Urteil des KG Berlin vom 25.02.2004

KG Berlin: beweis des gegenteils, unterhalt, wohnung, leistungsfähigkeit, anschrift, rechtshängigkeit, verfügung, einkünfte, herausgabe, beendigung

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 UF 36/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 37 Abs 1 BAföG, § 1601 BGB, §
1603 BGB, § 1610 BGB
Geltendmachung übergegangener
Ausbildungsunterhaltsansprüche des volljährigen Kindes durch
den Träger der Ausbildungsförderung: Nichtberücksichtigung
eines Haftungsanteils eines nicht erwerbstätigen Elternteils
trotz möglicher Verletzung der Erwerbsobliegenheit
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Februar 2004 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg – 144 F 3943/03 – wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 in
Verbindung mit § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1.
Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Satz 1 ZPO unzulässig. Die Tochter des Beklagten
– G. M. – hat vor dem Amtsgericht Usingen im Wege der Stufenklage vom hiesigen
Beklagten Auskunft verlangt sowie rückständigen Unterhalt ab 1. Oktober 2000 und
laufenden Unterhalt ab Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht. Anders als der
Klägervertreter meint, steht der Rechtshängigkeit der Leistungsklage zwar nicht
entgegen, daß die Leistungsanträge noch nicht beziffert sind und die dortigen Parteien
noch über die ordnungsgemäße Erfüllung der Auskunftspflicht streiten (Zöller/Greger,
ZPO, 24. Aufl., § 254 RdNr. 1). Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Eine
anderweitige Rechtshängigkeit und damit ein Prozeßhindernis setzt eine Identität der
Parteien voraus (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 261 RdNr. 8 a). Das ist hier jedoch nicht
der Fall. Unerheblich ist auch, daß der hier streitgegenständliche Anspruch, der teilweise
identisch ist mit dem im anderen Rechtsstreit rechtshängigen Unterhaltsanspruch, auf
den hiesigen Kläger übergegangen ist. Der Forderungsübergang hat in dem anderen
Rechtsstreit lediglich zur Folge, daß die dortige Klägerin teilweise nicht aktivlegitimiert ist.
2.
durchzudringen.
a)
Zeit, in der Ausbildungsförderung gezahlt worden ist, ein Unterhaltsanspruch des
Auszubildenden in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über. Daß seine
Tochter G. als Studentin dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt
hat, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Das Urteil des Amtsgerichts ist entgegen
seiner Ansicht aber nicht deshalb abzuändern, weil es keinen Haftungsanteil der Mutter
seiner Tochter berücksichtigt habe. Grundsätzlich hat zwar das volljährige Kind, das
einen Elternteil auf Unterhalt in Anspruch nimmt, dessen Haftungsanteil darzulegen. Bei
Übergang des Anspruchs auf den Träger der Ausbildungsförderung gemäß § 37 BAföG
trifft diesen folglich die Darlegungslast (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2 RdNr.
451). Unstreitig bezieht die Mutter aber keine eigenen Einkünfte. Es kann dahingestellt
bleiben, ob eine Erwerbsobliegenheit der Mutter besteht. Das volljährige Kind muß sich
auf fiktiven Einkünfte eines Elternteils nicht verweisen lassen. Eine etwaige Verletzung
der Erwerbsobliegenheit des einen Elternteils, für die hier aber nichts vorgetragen ist, hat
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der Erwerbsobliegenheit des einen Elternteils, für die hier aber nichts vorgetragen ist, hat
allein der betreffende Elternteil zu verantworten und nicht das volljährige Kind
(Wendl/Scholz, § 2 RdNr. 440). Unerheblich ist auch, daß der Beklagte, wie er nunmehr in
der Berufung vorträgt, an die Kindesmutter tatsächlich Unterhalt gezahlt haben will. Die
angeblichen Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau führen nicht dazu, daß diese
leistungsfähig wird, Unterhaltszahlungen an ihre volljährige Tochter zu erbringen. Die
Unterhaltszahlungen an den Ehegatten decken dessen Bedarf. Aus der eingereichten
Aufstellung des Beklagten über an die Mutter geleisteten Zahlungen ergibt sich zudem
nicht, daß diese ihren Selbstbehalt von 890,-- EUR übersteigen. Von den aufgeführten
(angeblichen) Zahlungen ist der Anteil abzuziehen, der auf den geschuldeten
Kindesunterhalt entfällt.
Bei der Höhe des geschuldeten Ehegattenunterhalts werden die im übrigen
bestehenden Unterhaltspflichten berücksichtigt, da sie die ehelichen Lebensverhältnisse
geprägt haben. Der Beklagte konnte daher seine Tochter nicht darauf verweisen, ihre
Mutter teilweise in Anspruch zu nehmen. Wenn die Ansicht des Beklagten richtig wäre,
würde dies im Ergebnis zu einem höheren Bedarf des Ehegatten führen, weil ihm noch
Mittel zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des volljährigen Kindes zur Verfügung gestellt
werden müssen. Es kommt daher auf den Vortrag des Beklagten nicht an, inwieweit
weitergehende Zahlungen an seine Ehefrau steuerrechtlich relevant sind, die im
Ergebnis zu einer geringeren steuerlichen Belastung des Beklagten führen.
b)
Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Für das Jahr 2001 folgt seine Leistungsfähigkeit bereits
aus seiner eigenen Berechnung (Bl. 110). Danach beliefen sich seine gesamten
Einkünfte auf 204.018, - DM, wobei sich aus dem mit Schriftsatz vom 11. November
2004 eingereichten Steuerbescheid für 2001 ein weitergehendes Einkommen ergibt.
Nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben verblieben dem Beklagten – ausgehend
von seinem Vortrag – noch 102.209,04 DM. Davon sind als berufsbedingte Pauschale
maximal 260 DM (Zeit von Januar bis Juni 2001) bzw. von 290 DM abzusetzen. Der
Kindesunterhalt für die beiden minderjährigen Söhne ist in Höhe von monatlich jeweils
998 DM abzusetzen. Abzüglich des von ihm angeblich gezahlten Ehegattenunterhalts
und abzüglich des Selbstbehalts verbleibt ein bereinigtes Einkommen von 2.211,42 DM.
Die weitergehend geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 93.0000 DM sind
hinsichtlich ihrer unterhaltsrechtlichen Relevanz aber annäherungsweise ausreichend
erläutert. Die nunmehr zum wiederholten Male mit Schriftsatz vom 11. November 2004
eingereichte Aufstellung des Beklagten ist dazu völlig ungeeignet. So sind beispielsweise
die Zahlungen an seine Ehefrau überhaupt nicht erläutert. Vermutlich handelt es sich
um Unterhaltszahlungen, die bei der Berechnung des bereinigten Einkommens bereits
berücksichtigt worden sind. Die angegebenen Zahlungen für das Haus von angeblich
88.276 DM sind ebenfalls hinsichtlich ihrer unterhaltsrechtlichen Relevanz nicht
ausreichend erläutert. So kann der Beklagte dem Unterhaltsanspruch seiner Tochter
ohnehin nur die Zinsleistungen einkommensmindernd entgegenhalten.
Tilgungsleistungen, etwa die angegebene Sondertilgung in Höhe von 19.244,09 DM, sind
hingegen unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, weil diese seiner
Vermögensbildung dienen.
Von der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist auch für den hier weiterhin maßgeblichen
Zeitraum von Januar bis Februar 2002 und von März bis Juli 2003 auszugehen. Obwohl an
sich die Leistungsfähigkeit zur Klagebegründung gehört, obliegt die Darlegung, daß er
zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Berechtigten nicht in der Lage ist, dem
Unterhaltsschuldner. Dies ergibt sich §§ 1603 Abs. 1, 1581 BGB. Danach ist die
Behauptung der Leistungsunfähigkeit als Einwendung ausgestaltet (siehe BGH, NJW
1989, 2083, 2084; Wendl/Haußleiter, § 6 RdNr. 711; Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl.,
Einf. vor § 1601 RdNr. 67). Der Beklagte hat seine Leistungsunfähigkeit nicht
ausreichend dargetan. In der Klageerwiderung hat er vorgetragen, er sei infolge des
unberechtigten Haftbefehls vom Dezember 2001 arbeitslos geworden (Bl 32). Der
Beklagte hat im Termin vor dem Amtsgericht drei Bescheide über die Bewilligung von
Arbeitslosengeld eingereicht, wobei der Bescheid vom 11. Mai 2001 für die Frage der
Leistungsfähigkeit im Jahr 2002 unerheblich ist. Die Leistungsunfähigkeit ist darüber
hinaus auch für die Monate Januar und Februar 2002 nicht ausreichend dargelegt. Die
bloße Bezugnahme auf die beiden Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld
ist unzureichend. Die Hintergründe, die zu seiner Arbeitslosigkeit geführt haben sollen,
sind nicht nachvollziehbar. Nach Behauptung des Beklagten hat der Erlaß eines
Haftbefehls vom 10. Dezember 2001 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dazu
geführt, daß Geschäftskunden bestehende Beratungsmandate gekündigt hätten. Aus
den vom Beklagten eingereichten Kündigungsschreiben und nachgefertigten
Kündigungsbestätigungen (Anlage zum Schriftsatz vom 11. November 2004) geht
jedoch hervor, daß die Kündigungen zum 31. Januar 2002 erfolgt seien. Danach haben
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jedoch hervor, daß die Kündigungen zum 31. Januar 2002 erfolgt seien. Danach haben
die Mandate im Januar 2002 noch bestanden. Es sind schließlich auch keinerlei
Erwerbsbemühungen des Beklagten dargetan. Das betrifft auch die Zeit ab März 2003.
Vorgetragen ist lediglich, daß er seit Dezember 2002 bei der G. R. GmbH zu einem
Bruttolohn von 1.500 EUR angestellt sei. Hinreichende Erwerbsbemühungen zur
Wiederherstellung seiner Leistungsfähigkeit sind nicht dargelegt. Warum ihm die
Wiederaufnahme seiner Beratungstätigkeit nicht möglich war, zumal die
Geschäftsbeziehungen teilweise nur bis zur Löschung der Schufa-Mitteilung
„eingefroren“ waren (siehe Schreiben der N. AG vom 19. Februar 2002) wird nicht
erläutert.
Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht teilweise erfüllt worden. Im Verhandlungstermin
vor dem Amtsgericht hat der Beklagte vorgetragen, er habe seiner Tochter „wohl“ bis
einschließlich Januar 2001 monatlich 600 DM zur Verfügung gestellt. In der Berufung
trägt er vor, er habe im Dezember 2000 Unterhaltszahlungen im voraus für Januar 2001
erbracht. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Damit sich der Kläger auf diesen einlassen
kann, müßte der Beklagte nähere Angaben dazu vortragen, wann genau und in welcher
Weise, bar oder per Überweisung die angebliche Zahlung erbracht worden sei. Eine
Leistungsbestimmung für die angebliche Zahlung im Dezember 2000 ist ebenfalls nicht
vorgetragen worden. Es kann sich auch um eine Unterhaltszahlung für den Monat
Dezember 2000 gehandelt haben.
c)
herbeigeführt, weil sie aus der ihr zur Verfügung gestellten Wohnung in der A.straße
ausgezogen sei. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der streitige Vortrag zur
Bewohnbarkeit der Wohnung. Wie der Beklagte im Termin vor dem Amtsgericht selbst
erklärt hat, war er mit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Januar 2001
einverstanden. Wegen des erklärten Einverständnisses kann er nunmehr nicht geltend
machen, er habe seiner Tochter die Gewährung von Naturalunterhalt angeboten. Weiter
kommt entscheidend hinzu, daß die Möglichkeit des kostenlosen Wohnens nur einen Teil
des Bedarfs gedeckt hätte und in jedem Fall darüber hinaus Barunterhalt geleistet
werden mußte. Aus diesem Grund kommt es nicht darauf an, daß der Beklagte sich nur
mit einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. Januar 2001 einverstanden erklärt
hat. Der Kläger macht für Januar 2001 lediglich einen Betrag von 665 DM geltend. Das
entspricht annähernd dem Barunterhalt, den der Beklagte selbst als geschuldet
angesehen und angeblich auch erbracht hat. Ungeachtet des erklärten
Einverständnisses mit der Beendigung des Mietverhältnisses war die Tochter auch
berechtigt, die ihr angebotene Unterkunft abzulehnen. Unstreitig ist es vor dem Einzug
der Tochter zu einem erheblichen Wasserschaden in der Wohnung gekommen.
Angesichts der in dem anderen Parallelverfahren bzw. hier in Kopie eingereichten Photos
lagen ersichtlich nicht lediglich „Schönheitsmängel“ infolge des Wasserschadens vor, wie
der Beklagte glauben zu machen versucht. Die Behauptung des Beklagten, seine
Tochter habe die Reparatur durch die von ihm bzw. die Hausverwaltung beauftragten
Handwerker vereitelt, ist im Ergebnis unbeachtlich. Die Behauptung ist schon nicht
ausreichend konkretisiert. Der Beklagte hätte darlegen müssen, an welchen konkreten
Tagen die Handwerker nach entsprechender vorheriger Terminsabsprache nicht in die
Wohnung gelangen konnten, um die Schäden zu beseitigen. Zudem hat der Beklagte für
seine Behauptung keinen tauglichen Beweis angeboten. Seine Vernehmung als Partei
kommt nicht in Betracht, weil weder die Voraussetzungen des § 446 ZPO noch die einer
Vernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO vorliegen. Die Argumentation der
notwendigen „Waffengleichheit“ geht fehl. Da es auf die als Gegenbeweis (nicht Beweis
des Gegenteils, wie der Beklagte meint) angebotene Zeugin wegen der eigenen
Beweisfälligkeit nicht ankommt, stellt sich schon deshalb nicht die Frage einer
notwendigen „Waffengleichheit“.
d)
Beschränkung oder der Wegfall des Unterhaltsanspruchs nur dann billigerweise
vorgenommen werden, wenn sich der Berechtigte einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltsverpflichteten schuldig gemacht hat. Eine schwere Verfehlung liegt selbst
dann nicht vor, falls die Tochter ohne vorherige Absprache mit dem Beklagten das
Inventar bei ihrem Auszug aus der Wohnung in der A.straße teilweise mitgenommen hat.
Eine Wertung als schwere Verfehlung scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte
seinerseits an seine Tochter keinen Unterhalt geleistet hat. Es ist unter diesen
Umständen nicht treuwidrig, wenn sich die Tochter zur Mitnahme von diversen
Kleinmöbeln entschließt, um überhaupt über ein Mindestmaß an
Einrichtungsgegenständen zu verfügen. Der Beklagte hat im hiesigen Rechtsstreit
zudem nicht einmal vorgetragen, um welche Gegenstände es sich genau handelt haben
soll. Gleiches gilt für die behauptete Beschädigung des Teppichbodens, für die der
Beklagte keinen tauglichen Beweis angeboten hat.
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Die Behauptung des Beklagten, seine Tochter habe vor dem Amtsgericht Usingen falsch
ausgesagt, um ihn zu schädigen, ist unschlüssig. Zu einem insoweit schlüssigen Vortrag
würde gehören, daß der Beklagte den Inhalt der Aussage vorträgt, die Unrichtigkeit der
Aussage darlegt und konkrete Anhaltspunkte für die Schädigungsabsicht angibt. Zur
angeblichen Falschaussage trägt er aber lediglich vor, daß die Tochter als Zeugin erklärt
habe, er sei maßgeblicher „Eigentümer“ seiner früheren Arbeitgeber. Abgesehen von
den fehlenden Anhaltspunkten für die Schädigungsabsicht ist nichts für die Unrichtigkeit
der Aussage vorgetragen. Da der Beklagte unstreitig die Beratungsleistungen über
„seine“ M. U. GmbH erbracht hat, dürfte im Gegenteil einiges für die Richtigkeit der
Aussage sprechen.
Daß seine Tochter angeblich nicht die erforderte Erklärung abgegeben hat, daß sie in
den Jahren 1999 und 2000 kein steuerpflichtiges Einkommen erzielt habe, vermag den
Verwirkungstatbestand ebenfalls nicht zu erfüllen. Es steht bereits nicht fest, ob die
Tochter wegen des Anwaltswechsels die Aufforderung erhalten hat. Selbst wenn dies der
Fall gewesen sein sollte, rechtfertigt eine etwaige schuldhaft unterbliebene Abgabe der
Erklärung nicht die Annahme, der Unterhaltsanspruch sei verwirkt. Es muß sich um eine
schwerwiegende Verfehlung handeln. Die Nichterteilung der Erklärung mag ihrerseits
allenfalls dazu führen, daß sich die unterhaltsberechtigte Tochter die entsprechenden
Nachteile, die aus der Nichterteilung folgen, entgegenhalten lassen muß. Der Beklagte
hat aber schon nicht dargetan, in welcher Höhe ihm hierdurch ein finanzieller Nachteil
entstanden ist oder gar wie hoch dieser war.
Schließlich ist der Anspruch nicht deshalb verwirkt, weil die Tochter nach Behauptung des
Beklagten daran mitgewirkt habe, daß ihn wichtige Postsendungen, die an die Anschrift
A. zugestellt worden seien, nicht bzw. verspätet erreicht hätten, so daß es schließlich zu
dem Haftbefehl gekommen sei. Der Beklagte vermag keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorzutragen, daß seine Tochter im kollusiven Zusammenwirken mit ihrer Mutter
bzw. seiner Ehefrau bewirkt habe, daß Sendungen ihn nicht erreichten. In erster Instanz
hat der Beklagte dazu noch vortragen, daß die Tochter es unterlassen habe, seine
aktuelle Anschrift an ihre Mutter weiterzugeben. Dazu hat das Amtsgericht bereits
zutreffend ausgeführt, daß es Aufgabe des Beklagten war, seiner Ehefrau seine aktuelle
zustellungsfähige Anschrift mitzuteilen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie ihm durch
die Zustellung an eine nicht zutreffende Anschrift ein Nachteil erwachsen sein soll. Die
an diese Anschrift bewirkten Zustellungen sind unwirksam. Auch die angeblich
verspätete Herausgabe des Briefkastenschlüssels ist unerheblich. Der Beklagte
übersieht bei seiner Argumentation, daß seine Tochter noch im Dezember 2000 in der A.
gewohnt hat, so daß gar keine Veranlassung für die Herausgabe des
Briefkastenschlüssels bestand. Die noch fehlenden Schlüssel hat er unstreitig im Januar
2001 erhalten, nachdem er bereits den Briefkasten Ende Dezember 2000 hat
aufbrechen lassen. Der Beklagte legt auch nicht dar, daß seine Tochter an ihn
adressierte Sendungen in Kenntnis ihrer Bedeutung für den Beklagten nicht an ihn
weitergeleitet hat. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat nicht plausibel zu erläutern vermocht. Es ist schon nicht ersichtlich,
inwiefern es sich tatsächlich für ihn nachteilig ausgewirkt hat, daß er erst mit
Verzögerung Kenntnis vom Inhalt der zugestellten Sendung erhalten hat. Insbesondere
ist nicht vorgetragen, daß er bei rechtzeitigem Erhalt seine Verurteilung zur Zahlung von
weiterem Unterhalt und eines Prozeßkostenvorschusses hätte verhindern können. Erst
recht ist die angeblich verzögerte Herausgabe des Briefkastenschlüssels nicht mehr
adäquat für die nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahmen, da der Beklagte nicht
freiwillig gezahlt hat, und für die vermeintliche Amtspflichtsverletzung des
Gerichtsvollziehers.
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