Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: zustellung, fälligkeit, gesellschafter, kündigung, agb, treugeber, verwaltungskostenbeitrag, nachlässigkeit, verjährungsfrist, abtretung

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Gericht:
KG Berlin 7. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 98/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 271 Abs 1 BGB, § 128 HGB
Fälligkeit eines Freistellungsanspruchs
Leitsatz
Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung zur Befreiung von künftigen
Verbindlichkeiten ist es eine Frage der Auslegung, ob die Fälligkeit sofort oder erst nach
Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden eintritt. Die den jeweiligen Umständen
angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage muss bei vertraglichen Befreiungsansprüchen,
soweit diese sich auf künftige und noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition
der Parteien überlassen bleiben. Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht
feststellbar ist und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu
entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des
Befreiungsanspruches auszugehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Mai 2008 verkündete Urteil der
Zivilkammer 37 des Landgerichts Berlin – 37 O 14/08 – teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V.
m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf
anteilige Zahlung der rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge
aus den Aufwendungsdarlehen aus eigenem Recht analog § 128 HGB.
Die Aufwendungsdarlehen sind der Grundstücksgesellschaft H. GbR
(Grundstücksgesellschaft) gewährt worden. An dieser Gesellschaft ist die Beklagte nicht
unmittelbar beteiligt. Sie ist lediglich Gesellschafterin der K. … GbR (Fondsgesellschaft),
die mit der L. GmbH (L.) einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Danach hielt die L.
zwar 94 % der Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft als Treuhänderin für
die Fondsgesellschaft. Allein dieser Umstand begründet aber keine Haftung der
Fondsgesellschaft für Verbindlichkeiten der L. gegenüber der Klägerin. Vielmehr haben
die Parteien des Treuhandvertrages durch den Freistellungsanspruch in Ziff. B 8 der
allgemeinen Vertragsbedingungen zum Treuhandvertrag (AGB) die Haftung für die
Verbindlichkeiten der L. geregelt, wenn das Treuhandverhältnis beendet wird.
Für eine doppelt analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB auf einen Treugeber-
Gesellschafter fehlt es schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, da der
Treuhänder-Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern nach § 128 HGB analog haftet.
Überdies gibt es keinen überzeugenden Grund, Gesellschaftsgläubigern wie der Klägerin
das Privileg einzuräumen, nicht nur den Treuhänder-Gesellschafter, sondern daneben
auch noch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen zu
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auch noch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen zu
können. Zudem besteht für eine Erstreckung der strengen Haftungsregeln der §§ 128,
130 HGB auf den Treugeber-Gesellschafter im Wege höchstrichterlicher
Rechtsfortbildung kein Bedürfnis. Es ist dem Gesellschaftsgläubiger aufgrund der
schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit unbenommen, mit dem Treugeber-
Gesellschafter etwa eine der „wirtschaftlichen“ Beteiligung entsprechende
Mithaftungsübernahme zu vereinbaren (BGH ZIP 2008, 2354, zitiert nach juris Rdn. 22,
24). Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.
2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber einen Anspruch auf anteilige Zahlung der
rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge aus den
Aufwendungsdarlehen in Höhe von 3.241,43 EUR aufgrund des gemäß Ziff. B 8 der AGB
zwischen der L. und der Fondsgesellschaft vereinbarten Freistellungsanspruchs, der an
die Klägerin durch Vereinbarung vom 19./20. Dezember 2007 abgetreten worden ist.
a) Das Landgericht hat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als
Gesellschafterin der Fondsgesellschaft dem Grunde nach zu Recht angenommen.
Der Schuldner eines Befreiungsanspruches ist verpflichtet, den Befreiungsgläubiger von
dem Risiko seiner Inanspruchnahme durch die Drittgläubiger freizustellen (vgl. BGHZ 55,
117, 120), d.h. ihn so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen
würde. Durch die Abtretung an den Gläubiger wandelt sich der Befreiungsanspruch in
einen Zahlungsanspruch um (Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rdn. 4 m.w.N.).
Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils, das insoweit mit der
Berufung auch nicht angegriffen wird, kann im Übrigen verwiesen werden.
b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der infolge der Abtretung des
Freistellungsanspruchs entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin aber teilweise
verjährt. Die Einrede der Verjährung des Freistellungsanspruchs kann die Beklagte der
Klägerin gemäß § 404 BGB entgegenhalten.
(aa) Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt der Beginn der Verjährungsfrist von der
Fälligkeit des Anspruchs ab. Der Freistellungsanspruch ist gemäß Ziff. B 8 AGB mit der
Kündigung des Treuhandvertrages durch die L. am 17. Dezember 2004 aus wichtigem
Grund jedenfalls für die bis dahin fällig gewordenen Darlehenszinsen und
Tilgungsbeiträge aus dem Aufwendungsersatzdarlehen entstanden und damit sofort
fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB).
Für die erst zukünftig fällig werden Forderungen der Klägerin aus dem
Aufwendungsersatzdarlehen ist dagegen auch bezüglich des Freistellungsanspruchs
noch keine Fälligkeit eingetreten. Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung
zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten ist es eine Frage der Auslegung, ob die
Fälligkeit sofort oder erst nach Entstehen und Fälligkeit der Drittschulden eintritt (BGH
NJW 1984, 2151). Wenn die Drittschulden, von denen der Schuldner und
Befreiungsgläubiger freizustellen ist, erst künftig fällig werden, sind die Interessen der
Beteiligten hinsichtlich der Fälligkeit des Befreiungsanspruches unterschiedlich. Zur
Regelung dieses Interessengegensatzes sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, die
wiederum von den besonderen Umständen des Einzelfalles wie der Rechtsnatur der
Schulden, von denen freizustellen ist, Anlass und wirtschaftlichem Hintergrund der
Freistellungsverpflichtung abhängen. Dabei können auch besondere rechtliche und
praktische Schwierigkeiten der sofortigen Durchsetzung des Befreiungsanspruchs eine
Rolle spielen. Die den jeweiligen Umständen angemessene Regelung der Fälligkeitsfrage
muss daher bei vertraglichen Befreiungsansprüchen, soweit diese sich auf künftige und
noch nicht fällige Forderungen beziehen, der Disposition der Parteien überlassen bleiben.
Erst wenn eine entsprechende Parteivereinbarung nicht feststellbar ist und auch den
Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271
Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruches auszugehen (BGH
a.a.O.).
Die Auslegung der Ziff. B 8 der AGB ergibt, dass keine sofortige Fälligkeit des
Freistellungsanspruchs für zukünftige Forderungen zwischen den Parteien des
Treuhandvertrages gewollt war. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich die Beklagte, die L.
im Falle der ab 1985 möglichen Kündigung des Treuhandvertrags von den
Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrags zu befreien, den diese als Treuhändern im
eigenen Namen, aber für Rechnung der Fondsgesellschaft mit der Klägerin geschlossen
hatte. Die Darlehen wurden für die Dauer von 16 Jahren zins- und tilgungsfrei gewährt,
sodass in diesem Zeitraum – bis auf einen Verwaltungskostenbeitrag – überhaupt keine
Verbindlichkeiten entstanden. Danach waren das Darlehen mit 6 % jährlich zu verzinsen
und mit jährlich 2 % zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. Es handelte sich bei den
Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag also um langjährige Verbindlichkeiten.
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Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag also um langjährige Verbindlichkeiten.
Zinsen, Tilgungsraten und Verwaltungskostenbeitrag waren nach Ablauf der zins- und
tilgungsfreien Zeit in halbjährlichen, gleich bleibenden Raten zu zahlen, sodass für alle
Beteiligten überschaubar war, welche Verpflichtungen zu welcher Zeit fällig werden
würden. Dem haben die Parteien des Treuhandvertrages dadurch Rechnung getragen,
dass sie den Freistellungsanspruch an diese langfristigen Verbindlichkeiten angeknüpft
und klargestellt haben, dass die Zertifikat-Inhaber die L. davon zu befreien „haben“.
Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass die Darlehen nach der Kündigung des
Treuhandvertrages zu unveränderten Konditionen weiterlaufen und die jeweiligen Raten
weiterhin zu den jeweils vereinbarten Fälligkeitsterminen gezahlt werden sollten, wobei
die Zahlungen nach der erfolgten Abtretung nun nicht mehr durch die Treuhänderin,
sondern durch die Treugeberin bzw. ihre Gesellschafter zu erfolgen hatten. Anderenfalls
wäre, falls der Befreiungsanspruch gleichwohl schon fällig ist, der Befreiungsschuldner
verpflichtet, den vorerwähnten Zustand der Entlastung des Befreiungsgläubigers von der
Inanspruchnahme wegen der Drittschulden sofort, und nicht etwa erst nach deren
Entstehen und Fälligkeit, herbeizuführen (BGH a.a.O.) Das haben die Parteien des
Treuhandvertrages offensichtlich nicht gewollt.
(bb) Die dreijährige Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs richtet sich mithin nach
der Fälligkeit der Forderungen, die von der Freistellung erfasst werden.
Für die bei Kündigung des Treuhandvertrages bereits fälligen Forderungen aus den
beiden Aufwendungsdarlehen begann die Verjährung somit gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit
Ablauf des Jahres 2004 zu laufen. Daraus ergibt sich, dass die geltend gemachten
Forderungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 nicht mehr durchsetzbar sind, da sie
verjährt sind, sodass insoweit die von der Beklagten in beiden Instanzen erhobene
Einrede der Verjährung Erfolg haben muss. Die Verjährung für diese Ansprüche endete
am 31. Dezember 2007. Die Kenntnis der L. von den den Anspruch begründenden
Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, die sich aus der von ihr selbst
erklärten Kündigung ergibt, muss sich die Klägerin zurechnen lassen
(Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 404 Rdn. 5).
(cc) Die Verjährung des Freistellungsanspruchs ist nicht durch Verhandlungen oder
Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der L. gehemmt (§§ 203, 205 BGB) worden
und hat auch nicht durch das in der Vereinbarung vom 19./20. Dezember 2007
enthaltene Anerkenntnis neu begonnen (§ 212 Nr. 1 BGB). Da es hier nur um die
Verjährung des Freistellungsanspruchs geht, kommt es allein darauf an, ob
verjährungshemmende Maßnahmen zwischen der L. und der Fondsgesellschaft oder der
Beklagten bezüglich dieses Anspruchs ergriffen worden sind. Das ist nicht der Fall.
Die erste Maßnahme, die die Verjährung des Freistellungsanspruchs hätte hemmen
können, ist die am 28. Dezember 2007 eingereichte Klage. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB
wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage gehemmt, wobei diese Wirkung gemäß
§ 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags eintritt, wenn die Verjährung neu beginnen
oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll und wenn die Zustellung demnächst erfolgt
ist. Vorliegend ist die Zustellung aber nicht „demnächst“ erfolgt, sodass eine
Rückwirkung gemäß § 167 ZPO hier nicht eintreten konnte. Nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen Sinn und Zweck der in der ZPO
angeordneten Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt der Einreichung
des Antrages oder der Klage darin, die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor
Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen
Geschäftsbereichs zu bewahren. Diese Vorschriften sind nicht rein zeitlich zu verstehen.
Eine Zustellung „demnächst“ nach Eingang bei Gericht bedeutet daher eine Zustellung
innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, sofern die
Partei alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und schutzwürdige
Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen. Demgegenüber sind der Partei
Verzögerungen zuzurechnen, die sie bei gewissenhafter Prozessführung hätte
vermeiden können (vergl. BGH NJW 1999, 3125; BGH NJW 1995, 2230 m.w.N.). Dabei
sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen
regelmäßig unschädlich (BGH NJW 2004, 3775, 3776 m.w.N.); eine Zeitspanne von 18
oder 19 Tagen wird dagegen nicht mehr als geringfügig und damit als schädlich
angesehen (BGH, NJW 1996, 1060, 1061). Bei der Berechnung der Zeitdauer der
Verzögerung, die auf vorwerfbarer Nachlässigkeit des Antragstellers beruht, stellt die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Zeitspanne ab, um die sich die ohnehin
erforderliche Zustellung als Folge der Nachlässigkeit des Antragstellers bzw. des Klägers
verzögert (BGH NJW 1999, 3125). Die Nachlässigkeit, die zur Verzögerung der Zustellung
liegt, kann in der verspäteten Einzahlung des Kostenvorschusses liegen, sie kann auch in
Mängeln der Klageschrift oder aber darin bestehen, dass der Klageschrift nicht die nach
§ 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften beigefügt worden sind (vergl. Zöller-Greger,
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§ 253 Abs. 5 ZPO erforderlichen Abschriften beigefügt worden sind (vergl. Zöller-Greger,
ZPO, 26. Aufl., § 167 Rdn. 15; BGH VersR 1974, 1106; OLGR Stuttgart 2000, 297).
Maßgeblich ist, ob die die Zustellung betreibende Partei darauf vertrauen konnte, dass
die Zustellung rechtzeitig zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erfolgt.
Vorliegend ist die Klage zwar am 28. Dezember 2007, also unmittelbar vor Ablauf der
Verjährungsfrist, beim Landgericht eingegangen. Die Zustellung der Klage ist aber erst
am 21. Februar 2008 erfolgt, also einen Monat und drei Wochen nach Eintritt der
Verjährung. Diese Verzögerung beruhte zu einem nicht unwesentlichen Teil darauf, dass
der Gerichtskostenvorschuss. Dieser ist mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2008
angefordert worden und ihr somit spätestens am 14. Januar 2008 zugegangen. Der
Vorschuss ist aber erst am 5. Februar 2008 bei Gericht eingegangen. Unter Diese
Verzögerung ist allein durch die Klägerin zu vertreten. Die Klägerin musste wissen, dass
es darum ging, die Hemmung der Verjährung noch rechtzeitig herbeizuführen. Wenn sie
gleichwohl drei Wochen zuwartete, bis sie den angeforderten Kostenvorschuss einzahlte,
so ist dies allein ihr anzulasten. Von einer „demnächst“ erfolgten Zustellung der Klage
kann danach nicht mehr ausgegangen werden.
Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin am 18. Januar 2008 ein Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhielt, das daraufhin geprüft werden sollte, ob
sich daraus die Aussicht auf einen akzeptablen Vergleich ergab. Zwar kann sich der
Zustellungsempfänger unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht auf die Verzögerung
berufen, wenn diese auch auf seinem Verhalten beruht (vergl. BGH NJW-RR 2006, 789,
790). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das
Schreiben vom 17. Januar 2008 an die Klägerin gerichtet hätte, um diese an der
rechtzeitigen Hemmung der Verjährung zu hindern. Offensichtlich war ihr noch nicht
einmal bekannt, dass die Klägerin bereits die Klage bei Gericht eingereicht hatte. Das
Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Februar 2008 konnte darauf
keinen Einfluss mehr haben.
Für die Beklagte gab es ersichtlich keine Veranlassung, auf die Einrede der Verjährung
zu insoweit zu verzichten, als die Forderung der Klägerin bereits (teilweise) verjährt war.
Für die Klägerin konnte es in dieser Situation nur noch darum gehen, die Rückwirkung
der Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch
rechtzeitige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses herbeizuführen, da andernfalls
Vergleichsverhandlungen von vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Im Übrigen hat
die Klägerin auch nicht vorgetragen, dass ohne die Überlegungen zu eventuellen
Vergleichsverhandlungen der Gerichtskostenvorschuss früher eingezahlt worden wäre.
3. Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zinsen,
Tilgungsraten und Verwaltungskostenbeitrag aus den Jahren 2005, 2006 und 2007 ist
hingegen keine Verjährung eingetreten, wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt.
Insoweit ergibt sich die folgende Berechnung:
4. In Höhe dieses Betrages ist die Klage also begründet. Da die Forderung der Klägerin
wegen der weitergehenden Ansprüche der Klägerin verjährt ist, musste die Berufung der
Beklagten insoweit Erfolg haben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708
Nr. 10 und 713 ZPO.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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