Urteil des KG Berlin vom 27.06.2006

KG Berlin: auflösung der gesellschaft, vermögenswert, leistungsfähigkeit, liquidator, handelsregister, widerspruchsverfahren, quelle, sammlung, link, abweisung

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Gericht:
KG Berlin 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 W 285/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 141a FGG
Registerverfahren: Löschung einer GmbH im Handelsregister
wegen Vermögenslosigkeit
Leitsatz
Als ein die Löschung nach § 141a FGG hindernder Vermögenswert ist bereits anzunehmen,
wenn die Gesellschaft eine konkrete Forderung behauptet und diese ernsthaft verfolgt. Etwas
anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Forderung
nicht besteht oder werthaltig ist.
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2006 und des Amtsgerichts
Charlottenburg vom 1. März 2006 werden aufgehoben. Das Löschungsverfahren wird
eingestellt.
Gründe
A.
Die am 23. Mai 1997 gegründete Gesellschaft ist seit dem 19. November 1997 unter der
Registernummer ... im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Mit einem Beschluss vom 30. Dezember 1999 ist ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer die Kosten des
Verfahrens deckenden Masse abgewiesen worden. Dieser Beschluss und die daraus
folgende Auflösung sind am 18. April 2000 in das Register eingetragen worden. Mit
Schreiben vom 15. Februar 2001 ist dem Liquidator der Gesellschaft die Löschung der
Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit angekündigt worden. Mit Schreiben vom 21.
März 2001 hat die Gesellschaft hiergegen mit der Behauptung Widerspruch eingelegt, ihr
stünden aus einer Geschäftsverbindung noch erhebliche Forderungen gegen ihren
Alleingesellschafter zu. Mit Schreiben vom 2. April 2003 teilte das Finanzamt mit, dass
das bisher noch laufende Besteuerungsverfahren nunmehr abgeschlossen sei und aus
steuerlicher Sicht keine Bedenken mehr gegen eine Löschung bestünden. Auf Nachfrage
teilte die Gesellschaft mit, dass sie gegenüber Sozialversicherungsträgern
Klageverfahren führen würde, deren Abschluss nicht absehbar sei. Mit Schreiben vom
11. Januar 2005 kündigte das Registergericht erneut die Löschungsabsicht an. Auch
hiergegen legte die Gesellschaft mit Schreiben vom 8. Februar 2005 Widerspruch ein. Mit
Schreiben vom 1. März 2006 hat das Amtsgericht dann den Widerspruch vom 8. Februar
2005 zurückgewiesen. Gegen diesen ihrem Liquidator am 7. März 2006 zugestellten
Beschluss hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 10. März 2006, der am 13. März 2006
beim Gericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das
Landgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2006, zugestellt am 4. Juli 2006, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 18. Juli 2006, die am
gleichen Tag beim Gericht eingegangen ist.
B.
I.
Die sofortige weitere Beschwerde vom 18. Juli 2006 ist nach den §§ 141a Abs. 2 Satz 3,
141Abs. 3 Satz 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Frist
von zwei Wochen nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 2 FGG eingegangen. Die
Beschwerdebefugnis der Gesellschaft ergibt sich aus der Zurückweisung ihrer gegen den
Beschluss des Amtsgerichts vom 1. März 2006 gerichteten Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vorinstanzen sind zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der
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Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Löschung der
Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a Abs. 1 Satz 1 FGG gegeben sind.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Löschung einer Kapitalgesellschaft nach § 141a
FGG habe nur dann zu unterbleiben, wenn vor der Eintragung der Löschung glaubhaft
gemacht werde, dass die Gesellschaft nicht vermögenslos sei. Eine Vermögenslosigkeit
sei allerdings besonders sorgfältig auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte zu
ermitteln. Bestünden objektive Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit, sei es jedoch
Sache der Gesellschaft, diesen Anschein durch gegenläufige Angaben zu erschüttern.
Danach sei hier von einer Vermögenslosigkeit auszugehen. Sowohl die Angaben des
Finanzamtes für Körperschaften als auch die Auflösung der Gesellschaft wegen der
Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft mangels einer die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse legten
die Vermutung einer Vermögenslosigkeit nahe. Diese Vermutung würde auch nicht
durch die Behauptung des Bestehens von Forderungen gegen den Alleingesellschafter
entkräftet. Denn insoweit sei weder eine Realisierbarkeit der Forderungen noch eine
ernsthafte Verfolgung der Ansprüche durch die Gesellschaft, die nur durch gerichtliche
Geltendmachung erfolgen könne, ersichtlich. Hinsichtlich des näher dargelegten
Zahlungsanspruchs gegenüber der ... fehle es zum jetzigen Zeitpunkt an näherem
Vortrag, dass es sich noch um verteilungsfähiges Vermögen handele.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
Das Landgericht hat zu Unrecht eine Vermögenslosigkeit angenommen.
a) Für eine Vermögenslosigkeit im Sinne des § 141a Abs. 1 FGG kommt es nicht darauf
an, ob die Gesellschaft überschuldet ist, sondern darauf, ob sie überhaupt noch über
verteilungsfähiges Aktivvermögen verfügt (vgl. Senat, NJW-RR 1986, 1240, 1241 = OLGZ
1986, 296; OLG Hamm NJW-RR 1993, 584, 549 = GmbHR 1993, 295; Jansen/Steder,
FGG, 3. Aufl., § 141a Rn. 15 mwN). Als Aktivvermögen sind dabei alle Werte anzusehen,
die ein ordentlicher Kaufmann noch als Aktiva in die Bilanz einstellt (vgl. OLG Köln
Rpfleger 1994, 360, 361; BayObLG Rpfleger 1995, 419; Jansen/Steder, aaO, § 141a Rn.
15). Als Aktivvermögen ist danach auch eine Forderung anzusehen, wenn sie rechtlichen
Bestand hat und werthaltig ist. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das
Registergericht im Verfahren nach § 141a Abs. 1 FGG zu prüfen. Dabei ist eine
Forderung jedenfalls dann als berücksichtigungsfähig und damit als Vermögenswert
anzusehen, wenn die Gesellschaft beabsichtigt, den Anspruch gerichtlich geltend zu
machen und dieser nicht offensichtlich unbegründet ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 103
= Rpfleger 1994, 510; zu § 2 Abs. 3 LöschG: OLG Celle GmbHR 1997, 752). Dies folgt
daraus, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts sondern des Prozessgerichts ist,
schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen in Bezug auf die geltend gemachten
Forderungen zu klären (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 103, OLG Celle GmbHR 1997, 752).
Eine ins Einzelne gehende Aufklärung der Werthaltigkeit einer bestrittenen Forderung
durch das Registergericht muss schon an der fehlenden Beteiligung des
Anspruchsgegners scheitern und erweist sich wegen der notwendigen gerichtlichen
Geltendmachung der Forderung vor dem Prozessgericht auch nicht als zweckmäßig.
Eine Löschung der Gesellschaft ohne Entscheidung durch das Prozessgericht würde
demgegenüber die Gesellschaft an der Geltendmachung einer den Umständen nach
gerechtfertigten Forderung hindern oder aber die Bestellung eines Nachtragsliquidators
notwendig machen, wobei sich im Rahmen des Bestellungsverfahrens wiederum die
Frage nach den Erfolgsaussichten des angestrebten Verfahrens stellen könnte.
b) Reicht es danach aus, dass die Gesellschaft eine nicht offensichtlich unbegründete
Forderung ernsthaft verfolgt, kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der
Vorinstanzen nicht von einer Vermögenslosigkeit ausgegangen werden.
Das Landgericht hat zwar zu Recht ausgeführt, dass die nach dem Vortrag der
Gesellschaft gegen den Alleingesellschafter bestehenden Forderungen nicht als
Aktivvermögen angesehen werden können. Insoweit bestehen wegen der fehlenden
Leistungsfähigkeit des Gesellschafters bereits Zweifel an einer Durchsetzbarkeit eines
etwaigen Titels. Dass ein solcher Titel erstritten werden könnte, erscheint überdies
wegen der Möglichkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede ausgeschlossen. Die
Gesellschaft verfolgt die entsprechende Ansprüche auch nicht ausreichend ernsthaft,
um den Ansprüchen aufgrund dieses Umstands einen Aktivwert zuzusprechen, der der
vermuteten Vermögenslosigkeit entgegenstehen könnte. Die Gesellschaft hat keine
konkreten Maßnahmen, wie die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eine
Klageerhebung, vorgetragen.
Die Gesellschaft kann aber deshalb nicht als vermögenslos angesehen werden, weil sie
gegenüber der ... Berlin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 22.909,38 EUR
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gegenüber der ... Berlin einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 22.909,38 EUR
wegen überbezahlter Sozialversicherungsbeiträge für von ihr beschäftigte Arbeitnehmer
geltend macht, den sie zunächst im Widerspruchsverfahren und nunmehr im
Klageverfahren vor dem Sozialgericht verfolgt. Dieser Vortrag und die mit dem
Schriftsatz vom 14. September 2006 zur Begründung der weiteren Beschwerde
eingereichten entsprechenden Unterlagen sind nicht deshalb unbeachtlich, weil der
Senat grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gebunden ist und
allein eine rechtliche Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung vorzunehmen hat,
vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO. Denn bereits mit einem
Schreiben vom 4. Juni 2003 war gegenüber dem Amtsgericht geltend gemacht worden,
dass die GmbH gegenüber Sozialversicherungsträgern Klageverfahren führen würde, die
zu Erstattungen führen können. Allein dies wäre bereits Anlass für weitere Ermittlungen
(§ 12 FGG) in diese Richtung gewesen. Entscheidend ist aber, dass das konkrete
Bestehen des gegen die ... gerichteten Anspruchs schon – wie sich aus den
tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts selbst
ergibt – im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden ist. Denn mit dem Schriftsatz
vom 17. Mai 2006 ist gegenüber dem Landgericht nicht nur dargelegt worden, dass die
fehlende Leistungsfähigkeit des Alleingesellschafters wegen bestehender
Anfechtungsmöglichkeiten nach dem AnfG unerheblich sei, sondern ist zugleich das an
die ... gerichtete Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 2. März 2005 eingereicht worden.
Dieser Umstand ist ausreichender Anlass zur Annahme des Vorhandenseins von
Vermögen, weil sich aus dem Schreiben vom 2. März 2005 ergibt, dass die Gesellschaft
einen Rechtsanwalt zur Verfolgung der gegenüber der ... Berlin bestehenden Ansprüche
beauftragt hat und diesem sogar Prozessauftrag für den Fall erteilt hat, dass eine
freiwillige Zahlung durch die ... nicht erfolgt.
III.
Nach alldem sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Da der Sachverhalt
ausreichend geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, § 563 Abs. 3
ZPO entsprechend. Danach ist das Löschungsverfahren einzustellen, weil die
Gesellschaft derzeit nicht als vermögenslos i. S. d. § 141a Abs. 1 Satz 1 FGG angesehen
werden kann.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.
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