Urteil des KG Berlin vom 03.02.2006

KG Berlin: schutz der ehe, familie, nötigung, widerruf, zusammenhalt, behandlung, besuchsrecht, anstalten, strafgefangener, körperverletzung

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Gericht:
KG Berlin 5.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 Ws 118/06 Vollz
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 24 Abs 1 StVollzG, § 24 Abs 2
StVollzG
Strafvollzug: Behandlung der Ablehnung einer Fortsetzung einer
"Langzeitsprechstunde" mit einer neuen Partnerin
Leitsatz
Soweit ein Strafgefangener die Fortsetzung einer "Langzeitsprechstunde" mit einer neuen
Partnerin begehrt, stellt die abschlägige Entscheidung der Anstalt keinen – nur nach Maßgabe
des § 14 Abs. 2 StVollzG möglichen – Widerruf, sondern eine vollständige Neubescheidung
dar.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin –
Strafvollstreckungskammer – vom 3. Februar 2006 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer verbüßt in der Sozialtherapeutischen Anstalt (SothA) der
Justizvollzugsanstalt Tegel eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren wegen sexueller
Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und sexueller Nötigung in
Tateinheit mit Nötigung sowie wegen versuchter Nötigung aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 27. Mai 1998. Als voraussichtliches Strafende ist der 2. Januar
2007 vorgesehen. Danach ist die Vollstreckung von Sicherungsverwahrung vermerkt.
Das Landgericht hatte bei dem Antragsteller, der die Taten nur kurz nach Verbüßung
einer Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,
Körperverletzung und räuberischer Erpressung begangen hatte, eine „deviante
Sexualität mit sadistischen Zügen“ festgestellt.
Am 24. September 2005 beantragte er die Gewährung der unüberwachten
Langzeitsprechstunde für seine Lebenspartnerin J. H., die er im Oktober 2002 in der
Justizvollzugsanstalt Tegel kennengelernt hatte, als sie einen anderen Inhaftierten
besuchte. Mit schriftlichem Bescheid vom 22. November 2005 lehnte der Anstaltsleiter
diesen Antrag ab. Mit der angefochtenen Entscheidung wies die
Strafvollstreckungskammer den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung
ab. Auf die dort wiedergegebenen Rechtsansichten des Antragstellers und der
Vollzugsbehörde verweist der Senat. Mit der Rechtsbeschwerde erhebt der Gefangene
die Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1
StVollzG für ihre Zulassung nicht erfüllt. Es ist nicht geboten, das Rechtsmittel zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zuzulassen. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist nicht gefährdet. Die
Strafvollstreckungskammer hat die zum Langzeitbesuch vorhandene Rechtsprechung
zutreffend wiedergegeben und angewendet.
1. Zur Fortbildung des Rechts ist die Zulassung allein dann geboten, wenn der Einzelfall
Anlaß gibt, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung
von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen (vgl. BGHSt 24, 15, 21;
Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., § 116 Rdn. 2 mit weit. Nachw.). Derartige
klärungsbedürftige Rechtsfragen deckt die Nachprüfung der angefochtenen
Entscheidung nicht auf. Die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind obergerichtlich
geklärt. Der Gefangene hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer unüberwachten
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geklärt. Der Gefangene hat keinen Rechtsanspruch auf Gewährung einer unüberwachten
Langzeitsprechstunde. Sondern ihm steht nur ein Anspruch auf eine rechtsfehlerfreie –
durch die Sollbestimmung des § 24 Abs. 2 StVollzG eingeschränkte -
Ermessensentscheidung zu (vgl. BVerfG NStZ-RR 2001, 253; HansOLG Hamburg
ZfStrVO 2005, 55; OLG Stuttgart ZfStrVO 2004, 51 = NStZ-RR 2004, 60 = StraFO 2004,
107; OLG Hamm ZfStrVO 1999, 308 und NStZ 1994, 308 bei Bungert; OLG Koblenz
NStZ 1998, 398 bei Matzke; Senat, Beschlüsse vom 4. Oktober 2004 – 5 Ws 510/04 Vollz
–; 21. Juni 2004 – 5 Ws 292 und 293/04 Vollz - und 30. März 2000 – 5 Ws 164/00 Vollz –
Juris; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 24 Rdn. 13; Arloth in
Arloth/Lückemann, StVollzG, § 24 Rdn. 5; Calliess/Müller-Dietz, § 27 StVollzG Rdn. 8 mit
weit. Nachw.; a.A. für den „Zweitbesuch“ OLG München NStZ 1994, 560; Calliess/Müller-
Dietz, § 24 StVollzG Rdn. 4).
a) Der Senat hat in seinem – seit kurzem in Juris veröffentlichten - Beschluß vom 30.
März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz – ausgeführt:
Die Strafvollstreckungskammer ordnet die Langzeitsprechstunde ihrem sachlichen Inhalt
nach zutreffend dem Besuchsrecht zu und berücksichtigt, daß das Besuchsrecht
mehrere Abstufungen enthält.
aa) § 24 Abs. 1 Satz 2 StVollzG schreibt die Mindestbesuchsdauer von monatlich einer
Stunde vor. Darüber hinaus sollen nach § 24 Abs. 2 StVollzG Besuche zugelassen
werden, die dem Gefangenen förderlich oder für ihn zur Erledigung näher bestimmter
Angelegenheiten unerläßlich sind. Dabei ist auch der Gesichtspunkt zu beachten, daß
Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG besonderen verfassungsrechtlichen Schutz
genießen (vgl. OLG Dresden ZfStrVo 1998, 116, 117). Die Frage, ob sich die Bedeutung
des § 24 Abs. 2 StVollzG in einer Empfehlung an den Anstaltsleiter erschöpft (vgl.
Schwind in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl., § 24 Rdn. 13) oder dem Gefangenen bei
Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf weitere Besuche über das
gesetzliche Mindestmaß hinaus gibt (vgl. OLG München NStZ 1994, 560 = ZfStrVo
1994, 371; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 7. Aufl., § 24 Rdn. 4), bedarf keiner
Entscheidung; denn um eine nach § 24 Abs. 2 StVollzG erweiterte Besuchsmöglichkeit
geht es dem Beschwerdeführer nicht.
bb) Mit der im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehene
Langzeitsprechstunde geht die Anstalt über die Regelungen des § 24 Abs. 2 StVollzG
hinaus. Mit ihr dehnt sie nicht nur die Dauer des Besuchs aus; sie hebt die
Langzeitsprechstunde auch in der Durchführung von den sonstigen Sprechstunden ab.
Die Langzeitsprechstunde findet nicht im Sprechzentrum mit zumindest optischer
Überwachung statt, sondern gestattet dem Gefangenen, sich mit seinem Besucher in
einen besonders bereitgestellten Raum zurückzuziehen. Da diese Besuche nicht
überwacht werden, ermöglichen sie intime Kontakte. Das ist als der eigentliche Zweck
der Langzeitsprechstunden anzusehen.
Der Gesetzgeber hat sich nicht dazu verstanden, die Justizvollzugsanstalten zu
verpflichten, sexuelle Kontakte zwischen Eheleuten oder Lebenspartnern in der Anstalt
zu ermöglichen. Er hat solche Kontakte aber auch nicht untersagt. Es ist vielmehr den
Anstalten überlassen, nach Maßgabe ihrer räumlichen und personellen Möglichkeiten
derartige Besuchsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. Schwind in Schwind/Böhm, § 24
StVollzG Rdn. 12; Joester in AK-StVollzG, 2. Aufl., § 24 Rdn. 21). Das hat zur Folge, daß
ein Gefangener keinen Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Langzeitsprechstunden
hat (vgl. OLG Hamm ZfStrVo 1999, 308, 309; OLG Koblenz NStZ 1998, 398). Die
angeführte Entscheidung des OLG Hamm besagt entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde nicht deshalb etwas anderes, weil sie die Langzeitsprechstunde als
Sonderfall des § 24 Abs. 2 StVollzG behandelt. Damit ist nur der Sitz der Rechtsmaterie
für die Zulässigkeit der Einrichtung von Langzeitsprechstunden zum Ausdruck gebracht.
cc) Bei der Zulassung weiterer Besuche nach § 24 Abs. 2 StVollzG steht der Anstalt eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl. KG, Beschluß vom 23. Dezember 1985 – 5 Ws
437/85 Vollz -). Das gilt erst recht bei der Ausgestaltung der Langzeitsprechstunden, weil
schon deren Einrichtung dem Ermessen der Anstalt vorbehalten ist. Dieses Ermessen ist
gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüfbar (vgl. OLG
Hamm ZfStrVo 1999, 308, 309).
Der Ermessensspielraum für die Ausgestaltung der Langzeitsprechstunden ist allerdings
dadurch begrenzt, daß sich die Langzeitsprechstunde an den Grundsätzen des
Strafvollzugsgesetzes ausrichten muß. Ebenso wie erweiterten Besuchsmöglichkeiten
nach § 24 Abs. 2 StVollzG die Behandlung und Eingliederung des Gefangenen fördern
sollen, dürfen Langzeitsprechstunden nicht etwa als Belohnung für Wohlverhalten des
Gefangenen im Vollzug eingesetzt werden. Sie müssen, wie die
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Gefangenen im Vollzug eingesetzt werden. Sie müssen, wie die
Strafvollstreckungskammer zutreffend ausführt, eine Behandlungsmaßnahme bleiben
und die Ziele des Strafvollzuges (§§ 2 bis 4 StVollzG) im Auge behalten. An diesen
Zielen ist auch die Ermessensentscheidung der Vollzugsanstalt über die Zulassung
eines Gefangenen zur Langzeitsprechstunde zu messen.
b) Diese Grundsätze gelten auch weiterhin. Der Senat fügt hinzu, daß die unüberwachte
Langzeitsprechstunde erst Ende der achtziger Jahre in einigen Anstalten eingeführt
wurde, um den besonderen Problemen verheirateter Strafgefangener und dem
Zusammenhalt von deren Familien Rechnung zu tragen (vgl. Koepsel ZfStrVO 1989,
151; Meyer ZfStrVO 1991, 220). Ansprüche aus dem Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1
GG kann der Antragsteller indes nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG NStZ-RR
2001, 253), weil er mit Frau H… nicht verheiratet ist. Auch aus der Ausdehnung dieses
Schutzes auf unverheiratete Paare, wenn diese eine Familie bilden (vgl. OLG Koblenz
NStZ 2002, 529 bei Matzke), kann der Gefangene nichts für sich herleiten, weil Kinder
fehlen und seine in der Justizvollzugsanstalt geknüpfte Verbindung zu Frau H… bislang
nicht zur Gründung einer Familie geführt hat.
c) Zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG besteht
kein Anlaß. Die Entscheidung des OLG München NStZ 1994, 560 betrifft keinen
unüberwachten Langzeitbesuch, und der Beschluß des Landgerichts Hamburg vom 29.
Dezember 1999 (ZfStrVO 2000, 252) ist von einem Gericht verfaßt, das in § 121 Abs. 2
GVG nicht genannt ist.
d) Der Umstand, daß dem Gefangenen in der Vergangenheit Langzeitbesuche seiner
damaligen, inzwischen verstorbenen Lebensgefährtin gewährt worden waren, führt nicht
zu einem Bestandsschutz. Zwar ist ein Widerruf der Zulassung zur
Langzeitsprechstunde nur in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG
möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. Juni 2005 – 1 Ws 426/04 – Juris). Im Falle
des Beschwerdeführers handelt es sich aber nicht um einen Widerruf. Ob die Gewährung
einer Langzeitsprechstunde im Einzelfall dem Zusammenhalt der Familie und dem
Vollzugsziel dient, ist nicht nur von der Person des Gefangenen, sondern auch von
derjenigen der Besucherin abhängig. Es handelt sich demgemäß um eine vollständige
Neubescheidung, die nicht lediglich den bisherigen Status festschreiben darf.
2. Da sich die Strafvollstreckungskammer an diese Grundsätze gehalten hat, erfordert
die Sache auch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus dem Gesichtspunkt der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Inwieweit das Ermessen der Anstalt durch die
Sollbestimmung des § 24 Abs. 2 StVollzG eingeschränkt ist (vgl. HansOLG Hamburg
ZfStrVO 2005, 55, 56; OLG Stuttgart ZfStrVO 2004, 51), braucht hier nicht entschieden
zu werden; denn die Wertentscheidung des Gesetzgebers in Art. 6 GG, auf die beide
Beschlüsse Bezug nehmen, betrifft nicht unverheiratete Paare, die keine Familie bilden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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