Urteil des KG Berlin vom 13.08.2003

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 WF 265/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 BRAGebO, § 613 Abs 1 S 2
ZPO
Rechtsanwaltskosten im Scheidungsverbundverfahren:
Gebührenanfall bei Anhörung der Ehegatten zur elterlichen
Sorge
Leitsatz
Die Gebühren aus § 31 BRAGO entstehen nach dem Wert einer Folgesache elterliche Sorge
nur, wenn eine solche anhängig ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-
Kreuzberg vom 13. August 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Beteiligten steht ein weitergehender Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse
bereits deshalb nicht zu, weil es an der gemäß § 122 BRAGO erforderlichen Beiordnung
für ein Verfahren mit dem Gegenstand elterliche Sorge fehlt. Der Beschluss vom 4. März
2002 hat sie nur für die Scheidungssache sowie die Folgesache Versorgungsausgleich
beigeordnet. Diese Beiordnung erstreckt sich nicht (mehr) gemäß § 624 Abs. 2 ZPO auf
eine Folgesache elterliche Sorge, so dass es dafür einer ausdrücklichen Entscheidung
bedarf.
Außerdem folgt der Senat in ständiger Praxis der wohl h.M. (vgl. z.B. OLG Koblenz und
OLG Hamm, FamRZ 2001, 509; OLG Nürnberg, OLGR 2001, 333; Gerold/Schmidt/von
Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 31 Rn 111; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 613 Rdnr. 15),
dass Gebühren aus dem Wert eines Verfahrens zur Regelung der elterlichen Sorge nur
bei Anhängigkeit einer solchen Folgesache anfallen (so in dem von der Beteiligten
angeführten Verfahren 19 WF 9364/98, KG-Report 1999, 360). Denn die Gebühren des §
31 BRAGO setzen die Anhängigkeit eines Verfahrens voraus. Diese wird nicht allein durch
die mit dem Kindschaftsreformgesetz vorgeschriebene Anhörung der Eheleute zur
elterlichen Sorge (§ 613 Abs. 1 Satz 2 ZPO) begründet, da sie nicht der Vorbereitung
einer gerichtlichen Maßnahme dient. Die Anhörung soll vielmehr die Eltern z.B. über die
Bedeutung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Hilfsmöglichkeiten der
Jugendämter informieren sowie dem Familiengericht die - einer Verfahrenseinleitung
vorgelagerte - Prüfung ermöglichen, ob Maßnahmen aufgrund einer Gefährdung des
Kindeswohls erforderlich sind (vgl. BT-Drs. 13/8511, S. 78).
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