Urteil des KG Berlin vom 22.11.2006

KG Berlin: fahrzeug, haftpflichtversicherungsvertrag, beweiswürdigung, link, quelle, sammlung, auflösung, fahrlässigkeit, geldstrafe, kennzeichen

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Gericht:
KG Berlin 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
(3) 1 Ss 95/07
(129/07)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 PflVG, § 6 Abs 1 PflVG, § 6
Abs 2 PflVG
Fahrlässigkeit beim Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten
Kraftfahrzeugs
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts
Tiergarten in Berlin vom 22. November 2006 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht
haftpflichtversicherten Fahrzeugs (§§ 1, 6 Abs. 1 und 2 PflichtVG) zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu je 15,-- Euro verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 17. November 2005 mit einem Pkw
die Hasenheide in Berlin-Neukölln, obwohl für das Fahrzeug kein gültiger
Haftpflichtversicherungsvertrag bestand. In der Beweiswürdigung heißt es, der
Angeklagte sei geständig. Er habe sich dahingehend eingelassen, das Fahrzeug am 12.
November 2005 von dem Zeugen K für 850,-- Euro erworben zu haben. Er habe sich bei
dem Verkäufer nicht dahingehend erkundigt, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß
versichert sei. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass dies der Fall gewesen sei. Diese
Einlassung sei durch die Bekundungen des Zeugen K bestätigt worden, der angegeben
habe, dass mit dem Angeklagten über die Versicherung nicht gesprochen worden sei
(UA S. 3).
Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist rechtsfehlerhaft, denn die Feststellung, für
das Fahrzeug habe kein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag bestanden, ist durch die
Beweiswürdigung nicht in ausreichendem Maße belegt. Zwar heißt es in dieser, der
Angeklagte sei geständig; aus dem, was das Urteil als Inhalt des Geständnisses
wiedergibt, lässt sich jedoch nicht entnehmen, der Angeklagte habe gegenüber dem
Gericht angegeben, ein Haftpflichtversicherungsvertrag habe am 17. November 2005
nicht bestanden. Auch aus den im Urteil wiedergegebenen Bekundungen des Zeugen K
ergibt sich Derartiges nicht.
Abgesehen davon kann aus dem Umstand, dass über das Bestehen eines
Versicherungsvertrages nicht gesprochen wurde, nicht ohne weiteres auf Fahrlässigkeit
geschlossen werden, denn bei einem - was hier nicht ausgeschlossen werden kann - mit
ordnungsgemäß gesiegelten amtlichen Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeug kann ein
Kraftfahrer in aller Regel von dem Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
ausgehen (vgl. KG VRS 111, 155; Dauer in Hentschel, StVR 39. Aufl., vor § 23 FZV Rdn.
14).
Da nicht auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche
Feststellungen getroffen werden können, hebt der Senat das Urteil auf und verweist die
Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Er
weist darauf hin, dass es für den Fall der Auflösung eines
Haftpflichtversicherungsvertrages erforderlich sein kann, die Tatsachen festzustellen,
aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. KG VRS 111, 155; KG,
Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - (3) 1 Ss 170/07 (72/07) -, 26. November 2001 - (3) 1 Ss
185/01 (106/01) -und 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) -).
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