Urteil des KG Berlin vom 20.09.2004

KG Berlin: nebenpflicht, wohnung, schalter, wand, tapete, einzug, zustand der mietsache, unerlaubte handlung, auflage, lieferung

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 211/04
Dokumenttyp:
Teilurteil
Quelle:
Norm:
§ 280 Abs 1 BGB
Wohnraummiete: Grenze der geschmacklichen Ausgestaltung
der Mieträume durch den Mieter
Leitsatz
Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar
weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer
Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand
praktisch unmöglich ist.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 20. September 2004 verkündete Urteil der
Abteilung 10 des Amtsgerichts Lichtenberg abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 5.140,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. März 2004 zu zahlen.
In Höhe eines Teilbetrages von 8.802,52 € nebst anteiliger Zinsen wird die Klage
abgewiesen.
Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen, soweit die Klage abgewiesen wird.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang durch
Teilurteil zu entscheiden, da die Klage bzw. Berufung insoweit zur Entscheidung reif ist.
In Höhe eines Teilbetrages von 426,49 € nebst anteiliger Zinsen (bezüglich der
Positionen Dielen in Flur und Küche, Schwelle von der Küche zum Flur und Küchentür) ist
noch Beweis zu erheben und durch Schlussurteil zu entscheiden.
Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.140,81 €. In Höhe eines Betrages von 8.802,52 €
ist die Klage unbegründet.
Eine weitere Anspruchsgrundlage neben § 280 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht.
Der Beklagte hat die Wohnung renoviert, obgleich er aufgrund der vertraglichen
Vereinbarung hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre. Gemäß § 4 Ziffer 6 des
Mietvertrages war der Beklagte verpflichtet, die während des Mietverhältnisses
anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. § 14 Ziffer 1 des
Mietvertrages regelt die Zeitabstände, innerhalb derer im Allgemeinen eine
Schönheitsreparatur erforderlich ist. Keine dieser Fristen war zum Zeitpunkt der
Beendigung des Mietverhältnisses erreicht, denn das Mietverhältnis ist bereits knapp
fünf Monate nach Beginn wegen Zahlungsverzuges wirksam fristlos gekündigt worden.
Aufgrund dieser kurzen Mietzeit ist auch § 4 Ziffer 6 des Mietvertrages vom 19. August
2002 nicht einschlägig, wonach der Beklagte als Mieter je nach Dauer der Mietzeit einen
prozentualen Anteil an den Schönheitsreparaturen zu tragen hat, sofern die
Schönheitsreparaturen bei Mietende noch nicht fällig sind. Eine prozentuale Belastung
des Mieters kommt nach dieser Regelung frühestens nach einem Jahr Mietzeit in
Betracht.
Nach dem Vortrag der Kläger hat der Beklagte durch die von ihm durchgeführten
Schönheitsreparaturen den Zustand der Mietsache verschlechtert. Wer aber Arbeiten
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Schönheitsreparaturen den Zustand der Mietsache verschlechtert. Wer aber Arbeiten
außerhalb seines Pflichtenkreises vornimmt, hat sie als Nebenpflicht so zu erledigen,
dass der Vertragspartner keinen Schaden erleidet (§ 241 Abs. 2 BGB). Gegen diese
Nebenpflicht verstößt der Mieter wenn seine Arbeiten zu einer „Verschlimmbesserung“
geführt haben. Handelt er schuldhaft, was regelmäßig - so auch hier - der Fall ist, steht
dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die zusätzliche
Voraussetzung nach § 282 BGB muss nicht erfüllt sein. Danach kann der Gläubiger
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung wegen einer
Pflichtverletzung gemäß § 241 Abs. 2 nicht mehr zuzumuten ist. Bei der vorliegenden
Konstellation bestand indes kein Leistungsanspruch der Kläger (Schmidt-Futterer,
Mietrecht, 8. Auflage, § 538 Rdnr. 338). Demzufolge scheidet entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts auch § 281 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus.
Zu den geltend gemachten Schadenspositionen im Einzelnen:
1. gelbes Zimmer (1. Zimmer links)
a) Wand (1.376,26 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der
Beklagte dadurch, dass er die Wände dieses Zimmers gelb gestrichen und großflächig
mit einem zweifarbig braunen Muster versehen hat, eine vertragliche Nebenpflicht
schuldhaft verletzt hat.
Grundsätzlich ist ein Mieter in der geschmacklichen Ausgestaltung der Mieträume zwar
weitgehend frei, er darf dabei aber nicht die Grenzen des normalen Geschmacks in einer
Weise überschreiten, dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen
Zustand praktisch unmöglich ist (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und
Wohnraummiete, 3. Auflage, III. A; Rdnr: 991; LG Berlin, GE 1995, 115; LG Berlin, GE
1989, 43; LG Berlin, GE 1995, 249).
Dem Amtsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es ausgeführt hat, den Klägern sei
durch die Gestaltung der Wand in diesem Zimmer kein Schaden entstanden, weil sie die
Wand ohnehin hätten renovieren müssen. Diese auch von Schmidt-Futterer (a.a.O. §
538, Rdnr. 335) und dem Landgericht Frankfurt (NZM 2001, 191) vertretene
Rechtsauffassung unterstellt, dass der Vermieter die Wohnung vor einer
Weitervermietung ohnehin hätte renovieren müssen. Davon, dass die Kläger die
streitgegenständliche Wohnung vor einer Weitervermietung ohnehin hätten renovieren
müssen, kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden. Dabei kann die
zwischen den Parteien höchst strittige Frage, in welchem Zustand sich die Wohnung bei
Übergabe an den Beklagten befand, letztlich dahingestellt sein lassen, denn die Kläger
konnten die Wohnung im August 2002 jedenfalls problemlos an den Beklagten
vermieten, ohne sie vorher renoviert zu haben. Es sind keine Gründe dafür vorgetragen
und ersichtlich, dass sich die Wohnung, wenn der Beklagte sie nicht dekorativ verändert
hätte, nach der im August 2003 erfolgten Rückgabe nicht ebenso problemlos ohne
Renovierung hätte wieder vermietet werden können. Üblicherweise wird eine Wohnung
innerhalb eines Jahres nicht so stark abgewohnt, als dass die Abnutzung eine
Renovierung erforderlich machen würde. Die Kläger hätten im Falle einer Neuvermietung
mit dem Mieter, ebenso wie bereits mit dem Beklagten, vereinbaren können, dass dieser
zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll, so dass die Kläger
ohne die Pflichtverletzung des Beklagten keinerlei Renovierungskosten zu tragen gehabt
hätten.
Erst dadurch, dass der Beklagte die Wand auf eine Art und Weise gestaltet hat, die nicht
dem allgemein üblichen Geschmack entspricht, hat er die Wohnung in einen nicht oder
nur sehr schlecht vermietbaren Zustand versetzt. Allein durch diese Pflichtverletzung
entstand die Notwendigkeit der Durchführung von Schönheitsreparaturen vor einer
Neuvermietung.
Der insoweit geltend gemachte Schaden in Höhe von 1.376,26 € ist nicht in voller Höhe,
sondern nur in Höhe von 420,43 € begründet. Der geltend gemachte Schaden setzt sich
aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Spachtelns, des Vorleimens und des 2.
Wandanstriches bestritten.
Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
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Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
Wandfläche gespachtelt werden müsste und weshalb vor Verkleben der Raufasertapete
eine Vorleimung erforderlich wäre. Insoweit ist ein Schaden nicht schlüssig vorgetragen.
Unsubstantiiert ist allerdings das Bestreiten der Erforderlichkeit einer Grund- und
Schlussbeschichtung mit Dispersionsfarbe, da diese Vorgehensweise grundsätzlich einer
fachgerechten Renovierung entspricht. Der geltend gemachte Schaden ist daher in
Höhe von 183,66 € (Spachteln) und in Höhe von 141,52 € (Leimen) nicht schlüssig
dargelegt.
Von dem schlüssig dargelegten Schaden in Höhe von 1.051,08 € ist dann noch ein
Abzug neu für alt vorzunehmen, denn wenn der Beklagte nicht „renoviert“ hätte, hätten
die Kläger eine Wohnung zurückerhalten, die jedenfalls nicht nach dem 15. November
2000, dem Einzug des Vormieters, vollständig renoviert worden ist. Für den Umfang der
Vorteilsanrechnung ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Schadensverursachung bereits erreicht war. Dabei kommt es nicht auf die eigene
Mietzeit des Mieters an. Vielmehr sind auch die Gebrauchszeiten durch Vormieter
einzurechnen (Schmitt/Futterer, a.a.O., § 538, Rdnr. 373). Unter Berücksichtigung der
Nutzungsdauer von etwa 3 Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsmöglichkeit von
5 Jahren bis zur nächsten erforderlichen Renovierung ist ein Abzug in Höhe von 60 %,
also in Höhe von 630,65 € vorzunehmen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von
420,43 € verleibt.
b) Decke (585,53 €)
Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte durch die Renovierung
der Decke in dem 1. Zimmer links eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt
habe.
Die Kläger haben zu dem Zustand der Decke in erster Instanz lediglich vorgetragen,
dass diese bei Übergabe an den Beklagten mit schadfreien Styroporplatten versehen
gewesen sei. Was der Beklagte mit dieser Decke gemacht haben soll, tragen die
Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vor. Sie sind mit diesem Vortrag gemäß §
531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO ausgeschlossen. Es ist daher von dem erstinstanzlichen Vortrag
des Beklagten auszugehen, wonach er die Styroporplatten entfernt, die Decke
begradigt, tapeziert und mit pastellfarbenem Gelb gestrichen hat. Diese
Renovierungsarbeit ist, wie auch das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht zu
beanstanden. Die Kläger haben nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass die
Styroporplatten zur Wärmedämmung erforderlich und geeignet waren. Die von dem
Beklagten vorgetragene in von den Klägern in erster Instanz nicht in Abrede gestellte
Renovierungsarbeit ist als sach- und fachgerecht zu bezeichnen. Da es den allgemeinen
Üblichkeiten entspricht, Wände und Decken einer Wohnung mit Pastellfarben zu
versehen, kann nicht davon ausgegangen werden, das die von dem Beklagten
vorgenommene Gestaltung der Decke eine Neuvermietung der Wohnung erschweren
oder unmöglich machen könnte.
c) Zimmertür (369,88 €)
Unstreitig hat der Beklagte bei den Renovierungsarbeiten die Zimmertür mit braunen
Farbklecksen beschmiert und den Türrahmen zum Teil mit Wandfarbe überstrichen. Er
hat damit eine ihm obliegende vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, denn er hat
die Tür anlässlich seiner Renovierungsarbeiten verunstaltet. Dass derartige Farbkleckse
und Überstreichungen allenfalls im noch nicht getrockneten Zustand entfernt werden
können, ohne das Material der Tür anzugreifen, ist gerichtsbekannt. Auch insoweit
müssen sich aber die Kläger einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Der Behauptung
der Kläger, der Türanstrich sei einwandfrei gewesen, steht die Behauptung des
Beklagten gegenüber, wonach Tür und Rahmen mit mehreren teils glänzenden, teils
matten Anstrichen an mehreren Stellen abgeplatzten Stellen versehen gewesen seien.
Im Hinblick auf diesen substantiierten Vortrag des Beklagten hätte es den Klägern
oblägen, dazulegen, wann Tür und Rahmen das letzte Mal umfassend renoviert worden
sind. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten muss davon ausgegangen werden,
dass eine vollständige Renovierung von Tür und Rahmen mindestens 10 Jahre zurücklag,
so dass ein Abzug von 80 %, also 295,90 € von dem geltend gemachten
Schadensbetrag vorzunehmen ist. Letztlich verbleibt ein Schadensersatzbetrag in Höhe
von 73,98 €, den der Beklagte den Klägern zu erstatten hat.
d) Fußleisten (195,30 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte sich der Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht schuldig gemacht hat, indem er die bei Einzug vorhandene
Fußleiste ersatzlos entfernt hat.
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Auch wenn die Fußleiste sich bei Einzug nicht in dem von den Klägern behaupteten
einwandfreien Zustand befunden haben sollte, berechtigte dies den Beklagten nicht,
diese ersatzlos zu entfernen. Sollte die vorhandene Fußleiste den Ansprüchen des
Beklagten nicht mehr genügt haben, so hätte er diese allenfalls entweder reparieren
oder durch eine neue ersetzen können. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, bei
der von ihm entfernten Fußleiste habe es sich nicht um eine Holzfußleiste, sondern um
eine Betonsockelleiste gehandelt. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine
Betonsockelleiste gehandelt haben sollte, hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der
Kosten die für das Anbringen einer neuen Holzfußleiste entstehen würden. Für
Wohnungen geeignete Betonfußleisten dürften, jedenfalls nach Kenntnis des Senates, im
Handel nicht bzw. nicht mehr erhältlich sein. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht
vorzunehmen, da der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs beweispflichtige
Beklagte (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Vorb. v § 249, Rdnr. 123) nicht schlüssig
vorgetragen hat, dass eine neue Fußleiste aus Holz gegenüber der vorhandenen
Betonfußleiste - mag sie auch schadhaft gewesen sein - für die Kläger einen Vorteil
bedeutet.
e) Dielen (795,24 €)
Die Kläger haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in diesem Zimmer die Dielen
abgezogen und neu versiegelt werden müssen. Weder das an den Beklagten gerichtete
Schreiben des Klägervertreters vom 29. August 2003, die Klageschrift, der Schriftsatz
vom 16. Juni 2004, 8. Juli 2004, noch der Schriftsatz vom 26. Juli 2004 enthält Angaben
dazu, dass die Dielen in diesem Zimmer nach Durchführung der Abschleif- und
Versiegelungsarbeiten durch den Beklagten nicht in Ordnung gewesen seien.
Den von den Parteien eingereichten Lichtbildern kann schließlich - wie das Amtsgericht in
der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - entnommen werden, dass
die Dielen in diesem Zimmer versiegelt worden sein müssen, da sie ansonsten nicht den
sichtbaren honigfarbenen Ton und die glänzende Oberfläche aufweisen würden.
Irgendwie geartete Schäden an den Dielen sind auf diesen Fotos nicht zu erkennen.
f) Türschwelle (64,84 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die Schwelle zum Balkon
dadurch verunstaltet hat, dass er sie mit Farbe bekleckst und die Schwelle zum Flur
durch zwei unbehandelte Bretter mit Nut und Feder ausgetauscht hat. Der Beklagte hat
insoweit lediglich bestritten, dass die von ihm entfernte Schwelle zum Korridor vorher
fachgerecht lackiert gewesen sei.
Das Bestreiten des Beklagten ist unsubstantiiert, da er sich nicht dazu erklärt, wie die
Schwelle tatsächlich ausgesehen haben soll.
Die Klägerin macht hier gar nicht die Kosten für den Austausch der von ihr
beanstandeten mangelhaften Ersatzschwelle geltend, sondern sie verlangt lediglich die
Kosten für das Schleifen und den Neuanstrich der beiden Schwellen. Da der Beklagte die
von ihm eingefügte Schwelle unstreitig nicht gestrichen hat und die andere Schwelle
durch Farbkleckse verunstaltet hat, schuldet er den Klägern wegen Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht die geltend gemachten Kosten für das Schleifen und den
Neuanstrich der beiden Schwellen.
g) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat auf
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 33,52 € erkannt und ist zutreffend bei der
Berechnung des in Ansatz zu bringenden Arbeitsaufwandes von einer halben Stunde
ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
Arbeitsaufwand, als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten, erfordern hätte, haben die
Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt.
2. blaues Zimmer (2. Zimmer links)
a) Wand (1.247,95 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der
Beklagte dadurch, dass er die Wände dieses Zimmers in einem kräftigen blau gestrichen
hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat.
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Zur Frage der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und zur Frage, ob den Klägern
durch die „Renovierung“ des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird auf
die obigen Ausführungen unter 1 a) Bezug genommen.
Der insoweit geltend gemachte Schaden in Höhe von 1.247,95 € ist nicht in voller Höhe,
sondern nur in Höhe von 712,10 € begründet. Der geltend gemachte Schaden setzt sich
aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Spachtelns, des Vorleimens und des 2.
Wandanstriches bestritten.
Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
Wandfläche gespachtelt werden müsste und weshalb vor Verkleben der Raufasertapete
eine Vorleimung erforderlich wäre. Insoweit ist ein Schaden entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht schlüssig vorgetragen. Unsubstantiiert ist allerdings das Bestreiten
der Erforderlichkeit einer Grund- und Schlussbeschichtung mit Dispersionsfarbe, da
diese Vorgehensweise grundsätzlich einer fachgerechten Renovierung entspricht. Der
geltend gemachte Schaden ist daher in Höhe von 166,54 € (Spachteln) und in Höhe von
128,33 € (Leimen) nicht schlüssig dargelegt.
Von dem schlüssig dargelegten Schaden in Höhe von 953,08 € ist dann noch ein Abzug
neu für alt vorzunehmen, denn wenn der Beklagte nicht „renoviert“ hätte, hätten die
Kläger eine Wohnung zurückerhalten, die jedenfalls nicht nach dem 15. November 2000,
dem Einzug des Vormieters, vollständig renoviert worden ist. Für den Umfang der
Vorteilsanrechnung ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Schadensverursachung bereits erreicht war. Dabei kommt es nicht auf die eigene
Mietzeit des Mieters an. Vielmehr sind auch die Gebrauchszeiten durch Vormieter
einzurechnen (Schmitt/Futterer, a.a.O., § 538, Rdnr. 373). Unter Berücksichtigung der
Nutzungsdauer von etwa 3 Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsmöglichkeit von
5 Jahren bis zur nächsten erforderlichen Renovierung ist ein Abzug in Höhe von 60 %,
also in Höhe von 571,85 € vorzunehmen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von
381,23 € verleibt.
Da das Amtsgericht den Klägern für die Wände des blauen Zimmers einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 712,10 € zugesprochen hat, verbleibt es aber
letztlich wegen des Verschlechterungsverbotes bei dem vom Amtsgericht
zugesprochenen Betrag in Höhe von 712,10 €.
b) Decke (475,08 €)
Die Kläger haben gegen den Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf
Schadensersatz in Höhe des bereits vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrages in Höhe
von 337,30 €. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte schuldhaft eine
vertragliche Nebenpflicht dadurch verletzt hat, dass er einen Teil der an der Decke
befindlichen Styroporplatten beschädigt hat. Die Kläger haben Anspruch darauf, so
gestellt zu werden, als wenn der Beklagte die Decke nicht beschädigt hätte. Der
Schadensersatzanspruch umfasst die Kosten für das Entfernen der Styroporplatten, das
Spachteln des Untergrundes - das hier wegen der Klebstoffreste erforderlich ist -, das
Vorleimen des Untergrundes und das Verkleben der Raufaser Tapete. Wenn die Kläger
den ursprünglichen Zustand wiederhergestellt hätten, nämlich die Decke mit neuen
Styroporplatten versehen hätten, wäre ein Streichen der Decke nicht erforderlich
gewesen. Die für das Streichen der Raufaser geltend gemachten Kosten sind nicht
erstattungsfähig. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass die Kosten, die durch das
Verkleben neuer Styroporplatten entstehen würden über denen liegen, die durch das
Verkleben einer neuen Raufasertapete entstehen. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist
daher ein höherer als der vom Amtsgericht ausgeurteilte Schadensbetrag nicht
dargetan.
c) Zimmertür (179,13 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die
Kläger insoweit nicht dargelegt haben, weshalb der Beklagte einen Neuanstrich der Tür
veranlasst haben sollte. In der Berufungsbegründung nehmen die Beklagten insoweit
lediglich auf den - nicht vorhandenen - Vortrag erster Instanz Bezug.
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d) Fußleiste (59,48 €)
Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass die Kläger nicht dargetan
haben, weshalb der Beklagte den Neuanstrich der vorhandenen Fußleiste schulden soll.
In der Berufungsbegründung nehmen die Kläger lediglich auf den - diesbezüglich nicht
vorhandenen - Vortrag erster Instanz Bezug.
e) Dielen (645,25 €)
Die Kläger haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in diesem Zimmer die Dielen
abgezogen und neu versiegelt werden müssen. Weder das an den Beklagten gerichtete
Schreiben des Klägervertreters vom 29. August 2003, die Klageschrift, der Schriftsatz
vom 16. Juni 2004, 8. Juli 2004, noch der Schriftsatz vom 26. Juli 2004 enthält Angaben
dazu, dass die Dielen in diesem Zimmer nach Durchführung der Abschleif- und
Versiegelungsarbeiten durch den Beklagten nicht in Ordnung gewesen seien. Die
Klägerin trägt lediglich vor, die breiten, ca. 1 cm. starken Fugen zwischen den Dielen
seien nicht abgedichtet worden.
Den von den Parteien eingereichten Lichtbildern kann - wie das Amtsgericht in der
angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - entnommen werden, dass die
Dielen in diesem Zimmer versiegelt worden sein müssen, da sie ansonsten nicht den
sichtbaren honigfarbenen Ton und die glänzende Oberfläche aufweisen würden.
Irgendwie geartete Schäden an den Dielen oder außergewöhnlich breite Fugen zwischen
den Dielen sind auf diesen Fotos nicht zu erkennen. Dass die Fugen letztlich gar nicht so
breit gewesen sein können, als dass eine Abdichtung erforderlich gewesen wäre, ergibt
sich daraus, dass der von den Klägern insoweit in Bezug genommene
Kostenvoranschlag des Malereibetriebs ... lediglich ein Abschleifen, Reinigen und
Streichen der Holzdielung, nicht aber ein Abdichten etwa vorhandener Fugen vorsieht.
f) Türschwelle (64,84 € + 116,00 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die Türschwelle zum Flur mit
Farbklecksen verunstaltet hat. Der Beklagte bestreitet diesen Vortrag nicht.
Weshalb die Schwelle zum Balkon abgeschliffen und neu gestrichen werden muss,
tragen die Kläger nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden,
dass die beanstandeten Farbkleckse durch bloßes Reinigen ohne Beschädigung der
Substanz beseitigt werden können. Ein Schleifen der Fläche ist schon deshalb
erforderlich weil die Fläche der Türschwelle durch die Farbkleckse naturgemäß
Unebenheiten aufweist.
Da die Kläger lediglich bezüglich einer Schwelle dargelegt haben, dass diese durch das
Verhalten des Beklagten beschädigt worden ist, haben die Kläger nur Anspruch auf
Ersatz der für die Schadensbeseitigung an einer Schwelle verursachten Kosten in Höhe
von 32,42 €.
Die Kläger haben weder in erster noch in zweiter Instanz dargelegt, weshalb sie von dem
Beklagten bezüglich dieses Zimmers die Kosten für eine neue Schwelle ersetzt
verlangen.
g) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Die Kläger haben die Berufung in diesem Punkt gar nicht begründet.
h) Türklinke (85,07 €)
Die Kläger haben insoweit schlüssig vorgetragen, dass die Türklinke bei Übergabe an den
Beklagten einwandfrei funktioniert habe und dass der Beklagte die Türklinke defekt
zurückgegeben habe. Der Beklagte behauptet, die Türklinke sei von Anfang an defekt
gewesen. Fraglich ist allerdings, ob dem Vortrag der Kläger entnommen werden kann,
dass der Zustand der Türklinke auf eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung oder gar auf
eine unerlaubte Handlung des Beklagten zurückzuführen sei. Möglich ist auch, dass die
Türklinke aufgrund eines vom Beklagten nicht verschuldeten Verhaltens oder schlicht
aus Altersgründen den von den Klägern beanstandeten Zustand aufweist. Die Kläger
hätten hierzu näher vortragen müssen. Im Übrigen hat das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt, dass die Kläger nichts dazu vorgetragen, weshalb eine Reparatur der
Türklinke nicht möglich sein soll.
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3. rotes Zimmer (3. Zimmer zum Hof)
I. Wand (1.069,05 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der
Beklagte dadurch, dass er die Wände dieses Zimmers in einem kräftigen rot gestrichen
hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat.
Zur Frage der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und zur Frage, ob den Klägern
durch die „Renovierung“ des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird auf
die obigen Ausführungen unter 1 a) Bezug genommen.
Der insoweit geltend gemachte Schaden in Höhe von 1.069,05 € ist nicht in voller Höhe
sondern nur in Höhe von 326,59 € begründet. Der geltend gemachte Schaden setzt sich
aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Spachtelns, des Vorleimens und des 2.
Wandanstriches bestritten.
Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
Wandfläche gespachtelt werden müsste und weshalb vor Verkleben der Raufasertapete
eine Vorleimung erforderlich wäre. Insoweit ist ein Schaden entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht schlüssig vorgetragen. Unsubstantiiert ist allerdings das Bestreiten
der Erforderlichkeit einer Grund- und Schlussbeschichtung mit Dispersionsfarbe, da
diese Vorgehensweise grundsätzlich einer fachgerechten Renovierung entspricht. Der
geltend gemachte Schaden ist daher in Höhe von 142,66 € (Spachteln) und in Höhe von
109,93 € (Leimen) nicht schlüssig dargelegt.
Von dem schlüssig dargelegten Schaden in Höhe von 816,46 € ist dann noch ein Abzug
neu für alt vorzunehmen, denn wenn der Beklagte nicht „renoviert“ hätte, hätten die
Kläger eine Wohnung zurückerhalten, die jedenfalls nicht nach dem 15. November 2000,
dem Einzug des Vormieters, vollständig renoviert worden ist. Für den Umfang der
Vorteilsanrechnung ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Schadensverursachung bereits erreicht war. Dabei kommt es nicht auf die eigene
Mietzeit des Mieters an. Vielmehr sind auch die Gebrauchszeiten durch Vormieter
einzurechnen (Schmitt/Futterer, a.a.O., § 538, Rdnr. 373). Unter Berücksichtigung der
Nutzungsdauer von etwa 3 Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsmöglichkeit von
5 Jahren bis zur nächsten erforderlichen Renovierung ist ein Abzug in Höhe von 60 %,
also in Höhe von 489,87 € vorzunehmen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von
326,59 € verleibt.
II. Decke (297,98 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, das der Beklagte dadurch, dass er die
vorhandenen Styroporplatten entfernt und die Decke lediglich abgewaschen, aber weder
tapeziert, noch gestrichen hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat.
Selbst wenn die Styroporplatten teilweise Druckstellen und Risse aufgewiesen haben
sollen, so befand sich die Decke doch, wie sich durch die Vermietung an den Beklagten
zeigt, in einem vermietungsfähigen Zustand. Eine rohe, unbehandelte Decke, die wie auf
dem Lichtbild Nr. 15 auch großflächig Putzarbeiten deutlich erkennen lässt, entspricht
nicht den Üblichkeiten und trägt zumindest zur Erschwerung der Vermietbarkeit der
Wohnung bei. Dass die Decke in diesem Zustand nicht einmal dem Geschmack des
Beklagten, der diesen Zustand herbeigeführt hat, entsprach, kann dem Umstand
entnommen werden, dass er die Decke nach eigenem Vortrag mit Stoffbahnen
abgehängt hat.
Die Kläger haben aber keinen Anspruch auf Ersatz der für die Entfernung der
vorhandenen Tapete geltend gemachten Kosten in Höhe von 63,52 €, da - wie dargelegt
- keine Tapete zu entfernen ist. Erstattungsfähig sind aber grundsätzlich die übrigen
Kosten in Höhe von 234,46 €. Von diesem Betrag ist aber noch ein Abzug neu für alt
vorzunehmen, denn die Styroporplatten sind nach dem Vortrag der Kläger nach dem
Jahre 1990 eingebaut worden und waren somit zum Zeitpunkt der Rückgabe der
Mietsache über 10 Jahre alt. Ausgehend von einer Lebensdauer derartiger
Styroporplatten von etwa 20 Jahren ist im Wege des Vorteilsausgleichs ein Abzug in
Höhe von 60 % 140,68 € vorzunehmen, so dass letztlich ein Schadensersatzanspruch in
Höhe von 93,78 € verbleibt.
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c) Zimmertür (55,03 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die
Kläger insoweit nicht dargelegt haben, weshalb der Beklagte einen Neuanstrich der Tür
veranlasst haben sollte. In der Berufungsbegründung nehmen die Beklagten insoweit
lediglich auf den - nicht vorhandenen - Vortrag erster Instanz Bezug.
d) Fußleiste (177,80 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte sich der Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht schuldig gemacht hat, indem er die bei Einzug vorhandene
Fußleiste ersatzlos entfernt hat.
Auch wenn die Fußleiste sich bei Einzug nicht in dem von den Klägern behaupteten
einwandfreien Zustand befunden haben sollte, berechtigte dies den Beklagten nicht,
diese ersatzlos zu entfernen. Sollte die vorhandene Fußleiste den Ansprüchen des
Beklagten nicht mehr genügt haben, so hätte er diese allenfalls entweder reparieren
oder durch eine neue ersetzen können. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, bei
der von ihm entfernten Fußleiste habe es sich nicht um eine Holzfußleiste, sondern um
eine Betonsockelleiste gehandelt. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine
Betonsockelleiste gehandelt haben sollte, hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der
Kosten die für das Anbringen einer neuen Holzfußleiste entstehen würden. Für
Wohnungen geeignete Betonfußleisten dürften, jedenfalls nach Kenntnis des Senates, im
Handel nicht bzw. nicht mehr erhältlich sein. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht
vorzunehmen, da der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs beweispflichtige
Beklagte (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Vorb. v § 249, Rdnr. 123) nicht schlüssig
vorgetragen hat, dass eine neue Fußleiste aus Holz gegenüber der vorhandenen
Betonfußleiste - mag sie auch schadhaft gewesen sein - für die Kläger einen Vorteil
bedeutet.
e) Dielen (404,71 €)
Die Kläger haben nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb in diesem Zimmer die Dielen
abgezogen und neu versiegelt werden müssen. Weder das an den Beklagten gerichtete
Schreiben des Klägervertreters vom 29. August 2003, die Klageschrift, der Schriftsatz
vom 16. Juni 2004, 8. Juli 2004, noch der Schriftsatz vom 26. Juli 2004 enthält Angaben
dazu, dass die Dielen in diesem Zimmer nach Durchführung der Abschleif- und
Versiegelungsarbeiten durch den Beklagten nicht in Ordnung gewesen seien.
Den von den Parteien eingereichten Lichtbildern kann schließlich - wie das Amtsgericht in
der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat - entnommen werden, dass
die Dielen in diesem Zimmer versiegelt worden sein müssen, da sie ansonsten nicht den
sichtbaren dunklen honigfarbenen Ton und die glänzende Oberfläche aufweisen würden.
f) Türschwelle (32,42 € + 116,00 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte die Schwelle zum Flur durch ein
unbehandeltes Brett mit Nut und Feder ausgetauscht hat. Der Beklagte hat insoweit
lediglich bestritten, dass die von ihm entfernte Schwelle zum Korridor vorher fachgerecht
lackiert gewesen sei.
Das Bestreiten des Beklagten ist unsubstantiiert, da er sich nicht dazu erklärt, wie die
Schwelle tatsächlich ausgesehen haben soll.
Die Klägerin macht hier sowohl die Kosten für den Austausch der Schwelle als auch die
Kosten für das Schleifen und den Neuanstrich Schwelle geltend. Da der Beklagte die von
ihm eingefügte Schwelle unstreitig nicht gestrichen hat, schuldet er den Klägern wegen
Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht die geltend gemachten Kosten für das
Schleifen und den Neuanstrich der Schwelle in Höhe von 32, 42 €. Die Kläger haben
allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchem Grunde sie die Kosten für den
Austausch der von dem Beklagten eingesetzten Schwelle ersetzt verlangen.
g) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat auf
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 26,62 € erkannt und ist zutreffend bei der
Berechnung des in Ansatz zu bringenden Arbeitsaufwandes von einer halben Stunde
ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
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ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
Arbeitsaufwand, als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten, erfordern hätte, haben die
Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt.
4. Flur
a) Wand (581,30 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der
Beklagte dadurch, dass er die Wände des Flurs in einem kräftigen rot, gelb und grün
gestrichen hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat.
Zur Frage der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und zur Frage, ob den Klägern
durch die „Renovierung“ des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird auf
die obigen Ausführungen unter 1 a) Bezug genommen.
Der insoweit geltend gemachte Schaden in Höhe von 581,30 € ist nicht in voller Höhe
sondern nur in Höhe von 314,93 € begründet. Der geltend gemachte Schaden setzt sich
aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Spachtelns, des Vorleimens und des 2.
Wandanstriches bestritten.
Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
Wandfläche gespachtelt werden müsste und weshalb vor Verkleben der Raufasertapete
eine Vorleimung erforderlich wäre. Insoweit ist ein Schaden entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht schlüssig vorgetragen. Unsubstantiiert ist allerdings das Bestreiten
der Erforderlichkeit einer Grund- und Schlussbeschichtung mit Dispersionsfarbe, da
diese Vorgehensweise grundsätzlich einer fachgerechten Renovierung entspricht. Der
geltend gemachte Schaden ist daher in Höhe von 77,57 € (Spachteln) und in Höhe von
59,78 € (Leimen) nicht schlüssig dargelegt.
Von dem schlüssig dargelegten Schaden in Höhe von 443,95 € ist dann noch ein Abzug
neu für alt vorzunehmen, denn wenn der Beklagte nicht „renoviert“ hätte, hätten die
Kläger eine Wohnung zurückerhalten, die jedenfalls nicht nach dem 15. November 2000,
dem Einzug des Vormieters, vollständig renoviert worden ist. Für den Umfang der
Vorteilsanrechnung ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Schadensverursachung bereits erreicht war. Dabei kommt es nicht auf die eigene
Mietzeit des Mieters an. Vielmehr sind auch die Gebrauchszeiten durch Vormieter
einzurechnen (Schmitt/Futterer, a.a.O., § 538, Rdnr. 373). Unter Berücksichtigung der
Nutzungsdauer von etwa 3 Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsmöglichkeit von
5 Jahren bis zur nächsten erforderlichen Renovierung ist ein Abzug in Höhe von 60 %,
also in Höhe von 266,37 € vorzunehmen, so dass letztlich ein Schaden in Höhe von
314,93 € verleibt.
b) Fußleisten (86,73 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte sich der Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht schuldig gemacht hat, indem er die bei Einzug vorhandene
Fußleiste ersatzlos entfernt hat.
Auch wenn die Fußleiste sich bei Einzug nicht in dem von den Klägern behaupteten
einwandfreien Zustand befunden haben sollte, berechtigte dies den Beklagten nicht,
diese ersatzlos zu entfernen. Sollte die vorhandene Fußleiste den Ansprüchen des
Beklagten nicht mehr genügt haben, so hätte er diese allenfalls entweder reparieren
oder durch eine neue ersetzen können. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, bei
der von ihm entfernten Fußleiste habe es sich nicht um eine Holzfußleiste, sondern um
eine Betonsockelleiste gehandelt. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine
Betonsockelleiste gehandelt haben sollte, hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der
Kosten die für das Anbringen einer neuen Holzfußleiste entstehen würden. Für
Wohnungen geeignete Betonfußleisten dürften, jedenfalls nach Kenntnis des Senates, im
Handel nicht bzw. nicht mehr erhältlich sein. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht
vorzunehmen, da der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs beweispflichtige
Beklagte (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Vorb. v § 249, Rdnr. 123) nicht schlüssig
vorgetragen hat, dass eine neue Fußleiste aus Holz gegenüber der vorhandenen
Betonfußleiste - mag sie auch schadhaft gewesen sein - für die Kläger einen Vorteil
bedeutet.
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c) Dielen (63,00 €)
Da diese Position beweiserheblich ist, bleibt eine Entscheidung darüber einem
Schlussurteil vorbehalten.
d) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat auf
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 33,29 € erkannt und ist zutreffend bei der
Berechnung des in Ansatz zu bringenden Arbeitsaufwandes von einer halben Stunde
ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
Arbeitsaufwand, als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten, erfordern hätte, haben die
Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt.
5. Küche
a) Wand (882,28 €)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der
Beklagte dadurch, dass er die Wände der Küche in einem kräftigen moosgrün gestrichen
hat, eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt hat.
Zur Frage der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und zur Frage, ob den Klägern
durch die „Renovierung“ des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wird auf
die obigen Ausführungen unter 1 a) Bezug genommen.
Der insoweit geltend gemachte Schaden in Höhe von 882,28 € ist nicht in voller Höhe
sondern nur in Höhe von 415,71 € begründet. Der geltend gemachte Schaden setzt sich
aus folgenden Einzelpositionen zusammen:
Der Beklagte hat die Erforderlichkeit des Spachtelns, des Vorleimens und des 2.
Wandanstriches bestritten.
Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, weshalb vor einer Neutapezierung 30 % der
Wandfläche gespachtelt werden müsste und weshalb vor Verkleben der Raufasertapete
eine Vorleimung erforderlich wäre. Insoweit ist ein Schaden entgegen der Auffassung des
Amtsgerichts nicht schlüssig vorgetragen. Unsubstantiiert ist allerdings das Bestreiten
der Erforderlichkeit einer Grund- und Schlussbeschichtung mit Dispersionsfarbe, da
diese Vorgehensweise grundsätzlich einer fachgerechten Renovierung entspricht. Der
geltend gemachte Schaden ist daher in Höhe von 117,74 € (Spachteln) und in Höhe von
90,72 € (Leimen) nicht schlüssig dargelegt.
Von dem schlüssig dargelegten Schaden in Höhe von 673,82 € ist dann noch ein Abzug
neu für alt vorzunehmen, denn wenn der Beklagte nicht „renoviert“ hätte, hätten die
Kläger eine Wohnung zurückerhalten, die jedenfalls nicht nach dem 15. November 2000,
dem Einzug des Vormieters, vollständig renoviert worden ist. Für den Umfang der
Vorteilsanrechnung ist maßgeblich, welche Nutzungsdauer im Zeitpunkt der
Schadensverursachung bereits erreicht war. Dabei kommt es nicht auf die eigene
Mietzeit des Mieters an. Vielmehr sind auch die Gebrauchszeiten durch Vormieter
einzurechnen (Schmitt/Futterer, a.a.O., § 538, Rdnr. 373). Unter Berücksichtigung der
Nutzungsdauer von etwa 3 Jahren und einer durchschnittlichen Nutzungsmöglichkeit von
3 Jahren bis zur nächsten erforderlichen Renovierung ist ein Abzug in Höhe von 100 %
vorzunehmen, so dass letztlich kein Schadensersatzanspruch verbliebe.
Da das Amtsgericht den Klägern für die Wände der Küche einen
Schadensersatzanspruch in Höhe von 415,71 € zugesprochen hat, verbleibt es aber
letztlich wegen des Verschlechterungsverbotes bei dem vom Amtsgericht
zugesprochenen Betrag in Höhe von 415,71 €.
b) Decke (212,24 €)
Der Beklagte hat dadurch schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, dass er die
an der Decke der Küche befindlichen Styroporplatten entfernt und die Decke ohne diese
zuvor zu tapezieren grün gestrichen hat. Bei dem grünen Farbanstrich handelt es sich
auch nicht, wie von dem Beklagten vorgetragen, um ein allgemein übliches Pastellgrün,
sondern um eine kräftige hellgrüne Farbe. Gleichwohl ist der geltend gemachte
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sondern um eine kräftige hellgrüne Farbe. Gleichwohl ist der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch der Höhe nach in vollem Umfang unbegründet, denn
ungeachtet der Frage, ob die von dem Beklagten entfernten Styroporplatten tatsächlich
den von ihm beschriebenen schadhaften Zustand aufwiesen, muss davon ausgegangen
werden, dass Styroporplatten, die an einer Küchendecke angebracht sind keine längere
Lebensdauer als 10 Jahre haben. Aufgrund der typischerweise in Küchen auftretenden
Dämpfe sehen Styroporplatten an der Decke nach 10 Jahren ohnehin so unansehnlich
aus, dass sie ausgewechselt werden müssen.
c) Zimmertür (143,58 €)
Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte keine
vertragliche Nebenpflicht verletzt hat, indem er den auf der Küchentür befindlichen
weißen Lack entfernt und das Naturholz mit Klarlack bzw. Lasur behandelt hat.
d) Fußleisten (120,99 €)
Die Kläger haben schlüssig dargelegt, dass der Beklagte sich der Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht schuldig gemacht hat, indem er die bei Einzug vorhandene
Fußleiste ersatzlos entfernt hat.
Auch wenn die Fußleiste sich bei Einzug nicht in dem von den Klägern behaupteten
einwandfreien Zustand befunden haben sollte, berechtigte dies den Beklagten nicht,
diese ersatzlos zu entfernen. Sollte die vorhandene Fußleiste den Ansprüchen des
Beklagten nicht mehr genügt haben, so hätte er diese allenfalls entweder reparieren
oder durch eine neue ersetzen können. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, bei
der von ihm entfernten Fußleiste habe es sich nicht um eine Holzfußleiste, sondern um
eine Betonsockelleiste gehandelt. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine
Betonsockelleiste gehandelt haben sollte, hätten die Kläger Anspruch auf Ersatz der
Kosten die für das Anbringen einer neuen Holzfußleiste entstehen würden. Für
Wohnungen geeignete Betonfußleisten dürften, jedenfalls nach Kenntnis des Senates, im
Handel nicht bzw. nicht mehr erhältlich sein. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht
vorzunehmen, da der für die Voraussetzungen des Vorteilsausgleichs beweispflichtige
Beklagte (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, Vorb. v § 249, Rdnr. 123) nicht schlüssig
vorgetragen hat, dass eine neue Fußleiste aus Holz gegenüber der vorhandenen
Betonfußleiste - mag sie auch schadhaft gewesen sein - für die Kläger einen Vorteil
bedeutet.
e) Dielen (288,53 €)
Da diese Position beweiserheblich ist, bleibt eine Entscheidung darüber einem
Schlussurteil vorbehalten.
f) Türschwelle (32,42 €)
Da diese Position beweiserheblich ist, bleibt eine Entscheidung darüber einem
Schlussurteil vorbehalten.
g) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat auf
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 33,57 € erkannt und ist zutreffend bei der
Berechnung des in Ansatz zu bringenden Arbeitsaufwandes von einer halben Stunde
ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
Arbeitsaufwand, als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten, erfordern hätte, haben die
Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt.
h) Türklinke (42,54 €)
Da diese Position beweiserheblich ist, bleibt eine Entscheidung darüber einem
Schlussurteil vorbehalten.
i) Küchenspüle (423,97 €)
Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für
den Einbau einer neuen Küchenspüle. Es kann insoweit auf die in vollem Umfang
zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen werden.
6. Bad
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a) Wand (817,25 €)
Diese Position ist vom Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang
zugesprochen worden und wird von den Klägern mit der Berufung auch nicht angegriffen.
b) Decke (162,23 €)
Die Kläger haben nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte durch die Renovierung
der Decke im Bad eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt habe.
Unstreitig hat der Beklagte die Styroporplatten entfernt, die Decke tapeziert und hellblau
gestrichen. Diese Renovierungsarbeit ist, wie auch das Amtsgericht zutreffend
ausgeführt hat, nicht zu beanstanden. Sie ist als sach- und fachgerecht zu bezeichnen.
Da es den allgemeinen Üblichkeiten entspricht, Wände und Decken einer Wohnung mit
Pastellfarben, wozu diese hellblaue Farbe noch gerechnet werden kann, zu versehen,
kann nicht davon ausgegangen werden, das die von dem Beklagten vorgenommene
Gestaltung der Decke eine Neuvermietung der Wohnung erschweren oder unmöglich
machen könnte.
c) Zimmertür (61,54 €)
Das Amtsgericht hat den von den Klägern insoweit geltend gemachten
Schadensersatzbetrag in voller Höhe zuerkennt. Diese Position ist nicht Gegenstand der
Berufung.
d) Türschwelle (44,08 €)
Die Kläger tragen vor, der Beklagte habe die vorhandene Türschwelle ausgebaut und
durch ein unbehandeltes Nut- und Federbrett ersetzt. Dies ist unstreitig. Die Kläger
verlangen aber, ohne dies näher darzulegen, hier den Austausch der von dem Beklagten
eingebauten Schwelle gegen eine neue Schwelle ohne näher darzulegen, weshalb sie
sich nicht, wie bei den anderen von dem Beklagten selbst eingebauten Schwellen auch,
auf ein Abschleifen und Lackieren dieser Schwelle beschränken. Da die Notwendigkeit
des Austausches dieser Schwelle nicht dargelegt ist, haben die Kläger nur Anspruch auf
Ersatz der Kosten für das Abschleifen und Streichen in Höhe von 32,42 €.
e) Schalter und Steckdosen (48,33 €)
Es kann insoweit auf die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Das Amtsgericht hat auf
einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 32,22 € erkannt und ist zutreffend bei der
Berechnung des in Ansatz zu bringenden Arbeitsaufwandes von einer halben Stunde
ausgegangen. Dass der Austausch der Steckdosen und Schalter einen größeren
Arbeitsaufwand, als den vom Amtsgericht zugrunde gelegten, erfordern hätte, haben die
Kläger weder in erster noch in zweiter Instanz ausreichend dargelegt.
f) Wiederherstellung der Verfliesung an der Badewanne und
Bodenisolierung (1.704,33 €)
Das Amtsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen,
dass die Kläger gegen den Beklagten zwar einen Anspruch auf Ersatz der für den
Austausch der Sockelfliesen und die Verfliesung der Badewanne entstehenden Kosten in
Höhe von 452,82 € haben, dass sie jedoch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf
Ersatz der für eine Fußbodenisolierung entstehenden Kosten haben. Es kann insoweit auf
die in vollem Umfang zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung
Bezug genommen werden. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Kläger dem
Beklagten vertraglich das Recht eingeräumt haben, ohne Beschränkung auf bestimmte
Räume die Dielen abzuziehen. Die Kläger haben es versäumt, den Beklagten auf die
angeblich im Bad befindliche Fußbodenisolierung hinzuweisen. Sie haben den Beklagten
auch nicht verpflichtet, unter den Dielen im Bad eine Isolierung zu installieren.
7. Keller (251,72 €)
Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten diesen Schadensbetrag entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts in erster Instanz geltend gemacht. Anderenfalls wollen sie
diesen Betrag nunmehr in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend machen.
Sie verkennen dabei, dass dieser Betrag weder in erster noch in zweiter Instanz im
Klageantrag mit enthalten war, bzw. ist.
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Danach haben die Kläger Anspruch auf Ersatz folgender Positionen:
In Höhe von 8.802,52 € ist die Klage unbegründet und über einen Betrag in Höhe von
426,49 € ist noch Beweis zu erheben.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die weiteren
prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz
1 ZPO.
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