofern aber kein
einseitiges Übernahme- und Fortsetzungsrecht. Denn jeder andere Gesellschafter kann
nach einer erstmals erklärten „Kündigung“ eines anderen Gesellschafters seinerseits
das sogenannte Übernahmerecht geltend machen. Nach § 7 Abs. 5 bleibt er dann
Gesellschafter. Ein der Hinauskündigung ähnelnder Sachverhalt könnte nur entstehen,
wenn ein Gesellschafter zunächst ohne Fortsetzungsoption kündigt und die anderen
Gesellschafter dann nicht fristgerecht die Übernahme erklären, der Kündigende aber
ganz am Ende der vorgesehenen Frist schließlich doch noch überraschend die
Übernahmeoption erklärt. Das würde aber für sich bereits gegen Treu und Glauben
verstoßen, jedenfalls soweit die anderen Gesellschafter über die letztlich bestehende
Fortsetzungsabsicht getäuscht wären.
Auf die Frage ob der mit der Neuregelung des § 7 beabsichtigte Gleichlauf mit der
entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der... einen sachlichen Grund bzw.
zumindest eine anzuerkennende Rechtfertigung für den Regelungsinhalt darstellt,
kommt es insofern nicht an. Angesichts der Gesellschafteridentität und der bei der ...
seinerzeit einstimmig beschlossenen ähnlich strukturierten Kündigungs- und
Übernahmevereinbarung spricht allerdings Vieles für eine sachliche Rechtfertigung des §
7.
Die nicht einstimmige Beschlussfassung zu § 7 Abs. 1 - 3, 5 verstößt nicht gegen § 53
Abs. 3 GmbHG. Die Regelung dringt nicht in den Kernbereich der Gesellschafterrechte
vor, sie legt den betroffenen Gesellschaftern nicht vermehrte Pflichten auf. Insbesondere
enthält § 7 keine erstmaligen auch nur faktischen Einziehungs- oder
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enthält § 7 keine erstmaligen auch nur faktischen Einziehungs- oder
Ausschließungsrechte, die die Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafters
verschlechtern. Gegen einen mehrheitlichen Auflösungsbeschluss (§ 60 Abs. 1 Nr. 2
GmbHG) hätte sich ein Minderheitsgesellschafter bereits bislang nicht wehren können.
Durch das sogenannte Übernahmerecht kann jeder Gesellschafter die Auflösung der
Gesellschaft und das eigene Ausscheiden im Wege der Übernahme seines Anteils durch
einen anderen Gesellschafter verhindern. Es kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass wegen des finanziellen Übergewichts der Streithelferin als
Mehrheitsgesellschafterin (bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin) ein Übernahmerecht der
Minderheitsgesellschafter rein tatsächlich ausgeschlossen wäre. Wenn die
Mehrheitsgesellschafterin nur die Kündigung erklärt, kommt dies der von ihr ohnehin
durchsetzbaren Auflösung gleich. Die Kläger sind nicht gezwungen ihren Anteil zu
erwerben. Wenn sie Kündigung und Übernahme erklärt, können sich die Kläger als
Minderheitsgesellschafter der Übernahme anschließen. Dann passiert im Bereich der
Beklagten nichts. Sie wird ohne weiteres fortgesetzt. Über die möglichen Folgen bei der
... hat der Senat nicht zu entscheiden.
Das sogenannte Übernahmerecht ist damit in der Sache nur ein Optionsrecht für die
Fortsetzung der Gesellschaft. Es ist keine Regelung, die unmittelbar eine Abtretung oder
auch nur eine bedingte Abtretung oder Abtretungsverpflichtung enthält. Erst nach Ablauf
der an den Zugang einer Kündigungserklärung anschließenden Frist bei allen
Gesellschaftern steht fest, wer durch Ausübung der Option in der Gesellschaft bleibt und
wer ausscheiden will. Über die Modalitäten des Austritts müssen sich dann die
Gesellschafter im Bedarfsfall einigen. Auch aus dieser Sicht enthält § 7 in seinen
Absätzen 1 -3 und 5 also keine „Pflichtenvermehrung“ im Sinne des § 53 Abs. 3
GmbHG.
Auf die Frage einer formgerechten Beurkundung nach § 15 Abs. 3 oder 4 GmbHG
kommt es damit nicht an. Vereinbarungen, die nicht unmittelbar eine
Abtretungsverpflichtung begründen, erweitern oder verändern unterliegen nicht der
Form des § 15 Abs. 4 GmbHG. Auch eine erweiternde Auslegung der
Beurkundungspflicht ist insofern nicht möglich (Lutter/Hommelhoff-Lutter/Bayer, a.a.O.,
§ 15 Rn. 32).
Der Beschluss vom 30. März 2004 ist aber für nichtig zu erklären, soweit es die
Abfindungsregelung im neuen § 7 Abs. 4 angeht. Die nicht einstimmige
Beschlussfassung verstößt hier gegen § 53 Abs. 3 GmbHG.
Das gilt zunächst wegen der für einen etwaigen Abfindungsbetrag angeordneten
Ratenzahlung. Da im Grundsatz der Abfindungsbetrag sofort fällig wird, bedeutet eine
Satzungsänderung in Richtung auf eine ratenweise Auszahlung eine Beschränkung der
Rechtsstellung aller Gesellschafter, die ihre Zustimmung voraussetzt (Scholz-Priester,
GmbHG, 9. Auflage 2002, § 53 Rn. 110). Maßstab sind die bisherigen
Gesellschafterrechte. Es ist unerheblich, ob im konkreten Fall wegen der wirtschaftlichen
Verhältnisse der betroffenen Gesellschafter und der Höhe der Abfindung eine
Ratenzahlung möglicherweise faktisch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dieselbe Überlegung im Sinne einer „Pflichtenvermehrung“ gilt wegen der Regelung,
dass allein der (kündigende) Gesellschafter die Abfindung zu zahlen hat. Eine direkte
Zahlungspflicht an ausscheidende Mitgesellschafter entspricht nicht der normalen
Stellung eines Gesellschafters. Denn soweit ein Gesellschafter dadurch ausscheidet,
dass er seinen Anteil nicht an einen Dritten veräußert und abtritt, kommt als Schuldner
der Abfindung im Grundsatz zunächst in erster Linie die Gesellschaft selbst in Betracht.
Sie hat in der Folge über die weitere Verwertung des Anteils zu entscheiden (vgl. für den
Austritt Lutter/Hommelhoff, a.a.O., § 34 Rn. 47). Davon wäre im Grundsatz auch hier
auszugehen. Denn § 7 enthält keine direkte Abtretungsverpflichtung für den
Ausscheidenden an einen bestimmten anderen Gesellschafter. Es ist insbesondere nicht
geregelt, ob, wann und in welcher Art und Weise der Anteil eines durch fehlende Abgabe
der Übernahmeerklärung nach Kündigung ausscheidenden Gesellschafters an die
„übernehmenden“ Gesellschafter abzutreten ist.
Damit erweist sich die Abfindungsregelung als wesentlicher Eingriff in die Stellung eines
jeden Gesellschafters und hätte bei der nachträglichen Einfügung der Zustimmung aller
Gesellschafter bedurft. Sie ist isoliert für nichtig zu erklären. Denn nach dem letzten Satz
in § 7 Absatz 4 ist spezifisch für die Abfindungsregelung bereits auf das zwingend
geltende Recht verwiesen, das ggfls. an die Stelle unwirksamer
Abfindungsbestimmungen treten soll. Damit ist in objektiver Weise deutlich gemacht,
dass die evtl. Unwirksamkeit der Abfindungsregelung nicht auch die Unwirksamkeit der
übrigen Kündigungs- und Übernahmeregelung zur Folge haben soll. Auch prozessual
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übrigen Kündigungs- und Übernahmeregelung zur Folge haben soll. Auch prozessual
bestehen gegen den Ausspruch der nur teilweisen Beschlussnichtigkeit bei einheitlicher
Anfechtung keine Bedenken (Scholz-Schmidt, a.a.O., § 45 Rn. 168).
Die Kostenentscheidung beruht bei im Ergebnis gleichwertigem Obsiegen bzw.
Unterliegen beider Parteien auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, entsprach die anteilige Kostenbelastung der Kläger dem billigen
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Die
Anfechtungsklage war nicht begründet. Es stand der Mehrheitsgesellschafterin am 30.
Juni 2004 frei, einen allgemeinen Auflösungsbeschluss bei der Beklagten auch aus rein
geschäftspolitischen Interessen gegenüber den Klägern zu fassen. Ein zur
Beschlussnichtigkeit führender Rechtsmissbrauch ist nicht ersichtlich.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat
keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung nicht.
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