Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017

KG Berlin: freistellung von der arbeitspflicht, ausbildung, verfahrensgegenstand, anstalt, form, gebühr, quelle, sammlung, vertrauensschutz, kopie

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 179/05 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 118 Abs 3 StVollzG, § 120 Abs
2 StVollzG, § 116 Abs 1
StVollzG, § 121 Abs 2 StVollzG, §
44 Abs 1 StVollzG
Strafvollzug: Verantwortung des Rechtsanwaltes für
Rechtsbeschwerde eines Gefangenen
Leitsatz
Keine verantwortliche Unterzeichung durch einen Rechtsanwalt, wenn Rechtsbeschwerde mit
dem Bemerken übersandt wird: ".. überreiche ich einen von meinem rechtskundigen
Mandanten gefertigten, von mir wunschgemäß unterschriebenen Schriftsatz".
Tenor
1. Der Antrag des Gefangenen, ihm unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G.
Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über seine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß
des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 24. Februar 2005 zu
gewähren, wird verworfen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den vorbezeichneten Beschluß wird als
unzulässig verworfen.
3. Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die Kosten- und
Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Beschluß und seine Beschwerde gegen
die in dem Beschluß enthaltene Festsetzung des Streitwertes werden verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen mit Ausnahme
derjenigen Kosten, die das Verfahren über die Streitwertbeschwerde betreffen. Insoweit
ist das Verfahren gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Mit
dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Berlin seinen Antrag abgelehnt, die Anstalt zu verpflichten, ihn für die Teilnahme an
einem viersemestrigen Fernlehrgang an der Fachakademie Saar für
Hochschulfortbildung zur Erlangung des Diploms als Rechtswirt (FSH) von der Arbeit
freizustellen und eine Ausbildungsbeihilfe zu gewähren. Ferner hat sie ihm die Kosten
auferlegt und den Streitwert auf 2400 EUR bemessen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung formellen und
materiellen Rechts, ohne dazwischen näher zu unterscheiden. Das Rechtsmittel ist
unzulässig. Auch sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe, die sofortige Beschwerde gegen die
Kostenentscheidung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts haben
keinen Erfolg.
I.
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe scheitert daran, dass die Rechtsbeschwerde keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG, § 114 ZPO) Sie ist aus den
nachfolgenden Gründen unzulässig und wirft auch keine schwierige Rechtsfrage auf, aus
der die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts folgte (vgl. BVerfG NJW 2003,
3190 f.). Zudem hat der Beschwerdeführer die nach § 120 Abs. 2 StVollzG, § 117 Abs. 2,
4 ZPO erforderliche Erklärung nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben.
II.
1. Entgegen § 118 Abs. 3 StVollzG ist die Rechtsbeschwerde nicht in einer von einem
Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, sondern in
Wahrheit privatschriftlich durch den Gefangenen selbst begründet worden, obgleich
Rechtsanwalt Dr. G. den von dem Gefangenen herrührenden Schriftsatz unterschrieben
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Rechtsanwalt Dr. G. den von dem Gefangenen herrührenden Schriftsatz unterschrieben
hat. Denn der Rechtsanwalt hat für ihn keine Verantwortung übernommen.
a) Die Vorschrift soll durch die verantwortliche Einschaltung eines Rechtskundigen
verhindern, dass die Rechtsbeschwerdegerichte mit unzulässigem und zwecklosem
Vorbringen befaßt werden (vgl. OLG Hamm DAR 1998, 322; OLG Koblenz bei Matzke
NStZ 1998, 400; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 118 Rdn. 7). Hat der
Gefangene die Begründung selbst verfaßt oder durch einen Dritten verfassen lassen,
muß der Rechtsanwalt sie deshalb prüfen, gegebenenfalls korrigieren und die volle
Verantwortung dafür übernehmen (vgl. KG NStZ 1994, 382 bei Bungert); die bloße
Bezugnahme auf Ausführungen des Gefangenen reicht nicht aus (vgl.
Arloth/Lückemann, StVollzG, § 118 Rdn. 5 mit Nachw.). Der Rechtsanwalt darf sich nicht
darauf beschränken, die Vorstellungen des Mandanten ungeprüft zu übernehmen,
sondern es obliegt ihm in dem der Revision nachgebildeten Rechtsbeschwerdeverfahren,
den Inhalt der Begründungsschrift selbst zu gestalten; er muß zumindest von der
rechtlichen Vertretbarkeit der von ihm vorgetragenen Ausführungen überzeugt sein (vgl.
Kuckein in KK, StPO § 345 StPO Rdn. 15 mit Nachw.) Diesem Erfordernis genügt der
Rechtsanwalt nicht, wenn er den von dem rechtsunkundigen Mandanten herrührenden
Schriftsatz unkontrolliert und unkorrigiert unterschreibt (vgl. BGH NStZ 1984, 563) sowie
wenn er sich von den Ausführungen distanziert (vgl. BGHSt 25, 272, 274; BGH NStZ-RR
2002, 309), z. B. mit Formulierungen wie „die Rechtsmittelbegründung erfolgt auf
Wunsch des Angeklagten“ oder „auf dessen ausdrückliches Verlangen“ bzw.
„Anweisung“ oder der Mandant „begehre“ die Überprüfung der Entscheidung (vgl. die
Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 345 Rdn. 16).
b) Dass sich der Rechtsanwalt von der Begründungsschrift abgesetzt und sie auch
inhaltlich nicht verantwortet, geschweige denn gestaltet hat, ist offenkundig. Er hat die
von dem Gefangenen verfaßte Begründung mit den Worten eingereicht: „ ... überreiche
ich einen von meinem rechtskundigen Mandanten gefertigten, von mir wunschgemäß
unterschriebenen Schriftsatz vom 22.03.2005“. Damit hat er klar zum Ausdruck
gebracht, dass er die Verantwortung nicht übernehmen will. Denn am 10. Dezember
2004 hatte er eine ebenfalls von seinem Mandanten verfaßte Erklärung inhaltlich gebilligt
und dies mit den Worten unterstrichen: „überreiche ich ... mit dem Hinweis, dass ich
mich der Eingabe meines Mandanten vom 30. November 2004 im Rahmen des mir
erteilten Mandatsverhältnisses voll umfänglich anschließe und mir den Vortrag meines
rechtskundigen Mandanten zu eigen mache.“
Wie die Begründung ausweist, ist sie an keiner Stelle korrigiert worden, obwohl dies
geboten gewesen wäre. Beispielhaft sei erwähnt: Auf Seite 5 befindet sich ein
verfahrensfremder Antrag auf Kostenerstattung. Auf derselben Seite verbreitet sich der
Beschwerdeführer über mehrere Absätze hinweg zu seiner Unterbringung, obgleich
diese nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen
auf Seite 4 unten zum „Rechtsfolgenausspruch“, die nur ein in Schuldspruch und
Rechtsfolgenausspruch trennbares Strafurteil, nicht aber einen Beschluß in einer
Strafvollzugssache betreffen können.
Hinzu kommt, dass der Gefangene auch die behauptete Rechtskunde nicht hat. Er ist
ein Laie, der sich gerne mit strafrechtlichem, strafprozessualem und vollzuglichem
Schrifttum befaßt und es umfänglich zitiert. Das genügt nicht, wofür Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift beredt Zeugnis ablegen.
2. Die Rechtsbeschwerde erfüllt auch inhaltlich nicht die besonderen Voraussetzungen
des § 116 Abs. 1 StVollzG. Die Nachprüfung der Entscheidung ist weder zur Fortbildung
des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
a) Die rechtlichen Grundlagen der Selbstbindung der Anstalt, des Vertrauensschutzes
und des Erfordernisses, Gleiches gleich zu behandeln, hat das Landgericht zutreffend
dargestellt. Der Beschwerdeführer mißversteht sowohl die (von ihm zitierte) zugrunde
liegende Rechtsprechung des Senats (NStZ 1997, 207 und Beschluß vom 24. Juni 2004 -
5 Ws 227/04 -) als auch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Denn das
Landgericht hat völlig zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt dem
Gefangenen die Fortführung genau desjenigen Status gewährt hat, den er in der
Justizvollzugsanstalt Moabit hatte. Aus dem Vollzugsplan ergibt sich nichts anderes.
Denn der unter der Überschrift „Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und
Umschulung“ stehende Satz „Herr R. sollte seine Fort- bzw. Ausbildung weiterführen“
besagt zu den Modalitäten dieser Ausbildung gerade nichts.
b) Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Verfahrensgegenstand nicht darin liegt,
dass die Justizvollzugsanstalt ihm die Ausbildung verwehre. So verhält sie sich nämlich
nicht; sondern sie gewährt sie. Soweit sie früher Ausbildungsmaterialien zurückgesandt
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nicht; sondern sie gewährt sie. Soweit sie früher Ausbildungsmaterialien zurückgesandt
hatte, ist dies zum einen nicht Gegenstand des Antrags des Gefangenen, zum anderen
beruft sich die Vollzugsbehörde nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Handlung, sondern
erkennt den Ausbildungsanspruch des Beschwerdeführers ausdrücklich an.
Verfahrensgegenstand ist die Freistellung von der Arbeitspflicht und die Gewährung einer
Ausbildungsbeihilfe. Den Status, die Ausbildung anstatt einer Arbeit durchzuführen und
sie zudem von der Allgemeinheit bezahlen zu lassen, hatte der Beschwerdeführer aber
noch nie. Seine Ausführungen zum Vertrauensschutz gehen daher ins Leere.
c) Den entscheidenden Gesichtspunkt hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend
erkannt: Die geringe Dauer der wöchentlichen Arbeitsbelastung, die von der
Fachakademie mit sechs bis acht Stunden angegeben wird (also weniger als zwei
Stunden täglich), läßt es nicht zu, den Gefangenen von der Arbeit freizustellen. Folglich
kann er auch nicht mit Recht eine Ausbildungsbeihilfe verlangen. Dass dem
Beschwerdeführer dieser Umstand auch bewußt war und ist, folgt daraus, dass er in der
seinem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG beiliegenden Kopie der Studienbeschreibung
genau diesen Passus absichtsvoll - als einzigen - abgedeckt hatte, um das Gericht
hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen seines Anspruchs zu täuschen.
III.
1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts (§ 63 Abs. 2 GKG) ist nach den
§§ 1 Nr. 1 Buchstabe j, 68 Abs. 1, Satz 1 GKG zulässig, obwohl der Beschwerdeführer
keine Angaben gemacht hat, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR
übersteigt. Den Beschwerdegegenstand bilden nur die Mehrkosten, die dem
Beschwerdeführer bei dem festgesetzten Streitwert gegenüber einer niedrigeren
Wertfestsetzung entstehen könnten - theoretisch der Mindestfestsetzung auf 300 EUR.
Zwar ist der Beschwerdewert allein aufgrund der gerichtlichen Gebühren nicht erreicht.
Für die Verwerfung eines Antrages nach § 109 Abs. 1 StVollzG wird eine ganze Gebühr
erhoben (Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Da sie bei
einem Streitwert von 2400 EUR 81 EUR und beim Mindeststreitwert 25 EUR beträgt (§ 34
Abs. 1 GKG), sind insoweit nur 56 EUR im Streit. Der Beschwerdeführer hat sich aber
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch dessen Gebührenanspruch, der 119
EUR übersteigt, (bei Zugrundelegung von nur einer Eintel-Gebühr betrüge dieser bei
dem Streitwert von 2400 EUR allein 161 EUR, § 13 Abs. 1 RVG) ist der Beschwerdewert
erreicht.
Der Streitwert ist indes zutreffend festgesetzt. Er bemißt sich nach dem
Verfahrensgegenstand. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildungsbeihilfe für zehn
Monate begehrt und zusätzlich den immateriellen Anspruch auf Freistellung von der
Arbeitspflicht geltend gemacht. Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 StVollzG) wird
gemäß § 4 Abs. 1 StVollzVergO in der Regel nach der Vergütungsstufe III gewährt (100 %
der Eckvergütung). Da die Eckvergütung im Jahre 2004 jährlich 2608,20 EUR betrug (vgl.
Arloth/Lückemann, § 43 StVollzG Rdn. 8), erreicht allein der geltend gemachte
Geldanspruch des Beschwerdeführers 2173,50 EUR. Hinzu tritt der Wert des
immateriellen Anspruchs.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet, weil der
Unterlegene die Kosten nach § 121 Abs. 2 StVollzG zu tragen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Rechtsbeschwerde und der sofortigen
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz
1 StPO.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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