Urteil des KG Berlin vom 05.12.2003

KG Berlin: lebensversicherung, auszahlung, anpassung, urkunde, altersgrenze, vertragsinhalt, widerklage, abschlag, dienstzeit, irrtum

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Gericht:
KG Berlin 8. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 11/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 BetrAVG, § 6 BetrAVG
Betriebliche Altersversorgung: Rentenkürzung wegen
Ausscheidens vor Erreichung der Altersgrenze
Leitsatz
Eine Betriebsrente i. S. d. §§ 2, 6 BetrAVG kann im Falle des vor Erreichung der Altersgrenze
erfolgenden Ausscheidens des Arbeitnehmers nur dann ein weiteres Mal gekürzt werden,
wenn hierfür Regelungen in der Versorgungszusage selbst enthalten sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 5.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer
36 des Landgerichts Berlin - 36 O 53/03 - wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des vorbezeichneten Urteils mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage abgewiesen wird, soweit Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf je 94,43 EUR seit dem 1.7. und 1.9.2002
zugesprochen worden sind.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
24.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Gründe
I.
Mit ihren Berufungen wenden sich die Parteien gegen das am 5.12.2003 verkündete
Urteil der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Der Kläger hält das Urteil insoweit für unzutreffend, als das Landgericht den unter I.1. der
Pensionszusage vom 10.11.1987 vorgesehenen jährlichen Steigerungsbetrag nur bis
zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb und nicht bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres zur Berechnung der Altersrente zu Grunde gelegt hat. Bei Abschluss
der Vereinbarung habe er entscheidenden Wert darauf gelegt, dass auch künftig
Geldentwertungen berücksichtigt würden. Deshalb sei die 2,5-prozentige Steigerung in
den Vertrag aufgenommen worden, wobei Einigkeit darüber bestanden habe, dass diese
Steigerungsrate in jedem Fall der Inanspruchnahme der Betriebsrente bis zum 65.
Lebensjahr zu berechnen sei (Beweis: Zeugnis Z...).
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des am 5.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin, AZ: 36 O 53/03, ist die Beklagte zur Bezahlung weiterer 3.876,40 EUR nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag in Höhe von 96,91 EUR seit
dem 1.3.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit
dem 1.5.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit
dem 1.7.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit
dem 1.9.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit
dem 1.11.2000, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2000, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.1.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2001, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.3.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2001, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.5.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2001, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.7.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2001, aus weiteren 96,91 EUR
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seit dem 1.7.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2001, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.9.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2001, aus weiteren 96,91 EUR
seit dem 1.11.2001, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2001, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.1.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2002, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.3.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.4.2002, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.5.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.6.2002, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.7.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.8.2002, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.9.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.10.2002, aus weiteren 96,91
EUR seit dem 1.11.2002, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.12.2002, aus weiteren
96,91 EUR seit dem 1.1.2003, aus weiteren 96,91 EUR seit dem 1.2.2003, aus 193,82
EUR vom 1.3.-31.3.2003, aus 290,73 EUR vom 1.4.-30.4.2003, aus 387,64 EUR vom 1.5.-
31.5.2003, sowie aus 484,55 EUR 1.6.2003 zu verurteilen,
2. unter Abänderung des am 5.12.2003 verkündeten Urteils des Landgerichts
Berlin, AZ: 36 O 53/03, festzustellen, dass die Beklagte weiterhin verpflichtet ist, an den
Kläger seit dem 1.6.2003 monatlich mindestens eine Pension von 2.011,57 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das landgerichtliche Urteil insoweit für zutreffend.
Unzutreffend habe das Landgericht jedoch im Hinblick auf das Ausscheiden des Klägers
vor Vollendung dessen 65. Lebensjahres keine weitere Kürzung der Betriebsrente
vorgenommen. Im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht zur Betriebsrente von
Arbeitnehmern entwickelten Grundsätze müsse auch hier wegen der vollzeitigen
Inanspruchnahme der Rente und der damit verbundenen längeren Belastung des
Arbeitgebers ein Ausgleich geschaffen werden, der eine nochmalige Kürzung der
monatlichen Rente gebiete, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von 1.824,22 EUR
monatlich zu zahlen sei.
Der Kläger sei auch zur Freigabe des bereitstehenden Betrages aus der
Lebensversicherung verpflichtet. Da bei Abschluss der Pensionsvereinbarung nicht
berücksichtigt worden sei, dass die betrieblichen Versorgungsansprüche des Klägers
durch die gesetzliche Insolvenzversicherung abgesichert waren, habe eine
Doppelsicherung vorgelegen, die nach den Grundsätzen über den Fortfall der
Geschäftsgrundlage zur Auszahlung des bereitstehenden Betrages an sie - die Beklagte
- führen müsse. Insoweit stünde ihr gegenüber den Zahlungsansprüchen des Klägers
auch ein Zurückbehaltungsrecht zu; zugleich sei der Kläger zur Freigabe und zum
Schadensersatz wegen der bisher nicht erfolgten Freigabe des Versicherungsbetrages
ihr gegenüber verpflichtet.
Die Beklagte beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.769,61 EUR Zug um Zug gegen
Freigabe des bei der A... AG bezüglich der Lebensversicherung Nr. ... zur Auszahlung
bereitstehenden Betrages in Höhe von 289.639,40 EUR zu Gunsten der Beklagten zu
zahlen;
2. im Übrigen die Klage abzuweisen;
3. den Kläger zu verurteilen, die Freigabe des bei der A... AG bezüglich der
Lebensversicherung Nr. ... zur Auszahlung bereitstehenden Betrages in Höhe von
289.639,40 EUR zu Gunsten der Beklagten zu bewilligen;
4. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den Schaden aus
der nicht rechtzeitigen Freigabe des bei der A... AG bezüglich der Lebensversicherung
Nr. ... zur Auszahlung bereitstehenden Betrages in Höhe von 289.639,40 EUR zu
ersetzen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf
ihre jeweiligen Schriftsätze vom 22.4. und 30.6.2004 (Kläger) und 23.4. und 30.6.2004
(Beklagte) Bezug genommen.
II.
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Die zulässigen Berufungen sind bis auf die der Beklagten hinsichtlich eines
Teilzinsanspruchs unbegründet.
1. Berufung des Klägers
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der 2,5-prozentige jährliche
Steigerungssatz nur bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausscheidens des Klägers aus
dem Betrieb der Beklagten zu berechnen ist. Insoweit wird zunächst Bezug genommen
auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 13/14
des Urteils. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, dass die Durchführung
einer Beweisaufnahme mit Vernehmung des von ihm benannten Zeugen Z...
erforderlich gewesen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Auszugehen ist zunächst
vom Wortlaut des Vertrages, der eine andere Auslegung als die vom Landgericht
angenommene nicht zulässt. Da der Wortlaut eines Vertrages auch (zunächst) die
Vermutung der Vollständigkeit der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen
erbringt, muss derjenige, der abweichende oder zusätzliche Regelungen geltend macht,
darlegen, aus welchen Gründen von deren Aufnahme in den Vertrag abgesehen worden
ist. In der Regel unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt, dass in der forensischen
Praxis immer wieder anzutreffende Vorbringen, bei den Vertragsverhandlungen sei vom
Gegner dies und jenes gesagt worden, woran er sich nunmehr festhalten lassen müsse.
Für den Vertragsinhalt sind nicht schlechthin alle Äußerungen einer Partei während der
Verhandlungen, sondern nur die Erklärungen maßgeblich, die am Ende der
Verhandlungen nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien verbindlich festgelegt
werden sollten. Zur Widerlegung der für den schriftlichen Vertrag sprechenden
Vermutung genügt aber nicht einmal der Nachweis, dass die Parteien während der
Verhandlungen über einen bestimmten Punkt einig waren; vielmehr muss darüber
hinaus nachgewiesen werden, dass die Parteien diesen Punkt auch noch zum Zeitpunkt
der Errichtung der Urkunde als Vertragsinhalt wollten, denn erst zu diesem Zeitpunkt
kommt ein schriftlicher Vertrag abschließend zu Stande. Zu einer in sich schlüssigen,
substantiierten Darlegung einer mündlichen Nebenabrede gehört deshalb nach der in
der Praxis vorherrschenden Meinung in der Regel der Vortrag solcher Umstände, die die
Unvollständigkeit der Urkunde erklären, d.h., die Angabe von Gründen dafür, warum die
Parteien von der Beurkundung der fraglichen Abrede abgesehen haben (Senat, Urteil
vom 27.5.2002 - 8 U 2074/00 -, GE 2002, 930 = KG Report Berlin 2002, 285 = MDR
2003, 79).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nach wie vor nicht, so dass der
Berechnung der Betriebsrente die letzte Zusagehöhe von 4.034,70 DM zu Grunde zu
legen ist, wobei sich der vom Landgericht entsprechend dem Verhältnis der
tatsächlichen Dienstzeit zur möglichen Dienstzeit (452/487) errechnete monatliche
Betrag von 3.744,73 DM = 1.914,65 EUR ergibt.
2. Berufung der Beklagten
a. Weitere Kürzung der Rente
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Betriebsrente nicht ein weiteres Mal
wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme durch den Kläger und der damit verbundenen
längeren Laufzeit zu kürzen. Zwar ist auch der Kläger als Arbeitnehmer im Sinne des
betrieblichen Altersversorgungsrechts anzusehen, so dass die vom
Bundesarbeitsgericht insbesondere zu §§ 2, 6 BetrAVG entwickelten Grundsätze über die
Berechnung vorgezogener Betriebsrenten für vorzeitig aus dem Betrieb
ausgeschiedener Arbeitnehmer auch auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien
Anwendung finden. Grundsätzlich sind daher versicherungsmathematische Abschläge in
Höhe von 0,3 bis 0,6 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme als angemessen
anzusehen, wobei auf diese Abschläge aber nur zurückgegriffen werden kann, wenn dies
in der Versorgungszusage selbst vorgesehen ist (BAG, Urteil vom 24.7.2001 - 3 AZR
567/00 -, BAGE 98, 212 ff. = BB 2002, 977 ff.). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die
Frage, ob eine weitere Kürzung der Rente auch dann in Betracht kommt, wenn - wie hier
- in der Versorgungszusage keine Regelungen über einen versicherungsmathematischen
Abschlag enthalten sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich nämlich aus
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerade nicht, dass in einem solchen Fall
stets im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ein weiterer, „untechnischer
versicherungsmathematischer Abschlag“ entsprechend den in der früheren
arbeitsrechtlichen Rechtsprechung aufgestellten Berechnungsregeln vorzunehmen ist.
Eine zweite mindernde Berücksichtigung der „fehlenden Betriebstreue“ zwischen dem
Zeitpunkt der vorgezogenen Inanspruchnahme und dem Erreichen der festen
Altersgrenze ist dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungszusage nicht zu
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Altersgrenze ist dann ausgeschlossen, wenn der Versorgungszusage nicht zu
entnehmen ist, dass die Betriebsrente allein wegen ihres früheren oder längeren Bezugs
gekürzt werden soll (so BAG, Urteil vom 23.1.2001 - 3 AZR 164/00 -, DB 2001, 1887 ff. =
NZA 2002, 93 ff. unter 2. b. dd. der Entscheidungsgründe; ebenso Kasseler
Handbuch/Griebeling, 2.9 Rz. 484; vgl. auch BAG, Urteil vom 22.1.2002 - 3 AZR 554/00 -,
DB 2002, 1896 unter II. 2. der Entscheidungsgründe). So liegt der Fall hier, da die
Vereinbarung vom 10.11.1987 unter I. 4. gerade nichts über eine weitere Kürzung der
Betriebsrente für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme aussagte; deshalb
kommt eine weitere Kürzung nicht in Betracht.
Jedoch ist die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da das
Landgericht - versehentlich - Zinsen auf den Betrag von 90,43 EUR für die Monate Juli
und September 2002 doppelt zugesprochen hat.
b. Zurückbehaltungsrecht
Die Beklagte kann sich gegenüber der von ihr in Höhe von 12.769,61 EUR anerkannten
Klageforderung auf kein Zurückbehaltungsrecht im Zusammenhang mit der bei der A... -
AG abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung berufen, weil sie vom Kläger die
Freigabe der zu seinen Gunsten verpfändeten Versicherungsbeträge in Höhe von
289.639,40 EUR nicht verlangen kann.
Es kann dahinstehen, ob überhaupt von einem gemeinsamen Irrtum der Parteien in
Bezug auf die bestehende gesetzliche Absicherung des Versorgungsanspruchs des
Klägers im Falle der Insolvenz der Beklagten auszugehen ist. Selbst wenn dies der Fall
gewesen sein sollte, rechtfertigt das einen Anspruch der Beklagten auf Anpassung der
Vereinbarung vom 10.11.1987 nach § 313 Abs. 1 BGB in dem von ihr gewünschten Sinne
nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kommt eine Anwendung der
Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann in Betracht, wenn es sich
um eine derart einschneidende Äquivalenzstörung handelt, dass ein Festhalten an der
ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin
nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und das Festhalten an der
ursprünglichen Regelung für die betreffende Partei deshalb unzumutbar ist (BGHZ 121,
378, 393 m.w.N.; zuletzt Urteil vom 22.12.2004 - VIII ZR 41/04 -, JURIS KORE 307622005).
Anhaltspunkte hierfür sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus der
Tatsache, dass möglicherweise eine Übersicherung des Klägers vorliegt, folgt noch lange
nicht, dass dieser Zustand für die Beklagte im oben beschriebenen Sinne nicht
hinnehmbar wäre; eine Anpassung des Vertrages scheidet daher aus, so dass der
Beklagten gegenüber dem Rentenanspruch des Klägers auch kein
Zurückbehaltungsrecht zusteht.
c. Widerklage
Da von der Beklagten Anpassung in Bezug auf die Lebensversicherung nicht verlangt
werden kann, stehen ihr auch die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf
Feststellung und Schadensersatz nicht zu, so dass die Berufung auch insoweit
unbegründet ist.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 11.2.2005 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich auch §§ 708 Ziff. 10,
711 ZPO.
Revisionszulassungsgründe nach § 543 ZPO sind nicht ersichtlich.
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