Urteil des KG Berlin vom 02.02.2004

KG Berlin: wohl des kindes, eltern, gemeinsame elterliche sorge, anhörung, form, unterhaltung, verfügung, link, sammlung, quelle

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Gericht:
KG Berlin Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
18 UF 36/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 1671 Abs 2 Nr 2 BGB
Gemeinsame elterliche Sorge: Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den bislang nicht
betreuenden Elternteil im Beschwerdeverfahren
Tenor
1. Die befristete Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts
Tempelhof-Kreuzberg vom 2. Februar 2004 – 127 F 15403/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Vater hat der Mutter die im
Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu
erstatten.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000.- EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde des Vaters ist
nicht begründet.
Gemäß § 1671 Abs. 2 Ziff. 2 BGB ist die gemeinsame elterliche Sorge insgesamt oder
eines Teils davon dann aufzuheben, wenn dies sowie deren (teilweise) Übertragung auf
einen Elternteil allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei ist es von
Verfassungs wegen nicht geboten, der gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen
Sorge den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, 1 BvR 1140/03 vom 18. Dezember 2003
m.w.N., auf der Internet-Seite des BVerfG abrufbar); ein solcher ist auch nicht in der
Regelung des § 1671 BGB enthalten. Genauso wenig kann vermutet werden, daß die
gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form
der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Die Ausübung
der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt in aller Regel eine tragfähige soziale
Beziehung der Eltern voraus. Dabei kommt es insbesondere darauf an, daß eine
Verständigung der Eltern über wichtige Sorgerechtsfragen überhaupt noch in einer Art
und Weise möglich ist, die auch bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern eine dem
Kindeswohl dienliche Entscheidung gewährleistet. Denn elterliche Gemeinsamkeit läßt
sich weder vom Gesetzgeber noch von den Gerichten verordnen; streiten sich Eltern bei
Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden
Angelegenheiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht
vereinbar sind (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646, 1647).
Vorliegend können sich die Eltern nicht darüber einigen, bei welchem Elternteil die Kinder
leben sollen. Insoweit bestehen auch nach der Anhörung der Eltern durch den Senat
unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten der Eltern, die nicht in der Lage waren,
hierüber eine Einigung zu erzielen. Unter diesen Umständen ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein zu
übertragen.
Das Amtsgericht hat vorliegend zu Recht der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht
allein übertragen. Der Senat schließt sich insoweit der Beurteilung des Amtsgerichts
nach eigener Anhörung der Eltern und des Kindes T O an und nimmt insoweit Bezug auf
die Ausführungen im Beschluß vom 13. April 2004, Seite 2 und 3.
Die Anhörung der Eltern hat zu keiner abweichenden Beurteilung geführt. Die Eltern
haben übereinstimmend angegeben, dass seit der Übersiedlung der Kinder nach
Dresden der Umgang zwischen dem Vater und den Kindern reibungslos verläuft. Insoweit
sind die Eltern imstande, den Umgang ohne gerichtliche Hilfe zu regeln. Die Eltern haben
auch übereinstimmend angegeben, dass beide Kinder in den Sommerferien vier Wochen
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auch übereinstimmend angegeben, dass beide Kinder in den Sommerferien vier Wochen
beim Vater in Berlin verbracht haben. Der Vater hält weiter an der Auffassung fest, dass
die Kinder bei ihm besser untergebracht seien, weil durch ihn und seine nicht
erwerbstätige Lebensgefährtin eine durchgehende persönliche Betreuung beider Kinder
im Haushalt gewährleistet ist. Dem gegenüber ist die Mutter der Meinung, die Kinder
seien bei ihr besser aufgehoben; sie arbeite nur 87 Stunden pro Monat und könne in der
Zeit eventueller beruflicher Abwesenheit die Betreuung beider Kinder durch die Hilfe der
Großeltern mütterlicher- wie väterlicherseits sowie gelegentlich eines Babysitters
bestens gewährleisten.
Der Senat hält daran fest, dass die Kinder nunmehr bei der Mutter in Dresden verbleiben
sollen. Der Grundsatz der Kontinuität, der die erstinstanzlich beauftragt gewesene
Sachverständige dazu bewogen hatte, sich für einen Verbleib beim Vater
auszusprechen, war schon nicht mehr eingehalten worden, nachdem der Vater im
November 2003 von B-M nach B verzogen war und deshalb T O umgeschult werden und
S den Kindergarten wechseln musste. Nachdem die Mutter nunmehr die Kinder mit an
ihren Wohnort in Dresden mitgenommen hat, wurde für beide Kinder ein erneuter
Wechsel erforderlich, so dass T O innerhalb seines ersten Schuljahres drei verschiedene
Schulen besucht hat und S in drei verschiedenen Kindergärten betreut wurde. Gleichwohl
hat T O akzeptable schulische Leistungen gezeigt und sich in Dresden erneut in die
Klassengemeinschaft eingelebt, ebenso wie er und S sich nach den Ermittlungen des
Jugendamtes Dresden generell schnell an die neue Umgebung gewöhnt haben. Im
Interesse der Kinder, die endlich dauerhaft zur Ruhe kommen müssen, soll es nun dabei
verbleiben.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass auch der Vater eine liebevolle und fürsorgliche
Beziehung zu beiden Kindern hat und ebenso wie die Mutter in der Lage wäre, beide
Kinder zu betreuen. Dies hat sich schon bei der freudigen Begrüßung vor dem Saal
durch beide Kinder gezeigt. Ebenso ist hierfür nicht allein entscheidend, dass sich T O
anlässlich seiner persönlichen Anhörung von sich aus und ohne ausdrückliches Befragen
zweimal deutlich dafür ausgesprochen hat, bei der Mutter verbleiben zu wollen. Wie der
Vater in seiner Beschwerdebegründung zutreffend ausführt, fehlt einem acht Jahre alten
Kind möglicherweise noch die Reife, um einen Sachverhalt von solcher Tragweite zu
überblicken. Allerdings ist aber auch deutlich erkennbar geworden, dass es für T O ein
Anliegen gewesen ist, dem Gericht seine Wünsche zu übermitteln, denn er hat dies ohne
ausdrückliches Befragen anlässlich einer Unterhaltung über andere Themen zweimal von
sich aus getan, in dem er erklärt hat, er wolle bei Mama leben „und basta„. In diesem
Zusammenhang kann allerdings offen bleiben, ob diese Äußerung nicht eher darauf
beruht, dass T O sich beim Vater durch den Sohn der Lebensgefährtin gestört fühlt, mit
dem er den Vater teilen muß, während er die Mutter für sich und die Schwester allein zur
Verfügung hat. Denn T O hat sich im übrigen keineswegs negativ über den Vater
geäußert oder gar den Eindruck hinterlassen, am Vater weniger als an der Mutter zu
hängen. Aus den bereits dargestellten Gründen sollten die Kinder nunmehr bei der
Mutter in Dresden verbleiben.
Soweit der Vater des weiteren beanstandet hat, dass sich die Mutter nicht hinreichend
um die von ihm für notwendig erachtete logopädische Betreuung T O kümmere, hat
diese den Verdacht hinreichend durch das vorgelegte Attest der Logopädin W vom 15.
September 2004 widerlegt, bei der T O bereits mehrere Sitzungen hatte. Nach dem
Bericht des Jugendamtes Dresden wird T O ferner ergotherapeutisch betreut.
Danach ist die Beschwerde des Vaters zurückzuweisen. Der Senat hat hierbei im
Einvernehmen mit den Eltern davon abgesehen, auch die erst vier Jahre alte S
persönlich anzuhören.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei. Die
Anordnung zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten folgt aus der
zwingenden Vorschrift des § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 und 3 KostO. Eine Heraufsetzung des
Regelwertes war auch bei zwei Kindern nicht veranlasst, denn über die Beschwerde
konnte einheitlich entschieden werden. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, denn
die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen nicht vor.
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