Urteil des KG Berlin vom 14.07.2005

KG Berlin: rückgabe der schlüssel, schlüssiges verhalten, ordentliche kündigung, gewillkürte form, vermieter, mietvertrag, urkunde, mietzins, gesellschafter, unterzeichnung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 157/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 535 BGB , § 566 BGB, § 398
BGB, § 177 BGB, § 154 Abs 2
BGB
Mietvertrag: Kündigung durch schlüssiges Verhalten
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juli 2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin -34 O 808/04- wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 14.07.2005 verkündete Urteil der
Zivilkammer 34 des Landgerichts Berlin, mit dem er unter Anrechnung anderweitiger
Mieteinnahmen zur Zahlung von Kalt-Mietzins betreffend den Zeitraum August 2000 bis
Dezember 2002 in Höhe von 49.602,91 EUR nebst Zinsen verurteilt worden ist und auf
dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor:
Die Aktivlegitimation der Klägerin werde weiter bestritten. Es sei nicht zwingend, dass
Inhaber des im Mietvertrag (K 1) bezeichneten vermietenden Unternehmens „...“ der
unterzeichnende ... sei, in Betracht kämen auch Frau ... oder Herr ... Ohne
Beweisaufnahme habe das Landgericht auch nicht von der Echtheit der von der Klägerin
vorgelegten Urkunden ausgehen dürfen.
Ein Mietvertrag sei nicht wirksam geschlossen. Zwischen Angebot und Annahme liege
eine längere Frist als 28 Tage, die Annahmefrist nach § 17.4 des Vertrags sei damit nicht
gewahrt. Umstände für einen konkludenten Vertragsschluss seien nicht vorgetragen,
einem solchen stehe auch die Schriftform in § 17.2 entgegen (§§ 154 Abs. 2, 125 Satz 2
BGB).
Jedenfalls sei eine Kündigung durch Auszug und Rückgabe der Schlüssel konkludent
erklärt worden. § 2.3 des Vertrags, der Schriftform für eine Kündigung vorsieht, sei nur
auf die dort geregelte Kündigung bei Ende der Vertragslaufzeit anzuwenden.
Die Hilfsaufrechnung sei, nachdem das Landgericht keinen Hinweis nach § 139 Abs. 2
ZPO gegeben habe, nunmehr dahin zu präzisieren, dass Schadensersatz in Höhe einer
Monatsmiete wegen vertragswidriger Verweigerung des Mietgebrauchs begehrt werde. In
dieser Zeit hätte die Mieterin das Objekt nutzen können.
Jedenfalls ab Weitervermietung eines Teils der Mietsache (der Halle) durch die Klägerin
sei der Beklagte von der Entrichtung des Mietzinses befreit.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14.07.2005 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochten Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz vom 07.12.2005 verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen ihn gemäß § 535 Satz 2 BGB a.F./§ 535 Abs. 2 BGB n.F. in
Verbindung mit § 128 HGB analog der erstinstanzlich zugesprochene, im Schriftsatz
vom 15.11.2004 errechnete und der Höhe nach unbestrittene Mietzinsanspruch von
49.602,91 EUR für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2002 zu.
Die Berufungsangriffe des Beklagten greifen nicht durch.
1) Die Klägerin ist Inhaberin der Mietzinsforderung. Dies folgt allerdings nicht für den
gesamten Forderungszeitraum aus § 571 BGB a.F. (= § 566 BGB n.F.). Zwar war
zunächst ... als Inhaber des Unternehmens „...“ der Vermieter. Dies ergibt sich daraus,
dass er die Vertragsurkunde - was unstreitig ist - unterzeichnete. Die Darlegungs- und
Beweislast für ein Fremdhandeln des Herrn ... und damit vorliegend dafür, dass eine
andere Person Unternehmensinhaber und nach den Grundsätzen über
unternehmensbezogene Geschäfte Vermieter war, trägt der Beklagte, worauf der Senat
bereits mit Verfügung vom 31.10.2005 hingewiesen hat. Dem hat der Beklagte durch die
bloße Äußerung der Möglichkeit, dass Inhaber Frau ... oder Herr ... gewesen sei, nicht
genügt. Durch die Eintragung der Spaltung durch Ausgliederung, durch die das
Vermögen des Einzelkaufmanns ... und damit auch sein Eigentum am Mietgrundstück
auf die Klägerin überging (§§ 123 Abs. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) im Handelsregister des
übertragenden Rechtsträgers am 28.08.2001 - das Datum dieser Eintragung ergibt sich
aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug betreffend die Klägerin, K 17- trat die
Klägerin in die sich während der Dauer ihres Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis ein (§ 571 BGB a.F./§ 566 BGB n.F.). Nicht umfasst hiervon sind
jedoch die vor dem Eigentumsübergang fällig gewordenen Ansprüche (vgl.
Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 566 Rn 17).
Die Klägerin ist jedoch für den gesamten Forderungszeitraum Forderungsinhaberin
geworden, da ... ihr sämtliche Zahlungsansprüche aus dem Mietverhältnis mit
Vereinbarung vom 16.01.2004 (K 20) abgetreten hat (§ 398 BGB). Diese Abtretung war
in erster Instanz unbestritten geblieben, substantiierte Einwendungen - die ohnehin nach
§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO verspätet wären - erhebt der Beklagten auch in der
Berufung nicht.
2) Der Mietvertrag mit dem aus der Urkunde K 1 ersichtlichen Inhalt ist wirksam
geschlossen worden.
a) Gegen die – zutreffende - Würdigung des Landgerichts, dass ein etwa vollmachtloses
Handeln des Beklagten für die GbR ... durch die auch durch den Gesellschafter ...
erfolgte Verpfändung des Kautionsguthabens am 13.12.1999 gemäß § 177 Abs. 1 BGB
genehmigt worden wäre, wendet sich der Beklagte nicht. Im Übrigen hatte der Beklagte
auch erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, Befugnis zur alleinigen Vertretung der
GbR gehabt zu haben, sondern insoweit allein einen Formmangel gerügt, da eine
Vertretung in der Urkunde nicht zum Ausdruck komme.
b) Der Mietvertrag ist nicht wegen Fehlens einer vereinbarten Beurkundung gemäß §§
154 Abs. 2, 125 Satz 2 BGB unwirksam. Dahin stehen kann, ob die Vertragsschließenden
nur der gesetzlichen Schriftform des § 566 BGB a.F. genügen wollten oder ob sie
zusätzlich die Schriftform des Vertrags als konstitutiv vereinbart haben (vgl. BGH NJW
2000, 354, 356; Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.
Aufl., Rn II 743). Auch Letzteres würde vorliegend nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags
führen. Die Parteien haben es nämlich in der Hand, die Anforderungen an die gewillkürte
Form selbst zu bestimmen, so dass nicht etwa jeder Mangel der gesetzlichen Form im
Sinne von § 550 BGB n.F./§ 566 BGB a.F. zugleich zur Unwirksamkeit des Vertrags wegen
Nichteinhaltung der gewillkürten Form führt.
Etwaige Mängel des Urkundentextes, die zur Nichtwahrung der gesetzlichen Schriftform
nach § 566 BGB führen, stehen der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses mit
Unterzeichnung nicht entgegen. Denn sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte
ersichtlich sind, ist dem nachträglichen Verhalten der Vertragsparteien zu entnehmen,
dass sie unter der als konstitutiv vereinbarten Schriftform nur diejenige Form
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dass sie unter der als konstitutiv vereinbarten Schriftform nur diejenige Form
verstanden, die sie anschließend durch die Vertragsunterzeichnung verwirklicht haben.
Nach Unterzeichnung stellt sich daher grundsätzlich nur die Frage, ob die Form des §
566 BGB (a.F.) gewahrt ist (BGH NJW 2000, 354, 356).
Es stellt auch keinen Mangel einer (etwa) vereinbarten Form dar, dass die im Vertrag für
die Erklärung des Mieters vorgesehene Bindungsfrist von 28 Tagen, die mit einer
Annahmefrist nach § 148 BGB gleichbedeutend ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 148
Rn 4), überschritten wurde. Hiervon ist allerdings auszugehen, da die Angebotserklärung
der Mieterin der Vermieterseite jedenfalls nach dem 03.12.1999 zuging und die
Annahmeerklärung der Mieterin erst, was die Klägerin nicht substantiiert bestritten hat,
am 24.01.2000 vorgelegt wurde.
Dass der Vertrag - mit dem aus der Vertragsurkunde ersichtlichen Inhalt - danach
dogmatisch auf dem Weg eines konkludenten Vertragsschlusses zustande kam, indem
der Antrag der Mieterin mit Ablauf der Bindungsfrist erlosch (§§ 146,148 BGB), die
verspätete Annahme des Vermieters einen neuen Antrag darstellte (§ 150 Abs. 1BGB),
und dieser durch Invollzugsetzen des Mietverhältnisses, also Ingebrauchnahme und
Mietzahlung, von der Mieterin konkludent angenommen wurde, steht der Formwahrung
nicht entgegen.
Selbst wenn anzunehmen sein sollte, dass eine Formabrede der Parteien nicht nur dahin
ging, eine beiderseits zu unterzeichnende Urkunde mit bestimmtem Inhalt zu errichten,
sondern darüber hinaus, den Vertragsschluss gerade innerhalb der gesetzten
Annahmefrist herbeizuführen, haben sie dieses Erfordernis dadurch stillschweigend
wieder aufgehoben, dass sie den Vertrag trotz Nichtwahrung der Annahmefrist
einverständlich durchführten (vgl. zur stillschweigenden Aufhebung von Formabreden
durch Vertragsdurchführung BGH a.a.O., S. 357; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 154 Rn 5).
Die Schriftformklausel in § 17.2 des Mietvertrags, wonach „Änderungen, Ergänzungen,
Erneuerungen und Nebenabreden“ nur wirksam sind, wenn sie in schriftlicher Form
vereinbart werden, wobei diese Formabrede wiederum nur schriftlich abbedungen
werden kann (sog. qualifizierte Schriftformklausel), führt zu keinem anderen Ergebnis.
Aus der Klausel kann sich bereits rechtslogisch nichts für die Frage der Wirksamkeit des
Vertragsschlusses ergeben, da sie erst mit Abschluss eines wirksamen Vertrags und als
dessen Bestandteil Wirkung entfalten kann. Mit einer solchen Klausel verfolgen die
Parteien den Zweck, während des Vertragsverhältnisses immer Klarheit über den
Vertragsinhalt zu haben, indem mündliche oder konkludente Abreden, die die
Vertragsurkunde ergänzen oder von ihr abweichen, ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ
66, 378 ff = NJW 1976, 1395). Entgegen der vom Beklagten im Verhandlungstermin
geäußerten Ansicht steht auch eine „Erneuerung“ im Sinne von § 17.2 der
Vertragsurkunde vorliegend nicht in Frage. Damit dürfte die Vereinbarung eines
inhaltsgleichen neuen Mietverhältnisses nach Beendigung des vorhergehenden gemeint
sein (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn I 210). Um eine Erneuerung des
Mietverhältnisses geht es vorliegend jedoch nicht, sondern um den erstmaligen
Abschluss.
3) Das Mietverhältnis ist weder durch die Räumung des Objekts zwischen März und Mai
2001 und den Einwurf oder auch die Übergabe der Schlüssel beim Hausmeister noch
durch die teilweise Neuvermietung mit Vertrag vom 05.09.2002 beendet worden.
a) In dem Verhalten der Mieterin lag keine schlüssige Kündigung. Allerdings war das
Mietverhältnis ordentlich kündbar, da die gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a.F.
nicht eingehalten war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei
Unterzeichnung für eine GbR erforderlich, dass der Urkunde zu entnehmen ist, dass sie
alle erforderlichen Unterschriften enthält, was nicht der Fall ist, wenn eine
Gesamtvertretungsbefugnis in Betracht kommt und kein auf den anderen Gesellschafter
lautender Vertretungszusatz vorhanden ist; denn dann ist nicht auszuschließen, dass die
Unterschrift auch noch des anderen Gesellschafters vorgesehen war und diese noch
fehlt (BGH NJW 2003, 3053, 3054; NJW 2004, 1103; NJW 2005, 2225, 2226). Vorliegend
wies der Vertrag lediglich die Unterschrift des Beklagten in Verbindung mit einem
Stempel der GbR auf. Daraus wurde weder ersichtlich, dass eine Unterschrift des
anderen Gesellschafters ... entbehrlich war, noch, dass Alleinvertretungsbefugnis des
Beklagten bestand.
Zudem führte die Nichteinhaltung der Annahmefrist nach § 148 BGB dazu, dass die
gesetzliche Schriftform des § 566 BGB a.F. nicht eingehalten wurde (Senat, KG-Report
1999, 143; GE 2003, 48).
Jedoch fehlt es, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen
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Jedoch fehlt es, wie bereits das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen
angenommen hat, an einer wirksamen Kündigungserklärung. Eine Kündigung durch
schlüssiges Verhalten setzt ein Erklärungsbewusstsein des Kündigenden voraus, und
ferner, dass dem Verhalten bei objektiver Bewertung der Erklärungswert einer Kündigung
zukommt (vgl. Sternel, a.a.O., Rn IV 6). Vorliegend fehlt es bereits an einem
Erklärungsbewusstsein des Beklagten, da er die in Abweichung vom Vertragsinhalt
gegebene Kündbarkeit des Vertrags wegen Formmangels nicht erkannt hatte, wie
dadurch bestätigt wird, dass er im Jahr 2000 über eine „Entlassung“ aus dem
Mietvertrag verhandelte und - bereits anwaltlich vertreten - noch mit Schreiben vom
17.09.2001 die Zahlung eines „Ablösebetrags“ anbot. Auch war das Verhalten bei
objektiver Betrachtung nicht als Kündigung anzusehen. In der Kündigungserklärung
muss der Wille zur einseitigen Vertragsbeendigung hinreichend klar zum Ausdruck
kommen (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 Rn 13). Ob und unter
welchen Voraussetzungen dies bei bloßer Räumung und Rückgabe der Schlüssel der Fall
sein kann, kann dahinstehen. Einen Grundsatz, dass solches Verhalten einen
Erklärungswert habe, gibt es jedenfalls nicht (vgl. auch Sternel, a.a.O.). Die vom
Beklagten herangezogene Entscheidung des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167, 169 betraf
einen Fall fristloser Kündigung des Mieters und lässt sich nicht verallgemeinern und
insbesondere auf den vorliegenden Fall übertragen. Denn die Räumung erfolgte
vorliegend, ohne dass ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters vorlag oder vom
Mieter Gründe genannt wurden, die die Ausübung eines Kündigungsrechts hätten nahe
legen können. Auch ist fraglich, ob der Vermieter dem Verhalten der Mieterseite
entnehmen konnte, dass beide Gesellschafter handelten oder der Beklagte zur
Beendigung des Mietverhältnisses bevollmächtigt war.
Darüber hinaus war eine Kündigung durch schlüssiges Verhalten ausgeschlossen, da §
2.3 des Vertrags für Kündigungen die Schriftform vorsieht. Die Vereinbarung der
Schriftform für Kündigungen hat nach der Regel des § 125 Satz 2 BGB konstitutive
Bedeutung (BGH NJW 2004, 1320). Für etwas Abweichendes ist vorliegend nichts
ersichtlich. Die Klausel befindet sich zwar im Kontext mit der Kündbarkeit zum Ablauf der
vereinbarten Vertrags- oder Optionszeit, und spricht nicht ausdrücklich eine Kündigung
wegen Formmangels nach § 566 BGB a.F. an. Dies hat jedoch seinen nahe liegenden
Grund darin, dass die Vertragsschließenden an diese besondere ordentliche
Kündigungsmöglichkeit nicht dachten. Für die Annahme, dass gerade nur die ordentliche
Kündigung zu den geregelten Zeitpunkten schriftlich erfolgen muss, während eine
vorzeitige ordentliche Kündigung mündlich oder gar schlüssig erfolgen könne, fehlt jeder
vernünftige Grund. Nach §§ 133, 157 BGB ist die Regelung in § 2.3 des Vertrags daher
auf alle Arten von Kündigungen zu beziehen.
b) Auch ein Aufhebungsvertrag ist nicht konkludent geschlossen worden. Denn von
einem konkludenten Aufhebungsvertrag kann nicht ausgegangen werden, wenn Fragen
offen bleiben würden, welche die Parteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen
Vertragsaufhebung vernünftigerweise regeln, insbesondere in Bezug auf die Behandlung
eines Mietausfalls (vgl. Senat, NZM 2005, 946, 947). Vorliegend war den
Mietvertragsparteien bereits auf Grund erfolgloser Verhandlungen über eine vorzeitige
Vertragsaufhebung im Jahr 2000 bewusst, dass Einigung nicht bestand. Dies schließt die
Annahme eines schlüssigen Verhaltens mit bestimmten Erklärungswert in jedem Fall
aus.
4) Der Klägerin steht ein Mietzinsanspruch auch nach Weitervermietung der Halle zu.
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin wegen der bereits
erfolgten (teilweisen) Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an die GbR nicht
mehr in der Lage sei. Hat ein Mieter - wie hier - eine grobe Vertragsverletzung
begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig
ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den
Vermieter veranlasst, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiterzuvermieten,
so handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete verweigern
will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur
Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Die Annahme eines
solchen rechtsmissbräuchlichen Verhalten führt dazu, dass der Mieter trotz der
Weitervermietung entgegen § 537 Abs. 2 BGB n.F. zur Zahlung des Mietzinses
verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muss,
den er aus der Weitervermietung erzielt, § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. (BGHZ 122, 163 ff
= NJW 1993, 1645, 1646; Senat, NZM 2005, 946, 947). So liegt es hier, da die Klägerin
im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse nach unberechtigter Erfüllungsverweigerung
der Mieterin eine (teilweise) Neuvermietung vorgenommen hat. Der Pflicht zur
Anrechnung ist sie nachgekommen.
5) Die Hilfsaufrechnung ist zulässig. Dem Vorbringen des Beklagten ist zu entnehmen,
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5) Die Hilfsaufrechnung ist zulässig. Dem Vorbringen des Beklagten ist zu entnehmen,
dass er den Betrag einer Monatsmiete, also 1.779,30 EUR, als Schadensersatz dafür
fordert, dass der Mieterin die Räume erst am 24.01.2000 und nicht bereits am
01.01.2000 überlassen wurden, so dass die Möglichkeit zur mietzinsfreien Nutzung
gemäß § 3.1 des Vertrags im Januar 2000 entgangen sei. Mangels Bestimmung bei der
Aufrechnung erfolgt diese gemäß §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB vorliegend
gegen die älteste klagegegenständliche Mietzinsforderung.
Die Aufrechnung ist jedoch unbegründet. Sie scheitert bereits an der Gegenseitigkeit (§
387 BGB) des verfolgten Schadensersatzanspruchs, so dass nicht darauf eingegangen
zu werden braucht, ob ein solcher in Höhe einer Monatsmiete für Januar 2000 angesichts
des Umstands, dass der Vertrag erst am 24.01.2000 geschlossen wurde und für Januar
2000 ohnehin kein Mietzins vereinbart war und gezahlt wurde, schlüssig dargelegt ist.
Denn ein etwaiger Ersatzanspruch wegen verspäteter Übergabe der Räume würde nicht
dem Beklagten, sondern der GbR ... zustehen (zur fehlenden Aufrechenbarkeit mit
Gesellschaftsforderungen durch den Gesellschafter vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65.
Aufl., § 387 Rn 5).
6) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2
ZPO). Insbesondere weicht die vorliegende Entscheidung nicht von tragenden Gründen
im Urteil des OLG Frankfurt, GuT 2005, 167 ab, da es dort um die Wertung des Auszugs
des Mieters als außerordentliche Kündigung ging.
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